Inklusionsvereinbarung
Inklusionsvereinbarung zur Umsetzung des Inklusionsgedankens der UN-BRK bei einer Sozialversicherung

Daten

Branche:

Gesundheit, Pflege und Soziales

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Gesamtvereinbarung

Inklusionsvereinbarung

Vereinbarung zur Umsetzung des Inklusionsgedankens der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der XXX
zwischen der XXX – vertreten durch das Direktorium –, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat

Inhaltsübersicht

Präambel

Kapitel 1 – Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehindertenvertretung
§ 3 Gesetze und Normen
§ 4 Inklusionsteam

Kapitel 2 – Bewusstseinsbildung

§ 5 Zielsetzung
§ 6 Verantwortung der Führungskräfte
§ 7 Sensibilisierung der Beschäftigten
§ 8 Sprachgebrauch

Kapitel 3 – Barrierefreiheit

§ 9 Anspruch auf Barrierefreiheit
§ 10 Bauliche Barrierefreiheit
§ 11 Produkte der Informationstechnik und Kommunikation
§ 12 Barrierefreiheit bei Prüfungen

Kapitel 4 – Prävention

§ 13 Präventionsverfahren

Kapitel 5 – Nachteilsausgleiche

§ 14 Abbau von Nachteilen
§ 15 Arbeitsplatz
§ 16 Befreiung von der Anwesenheitspflicht
§ 17 Arbeitsplatzwechsel
§ 18 Arbeitszeit und Pause
§ 19 Urlaubsplanung
§ 20 Behinderungsbedingte Fehlzeiten
§ 21 Dienstliche Beurteilung
§ 22 Stellenbesetzung
§ 23 Parkplatz
§ 24 Fahrbereitschaft
§ 25 Zusatzdarlehen
§ 26 Beendigung eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten
§ 28 Kündigung der Vereinbarung

Präambel
Die XXX versteht die Inklusion behinderter Menschen im Arbeitsleben als Teil ihrer Unternehmenskultur.

Im Hinblick auf die Ziele der von der Versammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist es eine verpflichtende Aufgabe, behinderten Menschen die Teilhabe an allen gesellschaftlichen Prozessen zu garantieren. Hierbei ist der zentrale Gedanke, die Inklusion in Gesellschaft und Arbeitswelt sowie die Chancengleichheit in allen Bereichen umzusetzen.

Das Direktorium, die Schwerbehindertenvertretungen und die Personalvertretungen stimmen darin überein, das Bewusstsein für die gleichberechtige Teilhabe behinderter Menschen weiter zu schärfen und die Teilhabe umzusetzen. Mit dieser Vereinbarung werden hierfür Regelungen getroffen und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Die Inklusionsvereinbarung soll alle Verantwortlichen, insbesondere die Führungskräfte unterstützen und verdeutlichen, welche besonderen Pflichten gegenüber schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrzunehmen sind. Behinderte Menschen sollen darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch selbstverständlich in Anspruch nehmen, ohne dass ihnen daraus am Arbeitsplatz Nachteile und Ausgrenzung erwachsen.

Im Vordergrund steht hierbei immer, gemeinsam Wege und Lösungen für ein funktionierendes Miteinander im Arbeitsleben zu finden.

Kapitel 1 – Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Dienststellen und Beschäftigten der XXX.

(2) Soweit im Folgenden von schwerbehinderten Menschen die Rede ist, sind hiermit Schwerbehinderte im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch und ihnen gleichgestellte Menschen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch gemeint.

(3) Für Beamtinnen und Beamte sowie unkündbar Beschäftigte, die trotz eines festgestellten Grades der Behinderung von 30 oder 40 nicht den Status eines gleichgestellten Menschen haben, finden die Regelungen dieser Inklusionsvereinbarung Anwendung, wenn die/der Betroffene den ablehnenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit der Abteilung Personal vorlegt.

§ 2 Schwerbehindertenvertretung

(1) Soweit im Folgenden von der Schwerbehindertenvertretung die Rede ist, ist die jeweilige nach den §§ 177 und 180 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch zuständige Schwerbehindertenvertretung gemeint.

(2) Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die behinderte Menschen berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist im erforderlichen Umfang von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen.

(4) Die Schwerbehindertenvertretungen arbeiten eng zusammen und unterstützen sich im Bedarfsfall gegenseitig.

§ 3 Gesetze und Normen

Diese Vereinbarung regelt die Nachteilsausgleiche und berücksichtigt die besonderen Regelungen des dritten Teils des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch sowie des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Sie beinhaltet Instrumente zur Umsetzung der Vorgaben der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Bewusstseinsbildung, zur Zugänglichkeit und zur beruflichen Teilhabe in der XXX.

§ 4 Inklusionsteam

(1) Das Inklusionsteam trifft sich regelmäßig, um die Realisierung der Vereinbarung zu bilanzieren, Fehlentwicklungen zu erkennen, diesen entgegenzusteuern und das Ziel der Inklusion voranzubringen. Darüber hinaus können aktuelle Themen, die schwerbehinderte Menschen betreffen, auch außerhalb der Inklusionsteamsitzungen erörtert werden.

(2) Das Inklusionsteam setzt sich zusammen aus

  • den Vertrauenspersonen der Haupt- und der Gesamtschwerbehindertenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung der zentralen Dienststelle Berlin,
  • den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers,
  • je einem Mitglied des Haupt- und des Gesamtpersonalrats sowie des Personalrats der zentralen Dienststelle Berlin.
Weitere Sachverständige können hinzugezogen werden.

Kapitel 2 – Bewusstseinsbildung

§ 5 Zielsetzung

Ziel der Inklusion ist es, Verständnis und Akzeptanz im Miteinander hinsichtlich der unterschiedlichen Stärken und Schwächen zu schaffen sowie die schwerbehinderten Menschen zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu motivieren.

§ 6 Verantwortung der Führungskräfte

Um das Ziel eines inklusiven Unternehmens zu erreichen, müssen sich alle Führungskräfte sowie alle Beschäftigten, die in personelle Angelegenheiten eingebunden sind, mit den jeweils geltenden Fassungen des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (Teil 3: besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen), des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dieser Vereinbarung vertraut machen. Die Dienststelle bietet hierzu geeignete Bildungsangebote an, die alle Führungskräfte und Personalverantwortlichen besuchen sollen.

§ 7 Sensibilisierung der Beschäftigten

Alle Dienststellen führen regelmäßig Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung der Beschäftigten durch. Sie legen dabei auch die Empfehlung der Aktionsprogramme der XXX zur Umsetzung der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zugrunde.

Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung sind zum Beispiel:

  • Aktionstage
  • Informationsveranstaltungen
  • Veröffentlichungen in den Hausmedien
  • Gesprächsrunden mit der Schwerbehindertenvertretung
  • Bildungsveranstaltungen
§ 8 Sprachgebrauch

(1) Die XXX verwendet grundsätzlich eine verständliche Ausdrucksweise, die sich an der Zielgruppe orientiert.

(2) Die XXX überprüft in einem stetigen Prozess die verwendeten Begrifflichkeiten im Arbeitsumfeld und den Arbeitsprozessen.

(3) Informationen werden bei Bedarf in leichter Sprache zur Verfügung gestellt.

Kapitel 3 – Barrierefreiheit

§ 9 Anspruch auf Barrierefreiheit

Alle Beschäftigten haben Anspruch auf barrierefreie Arbeitsplätze und ein barrierefreies Umfeld. Dazu gehören auch jegliche Veranstaltungen, die nicht im unmittelbaren Arbeitsumfeld stattfinden, wie zum Beispiel Fortbildungen, Vorträge und Personalversammlungen.

Die Einstellung, Beschäftigung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen darf nicht an baulichen, technischen oder kommunikativen Hindernissen scheitern.

§ 10 Bauliche Barrierefreiheit

Bei der Planung und Gestaltung von Neu- und Umbauten von Dienstgebäuden werden die entsprechenden Normen und Vorschriften zur Barrierefreiheit zugrunde gelegt. Dies gilt auch für die Anmietung von Objekten. § 2 Absatz 2 findet bereits in der Planung Anwendung.

§ 11 Produkte der Informationstechnik und Kommunikation

(1) Beschaffung und Entwicklung
Es sollen nur Produkte der Informationstechnik und Kommunikationsmedien eingesetzt werden, die ohne Einschränkung mit oder ohne Einsatz von assistiven Nachteilsausgleichen ohne besonderen Aufwand oder gesundheitlicher Belastung genutzt werden können.

(2) Alternativlösungen
Kann eine Spezialsoftware für Bereiche außerhalb des Kerngeschäftes diese Anforderungen nicht erfüllen und auch nicht beschafft werden, sind alternative Lösungen zu erarbeiten, um die Barrieren abzubauen oder zu umgehen.

(3) Qualitätssicherung
Um die Zugänglichkeit und Gebrauchstauglichkeit von Produkten der Informationstechnik und Kommunikationsmedien zu testen und sicherzustellen, sollen neben der Schwerbehindertenvertretung auch betroffene schwerbehinderte Menschen zur Qualitätssicherung einbezogen werden.

§ 12 Barrierefreiheit bei Prüfungen

(1) Mit Prüfungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle verwaltungsinternen Prüfungen und Tests sowie alle prüfungsähnlichen Einstellungs-, Auswahl-, Eignungs- und Laufbahnverfahren gemeint.

(2) Der für die Durchführung einer Prüfung zuständige Bereich hat zu gewährleisten, dass schwerbehinderte Menschen eine Prüfung ohne Barrieren ablegen können. Dazu wird rechtzeitig vor der Prüfung mit dem schwerbehinderten Menschen Kontakt aufgenommen.

(3) Hörgeschädigten sollen in der mündlichen Prüfung die Prüfungsfragen bei Bedarf schriftlich vorgelegt werden. Bei Bedarf ist ein Gebärden- oder Schriftdolmetscher zur Verfügung zu stellen.

(4) Sind Blinde, hochgradig Sehbehinderte oder Behinderte, die in der Fähigkeit zu schreiben stark eingeschränkt sind, schriftlich zu prüfen, darf ihnen eine im Prüfungsfach nicht vorgebildete Schreibkraft oder ein geeignetes technisches Hilfsmittel als Schreibhilfe zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfung und die Schwerbehindertenvertretung sind vom für die Prüfung zuständigen Bereich rechtzeitig über den Einsatz etwaiger Prüfungshilfen zu unterrichten.

(6) In Zeugnissen und ähnlichen Dokumenten dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden.

(7) Behinderten Menschen sind bei Prüfungen zusätzliche Pausen einzuräumen, wenn behinderungsbedingt entsprechende Gründe vorliegen (zum Beispiel bei extremen Wetterlagen oder sonstigen äußeren Einflüssen). Diese dürfen nicht zu Lasten der Schreibzeit gehen. Die zusätzlichen Pausen sollen in der Regel fünf Minuten pro volle Zeitstunde Prüfungszeit betragen, maximal jedoch 15 Minuten. Bei einer Prüfungsdauer von weniger als zwei Stunden können diese Pausen nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gewährt werden. Die zustehenden Pausenzeiten können auch zusammenhängend genommen werden.

Kapitel 4 – Prävention

§ 13 Präventionsverfahren

(1) Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit und den Arbeitsplatz durch Beseitigung oder Minderung der aufgetretenen Schwierigkeiten oder Barrieren dauerhaft zu sichern.

(2) Bei Eintreten von behinderungs-, personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis – insbesondere dann, wenn die Gesundheit des schwerbehinderten Menschen oder dessen Beschäftigungsverhältnis gefährdet sein könnte – sind die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung frühzeitig einzuschalten. Mit ihnen sind alle betrieblichen Möglichkeiten, alle zur Verfügung stehenden Beratungsangebote sowie die möglichen finanziellen Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können (§ 167 Absatz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch).

(3) Bietet die Dienststelle einem schwerbehinderten Menschen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Absatz 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch an, ist die Schwerbehindertenvertretung hiervon vorab zu unterrichten. Ist der schwerbehinderte Mensch mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement einverstanden, so sind der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung umgehend über das Einverständnis zu informieren. Im Falle einer Ablehnung erörtert die Dienststellenleitung das weitere Vorgehen mit der Schwerbehindertenvertretung.

(4) Das Präventionsverfahren wird gemeinsam durch den schwerbehinderten Menschen, die Führungskraft und die Schwerbehindertenvertretung gestaltet. Es wird durch das Team Inklusion der Personalabteilung unterstützt.

(5) Schwerbehinderte Menschen sind so zu fördern, dass sie Veränderungen von Arbeitsabläufen stets gerecht werden können und ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet wird. Bei Bedarf besteht Anspruch auf ein betriebliches Arbeitstraining durch geeignete Beschäftigte des Hauses oder durch entsprechende Trainerinnen und Trainer der Integrationsfachdienste oder der Bundesagentur für Arbeit.

(6) Stellungnahmen und Empfehlungen des Versorgungsamtes, des Integrationsamtes sowie der Integrationsfachdienste werden, soweit vorhanden, zur Durchführung der betrieblichen Prävention herangezogen, insbesondere wenn dadurch zusätzliche Untersuchungen durch den Personalärztlichen Dienst vermieden werden können.

Kapitel 5 – Nachteilsausgleiche

§ 14 Abbau von Nachteilen

(1) Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.

(2) Die Beschäftigungsbereiche haben sicherzustellen, dass die jeweiligen Führungskräfte auf die Schwerbehinderteneigenschaft ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hingewiesen werden, um die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 164 Absatz 4 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch erfüllen zu können.

(3) Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind den behinderten Menschen die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfen bereitzustellen. Die Führungskräfte sind verpflichtet, sich bereits vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit über die notwendigen Arbeitsbedingungen zu informieren und haben dafür Sorge zu tragen, dass diese hergestellt werden.

(4) Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens.

(5) Behinderte Beschäftigte dürfen zu allen Mitarbeitergesprächen die Schwerbehindertenvertretung hinzuziehen.

§ 15 Arbeitsplatz

(1) Schwerbehinderten Menschen ist auf Antrag ein Einzelzimmer oder ein entsprechender Einzelbereich zur Verfügung zu stellen, sofern es die Art der Behinderung erforderlich macht.

(2) Sofern behinderungsbedingt die Notwendigkeit besteht, Medikamente oder Lebensmittel gekühlt aufzubewahren, ist dies am Arbeitsplatz oder in seiner Nähe zu ermöglichen.

§ 16 Befreiung von der Anwesenheitspflicht

Schwerbehinderte Menschen sind von der Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz zu befreien, sofern behinderungsbedingte Gründe vorliegen und die Tätigkeit auch außerhalb der Dienststelle möglich ist. Die hierfür notwendigen Arbeitsmittel sind zur Verfügung zu stellen.

§ 17 Arbeitsplatzwechsel

(1) Da ein Wechsel des Arbeitsplatzes, des Dienstgebäudes oder des Dienstortes in aller Regel für schwerbehinderte Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist, soll nur dann ein Wechsel vorgenommen werden, wenn den schwerbehinderten Menschen mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden können und die Maßnahme mit deren Einwilligung erfolgt. Die entsprechenden Ausführungen zur Zugänglichkeit sind zu beachten. Für den Erwerb neuer stellenspezifischer Kenntnisse sind geeignete Qualifikationsmaßnahmen anzubieten.

(2) Abordnungen und Versetzungen (§ 4 Absatz 1 Tarifvertrag für die XXX und §§ 27 und 28 Bundesbeamtengesetz) sollen nur mit Einwilligung der schwerbehinderten Menschen erfolgen.

(3) Begründeten Anträgen auf Wechsel des Arbeitsplatzes ist bei schwerbehinderten Menschen vorrangig zu entsprechen. Der Arbeitsplatzwechsel liegt im dienstlichen Interesse im Sinne des Reise- und Umzugskostenrechts, wenn damit der behinderungsgerechte Einsatz sichergestellt wird.

§ 18 Arbeitszeit und Pause

(1) In begründeten Fällen soll einer Verschiebung des Arbeitszeitrahmens entsprochen werden. Bei der Gewährleistung der Servicezeiten ist auf die Belange schwerbehinderter Menschen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch bei einem erhöhten Pausenbedarf, soweit dieser behinderungsbedingt besteht.

(2) Schwerbehinderten Menschen kann in angemessenem Umfang Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung besonders von extremen Wetterlagen oder sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind.

(3) Soweit schwerbehinderte Menschen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar während der Arbeitszeit in Anspruch nehmen müssen, sollen sie im Rahmen der tariflichen beziehungsweise beamtenrechtlichen Regelungen unter Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge von der Arbeit freigestellt werden. Dies gilt auch für regelmäßig wiederkehrende medizinische Behandlungen, sofern diese nicht oder nur erschwert außerhalb des Arbeitszeitrahmens durchgeführt werden können und im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stehen.

(4) Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist.

§ 19 Urlaubsplanung

Bei der Urlaubsplanung ist eine behinderungsbedingte Notwendigkeit, bestimmte Urlaubszeiten festzulegen, zu berücksichtigen. Die Erforderlichkeit ist gegebenenfalls durch einen geeigneten Nachweis zu begründen.

§ 20 Behinderungsbedingte Fehlzeiten

Schwerbehinderte Menschen können Krankheitstage, die durch die anerkannte Behinderung verursacht sind, von den übrigen Krankheitstagen getrennt erfassen lassen. Die ärztliche Bescheinigung muss einen Hinweis enthalten, dass die Zeit der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit auf die Behinderung zurückzuführen ist. Im Rahmen des Fehlzeitenmanagements sind die behinderungsbedingten Fehlzeiten dann separat zu betrachten.

§ 21 Dienstliche Beurteilung

(1) Sind Leistungsaussagen oder Beurteilungen für schwerbehinderte Menschen zu fertigen, wird die Schwerbehindertenvertretung bereits bei der Erstellung des Beurteilungsentwurfs eingebunden, sofern dies durch den schwerbehinderten Menschen nicht abgelehnt wird.

(2) Wird die Schwerbehindertenvertretung bei der Erstellung des Beurteilungsentwurfs einbezogen, erörtern die Beteiligten ihre Leistungseinschätzung gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung, um Fehleinschätzungen über die Auswirkungen der Behinderung auf die Leistung zu vermeiden.

(3) Ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung abgelehnt worden, kann sie dennoch durch die zu Beurteilenden jederzeit hinzugezogen werden.

§ 22 Stellenbesetzung

(1) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu allen Vorstellungs-, Auswahl- und Bewerbungsgesprächen rechtzeitig einzuladen, sofern sich mindestens eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber im Auswahlverfahren befindet. Das Teilnahmerecht unter Einsichtnahme in alle Bewerbungsunterlagen erstreckt sich auf sämtliche Gespräche mit allen Bewerberinnen und Bewerbern im Auswahlverfahren.

(2) Werden unabdingbare Voraussetzungen behinderungsbedingt nicht erfüllt, ist dies unerheblich, sofern die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit durch geeignete Hilfsmittel, organisatorische Maßnahmen oder eine Assistenz dennoch möglich ist. Darauf ist im Text einer Stellenausschreibung beziehungsweise einer Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 23 Parkplatz

(1) Schwerbehinderten Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind (Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis, Besitz eines Parkausweises für Parkerleichterung beziehungsweise einer Sonderparkgenehmigung), sind nach Möglichkeit Stellplätze für Kraftfahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die sich im Zeitraum der sogenannten Heilungsbewährung befinden und einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

§ 24 Fahrbereitschaft

Schwerbehinderte Beschäftigte können die Fahrbereitschaft in Anspruch nehmen für
a) Dienstfahrten und
b) Fahrten zwischen Wohnung und der Dienststelle, sofern ihnen infolge der Behinderung oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.

§ 25 Zusatzdarlehen

Im Rahmen der Regelungen zum Familienheimdarlehen können schwerbehinderten Menschen neben dem Grunddarlehen Zusatzdarlehen gewährt werden (Kapitel 1263.10 Geschäftsordnung).

§ 26 Beendigung eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses

Soll ein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis beendet werden, ist unabhängig von den Gründen im Rahmen der Prävention zu prüfen (§ 167 Absatz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch), ob eine Verwendung des schwerbehinderten Menschen auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Die Beendigung erfolgt nur dann, wenn festgestellt wird, dass der schwerbehinderte Mensch auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig ist, seine Arbeits- beziehungsweise Dienstpflichten zu erfüllen.

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom XXX.

§ 28 Kündigung der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleibt die jeweils geltende Inklusionsvereinbarung für die Dauer von neun Monaten gültig.

XXX
Ort, Datum

XXX
Unterschriften

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0049


Informationsstand: 26.03.2024

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