Inklusionsvereinbarung
Konzernrahmeninklusionsvereinbarung eines Stahlkonzerns zur Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichstellung

Daten

Branche:

Industrie und Produktion

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Gesamtvereinbarung

Konzernrahmeninklusionsvereinbarung XXX

Zwischen dem Vorstand der XXX
und
der Konzernschwerbehindertenvertretung der XXX
und
dem Konzernbetriebsrat der XXX

wird folgende Inklusionsvereinbarung gemäß § 166 i.V.m. § 180 Abs. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geschlossen:

Präambel

Der Vorstand der XXX, die Konzernschwerbehindertenvertretung und der Konzernbetriebsrat stimmen darin überein, dass behinderte Menschen in allen Betrieben der XXX eine besondere Förderung erfahren sollen. Es ist gemeinsames Ziel, Behinderte in den Arbeitsprozess einzugliedern, durch innerbetriebliche Maßnahmen zu fördern und ihre Arbeitsplätze zu sichern.

Inklusion bedeutet mehr als die störungsfreie Integration von Menschen mit Behinderung. Mit Inklusion wird bezweckt, dass eine generelle Einbeziehung von schwerbehinderten Beschäftigten in die betrieblichen und unternehmerischen Überlegungen, im Sinne eines Kulturwandels, erfolgt.

Die Förderung basiert auf der Erkenntnis, dass grundsätzlich alle Arbeitsplätze in der XXX und ihren Tochtergesellschaften auch für schwerbehinderte Menschen geeignet sind, sofern nicht die im konkreten Fall vorliegende Behinderung dem entgegensteht. Ggf. kann durch technische Veränderungen und Modifizierung der Arbeitsabläufe auf die Eignung der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen Einfluss genommen werden.

Auf Konzern- und auf Gesellschaftsebene arbeiten Unternehmensvertreter, Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräte vertrauensvoll im Sinne dieser Vereinbarung zum Wohle der behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zum Wohle des Konzerns und der Konzerngesellschaften zusammen.

Die XXX erkennt die Inklusion als soziale Verantwortung und besondere unternehmerische Herausforderung an.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung stellt für alle Gesellschaften der XXX, die ihren Sitz im Inland haben und Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind (im Folgenden Konzerngesellschaften oder Arbeitgeber genannt) Grundsätze zur Inklusion behinderter und gleichgestellter Menschen in das Arbeitsleben auf.

Sie findet Anwendung auf

  • schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX
  • behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung,
die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Konzerngesellschaft der XXX stehen (im Folgenden schwerbehinderte Menschen oder schwerbehinderte Beschäftigte genannt).

§ 2 Ziele

Die Konzerngesellschaften schließen bis zum 31.12.2019 eigene Inklusionsvereinbarungen im Sinne des § 166 SGB IX ab. In dieser können die Gesellschaften Ziele im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen vereinbaren. Ausgehend von der grundsätzlichen sozialen Verpflichtung des Unternehmens können Ziele vereinbart und näher ausgestaltet werden, wie z. B.:

  • Die Erfüllung mindestens der gesetzlichen Beschäftigungspflichtquote nach § 154 SGB IX oder eine entsprechende Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 223 SGB IX,
  • Neueinstellung und Förderung schwerbehinderter Menschen einschließlich der in Berufsausbildung beschäftigten behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  • Schaffung von gesundheits-, behinderungs- und leistungsadäquaten Arbeitsplätzen,
  • Vermeidung einer drohenden Kündigung durch Prüfung und Ausschöpfung aller für den Arbeitgeber zumutbaren und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses,
  • Qualifizierung und Weiterbildung der im Konzern tätigen schwerbehinderten Beschäftigten,
  • Einrichtung von Projektgruppen, bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern (Schwerbehindertenvertretung), zur Förderung der Inklusion schwerbehinderter Menschen in den Konzerngesellschaften,
  • Schulungen von Führungskräften zur Vermittlung von Kenntnissen über Inklusion,
  • Das Anbieten von Praktika für schwerbehinderte Menschen in den Konzerngesellschaften (z. B.: verpflichtende Praktika die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne der §§ 51, 112 SGB III, § 33 SGB IX).
Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet der in § 3 genannte Personenkreis vertrauensvoll zusammen.

Darüber hinaus werden, bei Bedarf, in den Konzerngesellschaften Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen mit dem Integrationsamt, der Bundesagentur für Arbeit und anderen Rehabilitationsträgern, wie Rentenversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, Integrationsfachdiensten etc. koordiniert. Entsprechende finanzielle Fördermöglichkeiten werden in Anspruch genommen.

Vorstand, Konzernschwerbehindertenvertretung und Konzernbetriebsrat bekräftigen, dass schwerbehinderte und behinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen.

§ 3 Zusammenarbeit der Verantwortlichen, Inklusionsteam

Zur Durchführung dieser Vereinbarung bzw. einer Inklusionsvereinbarung auf Gesellschaftsebene ist in den jeweiligen Konzerngesellschaften die jeweils zweckmäßige Organisationsform zu wählen. In Gesellschaften mit gewählten Schwerbehindertenvertretungen wird bei entsprechendem Bedarf ein Inklusionsteam gebildet.

In diesem Team sollen jeweils

  • der/die Inklusionsbeauftragte/n des Arbeitgebers
  • ein oder mehrere Mitglieder des Betriebsrates
  • die Schwerbehindertenvertretung
vertreten sein. Das Integrationsteam gibt sich eine Geschäftsordnung.

Bei Bedarf können weitere interne Fachkräfte (z. B. Arbeitsmedizin, Ausbildungsleitung, Sicherheitsfachkraft, Leiter/in des Sozialbetriebes etc.) und externe Fachkräfte (z. B. Integrationsamt, Bundesagentur für Arbeit etc.) zur Beratung hinzugezogen werden.

Das Inklusionsteam erarbeitet Maßnahmen im Rahmen der in dieser Vereinbarung oder in einer Vereinbarung auf Konzerngesellschaftsebene beschriebenen Handlungsfelder.

§ 4 Prävention

Grundsätzlich sind alle Arbeitsplätze auch für schwerbehinderte Menschen geeignet, sofern dem nicht die im konkreten Fall vorliegende Behinderung entgegensteht. Treten bei Beschäftigten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die einer Beschäftigung entgegenstehen, soll vorrangig geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung durch eine Anpassung der Arbeitsabläufe, der Arbeitszeitregelungen oder eine behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitsumfeldes ermöglicht werden kann.

Bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Beschäftigungsschwierigkeiten, die das Arbeitsverhältnis von schwerbehinderten Menschen gefährden könnten, sowie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, ist die Schwerbehindertenvertretung entsprechend § 178 Abs. 2 SGB IX rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

Unter Hinzuziehung des Integrationsamtes werden Lösungsansätze erarbeitet, welche die dauerhafte Sicherung des gefährdeten Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben.

§ 5 Betriebliches Gesundheits- und Eingliederungsmanagement

Die Konzerngesellschaften können Maßnahmen zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und zur Gesundheitsförderung – unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 167 Abs. 2 SGB IX – im Einzelnen in einer Betriebsvereinbarung benennen. Eine enge Kooperation und Zusammenarbeit zwischen Inklusionsteam und Eingliederungsmanagement ist anzustreben.

§ 6 Personalplanung – Stellenausschreibung

Der Arbeitgeber ist bei Neueinstellungen verpflichtet zu prüfen, ob neue oder freiwerdende Arbeits- und Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Die Beschäftigung schwerbehinderter Frauen genießt bei gleicher Qualifikation besonderen Vorrang.

Über externe Stellenausschreibungen und die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit unterrichtet der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung. Der Arbeitgeber nimmt hierzu, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 164 Abs. 1 SGB IX), bei Stellenausschreibungen Verbindung mit der Bundesagentur für Arbeit (Fachbereich Reha) bzw. ggf. dem Berufsförderungswerk auf, um geeignete schwerbehinderte Bewerber zu ermitteln.

Ist ein zu besetzender Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen geeignet, sollen schwerbehinderte Bewerber/innen bei gleicher Eignung bevorzugt werden. Bei Stellenausschreibungen ist in geeigneter Weise hierauf hinzuweisen. Konzerngesellschaften, die ihre Beschäftigungspflichtquote nicht erfüllt haben, sollen prüfen, ob der zu besetzende Arbeitsplatz mit vertretbarem Aufwand behindertengerecht angepasst werden kann.

Die Konzerngesellschaften informieren die Schwerbehindertenvertretungen über die jeweilige Beschäftigungsquote (Kopie der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX).

§ 7 Qualifizierung

Die Teilnahme schwerbehinderter Beschäftigter an Qualifizierungsmaßnahmen ist für die Erhaltung, Erweiterung und Anpassung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse entscheidend. Ziel ist eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll einsetzen und weiterentwickeln können.

Die Konzerngesellschaften verpflichten sich, eine Teilnahme schwerbehinderter Beschäftigter an inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung in zumutbarem Umfang zu erleichtern. Bei innerbetrieblichen Maßnahmen werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt.

Die Konzerngesellschaften wirken in geeigneter Weise darauf hin, dass die Führungskräfte über die Vorteile einer inklusiven Beschäftigung informiert werden.

§ 8 Arbeitsplatzgestaltung

Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf eine behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsorganisation und die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit erforderlichen technischen Arbeitshilfen, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

Gehbehinderten Beschäftigten sind geeignete Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, sofern diese grundsätzlich vorhanden sind. Berechtigt sind schwerbehinderte Beschäftigte mit dem Merkzeichen „G" im Schwerbehindertenausweis.

Bei Betriebsänderungen sind die Ziele gemäß § 2 der Inklusionsvereinbarung zu beachten, und gegebenenfalls ist die technische Beratungsstelle der Integrationsämter einzubinden.

Die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Beschäftigter sind bei der Arbeitszeit und Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Das Verlangen nach Teilzeitarbeit wird erfüllt, soweit dies wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

§ 9 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Konzerngesellschaften mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX oder mindestens einem schwerbehinderten Beschäftigten bestellen schriftlich einen Inklusionsbeauftragten (§ 181 SGB IX), der sie in den Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung besteht. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende gesetzliche Verpflichtungen, gegenüber schwerbehinderten Menschen, erfüllt werden.

§ 10 Information auf Konzernebene / Kommunikation

Die Konzernschwerbehindertenvertretung, die Schwerbehindertenvertretungen der Konzerngesellschaften und der Arbeitsdirektor erörtern auf der jährlichen Konzernschwerbehindertenversammlung die Entwicklung und den Stand der Inklusion schwerbehinderter Beschäftigter im Konzern. Auf Gesellschaftsebene informiert der Arbeitgeber die Belegschaft jährlich, auf der Versammlung schwerbehinderter Menschen oder auf der Betriebsversammlung über den Stand der Inklusion im Betrieb.

Gute Beispiele betrieblicher Inklusion werden nach Abstimmung zwischen den Konzerngesellschaften und der Schwerbehindertenvertretung ggf. anschließend im Konzerninternat bekannt gemacht.

§ 11 Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Umsetzung der Vorgaben nach § 2 dieser Vereinbarung sind mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zwischen Geschäftsführung und Schwerbehindertenvertretung zu klären.

§ 12 Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Diese Vereinbarung kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende – erstmals zum XXX – schriftlich gekündigt werden.

Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Konzernbetriebsrates, der Gesamtbetriebsräte, der Betriebsräte, der Konzernschwerbehindertenvertretung, der Gesamtschwerbehindertenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung im Konzern bleiben von dieser Konzernrahmeninklusionsvereinbarung unberührt.

Hinsichtlich der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung streben die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung an.

Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechende Vorschrift zu ersetzen.

Ort, Datum:

Unterschriften

Vorstand der XXX

Konzernbetriebsrat der XXX

Konzernschwerbehindertenvertretung der XXX

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0062


Informationsstand: 27.03.2024

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