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Inklusionsvereinbarung
Gesamt- / Integrationsvereinbarung eines Maschinenbauunternehmens zum Erhalt und Angebot von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen

Daten

Branche:

Industrie und Produktion

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Gesamtvereinbarung

Integrationsvereinbarung zwischen der Unternehmensleitung der XXX und der Konzernschwerbehindertenvertretung und dem Konzernbetriebsrat der XXX

Präambel

Ziel dieser Integrationsvereinbarung ist es, Arbeitnehmern/innen mit Behinderung oder Arbeitnehmern/innen, die nach langer Krankheit zurückkehren, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Möglichkeiten Arbeitsplätze zu erhalten oder anzubieten, die ihren Fähigkeiten und ihrem Leistungsvermögen entsprechen. Im Vordergrund steht, sie an ihren Fähigkeiten zu messen, nicht an ihren Defiziten.
Mit Hilfe dieser Vereinbarung soll erreicht werden, dass die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen so betriebsnah wie möglich erfolgt. Soweit möglich sollen Arbeitsplätze technisch verändert werden und behindertengerecht eingerichtet werden. Damit soll es erleichtert werden, die gesetzlich vorgegebene Quote zu erreichen.

1. Geltungsbereich

Diese Integrationsvereinbarung gilt:
a) Räumlich für alle Betriebe und Betriebsteile des XXX Konzerns.
b) Persönlich für alle schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Arbeitnehmer/innen des XXX Konzerns gern. §§ 2 Abs. 2, 3, 68 SGB IX sowie für nach einer Langzeiterkrankung zurückkehrende Arbeitnehmer/innen des XXX Konzerns.

2. Grundsätze

  • Auf Konzernebene wird ein Integrationsteam (IGT), bestehend aus einem Beauftragten des XXX Konzerns, der Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV), des Konzernbetriebsrats (KBR) und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAsi), gebildet. Die Geschäftsleitung verpflichtet sich in Zusammenarbeit mit dem IGT dafür zu sorgen, dass in allen Betrieben des XXX Konzerns soweit möglich geeignete Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen (SB) bzw. diesen gleichgestellte Arbeitnehmer/innen (GL) erhalten oder angeboten werden.
  • Bei Bedarf sollen der Betriebsärztliche Dienst, das Integrationsamt, die Bundesagentur für Arbeit (BfA) oder ein externer Sachverständiger zu Beratungszwecken hinzugezogen werden.
  • Bei Planungen zu Neubauten sowie Um- und Erweiterungsbauten sind in Zusammenarbeit mit dem IGT die baulichen und technischen Voraussetzungen zu prüfen, um eine geeignete Arbeitsumgebung für SB und GL zu schaffen. Unterstützende öffentliche Mittel für diese Maßnahmen sind rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen.
  • Arbeitsplatznahe und entsprechend gekennzeichnete PKW-Stellplätze werden bei Bedarf eingerichtet. Die rechtlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit sind zu beachten.

3. Stellenbesetzung

  • Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Bewerber werden sowohl bei Neueinstellungen als auch bei internen Stellenausschreibungen nach Vorlage ihrer Unterlagen bei der lokalen Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch unter Mitwirkung der SBV eingeladen, sofern sie gemessen an dem Anforderungsprofil des vakanten Arbeitsplatzes über die erforderliche fachliche Eignung verfügen. Finanzielle Förderungen der Behörden sollen berücksichtigt werden.
  • Es gilt der Grundsatz, dass die Bewerbung eines geeigneten schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen ist. Die Stellenausschreibung enthält den folgenden Vermerk: Schwerbehinderte Arbeitnehmer werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.

4. Arbeits- und Urlaubszeit

  • Mehrarbeit über die tägliche tarifliche Arbeitszeit hinaus kann von SB bzw. GL ohne Begründung abgelehnt werden (§ 124 SGB IX).
  • SB haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub gern. § 125 Abs. 1 SGB IX.

5. Arbeitsplatzwechsel

Vorrangig sind SB bzw. GL in ihren Abteilungen zu beschäftigen. Nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgt eine Versetzung in einen anderen Bereich, bei Bedarf mit Qualifizierung. Hierzu haben die SBV und der lokale Betriebsrat (BR) ein Mitspracherecht.

6. Qualifikationsgerechter Arbeitseinsatz

  • Auch dem fachlich und personell geeigneten SB bzw. GL ist die berufliche Entwicklung durch Übertragung höherwertiger Aufgaben zu ermöglichen.
  • Von der Personalleitung ist auch zu prüfen, ob durch Qualifizierungsmaßnahmen im Einzelfall die Einsatzmöglichkeiten verbessert werden können. SB bzw. GL werden bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bevorzugt berücksichtigt. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang organisatorisch zu erleichtern.

7. Geeignete Arbeitsplätze

  • Die Personalleitung stellt unter Mitwirkung der SBV, einer FAsi und dem betriebsärztlichen Dienst fest, ob ein Arbeitsplatz so verändert werden kann, dass eine Beschäftigung von SB und GL möglich ist.
  • Die Personalleitung wird in Abstimmung mit der SBV und dem BR die Einsatzmöglichkeiten für SB und GL in den einzelnen Betrieben, unter zur Hilfenahme der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung, ermitteln und aufzeigen (ausgewiesene Arbeitsplätze). Öffentliche finanzielle Fördermittel werden dabei berücksichtigt.
  • Die ausgewiesenen Arbeitsplätze sind bei Bedarf vorrangig mit geeigneten SB oder GL zu besetzen.

8. Integrations- und Reha-Arbeitsplätze

  • Bei Bedarf sind in dem jeweiligen Betrieb des XXX Konzerns in Zusammenarbeit mit der SBV und dem BR unter Hinzuziehung des Betriebsärztlichen Dienstes sowie einer FAsi sog. „Integrations- und Reha-Arbeitsplätze" einzurichten.
  • Besetzt werden diese Plätze von Arbeitnehmern/innen des XXX Konzerns, die nach der Rückkehr aus einer Langzeiterkrankung an ihrem früheren Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden können und für die ein anderer angemessener Arbeitsplatz nicht gefunden werden kann.
  • Die Plätze dienen der Belastungserprobung und sollen für maximal 6 Monate Einsatzdauer eingerichtet werden, wobei für die Bestimmung der Einsatzdauer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und vor Einrichtung des Arbeitsplatzes durch die SBV unter Hinzuziehung des Betriebsärztlichen Dienstes geprüft werden müssen.
  • Die Belastungserprobung wird von dem SBV ggf. unter Hinzuziehung des Betriebsärztlichen Dienstes begleitet. Diese berichten der Personalleitung und ggf. dem Reha-Träger regelmäßig über Verlauf und Ergebnis der Maßnahmen. Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX soll angeboten werden.

9. Betriebliche Prävention

  • Bei erkennbaren personen-, oder verhaltensbedingten Problemen am Arbeitsplatz der vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Mitarbeiter, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen könnten, ist die SBV frühzeitig einzuschalten.
  • Die jeweilige XXX Gesellschaft hat mit der SBV auf präventive Lösungen hinzuwirken.

10. Schlussbestimmungen

  • Jede Partei hat das Recht, dem IGT jederzeit ergänzende Regelungen zu dieser Integrationsvereinbarung vorzuschlagen.
  • Stimmt das IGT dem Vorschlag zu, wird der Vorschlag Teil dieser Integrationsvereinbarung. Das IGT entscheidet durch Mehrheitsvotum. Kommt eine Einigung im IGT nicht zustande, verhandeln die Parteien dieser Integrationsvereinbarung über die vorgeschlagene Regelung.
  • Das IGT überprüft einmal im Quartal, ob diese Integrationsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt wird und informiert die Geschäftsleitung über die Ergebnisse der Überprüfung.
  • Diese Integrationsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Kündigung von 3 Monaten zum Jahresende in schriftlicher Form gekündigt werden.
  • Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BetrVG, der Sozialgesetzbücher, des MTV und des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in der jeweils aktuellen Fassung.

XXX
Ort, Datum

XXX
Unterschriften

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0035


Informationsstand: 15.05.2024

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