Inklusionsvereinbarung
– nachfolgend: Vereinbarung –
zwischen der XXX, der Konzernschwerbehindertenvertretung des XXX und dem Konzernbetriebsrat des XXX.
Präambel
Menschen mit einer Behinderung sind im besonderen Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die XXX, die Konzernschwerbehindertenvertretung und der Konzernbetriebsrat stimmen darin überein, dass es eine wichtige Aufgabe ist, Menschen mit einer Behinderung und Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern. Diese Vereinbarung wird von den Parteien als Chance für die Verbesserung der beruflichen Inklusion behinderter Menschen gesehen. Sie unterstützt die Teilhabe behinderter Menschen im Arbeitsleben und setzt den Fokus auf Bereiche, bei denen sich die Parteien einig sind, dass diese aktuell besonders gefördert werden müssen. Dazu werden nachfolgende Maßnahmen eingeleitet und Ziele vereinbart.
§1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt
(1) räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und
(2) sachlich für alle Gesellschaften des XXX-Konzerns.
§2 lnklusionsteams, lnklusionsbeauftragte
(1) Zu einem zielführenden Informationsaustausch ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung bestehen, ein lnklusionsteam zu bilden. Das lnklusionsteam besteht, sofern jeweils vorhanden, aus dem Schwerbehindertenvertreter, einem Betriebsratsmitglied und dem lnklusionsbeauftragten. Besteht in dem Betrieb kein Betriebsrat, so bilden in der Regel der Schwerbehindertenvertreter und der lnklusionsbeauftragte das lnklusionsteam; diese Betriebe können nach Beratung mit der Konzernschwerbehindertenvertretung jedoch auch dem lnklusionsteam eines anderen Betriebs zugeordnet werden.
Die lnklusionsbeauftragten melden die lnklusionsteams mit Namen, Funktion und Zuständigkeitsbereich an den Personalvorstand und die Konzernschwerbehindertenvertretung. Bei Betrieben ohne Schwerbehindertenvertretung werden Name, Funktion und Zuständigkeitsbereich des lnklusionsbeauftragten durch HR gemeldet, ergänzt um den Hinweis, dass eine Mitvertretung durch die Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung erfolgt.
An den Sitzungen der lokalen lnklusionsteams können der lokale Betriebsrat und lokale Vertreter aus dem Bereich HR auf Wunsch und mit Zustimmung des jeweiligen lnklusionsteams beratend teilnehmen. Gesamt- und/oder Konzernschwerbehindertenvertretung können an den Sitzungen der lokalen lnklusionsteams auf Wunsch und mit Zustimmung des jeweiligen lnklusionteams zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend teilnehmen.
(2) Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der lnklusionsteams sind insbesondere:
- Durchführung und Dokumentation der Ergebnisse der Rahmenintegrationsvereinbarung der Parteien vom XXX, der örtlichen lnklusionsvereinbarungen und dieser Vereinbarung.
- Jährliches Reporting (bis zum 15.04. für das Vorjahr) an den Personalvorstand, die Konzernschwerbehindertenvertretung und den Konzernbetriebsrat zu den Zielen dieser Vereinbarung durch die lnklusionsbeauftragten. Der Jahresreport wird durch den jeweiligen lnklusionsbeauftragten oder das lnklusionsteam auf dem jährlich stattfindenden lnklusionstag vorgestellt.
- lnklusionsbezogene Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb.
(3) Bei Bedarf kann ein lnklusionsteam das zuständige Integrationsamt hinzuziehen. Sollten weitere Fachberater notwendig sein, stimmt das lnklusionsteam dies mit dem jeweiligen Konzernunternehmen ab.
(4) Der lnklusionsbeauftragte vertritt den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich. Der lnklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
§3 Ausbildungsplätze für Menschen mit einer Behinderung
(1) XXX erkennt die Wichtigkeit der Ausbildung schwerbehinderter Menschen an. Das Ziel ist, jährlich drei Menschen mit Schwerbehinderung als Auszubildende im Konzern einzustellen.
(2) In jedem Betrieb berät das lnklusionsteam mit der Personalleitung und Ausbildungsleitung unter Einbeziehung der Fachabteilung, ob zusätzliche Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden können. Über das Ergebnis dieser Beratungen wird im Jahresreport gemäß § 2 Abs. 2 berichtet.
§4 Beschäftigungsquote für Menschen mit einer Behinderung
(1) Für jedes Unternehmen wird eine Beschäftigungsquote von Menschen mit einer Behinderung von mindestens 5% angestrebt. Die Parteien stimmen überein, dass die fachliche und persönliche Eignung für die Tätigkeit gegeben sein oder mit vertretbaren Maßnahmen hergestellt werden können muss.
(2) Das lnklusionsteam berät über hierzu geeignete Maßnahmen. Sinkt die Beschäftigungsquote unter 3%, wird über die Einleitung von besonderen Maßnahmen beraten. Diese sind Bestandteil des Reportings gemäß § 2 Abs. 2 und unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle des Arbeitsdirektors. Die Mittel für diese Maßnahmen werden auf der Kostenstelle der zuständigen Personalabteilung geplant.
§5 Barrierefreiheit im Recruiting-Prozess
(1) Ziel ist es, eine weitgehende Barrierefreiheit im Recruiting-Prozess zu erreichen.
(2) Die für die Stellenbesetzung verantwortliche Personalabteilung wirkt darauf hin, dass Bewerberinnen und Bewerber mit einer Behinderung an allen Stufen des Einstellungsprozesses teilnehmen können.
§6 Barrierefreiheit im Betrieb
(1) Der Arbeitgeber stellt bei Planungen von arbeitsorganisatorischen und technischen Veränderungen die gesetzlichen Informations- und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen sicher.
(2) Im Rahmen der Planung von Neubauprojekten regt die XXX Immobilien Gesellschaft bei der auftraggebenden XXX-Konzerngesellschaft die frühestmögliche Einbindung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung an, bei der sie die Konzerngesellschaft sodann mit weiteren inhaltlichen Informationen zum Projekt unterstützt. Um die Einbindung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zusätzlich zu fördern, erhält die Konzernschwerbehindertenvertretung von der XXX Immobilien Gesellschaft jährlich eine Auflistung der aktuell geplanten Neubauprojekte. Im Übrigen bleiben bestehende Rechte der Arbeitnehmervertretungen unberührt.
(3) Alle Arbeitsplätze, an denen Menschen mit Behinderung beschäftigt sind, werden im Rahmen einer ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung auf behinderungsgerechte Gestaltung überprüft. Alle erforderlichen Maßnahmen sind unverzüglich umzusetzen. Hierbei sind die betroffenen Arbeitnehmer, die Arbeitssicherheitsfachkräfte sowie die örtliche Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Sofern eine solche Gefährdungsbeurteilung bisher nicht durchgeführt wurde, wird sie unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung begonnen.
(4) Wie bei allen Arbeitsmitteln ist auch bei IT-Systemen darauf zu achten, dass sie keine Gefährdung für die Gesundheit der Anwender darstellen. Dabei soll die Software-Ergonomie besondere Beachtung finden, auch im Hinblick auf die Barrierefreiheit.
§7 lnklusionstag und Schulungskonzept
(1) Einmal jährlich wird auf Konzernebene unter Mitwirkung der Konzernschwerbehindertenvertretung ein lnklusionstag veranstaltet. Hier sollen die Inhalte dieser Vereinbarung besprochen und die Jahresreporte gemäß § 2 Abs. 2 vorgestellt werden. Zudem dient diese Veranstaltung als gesellschaftsübergreifendes Forum für die Mitglieder der lnklusionsteams. Bei Bedarf kann der lnklusionstag auch virtuell stattfinden, mindestens jedes zweite Jahr findet eine Präsenzveranstaltung statt.
(2) Es wird bis XXX ein zentrales Schulungskonzept erstellt, um die Qualifizierung der Zielgruppen sicherzustellen. Zielgruppen sind:
- lnklusionsbeauftragte (fortlaufend)
- Personalreferenten und Führungskräfte mit Führungsverantwortung für schwerbehinderte Mitarbeiter und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter
- Betriebsräte in einem lnklusionsteam
Die Erstellung obliegt dem Arbeitgeber zentral unter Beteiligung der Konzernschwerbehindertenvertretung und des Konzernbetriebsrates.
§8 Grundsätze zur Umsetzung
(1) Die in den §§ 2 bis 7 benannten Ziele können in einer lokalen Vereinbarung der Betriebe auf die spezifischen Bedarfe abgestimmt werden. Darüber hinaus können weitere Ziele und Regelungen vereinbart werden. Hierüber tauschen sich die zuständige Schwerbehindertenvertretung, der lokale Betriebsrat und der Arbeitgeber auf Initiative des lnklusionsteams gemeinsam aus.
(2) Die Informations-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen aller Ebenen bleiben unberührt.
(3) Sollte ersichtlich werden, dass die Erreichung eines Zieles wider Erwarten unmöglich erscheint, kann bei beidseitigem Einverständnis und gemeinsamer Absprache der jeweils zuständigen Betriebsparteien das Ziel überarbeitet und angepasst werden.
(4) Der Handlungsleitfaden für Menschen mit Behinderung in der XXX vom XXX findet weiterhin Anwendung und ist zu beachten.
§9 Inkrafttreten und Laufzeit, Individualrechte, Rahmenintegrationsvereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt am XXX in Kraft und ersetzt die lnklusionsvereinbarung zwischen der XXX, der Konzernschwerbehindertenvertretung und dem Konzernbetriebsrat vom XXX einschließlich der Verlängerung vom XXX. Diese Vereinbarung endet am XXX, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf. Rechtzeitig vor Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung nehmen die Parteien Verhandlungen über eine Folge-Vereinbarung auf.
(2) Aus dieser Vereinbarung erwachsen mit Ausnahme von § 6 Abs. 3 Satz 3 keine subjektiven Rechte von Individualpersonen.
(3) Diese Vereinbarung lässt die Rahmenintegrationsvereinbarung der Parteien vom XXX unberührt.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften