Technische Universität XXX – Der Präsident
Inklusionsvereinbarung gemäß § 166 SGB IX
Zwischen der Technischen Universität XXX (Dienststelle), der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wurde am XXX eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen. Diese trat am XXX in Kraft. Auf Grund von Gesetzesänderungen wurde die Integrationsvereinbarung der neuen Gesetzeslage angepasst, in einigen Punkten (z.T. nur redaktionell) geändert und zwischen den o.g. Beteiligten in der Fassung vom XXX neu abgeschlossen. In Folge der Neufassung des §83 SGB IX in §166 SGB IX auf Basis des am 29.12.2016 verkündeten Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde die Integrationsvereinbarung i.d.F. vom XXX fortan in Inklusionsvereinbarung umbenannt.
Vorbemerkung
Die Inklusionsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Um dies zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Dabei steht im Vordergrund, Menschen mit Behinderungen an ihren Fähigkeiten zu messen, nicht an ihren Defiziten.
I. Ziel der Inklusionsvereinbarung
(1) Ziel der Inklusionsvereinbarung ist
a) Förderung der Neueinstellung und Ausbildung schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen
b) Beschäftigungssicherung insbesondere schwerbehinderter Beschäftigter
c) berufliche Förderung und Fortbildung der schwerbehinderten Beschäftigten
d) Erhaltung der Gesundheit insbesondere der schwerbehinderten Beschäftigten e) Barrierefreiheit an der Universität.
(2) Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Dienststelle, Beauftragte/r des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat eng zusammen. Die nach Satz 1 Handelnden, die Bundesagentur für Arbeit, das Integrationsamt, die Integrationsfachdienste und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Dienststelle wird die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.
(4) Die Dienststelle gibt die Inklusionsvereinbarung in den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen der Technischen Universität XXX bekannt. Die Bekanntmachung wird einmal jährlich wiederholt.
II. Zielvereinbarungen
Zielfelder der Zielvereinbarungen sind:
1. Personalplanung
2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, Informationstechnik und Barrierefreiheit
3. Qualifizierung schwerbehinderter Beschäftigter
4. Benachteiligungsverbot
5. Prävention und Rehabilitation
1. Personalplanung
(1) Die Dienststelle erreicht derzeit nicht die gem. § 154 SGB IX geforderte Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen. Sie tritt dauerhaft für die Erreichung der Beschäftigungsquote – insbesondere schwerbehinderter Frauen – ein. Liegt eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist diese vor der Einladung zu Vorstellungsgesprächen mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erörterung ist auch dann durchzuführen, wenn schwerbehinderte Bewerber/innen nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Ein Eignungsvergleich setzt voraus, dass der Schwerbehindertenvertretung auch Informationen aus den Bewerbungsunterlagen insbesondere zur Eignung nicht behinderter Bewerber/innen zur Verfügung stehen, die die Dienststelle in die engere Wahl gezogen hat. Die Dienststelle hat dabei der Schwerbehindertenvertretung auch die Kriterien mitzuteilen, die für sie bei der Auswahl der Bewerber/innen von Bedeutung sind. Die Schwerbehindertenvertretung achtet in Zusammenarbeit mit der Dienststelle darauf, dass die Rechte der schwerbehinderten Bewerber/innen gewahrt werden.
(2) Die Dienststelle setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass schwerbehinderte Menschen eingestellt werden. Schwerbehinderte Bewerber/innen sind grundsätzlich zu Vorstellungsgesprächen einzuladen, es sei denn, dass sie offensichtlich fachlich ungeeignet sind. Vorstellungsgespräche werden nicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist geführt.
(3) Sollen Auszubildende der Dienststelle im Anschluss an ihre erfolgreich beendete Ausbildung weiterbeschäftigt werden, sind schwerbehinderte Auszubildende bei entsprechender Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Absicht einer Weiterbeschäftigung ist frühzeitig der Personalabteilung mitzuteilen. Sie ist mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(4) Die Dienststelle fördert schwerbehinderte Beschäftigte, die aufgrund ihrer fachlichen Leistungen befähigt und geeignet sind, auch höherwertigere Aufgaben künftig ausscheidender Mitarbeiter/innen zu übernehmen.
(5) Die Dienststelle verpflichtet sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten staatliche Förderprogramme zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Anspruch zu nehmen.
2. Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, Informationstechnik und Barrierefreiheit
(1) Die Arbeitsräume schwerbehinderter Menschen sind so auszuwählen oder herzurichten, dass deren Leistungsfähigkeit gefördert wird. Arbeitsplatzbegehungen der Arbeitsräume von schwerbehinderten Beschäftigten führt der/die Betriebsarzt/-ärztin unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch. Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes und die Abteilung Arbeitssicherheit der Technischen Universität XXX können in die Gestaltung einbezogen werden.
(2) Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Bei der Planung von Neubauten und Umbauten ist unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude oder Gebäudeteile als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Die entsprechenden DIN-Normen sind einzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Eingänge, Fahrstühle, Sitzungs- und Sozialräume und ein Teil der Toiletten für Rollstuhlfahrer/innen zugänglich gemacht werden. Ebenfalls sicherzustellen ist, dass Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen mit Orientierungshilfen für Menschen mit sensorischen Behinderungen ausgestattet werden.
(3) Die Dienststelle wird ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihr zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung insbesondere im Rahmen ihrer finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten technisch so gestalten, dass diese auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können.
(4) Die Dienststelle stellt die rechtzeitige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sicher.
3. Qualifizierung schwerbehinderter Beschäftigter
(1) Für Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sieht § 9 BeamtStG i.V.m. § 14 LbVO vor, dass aus der Behinderung bei der Auswahl für eine Beförderung keine Nachteile erwachsen dürfen. Bei sonst gleicher fachlicher und persönlicher Eignung sollen schwerbehinderte Menschen bevorzugt befördert und bei der Besetzung freier Stellen berücksichtigt werden.
(2) Schwerbehinderten Angestellten und Arbeiter/innen ist im Rahmen der gegebenen Aufstiegsmöglichkeiten eine höherwertige Tätigkeit bevorzugt zu übertragen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Tätigkeit besitzen oder zu erwarten ist, dass sie diese erwerben. Ihnen sind angemessene Probe- und Bewährungszeiten einzuräumen. Notfalls dürfen entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Versetzungen, Umsetzungen oder andere Geschäftsverteilung geschaffen werden. Die Grundsätze über die Beförderung, Vorrangbeförderung und Beförderung in Spitzenstellungen schwerbehinderter Beamter/innen gelten sinngemäß für Angestellte und Arbeiter/innen.
(3) Hat ein/e schwerbehinderte/r Arbeitnehmer/in eine Tätigkeit (Funktion) auszuüben, die – ohne Zuweisung höherwertiger Arbeit – zu einer höheren Einstufung führen kann, was nur bei einem tarifrechtlich vorgesehenen Bewährungs- oder Zeitaufstieg denkbar ist, soll ihm/ihr dieser Aufstieg nicht versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mangel an Bewährung ausschließlich auf seine/ihre Behinderung zurückzuführen ist.
(4) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LbVO). Beurteilende müssen sich daher eingehend mit der Persönlichkeit und der fachlichen Leistung Schwerbehinderter befassen und prüfen, ob und in welchem Umfang die dienstlichen Leistungen durch die Behinderungen beeinträchtigt sind. Beruhen etwaige Minderleistungen auf der Behinderung, ist dies in der Beurteilung zu vermerken. Beurteilende sollen sich nicht allein nach den äußerlich erkennbaren Auswirkungen der Behinderung richten. Eine Leistungsminderung kann Folge einer Behinderung sein, auch wenn diese nach außen hin nicht erkennbar ist. Bei Beschränkungen in der Einsatzfähigkeit sind diese aufzuzeigen, damit sie bei der weiteren Verwendung nach Möglichkeit berücksichtigt werden können. Den schwerbehinderten Beschäftigten ist unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung die Bewertung zuzuerkennen, die sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schwerbehinderte, um vergleichbare Leistungen erbringen zu können, regelmäßig mehr Energie und Willenskraft aufbringen müssen als Nichtbehinderte. Die genannten Grundsätze gelten auch für Angestellte und Arbeiter/innen.
(5) Auf die berufliche Fortbildung schwerbehinderter Beschäftigter ist besonderen Wert zu legen. Sie sollen Gelegenheit haben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Zu geeigneten Fortbildungslehrgängen sind sie bevorzugt zuzulassen; mögliche Erleichterungen sollen dabei bewilligt und die Kosten nach Möglichkeit übernommen werden. Schwerbehinderte Beschäftigte, die zu dem in § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX (Anlage 1) aufgeführten Personenkreis gehören, erfordern in besonderem Maße Wohlwollen und Aufmerksamkeit. Ihnen sollen wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung und ihrer dadurch bedingten stärkeren beruflichen Behinderung zusätzliche Hilfen geleistet werden. Eine Berufsförderung soll auch nicht vollbeschäftigten Schwerbehinderten im Sinne des § 155 SBG IX ermöglicht werden. Mindestens einmal im Jahr ist für schwerbehinderte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf von der/dem Vorgesetzten zu ermitteln und mit dem/der schwerbehinderten Beschäftigten zu erörtern. Dazu erstellt der/die zuständige Vorgesetzte mit der/dem Beschäftigten einen Weiterbildungsvorschlag. Auf Wunsch des Vorgesetzten bzw. des schwerbehinderten Beschäftigten kann die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.
(6) Die Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen nach den Richtlinien über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamte an der Technischen Universität XXX i.d.j.g.F. sind zu beachten.
4. Benachteiligungsverbot
(1) Der Dienststelle obliegt der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen Rechtspositionen wie Gesundheit und Ehre ihrer Beschäftigten. Besonders hervorzuheben ist das Benachteiligungsverbot für schwerbehinderte Menschen (§ 164 Abs. 2 SGB IX).
(2) Fühlt sich ein schwerbehinderter Mensch benachteiligt im Sinne von Abs. 1, hat er das Recht, sich bei seinem/seiner unmittelbaren oder nächst höheren Vorgesetzten zu beschweren. Er/sie kann sich daneben z.B. auch an die Personalvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung wenden.
(3) Werden der Dienststelle Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechte und Rechtspositionen bekannt, verpflichtet sie sich, solche unverzüglich aufzuklären und Verantwortliche disziplinar- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen.
5. Prävention und Rehabilitation
(1) Die Dienststelle verfolgt das Ziel, der Gefährdung von Arbeitsplätzen insbesondere schwerbehinderter Menschen vorzubeugen und gegen einen Verlust des Arbeitsplatzes vorzugehen.
(2) Die Dienststelle schaltet beim Auftreten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Schwierigkeiten in Arbeits- oder Dienstverhältnissen schwerbehinderter Menschen, die zu einer Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat sowie das Integrationsamt ein, um die Möglichkeiten innerbetrieblicher Hilfen, finanzieller Leistungen und technischer Hilfen zu erörtern mit der Zielsetzung einer dauerhaften Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse.
(3) Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeits- bzw. dienstunfähig, klärt die Dienststelle mit dem Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Soweit erforderlich wird der/die Betriebsarzt/-ärztin hinzugezogen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt beteiligt (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Die Personalabteilung empfiehlt betroffenen Personen ein Beratungsgespräch mit dem Personalrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu beispielsweise folgenden Themen:
a) Wiedereingliederungsverfahren
b) Anspruch auf Krankengeld
c) Einbeziehung der Agentur für Arbeit bei Lohnersatzzahlungen
d) Anerkennungsverfahren zum Grad der Behinderung
e) Inanspruchnahme einer Teilaltersrente, wenn Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt sind
f) Beratung und Unterstützung durch die gemeinsamen örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger
(4) Schwerbehinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, die aufgrund amts- bzw. betriebsärztlichen Attests nur eingeschränkt dienstlich einsetzbar sind, werden im Rahmen der geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen adäquate Beschäftigungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten angeboten.
(5) Beschäftigte werden, wenn eine ärztliche Empfehlung vorliegt, im Rahmen der geltenden dienst-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten stufenweise eingegliedert.
(6) Die Prüfung einer Verwendung Betroffener i.S. von Absatz 4 und Absatz 5 erfolgt auf der Grundlage des ärztlichen Nachweises in Zusammenarbeit zwischen dem/der zuständigen Vorgesetzten und der Personalabteilung. Diese wird eine Einbeziehung der Personalvertretung und ggf. der Schwerbehindertenvertretung sowie erforderlichenfalls des/der Amts- bzw. Betriebsarztes/ärztin veranlassen.
III. Controlling
Auf die zielgerichtete Umsetzung der Inklusionsvereinbarung achten alle Beteiligten. Jedem Beteiligten steht das Recht zu, sich in Fragen der ordnungsgemäßen Umsetzung der Inklusionsvereinbarung an die Dienststellenleitung zu wenden. In diesem Falle entscheidet der/die Präsident/in über Vorgehensweise und zu treffende Maßnahmen.
IV. Geltungsdauer
Die Integrationsvereinbarung vom XXX in der vorstehenden Fassung tritt am XXX in Kraft. Sie gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, gekündigt wird. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Nach Eingang einer Kündigung nehmen Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung unverzüglich Verhandlungen über eine neue Inklusionsvereinbarung auf. Bis zum Abschluss einer neuen Inklusionsvereinbarung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften
Anlage 1
§ 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen