Praxisbeispiel
Wo lag die Herausforderung?
Die Kassiererin hat eine entzündliche Darmerkrankung. Sie traut sich den längeren Arbeitsweg nicht mehr zu, insbesondere da sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel in der Stadt angewiesen ist und dort keine Toiletten vorhanden sind. Auch die noch nicht von ihr gefundenen und verträglichen Nahrungsmittel führen dazu, dass sie nur wenig zu sich nimmt, um nicht ständig die Toilette aufsuchen zu müssen.
Die Frau, die vorher so gut wie nie fehlte, war deshalb über sechs Monate hinweg krankgeschrieben.
Die Frau, die vorher so gut wie nie fehlte, war deshalb über sechs Monate hinweg krankgeschrieben.
Was wurde gemacht?
Das Unternehmen leitete wegen der Ausfallzeiten ein gesetzlich vorgeschriebenes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ein, dem die Kassiererin zustimmte. Nach einer Reha war mit dem BEM-Team geplant, dass die Frau stufenweise wiedereingegliedert werden sollte. Sie bewarb sich nach der Reha bei einer neu eröffneten Filiale des Unternehmens direkt fußläufig in ihrer Nähe. Nachdem Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat eingeschaltet wurden und sie das Unternehmen rechtlich über die Pflichten informiert hatten, erhielt die Kassiererin dort den Job und wurde erfolgreich wiedereingegliedert.
Schlagworte und weitere Informationen
Keine Förderung erforderlich, da es sich um eine reine Maßnahme zur Arbeitsorganisation handelte, die durch die Zusammenarbeit von Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Personalleitung mit der betroffenen Kassiererin zustande kam.
Mitarbeiterin
Die 32 Jahre alte Kassiererin arbeitet seit acht Jahren in Vollzeit beim Lebensmittel-Discounter. Sie hat einen GdB (Grad der Behinderung) von 50 und ist schwerbehindert.
Unternehmen
Der Lebensmittel-Discounter hat 827 Beschäftigte und eine Interessenvertretung (Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung). Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eingeführt.
Fallschilderung
In der Filiale arbeiten fünf Mitarbeiterinnen, davon drei in Teilzeit, zwei Vollzeit. Die Mitarbeiterin mit einer Schwerbehinderung ist an der Kasse tätig, die nach ergonomischen Gesichtspunkten angeordnet ist. Neben ihrer Tätigkeit als Kassiererin sollen in Zeiten mit weniger Kundschaft die Regale eingeräumt werden. Abends wird der Laden von den Mitarbeiterinnen gereinigt. Die Arbeitszeiten sind unterschiedlich von 7.00 bis 22.00 Uhr.
Das Team ist eingespielt und versteht sich gut. Beim Dienstplan werden Wünsche berücksichtigt.
Die Mitarbeiterin mit einer Schwerbehinderung ist eine beliebte und verlässliche Kollegin. Nun ist sie seit einem halben Jahr krank und wird zum BEM-Gespräch eingeladen.
Das Team ist eingespielt und versteht sich gut. Beim Dienstplan werden Wünsche berücksichtigt.
Die Mitarbeiterin mit einer Schwerbehinderung ist eine beliebte und verlässliche Kollegin. Nun ist sie seit einem halben Jahr krank und wird zum BEM-Gespräch eingeladen.
BEM-Gespräch
Am Gespräch nehmen der Inklusionsbeauftragte des Unternehmens, der Betriebsrat und die Kassiererin teil.
Gesprächsverlauf:
Das BEM-Gespräch führen der Personalleiter und ein Betriebsratsmitglied. Beim Eintreten wird die Kassiererin vom Personalleiter fast nicht erkannt. Statt einer eher stämmigen Frau kommt eine sehr abgemagert, krank aussehende Frau zum Gespräch. Ihr wird das BEM-Verfahren erklärt. Es geht um sie. Man will ihr helfen wieder zurück in das Arbeitsleben zu finden. Die Krankenzeiten werden angesprochen und erstaunt festgestellt, dass die Mitarbeiterin in all den Beschäftigungsjahren lediglich drei Tage gefehlt hatte. Umso erstaunter ist man, dass nun die lange Krankenzeit besteht. Die Mitarbeiterin hat das Gefühl sich verteidigen zu müssen. Sie beteuert, dass sie wirklich krank ist. Sie hat eine Colitis ulcerosa, eine entzündliche Darmerkrankung. Vom BEM-Team wird ihr versichert, dass man ihre Krankheit und Krankenzeiten nicht anzweifelt.
Die Mitarbeiterin erzählt nun, dass sie mit ihrer Erkrankung nicht zurechtkommt. Bisher hat sie noch nicht herausbekommen, was sie essen kann, und was nicht. Wenn sie etwas isst, bekommt sie Durchfall und das Tag und Nacht. Zum Beispiel habe sie seit gestern Abend nichts gegessen, damit sie diesen Termin wahrnehmen kann.
Wie das mit der Arbeit weitergehen soll, kann sie im Moment nicht sagen. Für ihren Arbeitsweg braucht sie eine Stunde und zehn Minuten. Sie muss mit dem Bus fahren und das traut sie sich nicht zu.
Nun soll sie eine Rehabilitation machen, habe aber noch keinen Termin, wisse nur, dass sie nach Bad Neuenahr soll. Davon verspricht sie sich sehr viel und hofft, dass sie danach wieder arbeiten kann. Das BEM-Team stellt fest, dass es im Moment nichts zu klären gibt und schlägt vor, dass sie sich nach ihrer Reha melden soll, um dann ihren Wiedereinstieg zu besprechen. Die Mitarbeiterin ist erleichtert, weil man sich um sie kümmern will und bedankt sich. Man wünscht ihr eine erfolgreiche Reha.
Die Mitarbeiterin erzählt nun, dass sie mit ihrer Erkrankung nicht zurechtkommt. Bisher hat sie noch nicht herausbekommen, was sie essen kann, und was nicht. Wenn sie etwas isst, bekommt sie Durchfall und das Tag und Nacht. Zum Beispiel habe sie seit gestern Abend nichts gegessen, damit sie diesen Termin wahrnehmen kann.
Wie das mit der Arbeit weitergehen soll, kann sie im Moment nicht sagen. Für ihren Arbeitsweg braucht sie eine Stunde und zehn Minuten. Sie muss mit dem Bus fahren und das traut sie sich nicht zu.
Nun soll sie eine Rehabilitation machen, habe aber noch keinen Termin, wisse nur, dass sie nach Bad Neuenahr soll. Davon verspricht sie sich sehr viel und hofft, dass sie danach wieder arbeiten kann. Das BEM-Team stellt fest, dass es im Moment nichts zu klären gibt und schlägt vor, dass sie sich nach ihrer Reha melden soll, um dann ihren Wiedereinstieg zu besprechen. Die Mitarbeiterin ist erleichtert, weil man sich um sie kümmern will und bedankt sich. Man wünscht ihr eine erfolgreiche Reha.
Zweitgespräch
Die Mitarbeiterin war zur Reha und meldete sich gleich zu einem erneuten Gespräch, das in gleicher Besetzung geführt wird. Wieder ist die Schwerbehindertenvertretung nicht anwesend. Sie wird nach ihrem Befinden gefragt, und ob die Reha für sie etwas gebracht hat. Die Reha sei sehr erfolgreich gewesen und ihre gesundheitliche Situation habe sich verbessert, berichtet sie. Mit dem Essen kommt sie besser zurecht. Es ist noch nicht ganz in Ordnung, aber es ängstigt sie nicht mehr so sehr, wie vor der Reha. Von der Reha wurde ihr eine Wiedereingliederung empfohlen, die sie auch gerne machen will. Ihr behandelnder Arzt legte im Wiedereingliederungsplan fest, dass sie ausprobieren soll, ob sie vier Wochen lang zunächst drei Stunden täglich, dann vier Wochen lang fünf Stunden, anschließend vier Wochen lang sechs Stunden, arbeiten kann. Die Mitarbeiterin hat etwas auf dem Herzen: ihre Kollegin hat ihr in die Reha geschrieben, dass in ihrer Wohnnähe eine neue Filiale eröffnet wird. Daraufhin hat sich die Mitarbeiterin auf eine Stelle beworben. Sie hatte eigentlich bereits mit einer Antwort gerechnet. Eine Stelle in dieser Filiale, wäre für sie ideal, denn dann hätte sie nur noch einen Arbeitsweg von zehn Minuten.
Der Personalleiter antwortet ihr, dass die Stellen bereits besetzt seien. Sie sei ja in der Reha gewesen und konnte deshalb nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Die Bewerbungsunterlagen hat bereits der Betriebsrat, der in seiner Sitzung am nächsten Tag darüber entscheidet.
Das war zu viel für die Mitarbeiterin. Sie verließ weinend den Raum.
Das BEM-Team ist über den abrupten Abbruch des Gespräches erschrocken. Es wird nichts weiter geklärt.
Der Personalleiter antwortet ihr, dass die Stellen bereits besetzt seien. Sie sei ja in der Reha gewesen und konnte deshalb nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Die Bewerbungsunterlagen hat bereits der Betriebsrat, der in seiner Sitzung am nächsten Tag darüber entscheidet.
Das war zu viel für die Mitarbeiterin. Sie verließ weinend den Raum.
Das BEM-Team ist über den abrupten Abbruch des Gespräches erschrocken. Es wird nichts weiter geklärt.
Wünsche und Vorstellungen
Die Mitarbeiterin wünscht sich eine Stelle in einer Filiale, fußläufig von ihrer Wohnung aus zu erreichen.
Maßnahme
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates:
In seiner Betriebsratssitzung hat der Personalausschuss des Betriebsrates über die Bewerbung der Mitarbeiterin und der anderen Bewerberinnen bzw. Bewerber beraten. Die Schwerbehindertenvertretung meldete an, dass nach dem Gesetz die Mitarbeiterin zu einem Bewerbungsgespräch hätte eingeladen werden müssen, was nicht geschehen ist. Auch hatte sie als Schwerbehindertenvertretung keine Kenntnis von der Bewerbung der Mitarbeiterin. In der Sitzung beruft sich die Schwerbehindertenvertretung auf den § 178 SGB IX: „Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung, ist auszusetzen. Die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.“
Der Betriebsrat gibt die Personalunterlagen an die Personalabteilung unter Verweis auf § 164 SGB IX Abs. 2 zurück: „Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hier die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“
In seiner Betriebsratssitzung hat der Personalausschuss des Betriebsrates über die Bewerbung der Mitarbeiterin und der anderen Bewerberinnen bzw. Bewerber beraten. Die Schwerbehindertenvertretung meldete an, dass nach dem Gesetz die Mitarbeiterin zu einem Bewerbungsgespräch hätte eingeladen werden müssen, was nicht geschehen ist. Auch hatte sie als Schwerbehindertenvertretung keine Kenntnis von der Bewerbung der Mitarbeiterin. In der Sitzung beruft sich die Schwerbehindertenvertretung auf den § 178 SGB IX: „Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung, ist auszusetzen. Die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.“
Der Betriebsrat gibt die Personalunterlagen an die Personalabteilung unter Verweis auf § 164 SGB IX Abs. 2 zurück: „Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hier die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“
Umsetzung der Maßnahme
Die Mitarbeiterin wird zu einem Bewerbungsgespräch geladen, an dem diesmal auch die Schwerbehindertenvertretung teilnimmt. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung, Persönlichkeit und Kenntnisse, ist sie eine gleichwertige Bewerberin. Da Menschen mit einer Schwerbehinderung bei gleicher Qualifikation vorrangig bei der Bewerbung berücksichtigt werden müssen, wird sie vom Unternehmen für die Stelle vorgesehen. Das Unternehmen legt dem Betriebsrat die Bewerbungen erneut zur Zustimmung vor. Der Betriebsrat stimmt zu.
Abschluss
Die Mitarbeiterin wird in die neue Filiale versetzt. Die Schwerbehindertenvertretung sorgt dafür, dass sie sofort ihre stufenweise Wiedereingliederung beginnen kann. So hat sie die Möglichkeit, sich langsam an die neue Situation zu gewöhnen. Die Mitarbeiterin lebt sich schnell ein. Ihre gesundheitliche Situation verbessert sich. Durch die Verkürzung des Arbeitsweges verringert sich ihre Belastung. Es sind keine Krankenzeiten mehr aufgetreten.
Fazit
Durch die Kenntnisse des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung über die gesetzlichen Grundlagen ihrer Überwachungspflichten konnte die Mitarbeiterin einen behindertengerechten Arbeitsplatz erhalten, auf dem sie ihre Arbeitsleistung ohne Einschränkung erbringen kann.
Zusatzinformation
Der Arbeitgeber handelt nach § 238 SGB IX ordnungswidrig, wenn er entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 „die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.“
§ 178 Abs. 2 SGB IX: „Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung, ist auszusetzen. Die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.“
§ 164 Abs. 1 SGB IX legt dem Arbeitgeber Pflichten über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren auf und die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen.
Nach § 164 Abs. 2 SGB IX darf der Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Wird ein Bewerber wegen seiner Behinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, kann dies im Einzelfall eine Benachteiligung bedeuten. Bei einer Benachteiligung kann der Betroffene nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung verlangen.
§ 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz: „(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.“
§ 178 Abs. 2 SGB IX: „Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung, ist auszusetzen. Die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.“
§ 164 Abs. 1 SGB IX legt dem Arbeitgeber Pflichten über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren auf und die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen.
Nach § 164 Abs. 2 SGB IX darf der Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Wird ein Bewerber wegen seiner Behinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, kann dies im Einzelfall eine Benachteiligung bedeuten. Bei einer Benachteiligung kann der Betroffene nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung verlangen.
§ 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz: „(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.“
Quelle
Dies ist ein Praxisbeispiel aus dem Buch: BEM – Wiedereingliederung in kleinen und mittleren Betrieben von Edeltrud Habib – herausgegeben vom Bund-Verlag.
Schlagworte
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ICF-Items
Mögliche Assessments – Verfahren und Merkmale zur Analyse und Bewertung
- EFL - Schweregrad der Arbeit (Last/Herzfrequenz)
- EFL - Sitzen (längeres/vorgeneigt/Rotation)
- ELA - Sitzen
- ERGOS - aktuelle tägliche Dauerleistungsfähigkeit (Last/Herzfrequenz)
- ERGOS - Sitzen
- IMBA - Arbeitszeit
- IMBA - physische Ausdauer (Last/Herz-Lungensystem)
- IMBA - Sitzen
Referenznummer:
Pb/110876
Informationsstand: 01.09.2022