22.12.2023 | Long-COVID-Richtlinie

G-BA beschließt Erstfassung einer neuen Richtlinie zum Versorgungsangebot für Long COVID-Betroffene

Erste Seite der Erstfassung des G-BA-Beschlusses über eine Long-COVID-Richtlinie

Menschen mit Verdacht auf Langzeitsymptome einer COVID-19-Erkrankung sollen besser und schneller versorgt werden. Eine entsprechende Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21. Dezember 2023 beschlossen. Diese regelt die umfassende Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Ausprägung aufweisen.

Die neue Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL) sieht eine gestufte ambulante Versorgung für Patient*innen vor, entsprechend den aktuellen Leitlinien-Empfehlungen im Rahmen der etablierten Versorgungsstrukturen.

Gesetzlicher Hintergrund
Der G-BA hatte mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz den gesetzlichen Auftrag erhalten, bis spätestens 31. Dezember 2023 in einer neuen Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte zu beschließen, bei denen der Verdacht auf Long COVID besteht.

Neben den Vorgaben für die Versorgung von Long-COVID-Patient*innen umfasst die neue Richtlinie auch andere Erkrankungen wie das Post-Vac-Syndrom und auch Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CSF).

Bundesgesundheitsministerium prüft Beschluss
Das Ministerium hat zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA vom 21. Dezember zu prüfen. Erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die neue Richtlinie zur Versorgung von Long COVID in Kraft treten. Danach hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) anzupassen und die Vergütung zu regeln.