Inklusionsvereinbarung für das XXX
(§ 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2541)
I. Präambel
Nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 64 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung und das Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen verstärken dieses Benachteiligungsverbot. Die Selbstbestimmung behinderter Menschen zu ermöglichen, ihre Teilhabe zu verwirklichen und die Gleichstellung durchzusetzen, sind dabei die wesentlichen Aufgaben, die sich an die Gesellschaft richten.
Die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der Grundprinzipien des Gender Mainstreaming zu richten.
Die dauerhafte berufliche Teilhabe behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden in offenem Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Es werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Die Dienststelle sucht die Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern und nutzt das Dienstleistungsangebot des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit.
Alle Beteiligten arbeiten vertrauensvoll und offen zusammen. Dabei sind das Verständnis für die Belange schwerbehinderter Menschen und die Einigkeit über das gemeinsame Ziel ihrer dauerhaften Eingliederung in das Arbeitsleben unverzichtbar.
Die Schwerbehindertenvertretung leistet ihren Beitrag zur Umsetzung der Vereinbarungen und zur Bewältigung betrieblicher Problemlagen. Hierbei wird sie vom Personalrat unterstützt.
II. Allgemeines
Das XXX hat bei der Integration schwerbehinderter Menschen eine Vorbildfunktion und nimmt diese aktiv wahr. Dabei gehört es zum Selbstverständnis des Ministeriums, dass zentrale behindertenspezifische Herausforderungen, wie beispielsweise die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen und die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit, nach Möglichkeit verwirklicht werden.
Die Inklusionsvereinbarung wird zwischen der Dienststelle, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten (§ 181 SGB IX) abgeschlossen.
Die Inklusionsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die kontinuierliche Weiterentwicklung der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen gesehen.
Die Anwendungsleitlinien des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes vom 19. März 2007 sind in ihrer jeweils geltenden Fassung Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie sollen dazu beitragen, die zum Schutz der schwerbehinderten Menschen bestehenden Bestimmungen den Belangen dieses Personenkreises entsprechend und am Einzelfall orientiert anzuwenden.
III. Ansprechpartner
Für Fragen der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stehen folgende Ansprechpartnerinnen und -partner zur Verfügung:
Intern
- Personalreferat
- Personalrat
- Schwerbehindertenvertretung
- Inklusionsbeauftragter
Extern
- Integrationsamt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
- Team für schwerbehinderte Menschen und Rehabilitanden bei der Agentur für Arbeit
- Servicestelle der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
IV. Strukturen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und der Schwerbehindertenvertretung hat sich in langjähriger Übung entwickelt. Es herrscht eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Ein gegenseitiger Informationsaustausch und die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sind Praxis, wobei der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte gleichermaßen einbezogen werden.
Über die gesetzliche Regelung des § 178 Absatz 2 SGB IX hinaus wird vereinbart, dass eine Maßnahme ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist.
V. Personalplanung und -entwicklung
Bestandsaufnahme
Im XXX sind zum Stichtag insgesamt XXX Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, von denen XXX in Teilzeit arbeiten. Unter den XXX schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen sind XXX besonders schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 159 SGB IX, XXX Frauen und XXX Teilzeitbeschäftigte und XXX männliche Auszubildende.
Die Beschäftigungsquote der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen beträgt XXX.
Zielvereinbarung
- Der Anteil der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll auf einem für die Landesregierung vorbildlichen Niveau gehalten werden. Ziel ist es, die herausragende Quote auch in Zukunft durch eine vorausschauende Personalplanung zu erhalten.
- Bei Neueinstellungen und der Vergabe von Ausbildungsplätzen und Praktikumsplätzen werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei entsprechender Eignung weiterhin bevorzugt berücksichtigt.
- Für schwerbehinderte Frauen werden gleiche Chancen eröffnet, besonders durch geeignete und auch in Teilzeit nutzbare Arbeitsplatzangebote.
- Die Möglichkeiten des Programms zur Beschäftigung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen im Landesdienst, des Stellenpools für schwerbehinderte Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter und für entsprechende Ausbildungen im Beschäftigtenverhältnis sowie des Budgets für Arbeit sollen weiterhin genutzt werden.
VI. Arbeitsplatzgestaltung
Bestandsaufnahme
Die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine behindertengerechte Gestaltung und Ausstattung ihrer Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.
Bei Neueinstellungen wird die Erfüllung dieser Anforderungen angemessen umgesetzt.
Die Arbeitsplatzgestaltung wird in regelmäßigen Abstanden im Arbeitsschutzausschuss und im Arbeitskreis Gesundheit erörtert.
Im Rahmen des medizinischen Arbeitsschutzes werden Arbeitsplatzbegutachtungen durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt anlassbezogen vorgenommen und die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt.
Im Büro eines schwerst horgeschädigten Mitarbeiters ist ein optisches Alarm- und Zutrittssignal installiert.
Es wurde ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug angeschafft, das insbesondere für Dienstreisen des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen genutzt wird.
Zielvereinbarung
- Bei der Beschaffung von Mobiliar und technischer Ausstattung der Arbeitsplätze für den betroffenen Personenkreis soll auch weiterhin auf die behindertengerechte Ausführung geachtet werden.
- Wenn bei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Anspruche auf eine ihrer Behinderung gerecht werdende Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes in Betracht kommen, werden die notwendigen Schritte (Prüfung; Beteiligung des Rehabilitationsträgers und des Integrationsamtes; Antragstellung) eingeleitet.
- Im Rahmen des medizinischen Arbeitsschutzes und des Gesundheitsmanagements sollen weiterhin Präventivmaßnahmen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Kolleginnen und Kollegen mit Behinderung angeboten werden. Dazu gehören beispielsweise Vortrage zum richtigen Sitzen am Arbeitsplatz oder zur gesunden Ernährung wie auch Angebote zur Stressbewältigung oder Entspannungstechniken.
VII. Gestaltung des Arbeitsumfeldes
Bestandsaufnahme
Das Arbeitsumfeld der schwerbehinderten Beschäftigten entspricht grundsätzlich den Erfordernissen.
Das Dienstgebäude ist behindertengerecht ausgestattet. Dies wurde beispielsweise erreicht durch den Umbau der Behindertentoiletten, die Neugestaltung der Fahrstühle, der Einbau von elektrischen Türöffnern und Bewegungsmeldern an Flurtüren im gesamten Dienstgebäude und der barrierefreie Zugang zu allen Besprechungsräumen.
Im Rahmen der barrierefreien Gestaltung des Zugangs zum Hauptgebäude und des Innenhofes wurde ein Leitsystem zur Verbesserung der Orientierung für blinde und stark sehbehinderte Menschen errichtet. 2019 wurden taktil erfassbare Türschilder angebracht.
Für gehbehinderte Menschen und Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer ist der Innenhof des Dienstgebäudes so gestaltet, dass er gut zu begehen und befahren ist.
Im Innenhof des Dienstgebäudes sind zwei Besucherparkplätze für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen.
Die Haupteinfahrt zum Innenhof hat eine Knickbaumschranke, die den Zugang für Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erleichtert.
Gleichzeitig wurde die Freisprechanlage an der Haupteinfahrt so installiert, dass man sie vom Auto aus benutzen kann, ohne vorher aussteigen zu müssen.
Eine mobile „Mikroportanlage“ steht zur Verfügung, um schwerhörigen Menschen die auditive Wahrnehmung in Besprechungen mit Hilfe akustischer Signale zu erleichtern.
Bei Veranstaltungen der Dienststelle werden bei Bedarf für die hörgeschädigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher und/oder die Mikroportanlage eingesetzt.
XXX wurde ein elektrischer Türöffner mit Bewegungsmelder am Haupteingang zum großen Sitzungssaal (Raum 224) installiert.
Das Internet und das Intranet des MSAGD sind barrierefrei gestaltet und werden ständig aktualisiert.
Im Dienstgebäude in der Stiftsstraße ist die Behindertentoilette nach der aktuellen DIN-Norm ausgestattet.
Zielvereinbarung
In Absprache mit der Schwerbehindertenvertretung sollen weitere Verbesserungen zur Orientierung für blinde und sehbehinderte Personen geprüft werden. Dazu gehören insbesondere:
- Taktil und optisch erkennbare Leitlinien innerhalb des Hauptgebäudes (Wegeführung zu den Aufzügen, zu den Sitzungsräumen)
- Es soll geprüft werden, ob im Hauptgebäude eine Behindertentoilette nach der aktuellen Norm mit Klappliege und höhenverstellbarer Toilettenschussel eingerichtet werden kann.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung soll nochmals gebeten werden, folgende Anregungen umzusetzen:
- Der Treppenabgang – Ausgang – soll mit einem Handlauf versehen werden
- Die Lichtschalter im Treppenhaus sind der DIN-Norm entsprechend in einer Hohe vom 85 cm anzubringen. Die Beleuchtung im Treppenhaus muss starker ausgerichtet sein.
- Im Aufzug ist eine Sprachausgabe zu installieren.
- Zukünftig sollen nur noch barrierefreie Büroräume angemietet beziehungsweise bereitgestellt werden.
VIII. Arbeitsorganisation
Bestandsaufnahme
Die Arbeitsplätze der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Erkenntnissen der Dienststelle und der Schwerbehindertenvertretung zurzeit dem Bedarf entsprechend ausgestattet und werden diesbezüglich ständig überprüft.
Die Organisation der Arbeitsabläufe und der Zuschnitt der Aufgabenfelder der Schwerbehinderten Beschäftigten sind behindertengerecht zugeordnet.
Soweit für die Vergabe von Telearbeitsplätzen Kriterien erstellt werden, wird die Schwerbehinderteneigenschaft besonders berücksichtigt.
Die barrierefreie Kommunikation wurde optimiert, beispielsweise wurden die Kopierer mit OCR-Erkennung ausgestattet.
Zielvereinbarung
- Technische Neuerungen und innovative Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung sollen fortlaufend darauf hin überprüft werden, ob durch ihren Einsatz im Haus Arbeitsabläufe besonders für schwerbehinderte Beschäftigte vereinfacht oder verbessert werden können.
IX. Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement:
Die Dienststelle ist bestrebt, die Beschäftigungsverhältnisse längerfristig kranker, schwerbehinderter und von Behinderung bedrohter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch rechtzeitige Prävention und angemessene berufliche Eingliederungsmaßnahmen auf Dauer zu sichern.
Die Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vom XXX wurde überarbeitet. Die Aktualisierung ist am XXX in Kraft getreten.
Bei Eintritt von personen-, Verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung der Beschäftigungsverhältnisse von schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen können, führt die Dienststelle in Abstimmung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und dem Integrationsamt frühzeitig Präventionsmaßnahmen im Sinne des § 167 Absatz 2 SGB IX durch.
Ergänzend zum Handlungskonzept zur Reduzierung von Fehlzeiten des Ministeriums werden bei längerer Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der betroffenen Person unter Einbeziehung der zuständigen Interessenvertretungen betriebliche Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 167 Abs. 2 SGB IX geprüft, um der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit angemessen zu helfen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Zielvereinbarung
- Die Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement soll konsequent umgesetzt werden.
X. Umsetzung der Vereinbarungen
Die Umsetzung der Zielvereinbarungen obliegt der Dienststelle in enger Kooperation mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat.
In Personal- und Schwerbehindertenversammlungen berichtet die Dienststelle über die Angelegenheiten der schwerbehinderten Beschäftigten und die Umsetzung der Inklusionsvereinbarung.
XI. Schlussbestimmungen
Diese Zielvereinbarung unterliegt einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Sie wird jährlich evaluiert und alle drei Jahre fortgeschrieben. Sie tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Zielvereinbarung vom XXX. Im Falle der Kündigung bleibt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gültig.
Die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung.
Die Inklusionsvereinbarung wird im Intranet des XXX veröffentlicht.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX