Praxisbeispiel
Anschaffung eines Allzweckmotorschleppers für einen Gartenbauhelfer

Wo lag die Herausforderung?

Der Gartenbauhelfer ist stark sehbehindert und kann deshalb sichtbare Informationen wie beispielsweise Zahlen, Zeichen oder Symbole nur eingeschränkt wahrnehmen. Aufgrund seiner Sehbehinderung kann er keinen Führerschein machen und die nötigen Außendienstarbeiten mit führerscheinpflichtigen Nutzfahrzeugen nicht erledigen. Da er mit seinen verbleibenden Aufgaben nicht ausgelastet war, musste eine Möglichkeit gefunden werden, ihn weiterhin wirtschaftlich zu beschäftigen.

Was wurde gemacht?

Der Garten- und Landwirtschaftsbetrieb ist durch neue Aufträge nun auch in der Sportrasen-Regeneration tätig, in welcher der Gartenbauhelfer dauerhaft eingesetzt werden kann. Dafür wurde ein Allzweck-Motorschlepper mit Zusatzgeräten und einer maximalen Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde angeschafft, den der Mitarbeiter nach ärztlichem Gutachten fahren darf.

Die Anschaffung des Motorschleppers mit Zusatzgeräten wurde vom Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt gefördert, da so der Arbeitsplatz für den Mitarbeiter mit Schwerbehinderung gesichert werden konnte. Die Beratung erfolgte durch den Technischen Beratungsdienst des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamtes.
In REHADAT finden Sie auch die Adressen und Telefon-Nummern der Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter.

Unternehmen:

Es handelt sich um einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb.

Behinderung und Beeinträchtigung des Mitarbeiters:

Der Mann ist stark sehbehindert und aufgrund der damit verbundenen Auswirkungen schwerbehindert. Er kann optische Informationen (Zahlen, Zeichen oder Symbole) nur eingeschränkt wahrnehmen und darf deshalb auch keinen Führerschein erwerben.

Beruf:

Der Mann arbeitet als Gartenbauhelfer beim Betrieb.

Arbeitsplatz und Arbeitsorganisation:

Der Gartenbauhelfer kann aufgrund seiner starken Sehbehinderung keinen Führerschein erwerben, so dass er für notwendige Außendienstarbeiten mit entsprechenden führerscheinpflichtigen Nutzfahrzeugen nicht eingesetzt werden kann. Er muss deshalb für andere Arbeiten eingesetzt werden, um ihn arbeitsmäßig auszulasten und wirtschaftlich beschäftigen zu können.
Der Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist durch neue Aufträge nun auch in der Sportrasen-Regeneration tätig. In diesem Bereich besteht die Möglichkeit, den Gartenbauhelfer dauerhaft einzusetzen. Dazu ist die Anschaffung eines Allzweck-Motorschleppers mit Zusatzgeräten notwendig. Nach ärztlichen Gutachten kann der Mitarbeiter einen Kommunalschlepper mit einer maximalen Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde fahren.

Eingesetzte Hilfsmittel – Anzeigen der Produkte:

kraftbetriebene industrielle Mitfahrer-Transportfahrzeuge
Landschaftsbau-, Landwirtschafts- und Baumaschinen und -geräte

ICF-Items

Mögliche Assessments – Verfahren und Merkmale zur Analyse und Bewertung

  • ERGOS - Sehen
  • IMBA - Arbeitszeit
  • IMBA - Sehen

Referenznummer:

R/PB0175


Informationsstand: 11.12.2025