Konzern- Rahmenvereinbarung zur betrieblichen Integration von Schwerbehinderten gem. § 83 SGB IX
Zwischen den Unternehmen XXX der Konzernschwerbehindertenvertretung und dem Konzernbetriebsrat der XXX wird folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:
1 Präambel
Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Unabhängig von der Behinderung wird es von den Parteien als soziale Aufgabe verstanden, Unterstützung zu leisten, um den Betroffenen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Unternehmen und damit im Arbeitsleben zu sichern.
Einer gedanklichen und sozialen Ausgrenzung von schwerbehinderten Beschäftigten soll nicht nur entgegengewirkt werden; vielmehr sollen Fortschritte angestrebt und Standards entwickelt werden, um ein „so normales Arbeitsleben wie möglich“ zu erreichen.
Ein wichtiger Bestandteil ist die Eingliederung in Ausbildung und Arbeit sowie die Möglichkeiten, Qualifikationen zu erhalten und zu nutzen. Dabei sollen die persönlichen Qualifikationen der behinderten Beschäftigten erkannt und gefördert werden. Dieses gilt zum einen für die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzelnen, zum anderen aber auch für die individuellen Leistungseinschränkungen.
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden.
Dabei steht im Vordergrund, dass Beschäftigte nicht an ihren Behinderungen, sondern an ihren Leistungen und Fähigkeiten zu messen sind.
In Umsetzung dieser Verantwortung ist bei allen Fragen, die Schwerbehinderte betreffen, völlig unabhängig von den förmlichen Mitbestimmungs-, Beteiligungs- und Anhörungspflichten der Interessenvertretungen mit den Schwerbehindertenvertretungen und den Betriebsräten jederzeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
2 Geltungsbereich
Diese Rahmenvereinbarung gilt für alle durch die Konzernschwerbehindertenvertretung vertretenen Betriebe, Vertriebe und Verwaltungen des Unternehmens.
3 Zielsetzung
Diese Rahmenvereinbarung dient der Darstellung und Verdeutlichung der gesetzlichen Vorschriften, deren Einhaltung durch die betrieblichen Vertreter der Schwerbehinderten sowie durch XXX gewährleistet werden soll.
Ferner sind in Anlehnung an diese Rahmenvereinbarung in den einzelnen Gesellschaften Integrationsvereinbarungen gem. § 83 SGB IX abzuschließen, die konkrete und realisierbare Ziele zur beruflichen Integration der Schwerbehinderten enthalten sollen (siehe XXX). Hierfür sind die betrieblichen Integrationsteams verantwortlich.
4 Grundsätze
Alle Beschäftigten, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, auch diejenigen, denen eine solche Behinderung droht, haben ein Recht auf Hilfe, um die Behinderung abzuwenden, zu mildern, zu beseitigen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. XXX ist bereit, solchen Beschäftigten im Rahmen der generellen Realisierbarkeit und unter Beachtung aller wirtschaftlichen Aspekte einen der jeweiligen Behinderung angepassten Arbeitsplatz anzubieten bzw. entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zu übernehmen. Zur Realisierung der damit verbundenen Maßnahmen sind in erster Linie die jeweiligen Personalabteilungen, die Schwerbehindertenvertretungen und die Betriebsräte zuständig. Dies beinhalte die Verpflichtung für alle Beteiligten, sich mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts vertraut zu machen.
5 Begriffsbestimmungen
1. Schwerbehinderte im Sinne dieser Rahmenvereinbarung sind schwerbehinderte Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und gleichgestellte Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX:
2. Schwerbehindertenvertretungen sind die gewählten Interessenvertretungen in den einzelnen Betrieben gem. § 94 SGB IX.
3. Konzernschwerbehindertenvertretung ist die durch die betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen gewählte Interessenvertretung.
4. Beauftragte des Arbeitgebers gem. § 98 SGB IX vertreten XXX in den jeweiligen Gesellschaften verantwortlich in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen; sie arbeiten darüber hinaus mit den Schwerbehindertenvertretungen zusammen.
5. Integrationsteams sind die in den einzelnen Gesellschaften gebildeten Teams zur Umsetzung der betrieblichen Integrationsvereinbarung gem. § 83 SGB IX. Das Integrationsteam soll aus je einem Vertreter von XXX, der Schwerbehindertenvertretungen und des Betriebsrates sowie dem jeweiligen Beauftragten der Gesellschaft bestehen.
6 Pflichten des Arbeitgebers
XXX soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass in allen Betrieben der XXX mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Prozentsatz schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann.
Die Schwerbehindertenvertretungen sind von XXX in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören.
XXX berichtet in den Versammlungen der Schwerbehindertenvertretungen über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Integration Schwerbehinderter.
7 Einstellungsgrundsätze
Der Anteil Schwerbehinderter an der Gesamtbelegschaft soll den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen.
Vor jeder Besetzung freier Arbeitsplätze ist zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze von Schwerbehinderten besetzt werden können.
Mögliche Umbau- oder Anpassungsmaßnahmen sind Bestandteil dieser Prüfung. Kostenbeteiligungen können im Einzelfall über die Integrationsämter und Arbeitsagenturen beantragt werden.
Schwerbehinderten ist bei sonst gleicher Eignung und Befähigung der Vorzug vor anderen Bewerbern zu geben. In internen und externen Stellenausschreibungen soll auf die Eignung des Arbeitsplatzes für Schwerbehinderte hingewiesen werden. Im Übrigen gelten die in § 81 SGB IX vorgeschriebenen Verpflichtungen.
8 Leistungsbeurteilung
Bei der Beurteilung der Arbeitsleistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderleistung zu berücksichtigen.
9 Versetzungen
Da es für Schwerbehinderte, je nach Art und Umfang ihrer Behinderung, schwieriger ist als für andere Beschäftigte, sich auf die Anforderungen eines neuen Arbeitsplatzes einzustellen, dürfen sie nur dann versetzt werden, wenn die Arbeitsbedingungen des anderen Arbeitgebers geeignet und zumutbar sind oder bessere berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden.
10 Erholungs- und Zusatzurlaub
Anträgen Schwerbehinderter auf Erholungsurlaub ist hinsichtlich der gewünschten Urlaubszeit, soweit möglich zu entsprechen. Schwerbehinderte haben gem. § 125 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub.
11 Erstellung und Umsetzung der betrieblichen Integrationsvereinbarung
11.1 Bestandsaufnahme
Das Integrationsteam soll zunächst den Ist-Stand des jeweiligen Betriebes erfassen. Dabei sind folgende Merkmale aufzunehmen:
- Beschäftigungszahl schwerbehinderter Arbeitnehmer,
- Feststellung bisheriger Zusammenarbeit und Entwicklungen in der Vergangenheit zur Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer,
- Zusammenarbeit mit den Behörden,
- Darstellung von Verbesserungs- und Handlungspotenzial.
11.2 Zielvereinbarung
Das Integrationsteam soll, ausgehend vom festgestellten Verbesserungs- und Handlungspotenzials, konkrete und durchführbare Ziele entwickeln. Dabei sind insbesondere die in § 83 SGB IX genannten Punkte zu beachten:
- Personalplanung (-entwicklung),
- Arbeitsplatzgestaltung,
- Gestaltung des Arbeitsumfelds,
- Arbeitsorganisation,
- Arbeitszeit.
Die vereinbarten Ziele sind auf Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Über die Möglichkeit der Umsetzung wird gemeinsam mit der Geschäftsleitung beraten.
In Abstimmung mit allen Beteiligten wird ein Zeitplan über die angestrebte Zielerreichung erstellt.
Sollte keine betriebliche Einigung über die Ziele und deren Umsetzung erreicht werden, so sollen zur Beratung und Vermittlung der Leiter Personal und je ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretung sowie des Betriebsrates hinzugezogen werden.
Eine Kopie der Zielvereinbarung ist sowohl der Konzernschwerbehindertenvertretung, dem Konzernbetriebsrat als auch dem Leiter Personal zu übermitteln.
11.3 Überprüfung
Die Überprüfung der Umsetzung sowie die Einhaltung des Zeitplans obliegt dem Integrationsteam. Hierfür trifft sich das Team alle 4 Monate.
Dabei sollen Abweichungen in der Umsetzung oder vom Zeitplan analysiert und an ggfs. neue Situationen angepasst werden. Zu diesem Zweck kann bei den jeweiligen Verantwortlichen ein Kurzbericht angefordert werden.
Ferner soll einmal jährlich eine Überprüfung der vereinbarten Ziele hinsichtlich der Ziel- und Zweckerreichung erfolgen.
11.4 Umsetzungsverpflichtung
Die vertragsschließenden Parteien werden die Umsetzung und Einhaltung dieser Rahmenvereinbarung regelmäßig überprüfen.
Bei Auslegungsschwierigkeiten und zur Lösung eventueller Probleme aus dieser Rahmenvereinbarung wird bei Bedarf ein paritätischer Ausschuss, bestehend aus Vertretern der Konzernschwerbehindertenvertretung und des Konzernbetriebsrates einerseits sowie der XXX andererseits gebildet.
12 Schlussbestimmungen
Diese Rahmenvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Es besteht Nachwirkung.
Der zuständigen Arbeitsagentur XXX sowie dem Integrationsamt XXX ist eine Kopie dieser Rahmenvereinbarung zu übermitteln.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften
Anhang zur Rahmenvereinbarung
Für Behinderte sollen die jeweils entsprechenden Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Daraus ergeben sich für das Unternehmen folgende Aufgaben:
1. Schwerbehinderten ist bei Bedarf eine längere Einarbeitungszeit zu gewähren.
2. Es muss in Kauf genommen werden, dass einzelne Schwerbehinderte unter Umständen für ihre Tätigkeit mehr Zeit benötigen als Nichtbehinderte.
3. Schwerbehinderte haben im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber XXX Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkung auf die Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
4. Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationssamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SGB IX).
5. Schwerbehinderte haben im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber XXX Anspruch auf behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr und unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkung auf die Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Im Übrigen gelten die Arbeitsschutzvorschriften.
6. Schwerbehinderte haben im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber XXX Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkung auf die Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
7. Jede Gesellschaft der XXX, die ausbildet, soll mindestens einen schwerbehinderten Auszubildenden pro Ausbildungszeitraum (ca. 3 Jahre) ausbilden. Vorab bei der Arbeitsagentur nachfragen.
8. Arbeitszeit und Pausen können im Einzelfall unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse entsprechend der Leistungsfähigkeit und der Bedürfnisse schwerbehinderter Beschäftigter abweichend von den allgemeinen Arbeitszeitvorschriften geregelt werden. Pausen verlängern nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.
9. Schwerstbehinderte (das sind Schwerbehinderte im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) sollen auf Antrag in Abstimmung mit der Schwerbehindertenvertretung von Krankheits- und Urlaubsvertretungen freigestellt werden.
10. Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von der Ableistung von Mehrarbeit zu befreien (§ 124 SGB IX).
11. Für motorisierte Schwerbehinderte mit Ausweismerkzeichen „aG“ oder „G“ werden, soweit erforderlich, entsprechende Parkmöglichkeiten geschaffen.