Inklusionsvereinbarung
Integrationsvereinbarung eines Flugzeugherstellers zur Eingliederung und Teilhabe in Ausbildung und Beruf für Menschen mit Behinderungen

Daten

Branche:

Industrie und Produktion

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Gesamtvereinbarung

Zwischen der XXX GmbH, der Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) und dem Gesamtbetriebsrat (GBR) wird folgende Integrationsvereinbarung geschlossen.

Präambel

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass Menschen mit Behinderungen (körperlicher, geistiger oder seelischer Art) oder solche, die von Behinderung bedroht sind, im besonderen Maße auf die Solidarität und die Unterstützung durch andere Menschen angewiesen sind um die Behinderung abzuwenden, zu mildern, zu beseitigen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Ihre Eingliederung in Beruf und Ausbildung ist Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das Recht auf Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist ein Menschenrecht und wird heute u.a. durch Inklusion beschrieben. Nach wie vor darf niemand ausgegrenzt oder wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen ist eine wichtige gesellschaftliche Verpflichtung und personalpolitische Zielsetzung des Unternehmens und beschreibt u.a. einen Teil der praktizierten Diversity innerhalb der XXX GmbH. Den örtlichen Personal- und Standortleitungen, den Beauftragten des Arbeitgebers, den Betriebsräten (BR) und den Schwerbehindertenvertretungen (SBV) kommt gemeinsam die wichtige Aufgabe zu, die Integration schwerbehinderter Menschen in betrieblichen Prozessen zu gewährleisten und kontinuierlich auszubauen.

1. Allgemeine Bestimmungen

a) Geltungsbereich
Diese Integrationsvereinbarung ist als Rahmenvereinbarung zu verstehen und gilt für alle Beschäftigten und die zur Ausbildung beschäftigten der XXX GmbH sowie der XXX GmbH einschließlich derer, die nach deutschem Recht für das Unternehmen im Ausland beschäftigt sind (Entsendung, Dienstreise etc.). Auf Grundlage dieser Vereinbarung können örtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, sofern spezielle betriebliche Aspekte eine Ergänzung erforderlich machen.

b) Personenkreis / Begriffsbestimmungen
Wenn im Weiteren von „schwerbehinderten“ Menschen gesprochen wird, so umfasst dies auch die „gleichgestellten“ Beschäftigten oder Menschen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf die Definitionen aus dem SGB IX wird Bezug genommen.

2. Grundsätze

Die Betriebsparteien wissen darum, dass das Unternehmen auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen hat (§ 71 SGB IX).
In Anlehnung an das SGB IX und die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) soll diese Vereinbarung zur Entwicklung eines Inklusionsklimas, in der sich alle Beschäftigten mit oder ohne Behinderung integriert und wertgeschätzt fühlen, beitragen. Sie soll nach Möglichkeit alle beteiligten Personen und Stellen an eine würdevolle und konstruktive Zusammenarbeit mit schwerbehinderten Menschen erinnern und sie zu einer solchen Zusammenarbeit anhalten.
Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass gezielte Maßnahmen ergriffen werden, um eine Beschäftigung behinderter Menschen im gesetzlichen Umfang zu erreichen.

3. Maßnahmen und Ziele

a) Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Auszubildender, soll bei XXX nachhaltig gefördert werden. Eine größtmögliche Wahrung der Interessen schwerbehinderter Menschen sowohl bei der Einstellung als auch während der Beschäftigung ist sicherzustellen.

b) Führungskräfte sind gezielt im Umgang mit behinderten Menschen zu qualifizieren (z. B. im Rahmen der Schulung „Gesundheitsförderliches Führen“). In Schulungen von Führungskräften wird auf die Einhaltung dieser Vereinbarung und der Verpflichtung nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) hingewiesen. Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten, sind vom disziplinarischen Vorgesetzten für die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen zu qualifizieren und zu sensibilisieren. Die Bedeutung des vorurteilsfreien und gleichberechtigten Umgangs mit schwerbehinderten Beschäftigten wird vermittelt.

c) Die Besetzung freier und freiwerdender Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen (einschließlich schwerbehinderter Auszubildender) wird durch ein transparentes Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren zwischen den Betriebsparteien und der Schwerbehindertenvertretung und in Zusammenarbeit mit den Arbeits- und Integrationsämtern unterstützt und gefördert.

d) Die Arbeitsabläufe, Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten (z. B. Ermöglichung von Teilzeitarbeit und Telearbeit) und Arbeitsplätze schwerbehinderter Beschäftigter sind soweit zumutbar und verhältnismäßig, so zu gestalten, dass sie mit Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit einen möglichst gleichwertigen Beitrag zum gemeinsamen Arbeitsergebnis leisten können wie andere Beschäftigte. Unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretungen soll dieser Prozess zusätzlich nach Bedarf durch Arbeitsplatzbegehungen unterstützt und begleitet werden.

Ein technischer Berater und die Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes sowie sonstige Fördermittel sollen geprüft und in Anspruch genommen werden.

e) Bei Rationalisierungsmaßnahmen oder Änderungen der Arbeits- und Betriebsorganisation (Umorganisation, Wegfall von Fertigungsabläufen, etc.), hat der Arbeitgeber die Umsetzung schwerbehinderter Beschäftigter auf einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens vorrangig zu veranlassen. Entsprechende Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für das berufliche Fortkommen betroffener Beschäftigter sind frühzeitig durch den Arbeitgeber einzuleiten.

f) Ein Ziel ist es, Ausbildungsplätze auch für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung zu stellen und für die notwendige spezifische Qualifikation der Ausbilder Sorge zu tragen. Darüber hinaus gelten für die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis die gleichen Regelungen wie für nicht behinderte Auszubildende.

g) Soweit im Einzelfall erforderlich, zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, ist ein barrierefreies Arbeitsumfeld für Schwerbehinderte herzurichten. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für schwerbehinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

In diesem Fall sind die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers einzubeziehen, insbesondere sind die örtlichen Integrationsteams rechtzeitig zu informieren und einzubinden.

h) Ziel ist es auch, Qualifikationen von schwerbehinderten Menschen zu erhalten, zu fördern und zu nutzen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und individuellen Leistungseinschränkungen.

Schwerbehinderte Beschäftigte werden bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bevorzugt berücksichtigt und bei externen Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens besonders unterstützt.
Bei externen Qualifizierungsmaßnahmen soll schwerbehinderten Beschäftigten die Teilnahme im zumutbaren Umfang erleichtert werden.

4. Instrumente und betriebliche Durchführung

a) Integrationsteam / Zielvereinbarung
Die örtlichen Betriebsparteien gründen ein Integrationsteam, dessen Aufgabe es ist, die Umsetzungsprozesse für vereinbarte Integrationsmaßnahmen zu steuern und zu überwachen. Die Werk- / Standortleitung, der örtliche Beauftragte des Arbeitgebers sowie je ein Vertreter des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung sind in diesem Integrationsteam als stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Im Bedarfsfall können sachkundige Personen (z. B. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Vertreter des Integrationsamtes, etc.) in beratender Funktion hinzugezogen werden.
Das Integrationsteam trifft zeitlich befristete Vereinbarungen zur Integration schwerbehinderter Menschen im Betrieb. Diese Vereinbarungen enthalten – orientiert an den

betrieblichen Gegebenheiten – detaillierte Integrationsziele (siehe Abschnitt 3), Beschreibungen geeigneter Umsetzungsmaßnahmen, den Finanzbedarf, den Umsetzungszeitraum sowie die zur Überwachung und Umsetzung notwendigen Schritte.
Die Verantwortlichen stellen sicher, dass der Mittelbedarf zur Realisierung der vereinbarten Integrationsziele im Prozess der Betriebsmittelplanung angemessen eingebracht wird.
Das Integrationsteam tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Halbjahr, zusammen.
Das Integrationsteam erstellt eine Geschäftsordnung, die u. a. Organisation und Leitung, Stimmrechte, interne Verfahren, Konfliktlösungskonzepte, Steuerungsmaßnahmen zur Erreichung der Integrationsziele, die Rolle der SBV sowie ein Verfahren zur internen und externen Kommunikation über die Arbeit, die Ziele und die erreichten Ergebnisse des Integrationsteams regelt.

b) Grundsätze der Personalplanung, Stellenbesetzung und Einstellung schwerbehinderter Menschen
Die Einstellung, Eingliederung und Wiedereingliederung von schwerbehinderten Beschäftigten wird im Rahmen der Personalplanung – orientiert an den Integrationszielen – angemessen berücksichtigt.
Alle angebotenen Arbeitsplätze sind auch für schwerbehinderte Menschen – in Abhängigkeit von ihrer konkreten Funktionsbeeinträchtigung – geeignet.
Sofern durch unternehmensseitig veranlasste Maßnahmen (z. B. Rationalisierung, Restrukturierung) Arbeitsplätze schwerbehinderter Beschäftigter entfallen, ist den betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten ein gleichwertiger und den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechender Ersatzarbeitsplatz anzubieten. Soweit erforderlich und zumutbar sind entsprechende Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Besetzung offener Stellen (intern sowie extern) bei gleicher Eignung gegenüber nicht behinderten Bewerbern bevorzugt berücksichtigt.
Scheidet ein schwerbehinderter Beschäftigter aus dem Unternehmen aus, so wird der freiwerdende Arbeitsplatz bevorzugt wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt.
Die örtliche Schwerbehindertenvertretung wird bei Vorliegen von Bewerbungen von Schwerbehinderten in das unter 3c) aufgeführte Stellenbesetzungsverfahren eingebunden (einschließlich Bewerbungsgespräche). Sie erhält alle vorliegenden Bewerbungsunterlagen rechtzeitig übermittelt und wird unverzüglich über Entscheidungen, die die Bewerbung von Schwerbehinderten betreffen (z. B. Erstellung Shortlist, Auswahl der finalen Kandidaten), informiert. Im Rahmen der Prozesse ist sicherzustellen, dass auch der Betriebsrat über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen rechtzeitig informiert ist und diese bei der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte berücksichtigen kann.

5. Zusammenarbeit mit externen Stellen und Inanspruchnahme von Fördermitteln

Die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen und die weiteren Betriebsparteien arbeiten zur Verwirklichung der Integrations- / Zielvereinbarungen mit den zuständigen externen Stellen eng zusammen.
Alle bestehenden Fördermöglichkeiten für den jeweiligen Bedarf zur Integration behinderter Menschen sollen in Anspruch genommen werden. Die Kommunikation zu diesen Sachverhalten wird, sofern nichts anderes vereinbart, in Absprache mit der SBV von den jeweiligen Betriebsparteien eigenverantwortlich durchgeführt.

6. Sicherheit, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Führungskräfte, Werksfeuerwehr, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte haben die spezifischen Belange der im Betrieb tätigen behinderten Menschen bei der Planung, Beratung, Unterweisung und Überwachung von Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.
Bei der Planung und Erstellung der Notfall-, Rettungs- und Evakuierungspläne ist die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
Die Teilnahme der SBV an den Arbeitsschutzausschusssitzungen ist sicherzustellen.

7. Ergänzende und allgemeine Regelungen der Fürsorge, Integration und Förderung

a) Entgeltausgleich
Schwerbehinderte ab einem GdB von 50, die auf Grund von behinderungsbedingter Minderung in ihrer Leistungs- und / oder Beschäftigungsfähigkeit eingeschränkt und dadurch nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit ganz oder im Wesentlichen auszuüben und bei denen hierdurch eine Verdienstminderung eintritt, erhalten auf schriftlichen Antrag einen Entgeltausgleich. Dieser richtet sich nach den im jeweiligen MTV vorgesehenen Regelungen über Entgeltsicherung für ältere Beschäftigte ohne Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeitszeiten. Eine Kopie dieser Vereinbarung verbleibt in der Personalakte, eine weitere wird dem Beschäftigten ausgehändigt.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung „Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.

b) Freistellung / Arbeitsbefreiung
(1) Besondere bezahlte Ausfallzeiten
Schwerbehinderten, die aufgrund ihrer Behinderung innerhalb der üblichen Arbeitszeit einen Arzt, einen Hilfsmittelversorger (z. B. Orthopädisten, Hörgeräteakustiker) oder zuständige Dienststellen und Organisationen aufsuchen müssen, wird die dadurch ausfallende Arbeitszeit vergütet. Diese Regelung gilt nur, wenn nicht bereits durch andere Stellen, z. B. Versorgungsämter, eine Zahlungsverpflichtung besteht.
Die Abwesenheit ist ggf. nach Absprache mit dem Fachbereich über eine gesonderte Zeitart zu verschreiben. Der Nachweis der Notwendigkeit der Abwesenheit kann im Einzelfall verlangt werden, erforderliche Auslagen dafür trägt der Arbeitgeber.
Ist der Schwerbehinderte mit der Ausweiskennzeichnung „aG“ oder „G“ an der Ausübung der Tätigkeit gehindert (z. B. an Tagen mit extremen Wetterlagen wie Glatteis), die wegen der besonderen Art der Behinderung für den schwerbehinderten Beschäftigten ein besonderes Erschwernis bedeuten, so ist seine Arbeitszeit, soweit nicht anderweitig geregelt, seinen Bedürfnissen anzupassen. Ist eine Anpassung nicht möglich, so ist auf Wunsch bezahlte Arbeitsbefreiung zu gewähren.

(2) Schichtarbeit
Schwerbehinderte sind ab einem GdB von 50 auf Antrag von Schichtarbeit freizustellen. Gleichgestellte sind auf Antrag von Schichtarbeit freizustellen, wenn eine ärztliche Feststellung dies nachhaltig unterstützt und eine Nichteinteilung in Schichtarbeit keine betrieblich unzumutbaren oder unverhältnismäßigen Aufwendungen erfordert.
Eine schriftliche Bestätigung über die Schichtbefreiung ist dem Beschäftigten auszuhändigen. Eine Kopie verbleibt in der Personalakte, eine weitere wird der örtlichen SBV zur Aktenführung zugestellt.

(3) Pausenregelungen
Schwerbehinderte können abweichend vom normalen Beginn der Mittagspause und vor Arbeitsende bis zu 10 Minuten früher den Arbeitsplatz verlassen, soweit dies aufgrund ihrer Behinderung, den betrieblichen Verhältnissen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die zuständige Werk- / Standortleitung zusammen mit der Personalabteilung in Übereinstimmung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat ggf. unter Hinzuziehung des Betriebsarztes. Diese Ausfallzeiten werden bezahlt.

c) Benutzung und Bereitstellung von Parkplätzen / Einfahrberechtigungen
Schwerbehinderten, deren Ausweis die Bezeichnung „aG“ enthält, und soweit möglich Schwerbehinderten, deren Ausweis die Bezeichnung „G“ enthält, ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes auf besonders bezeichneten Abstellflächen eine Parkmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sofern für den Weg zur und von der Arbeitsstelle ein PKW benutzt wird. Es ist darauf zu achten, dass – soweit möglich – eine günstige Parkplatzposition und eine angemessene Parkplatzgröße zur Verfügung gestellt werden.
Sofern ein Erfordernis besteht, kann die Schwerbehindertenvertretung in Einzelfällen, unter Betrachtung der Art und Schwere der Behinderung oder in von Behinderung bedrohten Fällen, bei der zuständigen örtlichen Stelle (z. B. Werkschutz) eine Einfahrgenehmigung und eine Parkmöglichkeit beantragen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt dem Betriebsärztlichen Dienst in Absprache mit der Schwerbehindertenvertretung.
Bestehende örtliche Regelungen bleiben unberührt. Die örtlichen Betriebsparteien können abweichende Regelungen treffen.

d) Zusatzurlaub
Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen wird gemäß der Dienstanweisung über die Gewährung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt.

e) Beurteilung schwerbehinderter Menschen (z. B. Zeugnis, Zwischenzeugnis, Beurteilung für die Personalakte, etc.)
Schwerbehinderte Menschen benötigen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen vielfach mehr Energie und Willenskraft als Menschen ohne Behinderung. Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter kann daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung auf Wunsch des Beschäftigten besonders berücksichtigt werden. In diesem Fall sind Art und Umfang der Berücksichtigung in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken.
Auf Wunsch der schwerbehinderten Beschäftigten nimmt die Schwerbehindertenvertretung an Beurteilungsgesprächen teil. Die Schwerbehindertenvertretung kann im Rahmen der Teilnahme an den Gesprächen über den Inhalt der beabsichtigten Beurteilung / Leistungsfeststellung mit der angemessenen Gelegenheit zur Stellungnahme informiert werden, sofern der schwerbehinderte Beschäftigte zustimmt.

f) Ausbildung
Ausbildungsverhältnisse sind im Rahmen der geltenden Vorschriften so zu gestalten, dass schwerbehinderte Auszubildende die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden. Das örtliche Integrationsteam erörtert gemeinsam unter Berücksichtigung der Integrationsziele und dieser Vereinbarung die Anzahl der pro Ausbildungsjahr mit schwerbehinderten Menschen zu besetzenden Ausbildungsplätze.
XXX unterstützt die Eingliederung schwerbehinderter Jugendlicher und Erwachsener in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt durch Praktika. Die Schwerbehindertenvertretung ist als Berater und Begleiter in diesen Prozess einzubinden.

g) Prüfungserleichterungen und -bewertungen
Bei Prüfungen jeglicher Art (Tests, Auswahlverfahren und anderen Leistungsnachweisen) können sich für schwerbehinderte Menschen im Wettbewerb mit anderen Beschäftigten besondere Härten ergeben. Daher sind in diesen Verfahren für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung entsprechend angemessenen Erleichterungen vorzusehen, soweit zumutbar und verhältnismäßig.
Auf Wunsch des Prüflings hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht der Prüfung beizusitzen, soweit dies zulässig ist.

8. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Rahmenvereinbarung zur Integration behinderter Menschen vom XXX. Sie gilt für einen unbestimmten Zeitraum und kann erstmalig zum XXX mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Ort, Datum: XXX

Unterschriften: XXX

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0032


Informationsstand: 14.03.2024

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