INTEGRATIONSVEREINBARUNG gem. § 83 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Zwischen dem XXX unter Beteiligung der Beauftragten des Arbeitgebers und der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat
wird die nachfolgende verbindliche Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen gemäß § 83 SGB IX geschlossen.
Allgemeines Anliegen und Inhalt der Integrationsvereinbarungen
Integrationsvereinbarungen beinhalten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Umsetzung der getroffenen Zielvereinbarungen. Die Belange schwerbehinderter Frauen sollen besonders berücksichtigt werden (§ 83 Abs. 2).
Prämissen für die Arbeit mit den schwerbehinderten Menschen im XXX:
- Die dauerhafte berufliche Integration schwerbehinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich.
- Aufgrund des technischen Fortschritts gibt es zusätzliche erweiterte Arbeitsmöglichkeiten. Daran können und sollen gerade behinderte Menschen partizipieren.
- Arbeitgeber müssen in viel stärkerem Maße die persönlichen Merkmale ihrer schwerbehinderten Beschäftigten kennen. Dies gilt zum einen für die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzelnen, zum anderen aber auch für seine individuellen Leistungseinschränkungen. Dabei steht im Vordergrund, Menschen mit Behinderungen an ihren Fähigkeiten zu messen, nicht an ihren Defiziten.
- Der Prozess der erfolgreichen Arbeitsaufnahme und der Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse kann gut gelingen, wenn er vom Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und fachkundigen Diensten, wie z.B. dem Integrationsfachdienst, begleitet wird.
- Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Prozess, kein fertiges Ergebnis. Integrationsvereinbarungen sind ein Instrument zur Planung, Gestaltung und Steuerung dieses Prozesses. Sie sind deshalb keine einmalige Angelegenheit, sondern müssen kontinuierlich überprüft und angepasst werden.
Ist-Analyse zum Stand der Beschäftigung mit den Bedingungen und Problemen schwerbehinderter Mitarbeiter
Ansprechpartner für die Belange der schwerbehinderten Mitarbeiter im XXX (von Amtes wegen)
- die gewählte Schwerbehindertenvertretung: XXX
- die Schwerbehindertenbeauftragte des Arbeitgebers: XXX
- die Beauftragte des Personalrates für Schwerbehinderte: XXX
Schwerpunkte für die Arbeit mit den schwerbehinderten Mitarbeitern wurden bereits zwischen dem Personalrat und dem Direktor in der „Vereinbarung für ein leistungsorientiertes flexibles Beschäftigungssystem im XXX aus dem Jahre 1998 festgelegt, wobei die Schwerbehindertenvertretung hier Zuarbeit leistete.
Am XXX waren im XXX schwerbehinderte Mitarbeiter und XXX den schwerbehinderten gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt. Hinzu kommt bei XXX Mitarbeitern auf Grund ihrer hohen Behinderung eine Mehrfachanrechnung auf die erforderlich zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze, so dass wir insgesamt XXX besetzte Pflichtplätze abrechnen konnten. Das macht im Oktober einen Stand von 5,0 % aus und wir liegen damit gerade an der Grenze des Normbereiches. (Detaillierte Angaben zur Ist-Situation sind aus den Anlagen zu entnehmen.)
In den Jahren 1999 und 2000 haben wir begonnen, die schwerbehinderten Mitarbeiter am Standort XXX und XXX an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen, um zu erfahren, unter welchen Bedingungen sie arbeiten, welche Probleme anstehen und wie man zur Lösung dieser sowie zur Unterstützung bei Antragsstellungen von der rechtlichen Seite her beitragen kann.
Insgesamt wurden bisher 81 Arbeitsplätze besichtigt. Überwiegend äußerten sich die schwerbehinderten Mitarbeiter dahingehend, dass sie mit den Arbeitsaufgaben und Arbeitsbedingungen zurechtkommen, wobei mitunter die Unterstützung durch Mitarbeiter im unmittelbaren Arbeitsumfeld hervorgehoben wurde. In einigen Abteilungen bestehen aber auch noch sehr ungünstige Arbeitsbedingungen und mitunter könnten schon kleinere Verbesserungen Arbeitserschwernisse abbauen.
Die Arbeitsplatzanalysen wurden im Rahmen einer Abteilungsleitersitzung des XXX-direktors und in einer Sitzung des XXX-ausschusses ausgewertet. Leider dauert die Umsetzung von Lösungsvorschlägen mitunter noch zu lange oder es erfolgt manchmal von zuständigen Leitern keine Reaktion bzw. Rückmeldung. Bei der Errichtung neuer Bereiche werden die Vertreter der Schwerbehinderten noch zu wenig von Anfang an einbezogen.
Erstmals wurden im XXX im Jahre 2001 zwei Arbeitsplätze für Rollstuhlfahrer neu geschaffen, um schwerstbehinderten Menschen die Möglichkeit zu geben, wieder im Arbeitsleben integriert zu sein. Ein Arbeitsplatz wurde in der Abteilung XXX, Leiter XXX, geschaffen und der andere Arbeitsplatz in der Abteilung XXX, Leiterin XXX., jeweils im Bereich XXX. Beide Aufgabengebiete beinhalten hauptsächlich Terminvergabe, XXX, Leistungserfassung mit Hilfe von Medos, Ablage der XXX-Dokumentation sowie Schreibarbeiten. Die Gestaltung der Arbeitsplätze wurde von den Rehabilitationsträgern und dem Integrationsamt gefördert. Bei der Schaffung dieser XXX Arbeitsplätze wurden die Vertreter der Schwerbehinderten von Anfang an einbezogen bzw. haben sie sich aktiv mit den Reha-Trägern und dem Integrationsamt betreffs der Gestaltung dieser Arbeitsplätze in Verbindung gesetzt.
Bei der Lösung von schwerwiegenden Problemen einzelner schwerbehinderter Mitarbeiter (Betreuung während langwieriger Krankheit und Wiedereingliederung, notwendige innerbetriebliche Umsetzung, Kündigung) hat sich die Zusammenarbeit zwischen der Personalabteilung und den Vertretern der Schwerbehinderten verbessert. Aber auch hier gibt es noch Reserven hinsichtlich einer rechtzeitigen Einbeziehung.
I. Zielvereinbarung
1. Freie Stellen
Neue oder frei werdende Stellen werden vor ihrer Neubesetzung von den Unterzeichnern der Vereinbarung dahingehend überprüft, ob und in welcher Weise sie für die Beschäftigung eines Schwerbehinderten geeignet sind. Dabei ist auch die Möglichkeit der Beschäftigung von besonders betroffenen Schwerbehinderten i.S. d. §§ 109 (2) und 132 (2) des SGB IX zu prüfen, sowie die Möglichkeit der Besetzung der Stellen mit schwerbehinderten Frauen.
Bei den Stellenausschreibungen ist auf die Möglichkeit der Beschäftigung Schwerbehinderter hinzuweisen. Die Beschäftigung schwerbehinderter Frauen ist gesondert anzusprechen. Der Tätigkeitsbereich des Arbeitsplatzes soll dabei genau beschrieben werden, um Schwerbehinderten eine Einschätzung der Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erleichtern.
Bei der Personalplanung sollten Schwerbehinderte angemessen berücksichtigt werden.
V: Personalleiter unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates
2. Wegfall von Stellen
Entfällt der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Mitarbeiters, werden unter Beteiligung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung Möglichkeiten für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Schwerbehinderten innerhalb des XXX und bei der Stadt XXX geprüft.
V: Personalleiter unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats
3. Gestaltung der Arbeitsplätze
Bei der Besetzung der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern sind die Fähigkeiten, Fertigkeiten und körperlichen Voraussetzungen des Schwerbehinderten mit den Arbeitsanforderungen aus der Arbeitsaufgabe und des Arbeitsplatzes zu vergleichen. Erst dieser Vergleich bildet die Grundlage für die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung.
Wenn erforderlich, dann ist der Arbeitsplatz behindertengerecht einzurichten unter der Nutzung der Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes, der Arbeitsagentur, der Rentenversicherung u.a. Reha-Träger.
Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, sollen die Arbeitsplatzbegehungen bei den schwerbehinderten Mitarbeitern an den Standorten XXX, XXX, sowie den Außenstellen der XXX-Betriebe fortgeführt werden.
V: Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte und Personalrat, bei Bedarf Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin
Um auch relativ kurzfristig XXX Lösungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von schwerbehinderten Mitarbeitern zu ermöglichen, wird der XXX-direktor nach Antragsstellung im Rahmen des laufenden Etats Mittel zur Verfügung stellen
V: XXX-direktor, Leiter Abteilung XXX, Schwerbehindertenvertretung
Im Jahr XXX ist die Schaffung von einem weiteren neuen Arbeitsplatz für Rollstuhlfahrer im XXX vorgesehen. Die Anträge auf Fördermittel sind vor Arbeitsaufnahme zu stellen.
V: Personalleiter, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte, Leiter der Bereiche, XXX-leiter
4. Arbeitsorganisation
Unter Beachtung der geltenden Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen ist bei der Arbeitsorganisation auf die besonderen Bedürfnisse der schwerbehinderten Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere bezüglich:
- der Lage des Arbeitsplatzes,
- der zeitlichen Lage von wiederkehrenden Arbeitsabläufen sowie
- der Gewährung von Freizeitausgleich, Urlaub, Kuren und sonstigen Rehabilitationsmaßnahmen.
V: Personalabteilung, Vorgesetzte der jeweiligen Arbeitsbereiche
5. Arbeitszeit
Unter Beachtung des AZG, der geltenden Tarifverträge und Dienstvereinbarungen sind bei der Arbeitszeitgestaltung die Besonderheiten der jeweiligen Schwerbehinderung zu beachten.
Einzelregelungen können daher insbesondere bezüglich:
- Pausenregelungen,
- der Lage der Arbeitszeit,
- Überstundenregelungen und Wochenendarbeit sowie Schicht- und Nachtarbeit
getroffen werden.
V: Personalabteilung, Leiter der jeweiligen Arbeitsbereiche, Schwerbehindertenvertretung
6. Rechte der Schwerbehinderten
Schwerbehinderte Mitarbeiter werden in Abstimmung mit den betrieblichen Interessen gezielt weitergebildet. Die Weiterbildung findet wenn möglich während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezüge statt.
Erreicht ein schwerbehinderter Mitarbeiter die mit der Einführung neuer Techniken verbundene erforderliche Qualifikation nicht, so soll ihm ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten werden. Die Kosten der Weiterbildung trägt der Arbeitgeber. Die Unterzeichner der Vereinbarung haben darüber hinaus alles zur Vermeidung betriebsbedingter Beendigungen des Arbeitsverhältnisses zu unternehmen.
V: Personalleiter, Leiterin Bildungszentrum, Leiter der jeweiligen Arbeitsbereiche, Vertreter der Schwerbehinderten
7. Prävention (entspr. § 84, SGB IX)
(1) „Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Mitarbeitervertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit Ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.“
(2) „Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung auch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als 3 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist...“
V: Personalleiter, Schwerbehindertenvertretung, Leiter der jeweiligen Arbeitsbereiche
8. Rechte der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Interessenvertreter der schwerbehinderten Mitarbeiter
Die Schwerbehindertenvertretung und die weiteren Interessenvertreter der Schwerbehinderten erhalten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen rechtzeitig alle notwendigen Informationen bezüglich einer neu zu besetzenden Stelle.
Die Schwerbehindertenvertretung wird gemäß § 95 SGB IX vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen als Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört. Eine getroffene Entscheidung wird unverzüglich mitgeteilt.
Die Schwerbehindertenvertretung hat gemäß § 96 (4), SGB IX, Anspruch auf Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.... Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Dies gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied.
Alle Partner arbeiten in vertrauensvoller Weise zusammen - wirtschaftliche Interessen des Unternehmens sind zu beachten.
V: XXX-Direktor, Personalleiter, Leiter Bildungszentrum
II. Kontrolle
Zu den in der Zielvereinbarung enthaltenen Punkten erfolgt eine Einschätzung über die Erfüllung sowie dabei aufgetretener Probleme jährlich zum 30.06. in der Abteilungsleiterberatung des XXX-Direktors und zum 30.11. in der XXX-Leitungssitzung. Im Ergebnis dieser Rechenschaftslegungen ist eine Änderung/Konkretisierung/Ergänzung der Integrationsvereinbarung möglich.
V: Personalleiter, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte, Personalrat
Information der Belegschaft über die abgeschlossene Integrationsvereinbarung:
Ein Exemplar der Integrationsvereinbarung wird entsprechend dem Verteiler für Dienstvereinbarungen an alle XXX, Institutsleiter und Abteilungsleiter verteilt.
Im Rahmen von Personalversammlungen, Schwerbehindertenversammlungen aber auch von Weiterbildungsveranstaltungen für Leitungskader ist über Anliegen und Schwerpunkte der Integrationsvereinbarung zu berichten.
V: Personalleiter, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte, Personalrat, Leiterin XXX-Zentrum
III. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am XXX in Kraft für einen Zeitraum von zunächst 3 Jahren
Übermittlung an die Arbeitsagentur und das Integrationsamt:
Diese Vereinbarung wird nach Inkrafttreten gemäß § 83 SGB IX der Arbeitsagentur XXX und dem Integrationsamt unverzüglich zur Verfügung gestellt.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften
Ergänzung bzw. Konkretisierung der INTEGRATIONSVEREINBARUNG gemäß § 83 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen vom XXX im Punkt 7 - Prävention
Der Punkt 7 - Prävention - (entsprechend § 84 SGB IX wird um folgende Punkte ergänzt bzw. präzisiert:
(1a) Zum Erkennen und frühzeitiger Änderung von Gefährdungen, die aus dem Arbeitsprozess resultieren, nimmt mit sofortiger Wirkung die Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen und Begehungen des Arbeitsschutzausschusses teil.
(2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist. Die Schwerbehindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die gemeinsame Servicestelle und auch das Integrationsamt ein. Bei von Behinderung bedrohten Menschen tritt an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93 (für das XXX der Personalrat) Der Arbeitgeber übergibt jeweils am 5. Werktag des Folgemonats der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat eine aktuelle Liste der Mitarbeiter, die länger als 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig sind.
(3) Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet gemeinsam mit dem Personalrat bis XXX eine Konzeption der betrieblichen Gesundheitsförderung im Entwurf aus, der dann in der XXX-Leitung beraten wird.