Praxisbeispiel

Kurzbeschreibung:
Der Prozess bzw. der Text zur Beschreibung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements beinhaltet die Punkte:
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Eine Beschreibung mit den Einzelheiten zu den Punkten finden Sie unter Langform.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Gesetzliche Grundlage
- Aufgaben und Ziele
- Ablauf
Eine Beschreibung mit den Einzelheiten zu den Punkten finden Sie unter Langform.
Schlagworte und weitere Informationen
Nach dem SGB IX § 167 Abs. 3 können die Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherungsträger und Berufsgenossenschaften) und die Integrations- bzw. Inklusionsämter Unternehmen, die ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
In REHADAT finden Sie auch die Adressen und Telefon-Nummer der Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter, der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaften.
In REHADAT finden Sie auch die Adressen und Telefon-Nummer der Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter, der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaften.
1 Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX ist das Unternehmen verpflichtet, Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, bei der erneuten Eingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
2 Aufgaben und Ziele
Als Ziele werden ausdrücklich benannt:
Die Zielerreichung erfolgt mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person. Ebenfalls mit deren Zustimmung wird die zuständige Personalvertretung und bei Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung außerdem die Schwerbehindertenvertretung einbezogen.
Damit die Bezirksregierung und die Schulämter als personalführende Stellen für die jeweils ihrer Aufsicht unterliegenden Lehrkräfte den gesetzlichen Anforderungen genügen können, ist eine schnelle Information über krankheitsbedingte Fehlzeiten zwingend erforderlich. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, geht es nicht nur um längerfristige, ununterbrochene Erkrankungen, sondern auch um wiederholte Erkrankungen, die sich innerhalb von 12 Monaten auf über sechs Wochen summieren.
- die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden,
- erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und
- den Arbeitsplatz zu erhalten.
Die Zielerreichung erfolgt mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person. Ebenfalls mit deren Zustimmung wird die zuständige Personalvertretung und bei Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung außerdem die Schwerbehindertenvertretung einbezogen.
Damit die Bezirksregierung und die Schulämter als personalführende Stellen für die jeweils ihrer Aufsicht unterliegenden Lehrkräfte den gesetzlichen Anforderungen genügen können, ist eine schnelle Information über krankheitsbedingte Fehlzeiten zwingend erforderlich. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, geht es nicht nur um längerfristige, ununterbrochene Erkrankungen, sondern auch um wiederholte Erkrankungen, die sich innerhalb von 12 Monaten auf über sechs Wochen summieren.
3 Ablauf (vgl. Bild)
Wenn die Schule der Aufsicht durch ein Schulamt untersteht, wird der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter (Bereich Schule bei der Bezirksregierung) für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis über die Schulämter unverzüglich mitgeteilt, wenn eine Lehrkraft innerhalb von 12 Monaten mehr als sechs Wochen erkrankt ist. Die Schulämter werden gebeten, diese Unterlagen schnellstmöglich an die Bezirksregierung weiterzuleiten. (Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte treffen die Schulämter die erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.)
Wenn die Schule nicht der Aufsicht durch ein Schulamt untersteht, wird dem Dezernat 47 der Bezirksregierung unverzüglich mitgeteilt, wenn eine Lehrkraft innerhalb von 12 Monaten mehr als sechs Wochen erkrankt ist.
Die betroffene Lehrkraft erhält dann ein Schreiben der Bezirksregierung, mit dem das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) erläutert und die Zustimmung abgefragt wird (siehe Anlage). Die Lehrkraft kann wählen, wo das BEM durchgeführt werden soll. Sofern die betroffene Person die Durchführung des BEM in der Schule wünscht, werden die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter für Schule bei der Bezirksregierung aufgefordert, das entsprechende Präventionsgespräch mit der Lehrkraft zu führen, ggf. unter Beteiligung weiterer Gesprächspartner und Gesprächspartnerinnen. Das Gespräch kann bei Bedarf auch aus mehreren Gesprächsterminen bestehen.
Die Bezirksregierung kann im Verlauf des BEM-Verfahrens das Gespräch auch an sich ziehen oder ggf. in Abstimmung mit dem Schulamt dorthin übertragen, insbesondere wenn die betroffene Lehrkraft dies wünscht. Die Bezirksregierung oder ggf. das Schulamt wird jedenfalls immer dann tätig, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter persönlich betroffen sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die betroffene Person auch schon vor Erhalt des Anschreibens von der Bezirksregierung von sich aus auf dem Dienstweg um Einleitung des BEM bitten.
Als weitere Gesprächspartnerinnen bzw. -partner kommen jeweils mit Zustimmung der Lehrkraft insbesondere in Betracht:
Für die Inhalte des Präventionsgesprächs gibt es einen entsprechenden anliegenden Gesprächsleitfaden (siehe Anlage).
Zunächst soll in dem Gespräch geklärt werden, ob es für die betroffene Lehrkraft Beeinträchtigungen im Schulalltag gibt, die durch interne Veränderungen abgemildert oder beseitigt werden können. Der Gesprächsleitfaden ist eine Grundlage für die Gesprächsvorbereitung und den Gesprächsablauf, er ist keine starre Vorgabe und nicht abschließend. Wenn interne Maßnahmen vereinbart werden, liegt es in der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters diese umzusetzen.
Bei weiteren Hilfsangeboten, die nicht schulintern entschieden werden können, z. B. verschiedene Teilzeitmodelle, stufenweise Wiedereingliederung oder Versetzung, wird die Lehrkraft beraten und ggf. die Antragstellung vereinbart.
Das Gespräch und dessen Ergebnis sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu dokumentieren. Dabei soll das ebenfalls anliegende Gesprächsprotokollformular (5.2) verwendet und jeweils zeitnah der Bezirksregierung vorgelegt werden. (Diese Bitte richtet sich ggf. auch an das zuständige Schulamt, sofern das BEM dort durchgeführt wird.)
Die betroffene Lehrkraft ist darauf hinzuweisen, dass Angaben zu Erkrankungen im Rahmen des BEM nur auf freiwilliger Basis erfolgen dürfen und der Schweigepflicht unterliegen. Eventuell erfolgte freiwillige Angaben über die persönliche und gesundheitliche Situation werden nicht protokolliert. Im Übrigen können für weitere Ausführungen ggf. formlose Ergänzungen vorgenommen werden.
Sämtliche Unterlagen über das laufende BEM-Verfahren einschließlich einer Kopie des Gesprächsprotokolls sind von der gesprächsführenden Stelle in einer gesonderten Sachakte verschlossen aufzubewahren. Falls die betroffene Lehrkraft ärztliche Atteste o. ä. vorlegt, wird ggf. unter Hinzuziehung des betriebsärztlichen Dienstes geprüft, ob diese für das BEM-Verfahren benötigt werden oder sofort bzw. möglichst schnell zurückgegeben werden können.
Nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Termins zur Überprüfung der Vereinbarungen wird die gesamte Sachakte mit einem Erledigungsvermerk an die Bezirksregierung gesendet. Hier werden die nicht mehr benötigten Unterlagen spätestens drei Jahre nach Abschluss des BEM vernichtet.
Das BEM sollte einmal pro Schuljahr in der Lehrerkonferenz besprochen und als wichtiges Instrument der gesundheitlichen Prävention allen Lehrkräften der Schule bekannt sein. Dies ist schulintern zu dokumentieren.
Für die Durchführung und Vorbereitung des BEM-Gesprächs und der weiteren Fallbesprechungen können die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG) sowie die Protokolle der Begehungen und Besichtigungen des Schularbeitsplatzes hinzugezogen werden. Ergeben sich aus dem BEM-Gespräch - insbesondere den Angaben der betroffenen Person - Hinweise auf bislang nicht ermittelte Gefährdungen, ist die Gefährdungsbeurteilung insoweit zu ergänzen, um zu prüfen, ob für die Eingliederung arbeitsschutzrechtlich erforderliche Anpassungsmaßnahmen geboten sind.
Die Bezirksregierung stellt in anonymisierter Form Daten zum BEM zusammen. Diese werden jährlich statistisch ausgewertet und zur Weiterentwicklung des BEM-Verfahrens, zur Überprüfung seiner Wirksamkeit und zur Entwicklung präventiver Maßnahmen genutzt.
Anlagen (liegen für das Beispiel in nicht vor)
Wenn die Schule nicht der Aufsicht durch ein Schulamt untersteht, wird dem Dezernat 47 der Bezirksregierung unverzüglich mitgeteilt, wenn eine Lehrkraft innerhalb von 12 Monaten mehr als sechs Wochen erkrankt ist.
Die betroffene Lehrkraft erhält dann ein Schreiben der Bezirksregierung, mit dem das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) erläutert und die Zustimmung abgefragt wird (siehe Anlage). Die Lehrkraft kann wählen, wo das BEM durchgeführt werden soll. Sofern die betroffene Person die Durchführung des BEM in der Schule wünscht, werden die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter für Schule bei der Bezirksregierung aufgefordert, das entsprechende Präventionsgespräch mit der Lehrkraft zu führen, ggf. unter Beteiligung weiterer Gesprächspartner und Gesprächspartnerinnen. Das Gespräch kann bei Bedarf auch aus mehreren Gesprächsterminen bestehen.
Die Bezirksregierung kann im Verlauf des BEM-Verfahrens das Gespräch auch an sich ziehen oder ggf. in Abstimmung mit dem Schulamt dorthin übertragen, insbesondere wenn die betroffene Lehrkraft dies wünscht. Die Bezirksregierung oder ggf. das Schulamt wird jedenfalls immer dann tätig, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter persönlich betroffen sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die betroffene Person auch schon vor Erhalt des Anschreibens von der Bezirksregierung von sich aus auf dem Dienstweg um Einleitung des BEM bitten.
Als weitere Gesprächspartnerinnen bzw. -partner kommen jeweils mit Zustimmung der Lehrkraft insbesondere in Betracht:
- Personalrat, Schwerbehindertenvertretung (siehe Internetseite der Bezirksregierung unter Leistungen\...)
- sonstige Person des Vertrauens
- zur Einholung zusätzlichen Sachverstands, z. B. der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienst (BAD GmbH), der Integrationsfachdienst, die Unfallkasse
Für die Inhalte des Präventionsgesprächs gibt es einen entsprechenden anliegenden Gesprächsleitfaden (siehe Anlage).
Zunächst soll in dem Gespräch geklärt werden, ob es für die betroffene Lehrkraft Beeinträchtigungen im Schulalltag gibt, die durch interne Veränderungen abgemildert oder beseitigt werden können. Der Gesprächsleitfaden ist eine Grundlage für die Gesprächsvorbereitung und den Gesprächsablauf, er ist keine starre Vorgabe und nicht abschließend. Wenn interne Maßnahmen vereinbart werden, liegt es in der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters diese umzusetzen.
Bei weiteren Hilfsangeboten, die nicht schulintern entschieden werden können, z. B. verschiedene Teilzeitmodelle, stufenweise Wiedereingliederung oder Versetzung, wird die Lehrkraft beraten und ggf. die Antragstellung vereinbart.
Das Gespräch und dessen Ergebnis sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu dokumentieren. Dabei soll das ebenfalls anliegende Gesprächsprotokollformular (5.2) verwendet und jeweils zeitnah der Bezirksregierung vorgelegt werden. (Diese Bitte richtet sich ggf. auch an das zuständige Schulamt, sofern das BEM dort durchgeführt wird.)
Die betroffene Lehrkraft ist darauf hinzuweisen, dass Angaben zu Erkrankungen im Rahmen des BEM nur auf freiwilliger Basis erfolgen dürfen und der Schweigepflicht unterliegen. Eventuell erfolgte freiwillige Angaben über die persönliche und gesundheitliche Situation werden nicht protokolliert. Im Übrigen können für weitere Ausführungen ggf. formlose Ergänzungen vorgenommen werden.
Sämtliche Unterlagen über das laufende BEM-Verfahren einschließlich einer Kopie des Gesprächsprotokolls sind von der gesprächsführenden Stelle in einer gesonderten Sachakte verschlossen aufzubewahren. Falls die betroffene Lehrkraft ärztliche Atteste o. ä. vorlegt, wird ggf. unter Hinzuziehung des betriebsärztlichen Dienstes geprüft, ob diese für das BEM-Verfahren benötigt werden oder sofort bzw. möglichst schnell zurückgegeben werden können.
Nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Termins zur Überprüfung der Vereinbarungen wird die gesamte Sachakte mit einem Erledigungsvermerk an die Bezirksregierung gesendet. Hier werden die nicht mehr benötigten Unterlagen spätestens drei Jahre nach Abschluss des BEM vernichtet.
Das BEM sollte einmal pro Schuljahr in der Lehrerkonferenz besprochen und als wichtiges Instrument der gesundheitlichen Prävention allen Lehrkräften der Schule bekannt sein. Dies ist schulintern zu dokumentieren.
Für die Durchführung und Vorbereitung des BEM-Gesprächs und der weiteren Fallbesprechungen können die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG) sowie die Protokolle der Begehungen und Besichtigungen des Schularbeitsplatzes hinzugezogen werden. Ergeben sich aus dem BEM-Gespräch - insbesondere den Angaben der betroffenen Person - Hinweise auf bislang nicht ermittelte Gefährdungen, ist die Gefährdungsbeurteilung insoweit zu ergänzen, um zu prüfen, ob für die Eingliederung arbeitsschutzrechtlich erforderliche Anpassungsmaßnahmen geboten sind.
Die Bezirksregierung stellt in anonymisierter Form Daten zum BEM zusammen. Diese werden jährlich statistisch ausgewertet und zur Weiterentwicklung des BEM-Verfahrens, zur Überprüfung seiner Wirksamkeit und zur Entwicklung präventiver Maßnahmen genutzt.
Anlagen (liegen für das Beispiel in nicht vor)
- Musteranschreiben an eine Lehrkraft
- datenschutzrechtliche Hinweise
- Antwortschreiben
- Gesprächsleitfaden
- Gesprächsprotokoll
- Vordruck Maßnahmenplan
Schlagworte
- Anschreiben |
- Arbeitgebende |
- berufliche Rehabilitation |
- Berufsgenossenschaft |
- betriebliche Rehabilitation |
- Betriebliches Eingliederungsmanagement |
- Betriebsarzt/Betriebsärztin |
- Bildung |
- Bildung, Erziehung und Wissenschaft |
- Disability Management |
- Disability Manager/in |
- Einzel- oder Mehrfacheinschränkung |
- Erwerbstätigkeit |
- Good Practice |
- Inklusion |
- Integrationsamt |
- Integrationsteam |
- Krankheit |
- Lehrer/in |
- Öffentlicher Dienst |
- Prävention |
- Praxisbeispiel |
- Rentenversicherung |
- Schule |
- Schwerbehindertenvertretung |
- Talentplus |
- Teilhabe |
- Teilhabe am Arbeitsleben |
- Vollzeitarbeit
Mögliche Assessments – Verfahren und Merkmale zur Analyse und Bewertung
- IMBA - Arbeitszeit
Referenznummer:
Pb/110701
Informationsstand: 11.08.2022