Zwischen dem Vorstand der XXX (in folgenden Arbeitgeber genannt) zugleich als Gesellschafterin XXX, und den Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretungen der Werke XXX sowie den Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretungen XXX wird in Zusammenarbeit mit dem für die jeweiligen Werke bestellten betrieblichen Beauftragten des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Schwerbehinderten, insbesondere zu ihrer Integration, folgende Integrationsvereinbarung getroffen:
1. Präambel
Der Arbeitgeber sieht die Beschäftigung von Schwerbehinderten nicht lediglich als eine Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften an, sondern auch als eine soziale Verpflichtung des Unternehmens XXX.
2. Besondere Angelegenheiten zur Integration von Schwerbehinderten
Unbeschadet der Bestimmungen des Betr.VG und SGB IX werden die Parteien in folgenden Angelegenheiten in besonderer Weise zusammenwirken:
a) Personalplanung
Bei der Information und Beratung mit dem Betriebsrat gern. § 92 Betr.VG werden die Möglichkeiten für die Beschäftigung Schwerbehinderter umfassend einbezogen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Beschäftigung ein angemessener Anteil von schwerbehinderten Frauen angestrebt wird.
Es soll insbesondere versucht werden, wie bisher eine jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote sicherzustellen.
b) Einstellungen
Grundsätzlich wird angestrebt, bei jeder Neueinstellung in der Bewerbung von Schwerbehinderten bei sonst vergleichbaren Voraussetzungen den Vorzug zu geben.
c) Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und -umfeld, Arbeitszeit
Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung sowie der Beauftragte des Arbeitsgebers in Angelegenheiten der Schwerbehinderten werden intensiv mit dem Ziel weiterer
Verbesserungen insbesondere auf dem Gebiet der Schaffung und Erhaltung von behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen oder einer besseren Berücksichtigung bei
Maßnahmen der beruflichen Bildung von Schwerbehinderten zusammenarbeiten.
3. Zusammenarbeit
Entsprechend ihrer Verpflichtung zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit werden die in Ziff. 2c genannten betrieblichen Stellen in regelmäßigen Abständen zusammenkommen. In ihrer Arbeit werden sie dabei auch die Hilfe von externen Partnern und Institutionen in Anspruch nehmen, wie z.B. des Integrationsamtes oder der Bundesagentur für Arbeit.
4. Inkrafttreten
Die vorliegende Integrationsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01 .04.2001 in Kraft. Sie ist mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres, frühestens jedoch zum XXX kündbar.
Im Übrigen ist die Laufzeit dieser Vereinbarung an die Gültigkeit der ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen gebunden.
5. Schlussbestimmung
Für die einzelnen Werke bestehende Betriebsvereinbarungen - gleich mit welchem Regelungsinhalt - werden durch die vorstehende Integrationsvereinbarung nicht berührt.
XXX
Ort; Datum
XXX
Unterschriften