Inklusionsvereinbarung
Integrationsvereinbarung eines Elektronikkonzerns

Daten

Branche:

Industrie und Produktion

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Gesamtvereinbarung

Integrationsvereinbarung gem.§ 83 SGB IX zwischen der XXX GmbH und der Konzernschwerbehindertenvertretung sowie dem Konzernbetriebsrat der XXX GmbH

Präambel

Die XXX GmbH wird in den Betrieben der deutschen XXX Unternehmen unter Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen

  • Vorurteilen gegenüber schwerbehinderten Menschen entgegenwirken die Integration schwerbehinderter Menschen fördern die gesetzliche Pflichtquote zur Beschäftigung.
  • Schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter erfüllen schwerbehinderten Menschen, Gleichgestellten, darunter insbesondere Auszubildenden und Frauen die Integration ins Arbeitsleben ermöglichen, wenn die Pflichtquote nicht erfüllt ist.
  • Soweit die Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX nicht erfüllt ist, durch geeignete Maßnahmen die Beschäftigung arbeitsuchender schwerbehinderter Menschen ermöglichen. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere eine entsprechende Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit in Frage.
  • Insbesondere schwerbehinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Integration ins Arbeitsleben ermöglichen und darauf hinzuwirken bis XXX und darüber hinaus wenigstens 5% aller Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Jugendlichen zu besetzen, dazu zählen auch Auszubildende in einem dualen Studiengang.

1. Geltungsbereich

Die vorliegende Vereinbarung gilt für die XXX GmbH und ihre Tochtergesellschaften.

2. Kommunikation

Durch die verbesserte Kommunikation zwischen den Arbeitgebern, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsräten, den Agenturen für Arbeit und Integrationsämtern, Behindertenschulen und Behindertenhilfswerken usw. soll gewährleistet werden, dass bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen schwerbehinderte Menschen, insbesondere Jugendliche und Frauen, ins Arbeitsleben eingegliedert werden.

XXX wird offene Stellen sowohl im Internet als auch im Intranet veröffentlichen und jede Stelle mit dem Hinweis versehen, dass schwerbehinderte Bewerber ausdrücklich erwünscht sind. Weiterhin wird XXX in Internetseiten deutlich machen, dass Menschen mit einer Behinderung bei XXX immer willkommen sind.

Die Schwerbehindertenvertretungen sind berechtigt, mit den außerbetrieblichen Institutionen Kontakt aufzunehmen, um für die zu besetzenden Arbeitsplätze geeignete Bewerber zu finden.

3. Beteiligung bei Einstellungen

Die Schwerbehindertenvertretungen sind bei den Verfahren zur Besetzung freier Arbeitsplätze bis zur endgültigen Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zu beteiligen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bezieht sich nach § 95 II SGB IX auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Sie erstreckt sich – wenn unter den Bewerbern ein behinderter Mensch ist – auch auf die Auswahl eines engeren Bewerberkreises aus den vorliegenden Bewerberinnen und Bewerber, die ggfs. auch durch Dienstleister (z. B. den Bereich Talent-Akquisition) vorgenommen wird.

Die Schwerbehindertenvertretungen werden von den Vermittlungsvorschlägen der Agenturen für Arbeit sowie von den Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichtet. Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen dürfen schwerbehinderte Menschen allein wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.

4. Einrichtung von behindertengerechten Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen

Bei der Einrichtung von behindertengerechten Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen sollen die finanziellen und technischen Förderungsmöglichkeiten der Integrationsämter, Rentenversicherungsträger und der Agenturen für Arbeit genutzt werden.

Dieses gilt auch für die begleitenden Hilfen der Agenturen für Arbeit, z. B. Arbeitserprobung, Lohnkostenzuschuss usw.

5. Einbeziehung der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung

Bei der Personalplanung, der Arbeitsplatzgestaltung, der Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsorganisation sind die betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen im Rahmen der bestehenden Gesetze zu beteiligen.

Die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen überprüfen halbjährlich (Jahresmitte/ Jahresende) zusammen mit dem Arbeitgeber, wie sich die betriebliche Situation in Bezug auf die Eingliederung Schwerbehinderter in ihren Betrieben darstellt.

In diesem Rahmen können Vorgehensweisen verabredet werden, mit deren Hilfe in einem überschaubaren Zeitraum die Pflichtquote erreicht werden soll.

Alle hier beschriebenen Sachverhalte sollen bei den regelmäßigen Gesprächen des Betriebsrates unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung mit der Betriebsleitung/ Werksleitung erörtert werden. Dazu sollen örtlich Zielvereinbarungen festgelegt werden.

6. Beruflicher Einsatz und Qualifikation von schwerbehinderten Menschen

Schwerbehinderte Mitarbeiter/innen werden bei ihrer Beschäftigung so eingesetzt, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.

Schwerbehinderte Mitarbeiter/innen sind bei inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Förderung des beruflichen Fortkommens im Unternehmen bevorzugt zu behandeln mit dem Ziel, ihre berufliche Qualifikation dauerhaft zu erhalten.

7. Ergänzungen und Änderungen zu dieser Vereinbarung

Die XXX GmbH, der Konzernbetriebsrat und die Konzernschwerbehindertenvertretung sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung auf Betreiben einer der Vertragsparteien in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden kann.

8. Überprüfung der Zielvorgaben

Die Vertragsparteien verpflichten sich, erstmals im XXX die in dieser Vereinbarung getroffenen Verabredungen auf ihre Einhaltung zu überprüfen. Weiterhin werden in Abständen von 6 Monaten weitere Überprüfungen vorgenommen.

Bei Nichteinhaltung werden umgehend zwischen den Vertragsparteien Gespräche mit dem Ziel zur Einhaltung dieser Vereinbarung aufgenommen.

9. Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer halbjährlichen Kündigungsfrist, frühestens zum XXX, gekündigt werden.

Ort, Datum: XXX

Unterschriften: XXX

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0061


Informationsstand: 08.04.2024

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