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Inklusionsvereinbarung
Inklusionsvereinbarung für eine Stadtverwaltung zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Schwerbehinderung in Dienststellen und Eigenbetrieben

Daten

Branche:

Verwaltung

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Gesamtvereinbarung

Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX für alle Dienststellen XXX und ihre Eigenbetriebe
zwischen
der XXX – vertreten durch den Oberbürgermeister – der Schwerbehindertenvertretung und
dem Personalrat der XXX.

Präambel

Die XXX als Arbeitgeberin will mit dieser Inklusionsvereinbarung erreichen, dass schwerbehinderte Menschen einen Arbeitsplatz erhalten oder eingegliedert werden. Die XXX verpflichtet sich die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu fördern und zu erhalten, um ihnen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die XXX als pflichtbewusste und fürsorgliche Arbeitgeberin im öffentlichen Dienst ist sich der besonderen Verantwortung bewusst und wird die nachfolgenden Regelungen ermöglichen.

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Auswahlgrundsätze
§ 4 Prüfungen
§ 5 Arbeitsorganisation
§ 6 Arbeitszeit
§ 7 Barrierefreiheit
§ 8 Parkmöglichkeiten
§ 9 Inklusionsbeauftragte/-r
§10 Ergebniskontrolle
§11 Beilegung von Streitigkeiten
§12 Unterschreitung der Quote
§13 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Inklusionsvereinbarung gilt für alle Dienststellen der XXX einschließlich ihrer Eigenbetriebe und kommt für alle Schwerbehinderten zur Anwendung. Die Bezeichnung Schwerbehinderte beinhaltet auch die ihnen gleichgestellten Menschen nach § 2 SGB IX. Diese Vereinbarung gilt ebenfalls für von Behinderung bedrohte Menschen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Anerkennung einer Behinderung nach SGB IX.

§ 2 Pflichten des Arbeitgebers

(1) Die XXX verpflichtet sich, bezugnehmend auf §154 SGB IX, die Beschäftigungsquote mit behinderten Menschen von 5% nicht zu unterschreiten.
(2) Es ist davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze grundsätzlich auch zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind.
(3) Vor einer Stellenausschreibung wird geprüft, ob interne Schwerbehinderte, die im internen Stellenmarkt gemeldet sich, zur Stellenbesetzung geeignet sind oder durch geeignete Maßnahmen die Eignung erwerben können.
(4) In allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen betreffen, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend zu informieren.
(5) Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze wird gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Frauenbüro, dem Personalrat und der Stabsstelle MTSA geprüft, ob diese Stellen für schwerbehinderte Menschen geeignet sind. Die Beteiligung hat durch möglichst frühzeitige Übersendung aller entscheidungsrelevanten Unterlagen zu erfolgen. Erfolgt eine externe Ausschreibung, ist die zuständige Agentur für Arbeit über die Ausschreibung zu informieren und dort nachzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hierüber zu informieren.
(6) Die XXX verpflichtet sich sofern die haushaltsrechtlichen und stellenplantechnischen Voraussetzungen gegeben sind, schwerbehinderten Nachwuchskräften im Anschluss an ihre Ausbildung die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis anzubieten, soweit sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die XXX setzt sich das Ziel, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
(7) Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen, Zuschussanträge zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz sowie zu den Kosten einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung sind zur Vermeidung finanzieller Nachteile unbedingt vor Einstellung bzw. vor Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte beim Arbeitsamt, dem Integrationsamt oder bei weiteren zuständigen Institutionen einzureichen.
(8) Bei einer Umsetzung schwerbehinderter MitarbeiterInnen sind Einkommensverluste zu vermeiden und gegebenenfalls Ausgleichs- oder Beihilfeleistungen durch die Agentur für Arbeit, das Integrationsamt oder die Deutsche Rentenversicherung zu beantragen.

§ 3 Auswahlgrundsätze

(1) Bei Stellenausschreibungen, für die Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vorliegen, ist die Schwerbehindertenvertretung bereits im Vorfeld rechtzeitig und umfassend zu informieren und mit einzubeziehen.
(2) Schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie die Anforderungen des aktuellen Ausschreibungstextes erfüllen und bezüglich Ausbildung und Berufserfahrung die sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn zwischen der XXX und der Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht.
(3) Bei Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Ausnahmeregelungen sind im Benehmen mit der Schwerbehindertenvertretung zu treffen.
(4) Mit dem Einholen der Zustimmung nach dem SPersVG zur Einstellung des ausgewählten Bewerbers / der ausgewählten Bewerberin übermittelt das Personal- und Organisationsamt dem Personalrat und für den Fall der Teilnahme schwerbehinderter Menschen am Verfahren auch der Schwerbehindertenvertretung die Begründung, die zur Auswahlentscheidung geführt hat.

§ 4 Prüfungen

bei allen Prüfungen und Tests sind schwerbehinderten Menschen ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Prüfungsablauf muss der Art und Schwere der Einschränkung Rechnung tragen, soweit dem nicht der Prüfungszweck entgegensteht. Die schwerbehinderten Menschen, welche an der Prüfung teilnehmen, sind rechtzeitig vor Prüfungsbeginn auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Eine evtl. Prüfungsverlängerung darf 50 v.H. der üblichen Prüfungsdauer nicht übersteigen. In das Prüfungsergebnis dürfen keine Hinweise auf evtl. gewährte Prüfungserleichterungen aufgenommen werden.

§ 5 Arbeitsorganisation

(1) Bei der Einstellung oder der Übertragung eines Arbeitsgebietes sind schwerbehinderte MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz einzuweisen. Eine angemessene Einarbeitung ist sicher zu stellen. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind den schwerbehinderten MitarbeiterInnen die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen Arbeitshilfen. Die Ausbildung im Gebrauch ist zu gewährleisten.
(2) Die XXX stellt im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten pro Jahr mehrere Arbeitstrainingsplätze für psychisch behinderte Menschen zur Verfügung. Ein Anspruch auf anschließende Einstellung besteht nicht.
(3) Schwerbehinderte MitarbeiterInnen sind bei der Besetzung von für sie leidensgerechten Arbeitsplätzen im Rahmen der betrieblichen und gesetzlichen Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Schwerbehinderte MitarbeiterInnen sind bei Fortbildung und Schulungsmaßnahmen besonders zu fördern.
(5) Bei Umsetzungen, Abordnungen oder Versetzungen sind die schwerbehinderten MitarbeiterInnen, die davon betroffen sind, vorher zu hören. Die Wünsche der schwerbehinderten MitarbeiterInnen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes sind nach den gegebenen Möglichkeiten zu entsprechen.
(6) Arbeitsassistenzen wird der Zugang zu den Diensträumen gewährt.

§ 6 Arbeitszeit

(1) Bei Änderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeit sind Nachteile für schwerbehinderte MitarbeiterInnen zu vermeiden.
(2) Dem Antrag eines schwerbehinderten Mitarbeiters / einer schwerbehinderten Mitarbeiterin auf Teilzeitbeschäftigung wird entsprochen, wenn eine flexiblere Arbeitszeit wegen Art, Schwere und Auswirkungen der Schwerbehinderung erforderlich ist.
(3) Unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Leistungsfähigkeit können schwerbehinderte MitarbeiterInnen auf Antrag von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit oder Bereitschaftsdienst befreit werden (§ 164 Abs. 4 und § 207 SGB IX). Die Entscheidung erfolgt ggf. nach betriebs- bzw. amtsärztlicher Stellungnahmen. Die Arbeits-/Dienstzeiten sowie die Pausenzeiten sind gegebenenfalls anzupassen.
(4) Bei extremen Wetterlagen, die schwerbehinderten MitarbeiterInnen besondere Erschwernisse beim Erreichen des Arbeitsplatzes oder der Ausübung des Dienstes verursachen, kann diesem Personenkreis Dienstbefreiung – auch stundenweise – gewährt werden.(siehe AGA 5.4.3) Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die zuständigen Vorgesetzten verantwortungsvoll ggfs. in Absprache mit der Stabsstelle MTSA und der Schwerbehindertenvertretung nach Prüfung, ob nicht durch andere Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann.

§ 7 Barrierefreiheit

(1) Um schwerbehinderte MitarbeiterInnen beschäftigen zu können sind im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bauliche oder technische Hindernisse zu beseitigen.
(2) Alle städtischen Gebäude sowie die Inneneinrichtung müssen vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel barrierefrei ausgeführt werden. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat, die Stabsstelle MTSA und der Inklusionsbeauftragte / die Inklusionsbeauftragte sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Durchführung der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten.
(3) Für schwerbehinderte MitarbeiterInnen sind die jeweils erforderlichen räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen und barrierefreie Zuwegungen zu gewährleisten.
(4) Bei der Anpassung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes an die besonderen Bedürfnisse von schwerbehinderten MitarbeiterInnen sind die hiervon Betroffenen mit einzubeziehen.
(5) Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen.

§ 8 Parkmöglichkeiten

Schwerbehinderten MitarbeiterInnen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kfz angewiesen sind, ist im Rahmen der Verfügbarkeit städtischer Parkplätze ein geeigneter Parkraum in größtmöglicher Nähe zum Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Inklusionsbeauftragte/-r

Der / Die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat arbeiten zusammen. Der / Die Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers achtet insbesondere auf die Einhaltung der im Gesetz und dieser Inklusionsvereinbarung getroffenen Regelungen. Er / Sie ist rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen betreffen, durch den Arbeitgeber zu informieren.

§ 10 Ergebniskontrolle

(1) Die Schwerbehindertenvertretung erhält einmal jährlich sowie nach Bedarf eine Aufstellung über die Anzahl aller schwerbehinderten MitarbeiterInnen und ihnen gleichgestellten behinderten MitarbeiterInnen in alphabetischer und amtalphabetischer Form mit Name, Vorname, Stadtamt bzw. Organisationseinheit, Geburtsdatum und Statusmerkmal.
(2) Bei Bedarf berichten Schwerbehindertenvertretung und Verwaltung in einer Versammlung aller schwerbehinderten MitarbeiterInnen über die Umsetzung dieser Inklusionsvereinbarung hinsichtlich Neueinstellungen, Umsetzungen, Besetzung von Arbeitstrainingsplätzen, behinderungsgerechter Ausstattung von Arbeitsplätzen sowie sonstiger Maßnahmen zur Gestaltung des barrierefreien Arbeitsumfeldes.

§ 11 Beilegung von Streitigkeiten

Erzielen Verwaltungsleitung, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat über die Auslegung und Anwendung dieser Inklusionsvereinbarung oder einzelner Regelungen keine Einigung entscheidet die Einigungsstelle.

§ 12 Unterschreitung der Quote

Für den Fall, dass die Beschäftigungsquote schwerbehinderter MitarbeiterInnen unter 6 % fallen sollte, gilt folgende Regelung:
Die XXX darf freie Arbeitsplätze mit nicht schwerbehinderten Menschen gegen den Willen der Schwerbehindertenvertretung nur nach vorheriger Benachrichtigung und mit der Zustimmung des Oberbürgermeisters besetzen. In diesem Zusammenhang ist zu begründen, warum der Arbeitsplatz nicht mit einem schwerbehinderten Bewerber / einer schwerbehinderten Bewerberin besetzt werden kann.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltende Integrationsvereinbarung vom XXX.
(2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) Bis zum Abschluss einer neuen Inklusionsvereinbarung bleibt die bisherige Inklusionsvereinbarung gültig.
(4) Die Inklusionsvereinbarung wird nach 3 Jahren überprüft und ggf. fortgeschrieben und mit weiteren bzw. neuen Zielen versehen.

XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0065


Informationsstand: 27.03.2024

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