Vereinbarung zwischen dem XXX
vertreten durch den Präsidenten des XXX, dieser vertreten durch den Direktor beim XXX
und
der Schwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Präsidenten des XXX
und dem Personalrat im Geschäftsbereich des Präsidenten des XXX
zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Verwaltung des XXXs gemäߧ 166 SGB IX (lnklusionsvereinbarung)
Präambel
Die Dienststellenleitung, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat stimmen darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern. Sind schwerbehinderte Menschen in die Dienststelle integriert, so bedeutet das nicht nur eine grundlegende Lebensqualität für die jeweiligen Beschäftigten,* sondern ist zugleich ein besonderes Qualitätsmerkmal der Landtagsverwaltung.
(*Die Dienstvereinbarung ist zur leichteren Lesbarkeit wertungsfrei in der männlichen Form abgefasst.)
Die Dienststellenleitung, der lnklusionsbeauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung, die Frauenbeauftragte und der Personalrat arbeiten konstruktiv und vertrauensvoll zusammen, um die in dieser Vereinbarung enthaltenen Ziele wirkungsvoll umzusetzen. Führungskräfte und Beschäftigte haben schwerbehinderten Menschen verständnisvoll und aufgeschlossen zu begegnen und sie in ihrem Bemühen, trotz der Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten, durch bedarfsgerechte Hilfe in jeder Weise zu unterstützen. Die Dienststelle ist bestrebt, die gesetzliche Quote zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen im Jahresmittel zu erfüllen.
In dem Bestreben, die Eingliederung schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen als eine wesentliche, nach innen und außen wirkende Qualität der Dienststelle nachhaltig abzusichern und zu fördern, schließen der Präsident des XXXs, vertreten durch den Direktor, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung diese lnklusionsvereinbarung. Die Frauenbeauftragte wurde bei der Erstellung dieser lnklusionsvereinbarung beteiligt.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Vereinbarung konkretisiert – auf die Dienststelle zugeschnitten – die Regelungen des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – [SGB IX], Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im XXX [Bundesländisches Integrationsgesetz – LandeslntegrG]) sowie die Vorgaben des „Fürsorgeerlasses" (Verwaltungsvorschrift der Bundesländischen Staatsregierung zur Durchführung des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im XXX [VwV SGB IX]) und geht – entsprechend den spezifischen Bedingungen der Dienststelle – über diese hinaus. Sie dient damit als Instrument der Dienststelle zur zielorientierten internen Planung und Steuerung sowie der Qualitätssicherung des Integrationsprozesses in der Dienststelle.
1.2 Diese Vereinbarung gilt entsprechend des SGB IX für die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Geschäftsbereich des Präsidenten des XXXs (kurz: Dienststelle).
Wenn im Weiteren von schwerbehinderten Menschen gesprochen wird, so umfasst das auch die diesen gleichgestellten behinderten Menschen.
2. Ziele
2.1 Ziele dieser Vereinbarung sind:
- die Neueinstellung und Ausbildung von schwerbehinderten Menschen,
- das Schaffen und Erhalten der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, erforderlichenfalls auch von Tele- und Heimarbeitsplätzen,
- die Planung und Durchführung betrieblicher Integrationsmaßnahmen und die Unterstützung von Präventionsmaßnahmen,
- die bautechnische und kommunikative Barrierefreiheit in den Liegenschaften der Verwaltung,
- die Förderung der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der schwerbehinderten Menschen,
- die Sensibilisierung für die Probleme schwerbehinderter Menschen und ihre Integration, also letztlich die Erreichung einer integrationsfördernden Qualität der Dienststellenkultur,
- die Nutzung der sich bietenden Möglichkeiten des technischen Fortschritts,
- die Koordinierung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Maßnahmen mit Externen (dem zuständigen Integrationsamt, der Agentur für Arbeit, den Rententrägern, Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern); gegebenenfalls unter Einbeziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes.
2.2 Für die Erreichung der Ziele werden die finanziellen Möglichkeiten der externen Förderung ausgeschöpft.
2.3 Bei der Verwirklichung dieser Ziele gehen alle Beteiligten davon aus, dass schwerbehinderte Menschen grundsätzlich leistungsfähig und leistungsbereit sind.
3. Personalmanagement
3.1 Die Integration schwerbehinderter Jugendlicher und Auszubildender, schwerbehinderter Frauen, besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 155 SGB IX und die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. 5 SGB IX werden bei personalpolitischen Entscheidungen besonders berücksichtigt.
3.2 Die Personalauswahl erfolgt unter Berücksichtigung der für den zu besetzenden Arbeitsplatz erforderlichen Qualifikationen. Die Nutzung moderner Personalauswahlstrategien wird zielstrebig weiterentwickelt.
3.3 Schwerbehinderte Auszubildende werden nach erfolgreich abgelegter Prüfung möglichst übernommen.
3.4 Praktikumsplätze werden auch für schwerbehinderte Praktikanten und Referendare im Rahmen des für die Dienststelle Möglichen angeboten.
3.5 Bei Personalentscheidungen ist stets zu prüfen, ob die freiwerdende Arbeitsstelle eines schwerbehinderten Menschen (z. B. durch geplantes Ausscheiden) wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann.
3.6 Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch für eine andere Tätigkeit in der Landtagsverwaltung, so erfolgt eine bevorzugte Berücksichtigung, soweit diese mit dem Leistungsprinzip in Einklang zu bringen ist.
3.7 Durch die Dienststelle wird versucht, befristete Arbeitsverträge mit schwerbehinderten Beschäftigten schrittweise in dauerhafte Arbeitsverhältnisse umzuwandeln.
3.8 Wenn vorher nicht behinderte Menschen plötzlich mit einer Behinderung leben müssen, sind diese so zu unterstützen, dass ihr Arbeitsverhältnis auch weiterhin fortbestehen kann. Gegebenenfalls wird ihnen ein ihren beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechender zumutbarer Arbeitsplatz für eine dauerhafte Weiterbeschäftigung, unter Umständen mit einer erforderlichen gezielten Weiterbildung, angeboten. Dabei nutzt die Dienststelle auch die Möglichkeiten der Aufgabenumverteilung, wenn hierdurch der Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen gesichert werden kann.
3.9 Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, der für schwerbehinderte Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein kann als für andere Beschäftigte, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie sollen insbesondere dann vorgenommen werden, wenn dem schwerbehinderten Menschen mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei unvermeidlichen Veränderungen ist der schwerbehinderte Mensch vorher zu hören. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes ist nach den gegebenen Möglichkeiten zu entsprechen.
3.10 Spezielle Regelungen zum Vollzug der§§ 164 Abs. 1, 165 und 178 Abs. 2 SGB IX enthält die dieser lnklusionsvereinbarung beigefügte Anlage.
4. Fortbildung
4.1 Die jeweiligen Führungskräfte und die für Personalentwicklung und für Fortbildung zuständigen Mitarbeiter werden verständnisvoll und aufgeschlossen den schwerbehinderten Menschen begegnen und sie in ihrem Bemühen unterstützen, bedarfsgerechte Hilfen zu erhalten bzw. Fortbildungsveranstaltungen aufsuchen zu können. Die schwerbehinderten Menschen werden zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt. Damit soll eine möglichst volle Verwertung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Kenntnisse des schwerbehinderten Menschen gewährleistet werden, § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX.
4.2 Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Ausgrenzungen von schwerbehinderten Menschen werden für Vorgesetzte und Mitarbeiter Fortbildungsmaßnahmen zu Themen angeboten, die die Integration schwerbehinderter Menschen fördern; hierzu zählen beispielsweise die Inhalte des§ 164 SGB IX, die Barrierefreiheit im Haus, der Umgang mit integrationsschädigenden Konflikten.
4.3 Bei wesentlichen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die schwerbehinderten Menschen (z. B. durch Änderung des SGB IX oder des LandeslntegrG) erfolgt rechtzeitig eine Information durch die Dienststelle. Entsprechende Fortbildungslehrgänge werden bei Bedarf angeboten.
5. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation
5.1 Es wird davon ausgegangen, dass alle Arbeitsplätze in der Landtagsverwaltung zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind. Für schwerbehinderte Menschen werden diejenigen Arbeitsbedingungen geschaffen, die der jeweiligen Behinderung Rechnung tragen und die für die Dienststelle zumutbar sind.
5.2 Zur Erleichterung der Arbeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit der schwerbehinderten Menschen sind die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen; die Ausbildung für ihren Gebrauch wird gewährleistet.
5.3 Direkte Ansprechpartner für Probleme bei der Arbeitsplatzgestaltung sind der lnklusionsbeauftragte des Arbeitgebers und die Schwerbehindertenvertretung.
5.4 Insgesamt wird bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe auf die Belange schwerbehinderter Menschen besondere Rücksicht genommen (Arbeitsorganisation). Dazu zählt auch die Ausgestaltung der Wegebeziehungen.
5.5 Schwerbehinderte Menschen sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Bei der Einstellung oder der Übertragung eines neuen Arbeitsgebietes sind sie besonders sorgfältig am Arbeitsplatz einzuweisen. Ihnen ist, falls erforderlich, eine angemessene längere Einarbeitungszeit einzuräumen.
5.6 Gebärdendolmetscher werden bei Personalversammlungen und Versammlungen der Schwerbehindertenvertretung zugelassen.
5.7 Arbeitsplatzanalysen
5.7.1 Die Dienststelle überprüft in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung, Umsetzung oder auf besondere Aufforderung die Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen im Hinblick auf die geforderte Behindertentauglichkeit.
5.7.2 Die Untersuchungen werden anlassbezogen wiederholt, beispielsweise wenn dies bei Änderung der Arbeitsschutzmethoden, der Änderung von Arbeitsschutzvorschriften oder durch technische Neuerungen erforderlich wird.
5.7.3 Zuständig ist das Arbeitsschutzgremium der Dienststelle, gegebenenfalls unter Beteiligung Externer und des zuständigen Integrationsamts.
6. Arbeitsumfeld
6.1 Bei der Planung von Neu- und Umbauten ist sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet wird. Die entsprechenden DIN-Normen sind zu beachten. Die Gebäudeteile, in denen sich die einzelnen Organisationseinheiten befinden, müssen für alle schwerbehinderten Menschen erreichbar sein. Die Schwerbehindertenvertretung und der lnklusionsbeauftragte des Arbeitgebers sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Durchführung der Baumaßnahmen in angemessenem Umfang zu unterrichten.
6.2 Für die Fahrzeuge von schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen G/aG (gehbehindert/außerordentlich gehbehindert) werden besonders gekennzeichnete Sonderparkplätze bereitgestellt; angestrebt wird, dass auf Wunsch Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw durchgeführt werden können. Schwerbehinderten Menschen ist die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes nach Antragstellung und Beratung möglich. Im Rahmen der Möglichkeiten der Dienststelle kann die Anmietung geeigneter Stellflächen in Betracht kommen.
6.3 Ein schwerbehinderter Mensch, der eine Dienstreise nur mit fremder Hilfe ausführen kann, darf sich von einer Person begleiten lassen. Steht die Begleitperson nicht im Dienste des Freistaates Sachsen, so können die dadurch entstehenden Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in dem Umfang erstattet werden, wie sie dem schwerbehinderten Menschen ersetzt werden; bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges wird nach dem Bundesländischen Reisekostengesetz eine Entschädigung für die Begleitperson gewährt. Nachteilsausgleiche für die Begleitperson sollen von schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden. Die notwendigen Auslagen für die Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson können gegen Einzelnachweis unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnis im Rahmen des Reisekostenrechts erstattet werden.
6.4 Beschäftigte, die sich während der Arbeitszeit selbst behandeln müssen (z. B. Insulin spritzen), können zu diesem Zweck den Arztraum der Landtagsverwaltung nutzen.
7. Arbeitszeit
7.1 Wenn es die dienstlichen Belange zulassen, soll begründeten Wünschen eines schwerbehinderten Menschen nach einer Verschiebung der Kern- oder Regelarbeitszeit bzw. eines festgelegten Arbeitszeitrahmens Rechnung getragen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen in den Dienstvereinbarungen zur (gleitenden) Arbeitszeit.
7.2 Schwerbehinderte Menschen sind auf ihren Wunsch von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit in diesem Sinne ist für Beamte der unter den Voraussetzungen des § 95 LandesBG über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst, für Beschäftigte die über die regelmäßige Arbeitszeit nach den tariflichen Regelungen hinaus geleistete Arbeitszeit.
7.3 Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn kürzere Arbeitszeiten wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig sind, es sei denn, die in § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX genannten Gründe, insbesondere die Zumutbarkeit für die Dienststelle, stehen einem Teilzeitwunsch entgegen.
7.4 Begründeten Wünschen von schwerbehinderten Menschen hinsichtlich der Urlaubszeit soll vorrangig Rechnung getragen werden, soweit keine dringenden dienstlichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
8. Prävention
8.1 Treten ernsthafte Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen auf, die dieses gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats sowie des Integrationsamts alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
8.2 Die Dienststelle informiert die Schwerbehindertenvertretung über langzeiterkrankte schwerbehinderte Menschen, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. In diesen Fällen berät die Schwerbehindertenvertretung die Betroffenen beispielsweise über Möglichkeiten der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
8.3 Bei der Fortschreibung der Gefahrenordnung und der Evakuierungspläne werden die Belange von schwerbehinderten Menschen besonders berücksichtigt. Es erfolgt eine gesonderte Unterweisung.
8.4 Es wird ergänzend auf die Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX für die Verwaltung des XXXs und die Dienstvereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum behördlichen Gesundheitsmanagement im XXX verwiesen.
9. Inklusionsteam
9.1 Zur ständigen Förderung der Integration schwerbehinderter Menschen wird ein lnklusionsteam gebildet, das als Qualitätszirkel tätig wird.
9.2 Ihm gehören als ständige Mitglieder der lnklusionsbeauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung, die Frauenbeauftragte und ein Vertreter des Personalrats an.
9.3 Je nach Thematik des Beratungsgegenstandes können Beschäftigte der Dienststelle, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, und Externe, soweit deren Teilnahme kostenfrei ist, hinzugezogen werden.
9.4 Zu den Aufgaben des lnklusionsteams gehören:
- Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung der lnklusionsvereinbarung,
- laufende Überprüfung der gestellten Integrationsziele und deren Weiterentwicklung,
- die Beratung des Arbeitgebers bezüglich der Fördermöglichkeiten für Beschäftigte und Auszubildende.
9.5 Die organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Beratungen erfolgt durch den lnklusionsbeauftragten des Arbeitgebers. Das lnklusionsteam tritt bei Bedarf auf Wunsch eines Mitglieds des lnklusionsteams zusammen.
10. Zusammenarbeit
10.1 Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat, die Frauenbeauftragte und der Direktor beim XXX werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres über den Stand der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und über die in diesem Jahr voraussichtlich nachzubesetzenden Arbeitsplätze informiert.
10.2 Die bei der Integration schwerbehinderter Menschen auftretenden Probleme werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit und im Dialog zwischen den Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt.
10.3 Mindestens einmal im halben Jahr beraten die Schwerbehindertenvertretung und der lnklusionsbeauftragte des Arbeitgebers über den Stand und aktuelle Probleme der Integration schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung und Fortbildung.
10.4 Der lnklusionsbeauftragte des Arbeitgebers ist Verbindungsperson zur Schwerbehindertenvertretung sowie zur Agentur für Arbeit und zum Integrationsamt. Seine Bestellung oder Abberufungen werden mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert, insbesondere, wenn der Beauftragte kein schwerbehinderter Mensch ist. Die Bestellung und Abberufung erfolgen durch die Dienststelle schriftlich und werden der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat, der Frauenbeauftragten sowie der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt mitgeteilt.
11. Berichterstattung
11.1 Die Schwerbehindertenversammlung wird als jährliches Forum der Berichterstattung, Ergebniskontrolle und Mitwirkung der Betroffenen veranstaltet. Auf der Versammlung berichtet die Dienststelle über den Stand, die erreichten Fortschritte und Probleme bei der Integration schwerbehinderter Menschen und über die Erfüllung der lnklusionsvereinbarung, gegebenenfalls über deren notwendige Aktualisierung. Der Personalrat und die Frauenbeauftragte werden zu der Versammlung eingeladen.
11.2 Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat informieren die Mitarbeiter über die Umsetzung dieser lnklusionsvereinbarung.
12. Datenschutz
12.1 Die Durchführung der lnklusionsvereinbarung erfolgt unter Wahrung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern insoweit Daten verarbeitet werden, erfolgt dies im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen zur Erreichung der in Ziffer 2.1 genannten Ziele.
12.2 Die lnklusionsvereinbarung stellt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LandesDSDG eine Rechtsgrundlage für die darin geregelte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Andere Erlaubnistatbestände werden davon nicht berührt.
13. Geltungsdauer und Veröffentlichung
13.1 Diese lnklusionsvereinbarung tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.
13.2 Sie wird nach zwei Jahren geprüft und gegebenenfalls angepasst.
13.3 Die lnklusionsvereinbarung wird auf dem dienstüblichen Weg bekannt gemacht. Sie steht auch im Intranet des XXXs zur Verfügung.
13.4 Die zuständige Agentur für Arbeit und das zuständige Integrationsamt erhalten nach Unterzeichnung je eine Kopie dieser Vereinbarung.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften
Anlage zu Punkt 3.10 der lnklusionsvereinbarung
Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist unabhängig davon, ob die Pflichtquote erfüllt ist, stets zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen – insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte Menschen – beschäftigt werden können. Bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Geeignete schwerbehinderte Menschen sind vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie über die gleiche Qualifikation verfügen; dabei wiederum sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
Um eine einheitliche Umsetzung der§§ 164 Abs. 1, 165 und 178 Abs. 2 SGB IX zu gewährleisten, ist wie folgt zu verfahren:
1.) Bei externen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen erwünscht sind und schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Auf spezielle körperliche Anforderungen wird in der Stellenausschreibung hingewiesen.
2.) Unbeschadet einer etwaigen Stellenausschreibung ist vor jeder Neueinstellung bei der Agentur für Arbeit Dresden frühzeitig anzufragen, ob dort geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Die Anfrage soll die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes möglichst konkret beschreiben, gegebenenfalls auch spezielle körperliche Anforderungen.
3.) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist einer externen Ausschreibung erhalten die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eine Mitteilung über die Anzahl der eingegangenen Bewerbungen, die Anzahl der Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sowie die Anzahl der Vermittlungsvorschläge der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des Integrationsfachdienstes.
4.) Schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben oder von der Agentur für Arbeit oder von einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst für eine Stelle vorgeschlagen wurden und die nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind, werden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Von einem Vorstellungsgespräch ist nur dann abzusehen, wenn zwischen Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht, dass beim Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
5.) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen (auch von Nichtbehinderten) und kann an allen Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Das Ergebnis ist mit der Schwerbehindertenvertretung abschließend zu erörtern.
6.) Bei der Bewerbung wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Bewerber seine Beteiligung ausdrücklich ablehnt.
7.) Der Vollzug dieses Verfahrens wird durch das Personalreferat schriftlich dokumentiert und der Schwerbehindertenvertretung zur Gegenzeichnung vorgelegt. Die dabei erhobenen Daten werden gleichzeitig für die jährliche statistische Erfassung des Bundesländischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz genutzt. Das bestehende Formblatt wird weiterentwickelt.