Praxisbeispiel
Betriebliches Eingliederungsmanagement bei der Hüttenwerke Krupp Mannesmann (HKM) GmbH

Kurzbeschreibung:

Der Prozess bzw. der Text zur Beschreibung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements beinhaltet die Punkte:

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Grundlagen
  • Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
  • Bildung eines Eingliederungsteams
  • Ablauf des Eingliederungsmanagements
  • Stufenweise Wiedereingliederung
  • Vorübergehender alternativer Arbeitseinsatz
  • Dauerhafter alternativer Arbeitseinsatz leistungsgewandelter Beschäftigter
  • Datenerfassung und Berichterstattung
Betriebsvereinbarung

Anlagen

Eine Beschreibung mit den Einzelheiten zu den Punkten finden Sie unter Langform.

Nach dem SGB IX § 167 Abs. 3 können die Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherungsträger und Berufsgenossenschaften) und die Integrations- bzw. Inklusionsämter Unternehmen, die ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern. Die HKM erhielt deshalb vor einigen Jahren für die Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements vom zuständigen Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt eine Prämie von 10.000 Euro.
In REHADAT finden Sie auch die Adressen und Telefon-Nummern der Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter, der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaften.

1 Unternehmen

1.1 Profil

Die Hüttenwerke Krupp Mannesmann (HKM) GmbH in Duisburg haben sich auf die Erzeugung von Stahl spezialisiert. Alle nötigen Verfahrensschritte von der Roheisenproduktion bis hin zur Herstellung von Brammen und Rundstahl im Stranggießverfahren werden von HKM selbst mit den rund 3.000 Beschäftigten ausgeführt.

1.2 Unternehmenskultur

Für das Unternehmen hat die Gesundheit seiner Beschäftigten einen sehr hohen Stellenwert. Dies schlägt sich im Sicherheitsleitbild der HKM nieder, welches der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz den gleichen Stellenwert einräumt wie anderen Unternehmenszielen.

2 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

2.1 Grundlagen

Die gesetzgebende Instanz hat im SGB IX § 167 das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) verankert und vorgeschrieben. Das Unternehmen ist damit verpflichtet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkranken, ein BEM anzubieten. Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags bei HKM haben die Geschäftsführung, der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung die folgenden Regelungen getroffen.

2.2 Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Längere Arbeitsunfähigkeitszeiten haben für die Beschäftigten erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge. Auch wird nach langen Abwesenheiten die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zunehmend schwieriger. Das Eingliederungsmanagement soll hier frühzeitig gegensteuern, indem geprüft wird, unter welchen Bedingungen und ggf. mit welchen Hilfen die arbeitsunfähigen Beschäftigten ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können. Sowohl die Teilnahme am Eingliederungsmanagement, als auch die Zustimmung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis. Arbeitsunfähigen Beschäftigten, die am Eingliederungsmanagement nicht teilnehmen wollen, entstehen keine Nachteile.

2.3 Bildung eines Eingliederungsteams

Die Koordination des Eingliederungsmanagements übernimmt das gebildete Eingliederungsteam (Integrationsteam). Dieses besteht aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Personalabteilung (PF), einer Betriebsärztin bzw. einem Betriebsarzt sowie je einem Mitglied des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung. Ist für die Umsetzung von Maßnahmen die Zustimmung oder das Fachwissen des betroffenen Betriebes erforderlich, wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Betriebes hinzugezogen. Die Mitglieder des Eingliederungsteams verpflichten sich zur Verschwiegenheit bezüglich der Kenntnisse, die sie in ihrer Funktion über Beschäftigte erhalten. Darüber hinaus gelten die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht.

2.4 Ablauf des Eingliederungsmanagements

Um den Anforderungen des § 167 SGB IX gerecht zu werden, führt der PF eine Erfassung der Arbeitsunfähigkeitszeiten durch. Diese Daten dürfen ausschließlich für das Eingliederungsmanagement verwendet werden und werden nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet bzw. gelöscht. Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 910 werden hiervon nicht berührt. Beschäftigte, deren Arbeitsunfähigkeitszeiten sich innerhalb eines Kalenderjahres ununterbrochen oder wiederholt auf mehr als sechs Wochen aufsummiert haben, werden an das Eingliederungsteam gemeldet.
Das Eingliederungsteam informiert die Beschäftigten mittels eines Formbriefes (Anlage 2) über die Möglichkeiten des Eingliederungsmanagements und erfragt ihre Zustimmung. Eine Kopie des Schreibens wird dem Betrieb zugeleitet. Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Teilnahme ab, wird sie bzw. er im laufenden Kalenderjahr nicht wieder angesprochen. Ist die bzw. der Betroffene einverstanden, werden durch das Eingliederungsteam Maßnahmen erarbeitet, die zur Eingliederung angeboten werden können.

Grundsätzlich kommen folgende Maßnahmen in Frage:
  • stufenweise Wiedereingliederung gemäß §74 SGB V
  • technische, organisatorische und ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
  • vorübergehender alternativer Arbeitseinsatz
Sonstige Maßnahmen können vom Eingliederungsteam individuell erarbeitet werden.

2.5 Stufenweise Wiedereingliederung

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist angezeigt, wenn absehbar ist, dass arbeitsunfähige Beschäftigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ihre bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen können. Die Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhält während der Maßnahme Krankengeld, die Belastung wird stufenweise gesteigert bis zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit. Ein Zuschuss zum Krankengeld wird gemäß der Anlage 1 zum Vertrag zwischen HKM und der Krankenkasse gezahlt.

2.6 Vorübergehender alternativer Arbeitseinsatz

Ein vorübergehender alternativer Arbeitseinsatz kann Beschäftigten angeboten werden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihre bisherige Tätigkeit zeitweise nicht ausüben können. Der alternative Arbeitseinsatz wird vom Eingliederungsteam mit dem Betrieb und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter abgestimmt und befristet. Bei einer Dauer von bis zu drei Monaten ist eine Zustimmung der Personaleinsatzkommission nicht erforderlich, wenn im Eingliederungsteam Einvernehmen besteht. Die Personaleinsatzkommission wird in diesem Fall lediglich informiert. Der vorübergehende alternative Arbeitseinsatz entspricht nicht einer Versetzung. Die Vergütung wird für jeden Einzelfall von der Entgeltkommission festgelegt.

2.7 Dauerhafter alternativer Arbeitseinsatz leistungsgewandelter Beschäftigter

Kann eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihre bzw. seine bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben, besteht bei HKM der Grundsatz, dass diese bzw. dieser im bisherigen Betrieb verbleibt. Um diese Intention zu fördern, werden Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen in einen anderen Betrieb versetzt werden, über zwei Jahre auf der bisherigen Kostenstelle geführt. Das Eingliederungsteam berät den Betrieb bei der individuellen Gestaltung der Arbeitsaufgaben für die leistungsgewandelten Beschäftigten. Dabei wird ein Verbleib auf dem bisherigen Arbeitsplatz mit einer genau umrissenen Einschränkung der Aufgabenbereiche angestrebt. Ist dies nicht möglich, soll eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb erfolgen. Da die so entstehenden Arbeitsstellen individuell auf die Einschränkungen einer bestimmten Mitarbeiterin bzw. eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten sind, sind sie personengebunden und nach Ausscheiden der Betroffenen grundsätzlich nicht auf andere Beschäftigte übertragbar. Das Eingliederungsteam unterstützt den Betrieb ggf. bei der Erlangung von Fördermitteln durch das Inklusionsamt, den Rentenversicherungsträger oder andere zuständige Kostenträger.

2.8 Datenerfassung und Berichterstattung

Das Eingliederungsteam erstellt statistische Berichte über die Fallzahl und Inanspruchnahme des Eingliederungsmanagements. Das Eingliederungsteam berichtet jährlich an die Geschäftsführung für das Personal über seine Tätigkeit.

3 Betriebsvereinbarung

Das BEM ist Teil einer Betriebsvereinbarung. Sollte eine der hier getroffenen Regelungen unwirksam und/oder unpraktikabel sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die unwirksame und/oder unpraktikable Regelung soll dann durch die Betriebsparteien ersetzt werden.

Anlagen

  • Anlage 1 zum Vertrag zwischen HKM und der BKK Mannesmann: Urlaub und Krankengeld
  • Anlage 2: Anschreiben zum BEM
(hier nicht im Volltext aufgeführt)

ICF-Items

Mögliche Assessments – Verfahren und Merkmale zur Analyse und Bewertung

  • IMBA - Arbeitszeit

Referenznummer:

R/PB5438


Informationsstand: 14.08.2025