Inklusionsvereinbarung
Integrationsvereinbarung für ein Klinikum zur Förderung von Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichgestellten

Daten

Branche:

Gesundheit, Pflege und Soziales

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Einzelvereinbarung

INTEGRATIONSVEREINBARUNG

Zwischen der Geschäftsführung der XXX und den Mitarbeitervertretungen sowie der Schwerbehindertenvertretung der XXX wird gemäß § 83 SGB IX folgende Vereinbarung abgeschlossen:

1. Präambel

Die Geschäftsführung, die Mitarbeitervertretungen und die Schwerbehindertenvertretung stimmen darin überein, dass – wie schon in den letzten Jahren praktiziert – schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte in unserem Betrieb eine besondere Förderung erfahren. Im Rahmen der gesellschafts- und sozialpolitischen Aufgaben ist und war es unser Ziel, schwerbehinderte Menschen in den Arbeitsprozess einzugliedern und ihnen eine Beschäftigung zu geben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dies gilt sowohl für im Betrieb beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch für Neueinstellungen.

Diese Integrationsvereinbarung dient dem Ziel, Chancengleichheit für alle Beschäftigten in unserem Klinikum zu erreichen sowie Diskriminierung und soziale Ausgrenzung schwerbehinderter Menschen zu bekämpfen.

2. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für die XXX und kommt für die folgenden Personenkreise in Betracht:

  • Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Beschäftigte (§§ 2 u. 80 SGB IX),
  • Schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX,
  • Behinderte Beschäftigte im Sinne d. § 2 SGB IX,
  • Beschäftigte mit Einsatzeinschränkungen (Schicht, Lärm u. a.) und
  • Rehabilitanden und Langzeitkranke, die die Voraussetzungen nach § 2 und/oder 80 SGB IX erfüllen.

3. Ziele

Mit dieser Integrationsvereinbarung werden folgende Ziele verbunden:

  • Arbeitsplatzerhaltung der behinderten Mitarbeiter,
  • Besondere Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei Personaleinstellungen einschl. Einstellungen in Ausbildungsverträge,
  • Qualifizierung und Weiterbildung der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter,
  • Betriebliche Integrationsmaßnahmen und
  • Betriebliche Rehabilitationsmaßnahmen.
Um diese Ziele zu erreichen, arbeiten die Schwerbehindertenvertretung und die Mitarbeitervertretungen sowie die entsprechenden betrieblichen Stellen eng zusammen und koordinieren ihre Arbeit. Zur Erreichung dieser Ziele werden Kontakte zum Integrationsamt, der Arbeitsagentur und allen anderen Rehabilitationsträgern gepflegt und mögliche Zuschüsse zur Gestaltung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in Anspruch genommen.

4. Regelungen

a. Personalplanung
aa. Der Arbeitgeber prüft, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und nimmt Verbindung mit der Arbeitsagentur auf. In Ausschreibungstexten externer Stellenausschreibungen wird darauf hingewiesen, dass bei gleicher Qualifikation und Eignung schwerbehinderte Menschen bevorzugt werden. Befinden sich unter den Bewerbern/innen Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte, so ist der Schwerbehindertenvertrauensmann darüber zu informieren. Die Bewerbung des/r Schwerbehinderten ist ihm zu geben; auf seine Anforderung hin sind ihm auch alle anderen Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist ihm mitzuteilen, ob der/die Schwerbehinderte für eine Einstellung in Frage kommt und wenn nein, aus welchen Gründen nicht.

Auf Wunsch des Schwerbehindertenvertrauensmannes ist mit der/dem Schwerbehinderte/n ein Vorstellungsgespräch zu führen, an dem auch der Schwerbehindertenvertrauensmann teilnehmen kann.
Ist der Schwerbehindertenvertrauensmann mit der Entscheidung der Arbeitgeberin nicht einverstanden, erörtert die Arbeitgeberin mit ihm seine Entscheidung.
Die innerbetrieblichen Auswahlrichtlinien berücksichtigen die gesetzlichen Pflichten der Arbeitgeberin.

ab. Sind Kündigungen schwerbehinderter Mitarbeiter/innen absehbar, schaltet die Arbeitgeberin frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die Mitarbeitervertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen die Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

ac. Schwerbehinderte Menschen werden, wenn möglich, nur versetzt oder umgesetzt, wenn es sich um gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen handelt.

ad. Der Betrieb bietet auch schwerbehinderten Praktikantinnen und Praktikanten, wenn ihr Einsatz betrieblich möglich ist, einen Praktikantenplatz an.

b. Qualifizierung
Der in der Behinderung begründete Fortbildungsbedarf schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird einmal im Jahr ermittelt. Die Schwerbehindertenvertretung erstellt zusammen mit der Personalabteilung einen Qualifizierungsplan. Diesem Bedarfsplan wird dann Rechnung getragen.

Bei betrieblichen Änderungen wird rechtzeitig eine innerbetriebliche Qualifizierung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt.

c. Arbeitsplatzgestaltung
Grundsätzlich sind bei Neuplanungen und beim Umbau von bestehenden Arbeitsplätzen von schwerbehinderten Mitarbeitern/innen nach Rücksprache mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung die Anforderung an einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zu erfüllen.

d. Arbeitszeit
Die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen sind bei der Arbeitszeit zu berücksichtigen. So können z. B. im Rahmen einer individuellen Regelung flexible Pausenzeiten, in denen schwerbehinderte Menschen zusätzliche Pausen in Anspruch nehmen können, vereinbart werden.

Für schwerbehinderte Menschen, die Aufgrund von Rehabilitationsmaßnahmen einer flexiblen Arbeitszeit bedürfen, wird eine individuelle Regelung getroffen.
Schwerbehinderte Menschen können bei begründetem Bedarf von Schicht- und Mehrarbeit freigestellt werden.

5. Überwachung

Zur Überwachung der Integrationsvereinbarung wird ein Integrationsteam gebildet. Dieses Team setzt sich zusammen aus:

  • Schwerbehindertenvertretung,
  • Mitarbeitervertretung,
  • Beauftragter der Arbeitgeberin und
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Sprecher des Teams ist die Schwerbehindertenvertretung. Dieses Team hat die Aufgaben:
  • die Umsetzung der Integrationsvereinbarung zu überwachen,
  • die Arbeitgeberin bezüglich der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu beraten,
  • Konzepte für die Integration zu erstellen,
  • die einzelnen Maßnahmen zu koordinieren und zu begleiten und
  • die Ziele laufend zu überprüfen.

6. Schlussbestimmungen

Die Integrationsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt oder von den Vertragsparteien einvernehmlich außer Kraft gesetzt werden.

Sollte eine neue gesetzliche Regelung zur Beschäftigung Schwerbehinderter geschaffen werden, nehmen die Parteien unverzüglich Verhandlungen auf, um eine Anpassung der Integrationsvereinbarung zu erarbeiten.

Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang. Darüber hinaus erfolgt die Aushändigung je eines Exemplars der Vereinbarung an die schwerbehinderten Mitarbeiterlinnen.

XXX
Ort, Datum

XXX
Unterschriften

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0043


Informationsstand: 20.03.2024

Machen Sie mit!

Stellen Sie Ihre Inklusionsvereinbarung hier anderen Unternehmen zur Verfügung.