Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der XXX Gesellschaft und dem
Konzernbetriebsrat der XXX sowie der Konzernschwerbehindertenvertretung der XXX wird folgende Konzern-Inklusionsvereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Parteien dieser Vereinbarung begreifen die Inklusion und Integration von behinderten Menschen, insbesondere schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten (letztere beiden im Folgenden gemeinsam Schwerbehinderte genannt) in das Berufsleben nicht nur als gesetzliche Verpflichtung, sondern als soziale Aufgabe, deren Erfüllung allen Beteiligten gemeinschaftlich obliegt. Ziel der Bestrebungen ist es, den Anforderungen des Art. 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" Rechnung zu tragen, Menschen mit Schwerbehinderungen eine berufliche Existenzgrundlage zu schaffen und zu sichern, sowie ihr berufliches Fortkommen zu fördern. Dazu sollen im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Barrieren, die einer vollen Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Weg stehen, erkannt und abgebaut werden.
Behinderte Menschen sollen selbstbestimmt und gleichberechtigt am Berufsleben teilhaben. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Schwerbehinderten und deren Interessenvertretung werden berücksichtigt und vom Unternehmen aktiv unterstützt.
Ziele dieser Vereinbarung sind die berufliche und damit auch soziale Inklusion/Integration und die Bereitstellung der erforderlichen Rahmenbedingungen für die Teilhabe der Schwerbehinderten am Arbeitsleben innerhalb des XXX-Konzerns.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Konzerninklusionsvereinbarung gilt für alle Unternehmen des deutschen Teilkonzerns der XXX und deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (nachstehend Beschäftigte genannt).
§ 2 Personalpolitik/Personalplanung
(1) Personalpolitik und Personalplanung sind so auszurichten, dass die Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an die Teilhabe behinderter Menschen ermöglicht. Behinderte Beschäftigte werden wie nicht behinderte Beschäftigte in die Arbeitsabläufe mit einbezogen. Sie werden so beschäftigt, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Kein Beschäftigter darf wegen einer Behinderung in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.
(2) Diversity ist ein Grundpfeiler der XXX-Kultur und Menschen mit Behinderungen tragen als Bestandteil von Diversity zu dieser Kultur bei. Der XXX-Konzern erkennt seine gesetzliche Verpflichtung zur Inklusion und Integration von schwerbehinderten Menschen in den Beruf an. Besonderes Augenmerk wird auf Belange von Beschäftigten gerichtet, die den folgenden besonderen Personengruppen angehören:
- schwerbehinderte Beschäftigte über 50 Jahren,
- schwerbehinderte Frauen und
- besonders schwer beeinträchtigte Personen gemäß § 155 SGB IX.
(3) Bei der gegenwärtigen und zukünftigen Planung des Personalbedarfs sind besonders schwerbehinderte Menschen und dabei insbesondere schwerbehinderte Frauen, zu berücksichtigen. Dabei sollen alle Möglichkeiten zur Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ausgeschöpft werden.
(4) Vor dem Hintergrund der besonderen Vorbildfunktion des XXX-Konzerns und der sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrags ist der XXX-Konzern bestrebt, die gesetzliche Mindestquote zu erfüllen
bzw. zu überschreiten.
(5) Seitens des XXX-Konzerns wird im Rahmen der Personalpolitik der Grundsatz vertreten, dass die meisten Arbeitsplätze und Tätigkeiten für Schwerbehinderte geeignet sind.
(6) Im Rahmen des Ausbildungsangebotes des XXX-Konzerns wird auch behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit eröffnet, einen Beruf zu erlernen. Die erforderlichen Auswahlverfahren sind dementsprechend zu gestalten. Schwerbehinderte Bewerber werden zum Einstellungstest eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Der Einstellungstest sollte nach den spezifischen Einschränkungen der Bewerber barrierefrei gestaltet sein und die jeweilige Behinderung berücksichtigen. Die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung ist an dem Auswahlverfahren zu beteiligen. XXX ist bestrebt, auch die gesetzliche Mindestquote auf die Gesamtzahl der Auszubildenden zu erfüllen. Bei erfolgreichem Ausbildungsabschluss bietet der XXX Konzern jedem schwerbehinderten Jugendlichen bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung nach Möglichkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in einem Konzernunternehmen an, mindestens aber ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis, um damit den schwerbehinderten Auslernern den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
(7) Es gilt der Grundsatz, dass jede Behinderung als Einzelfall anzusehen ist.
§ 3 Verpflichtung des Arbeitgebers
Der lnklusionsbeauftragte des Arbeitgebers für Schwerbehindertenangelegenheiten macht es sich zur Aufgabe dafür Sorge zu tragen, dass die Führungskräfte und die Beschäftigten, die sich mit Angelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter befassen (Personalvorgesetzte), bedarfsgerecht geschult werden im Hinblick auf geltende gesetzliche Bestimmungen, (notwendige) technische Anforderungen und ggfs. darüber hinaus zu besonderen behinderungsspezifischen Anforderungen (u. a. besonderen Kommunikationsbedarf) und den sonstigen Regelungen des XXX-Konzerns, die einen schwerbehindertenspezifischen Inhalt haben. Die Schwerbehindertenvertretung ist am Schulungskonzept zu beteiligen.
Alle Beschäftigten und insbesondere Führungskräfte sind im Umgang mit schwerbehinderten Beschäftigten als Teil von Diversity zu sensibilisieren.
§ 4 Personalplanung/Stellenausschreibung
(1) Die Personalverantwortlichen des XXX-Konzerns prüfen in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat die Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen bei allen Stellenausschreibungen. Dabei berücksichtigen sie insbesondere Art und Ausmaß der Schwerbehinderung der Bewerber und konkrete Möglichkeiten zum Ausgleich durch behindertengerechte Einrichtung und Ausstattung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes. Soweit vorhanden, beteiligen sie in geeigneten Fällen das örtliche lnklusionsteam im Sinne des § 11 dieser Vereinbarung. Im Übrigen ist bei externer Stellenbesetzung das in § 164 Absatz 1 SGB IX vorgegebene Verfahren einzuhalten.
(2) Grundsätzlich wird bei Stellenausschreibungen von Konzernunternehmen folgende Klausel aufgenommen: ,,Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher fachlicher Eignung besonders berücksichtigt".
(3) Auch bei der Besetzung von konzerninternen freien Arbeitsplätzen im Unternehmen sind Schwerbehinderte bei gleicher fachlicher Eignung besonders zu berücksichtigen.
(4) Alle eingehenden Bewerbungen von Schwerbehinderten sind der jeweils zuständigen Schwerbehindertenvertretung durch das Personalmanagement zur Einsicht vorzulegen und mit dieser auf Wunsch zu erörtern.
(5) Die zuständige Schwerbehindertenvertretung erhält bei Bewerbungen Schwerbehinderter Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen (dies sind auch die persönlichen und leistungsbezogenen Daten der nicht schwerbehinderten Bewerber) und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen gemäß §178 Abs. 2 S.4 SGB IX (umfasst auch die Auswertungsgespräche des Arbeitgebers), außer der Schwerbehinderte lehnt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab.
§ 5 Barrierefreiheit/Arbeitsplatzgestaltung/Arbeitsumfeld
(1) Ein barrierefreies Umfeld, sowie in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz definiert, ist unverzichtbare Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Der XXX-Konzern räumt deswegen der zügigen Schaffung barrierefreier Arbeitsbedingungen höchste Priorität ein. Insbesondere wird auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds und der Arbeitsorganisation, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, geachtet. Ebenso sind die Pflichten aus § 3 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung und interne Vereinbarungen zu beachten.
(2) Bei Baumaßnahmen werden die Belange der Schwerbehinderten berücksichtigt, um das Arbeitsumfeld behindertengerecht und barrierefrei zu gestalten.
(3) Beschäftigten, die aufgrund eingeschränkter Mobilität für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die Benutzung eines Pkw angewiesen sind, ist in unmittelbarer Nähe ihres Arbeitsplatzes kostenlos ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G/aG trägt. Darüber hinaus ist im Einzelfall zu entscheiden.
(4) Die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Arbeitsgestaltung, die Ausstattung mit Hilfsmitteln und die Arbeitsorganisation werden von der jeweiligen Schwerbehindertenvertretung im Rahmen einer Arbeitsplatzbegehung jährlich überprüft. An dieser Begehung nehmen die zuständige Führungskraft, die zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten und der Betriebsrat sowie, je nach Notwendigkeit, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Ärztliche Dienst teil.
§ 6 Arbeitsorganisation und Arbeitszeit
(1) Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sind von vornherein so zu gestalten, dass behinderte Menschen am Arbeitsleben teilnehmen können. Schwerbehinderte haben entsprechend Anspruch auf dementsprechende Arbeitsplatzgestaltung. Beschäftigte dürfen aus Gründen einer Behinderung nicht benachteiligt werden. Um behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen zu kompensieren, sind insbesondere der Einsatz technischer Arbeitshilfen, die barrierefreie Einrichtung der Arbeitsplätze und -Stätten sowie die behindertengerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation oder der Einsatz auf einen anderen behindertengerechten Arbeitsplatz zu prüfen und ggf. zu realisieren.
(2) Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Schwerbehinderte wird auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gewährt, sofern die kürzere Arbeitszeit wegen der Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
(3) Schwerbehinderte Beschäftigte sollen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Die Rufbereitschaft kann nur in begründeten Fällen unter Zustimmung des schwerbehinderten Beschäftigten davon ausgenommen werden.
(4) Der Arbeitgeber prüft die Möglichkeit, Schwerbehinderten, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen eine Teilzeittätigkeit anzubieten.
(5) Im Rahmen der Nutzung moderner Kommunikationsmittel finden die jeweiligen betrieblich geltenden Regelungen zum Thema Telearbeit Anwendung. Darüber hinaus haben schwerbehinderte Beschäftigte Anspruch auf Telearbeit, in dem Umfang, wie dies durch die Art oder die Schwere der Behinderung notwendig ist und dem Arbeitgeber gemäß § 164 (IV) SBG IX zumutbar ist. Die Ausstattung obliegt dem Arbeitgeber und hat den individuellen Anforderungen des Schwerbehinderten und den funktionalen Ansprüchen Rechnung zu tragen.
§ 7 Schulungen und Fortbildungen
(1) Behinderte Beschäftigte werden fachlich gleich qualifiziert wie nicht behinderte Beschäftigte. Ihnen stehen die gleichen internen wie externen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung wie sie auch nicht behinderten Beschäftigten zugänglich sind.
(2) Schwerbehinderte Beschäftigte werden bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bevorzugt berücksichtigt.
(3) Jedem schwerbehinderten Beschäftigten werden zusätzlich zu seiner beruflichen Entwicklung einschränkungsspezifische berufsbegleitende Schulungen gewährt. Diese Schulungen werden zu den gleichen Regeln wie betrieblich veranlasste Schulungen behandelt.
(4) Der XXX-Konzern stellt sicher, dass schwerbehinderte Beschäftigte einen barrierefreien Zugang zu notwendigen Fortbildungsmaßnahmen nach § 164 Absatz 4 SGB IX haben. Die jeweilige Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 178 Absatz 1 SGB IX unverzüglich und umfassend zu unterrichten und zu beteiligen. Der Arbeitgeber sorgt im Übrigen in zumutbarem Umfang für Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.
§ 8 Prävention/Neueinstellung/Wiedereingliederung
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 167 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (§167 Abs. 1 SGB IX).
(2) Bei der Neueinstellung oder Versetzung eines Schwerbehinderten, bei Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder nach Rückkehr aus dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente soll unverzüglich ein Gespräch mit diesem geführt werden. Ziel dieses Gesprächs ist es, die Eingliederung des Schwerbehinderten in den Arbeitsprozess zu erleichtern sowie den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld möglichst behindertengerecht zu gestalten. An diesem Gespräch sollen die Führungskraft, ein Vertreter des Personalmanagements, ein Vertreter der zuständigen Schwerbehindertenvertretung und auf Wunsch ein Vertreter des Betriebsrates teilnehmen. Die vereinbarten Regularien des Eingliederungsmanagements werden entsprechend angewendet. Zur Unterstützung der Eingliederung werden bei Notwendigkeit die Fachdienste der zuständigen Integrationsämter und Arbeitsagenturen einbezogen.
§ 9 Arbeitsplatzerhalt bzw. Unterstützung bei außergewöhnlichen Belastungen
(1) Ist ein Schwerbehinderter von einem Organisationsvorhaben betroffen bzw. entfällt der Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten, so ergreifen die im Einzelfall zuständigen Gesellschaften alle zumutbaren und verhältnismäßigen Maßnahmen, um Nachteile und Belastungen für diese schwerbehinderten Beschäftigten soweit wie möglich abzuwenden und prüfen alle Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Schwerbehinderten auf einem anderen zumutbaren oder gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Gesellschaft bzw. des Konzerns am bisherigen Standort bzw. in dessen Nähe. Hierbei sind die jeweils zuständigen Schwerbehindertenvertretungen, lnklusionsteams und ggfs. das Integrationsamt, der Betriebsarzt und die zuständigen Betriebsräte zu beteiligen. Die Mitbestimmung ist zu beachten.
(2) Betriebliche oder konzernweite Instrumente sind unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Belange anzuwenden (beispielsweise können notwendige Qualifikations- und Einarbeitungszeiten bei Arbeitsplatzwechsel verlängert werden).
(3) Entstehen außergewöhnliche Belastungen für den Schwerbehinderten, ist zu prüfen, ob eine individuelle Regelung zur Unterstützung seines sozialen Standards, materieller oder immaterieller Art, getroffen werden kann. Ein durchsetzbarer Anspruch gegenüber der Gesellschaft besteht nicht.
§ 10 Inklusionsteam
(1) Das lnklusionsteam wird auf der jeweiligen Gesellschaftsebene gebildet. Der lnklusionsbeauftragte für Schwerbehindertenangelegenheiten, die jeweiligen Vertrauenspersonen der Beschäftigten mit Behinderung sowie ein Mitglied des Betriebsrats bilden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung das lnklusionsteam. Diesen können Dritte (Beschäftigte), deren Sachverstand themenbezogen erforderlich ist, nach Absprache hinzugezogen werden.
(2) Das lnklusionsteam trifft sich mindestens zweimal im Jahr.
(3) Das lnklusionsteam überwacht und unterstützt die Einhaltung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen und kann jederzeit beratend hinzugezogen werden.
(4) Die Teammitglieder tauschen Erfahrungen zur Umsetzung der Vereinbarung aus und beraten über die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von schwerbehinderten Menschen. Der lnklusionsbeauftragte des Arbeitgebers für Schwerbehindertenangelegenheiten ist verantwortlich für die Umsetzung der im lnklusionsteam getroffenen Verabredungen zu erforderlichen Maßnahmen.
(5) Die Mitglieder des lnklusionsteams sind dazu angehalten, regelmäßig an Schulungen zu den neuesten Entwicklungen im Bereich der Förderung der Inklusion schwerbehinderter Menschen teilzunehmen.
(6) Das lnklusionsteam soll mit den jeweiligen Fachdiensten zusammenarbeiten.
§ 11 Überprüfung und Evaluation
(1) Der Konzerninklusionsbeauftragte für Schwerbehindertenangelegenheiten berichtet einmal jährlich im Rahmen der Vollversammlung der Konzernschwerbehindertenvertretung über die Integrationsbemühungen des Arbeitgebers und alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung von Menschen mit Behinderung unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Jugendlichen. Diese Daten werden den jeweiligen Schwerbehindertenvertretungen und den lnklusionsteams zur Verfügung gestellt.
(2) Die Parteien beraten einmal jährlich gemeinsam mit dem Konzerninklusionsbeauftragten die Situation der Schwerbehinderten im Unternehmen. Bei Bedarf können Zielstellungen und Maßnahmen für das Folgejahr vereinbart werden.
§ 12 Umsetzung auf Gesellschaftsebene
(1) Diese lnklusionsvereinbarung auf Konzernebene schließt nicht das Recht der Gesamt- / Schwerbehindertenvertretungen der beteiligten Konzernunternehmen aus, auf Antrag lnklusionsvereinbarungen auf Gesellschaftsebene/Betriebsebene zu treffen, welche diese Rahmenvereinbarung durch Regelungen zu Gunsten der schwerbehinderten Beschäftigten erweitern.
(2) Die lnklusionsvereinbarung wird durch Maßnahmenpläne auf Gesellschaftsebene konkretisiert. Der als Anlage 1 beigefügte Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK soll dabei Anregung und Unterstützung sein.
(3) Der Fortschritt dieser Maßnahmen wird dokumentiert und in der Vollversammlung berichtet.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Konzerninklusionsvereinbarung tritt am Tag ihrer vollständigen Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie löst die geltende sogenannte Konzernintegrationsvereinbarung inklusive der Protokollnotiz in der Fassung vom XXX ab.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten der Regelung, Erfahrungen in Bezug auf diese Vereinbarung auszutauschen sowie erforderlichenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrer Zwecksetzung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
(4) Die Konzerninklusionsvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX
Anlage 1
Anlage 1 zur Konzerninklusionsvereinbarung
KBV 2018.06 Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK (Auszug)
Artikel 8 Bewusstseinsbildung, Öffentlichkeitsarbeit
Im gesamten Unternehmen soll das Bewusstsein für Menschen mit Behinderung geschärft werden und die Achtung ihrer Rechte und Würde gefördert werden.
Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderung, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters sollen in allen Lebensbereichen bekämpft werden.
Das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderung soll gefördert werden.
- Führungskräfte sind laufend und nachhaltig zu informieren (z.B. durch betriebliche Foren, Führungskräfteversammlungen). Maßnahmen zur Erweiterung der sozialen Kompetenz der Führungskräfte müssen gewährleistet sein.
- Die Mitglieder des lnklusionsteams berichten regelmäßig über den Fortgang des Aktionsplanes auf betriebsinternen Veranstaltungen (Betriebsversammlungen, Versammlungen schwerbehinderter Menschen, Info-Point).
- Die lnfrastrukturbeauftragten (Gebäudemanagement) und Arbeitssicherheitsbeauftragten werden mit den Prinzipien und der konkreten Ausgestaltung der Barrierefreiheit vertraut gemacht.
- Mitarbeiter mit Behinderung werden in die Planung und Durchführung von Kampagnen einbezogen
- Mitarbeiter mit Behinderung haben das Recht, bei Veranstaltungen zu referieren.
- Bei Bauvorhaben, baulichen, räumlichen oder organisatorischen Veränderungen werden die Belange von Mitarbeiter mit Behinderung systematisch mit berücksichtigt. Die lnklusionsbeauftragten und die Schwerbehindertenvertretung werden von Anfang an einbezogen. Checklisten werden entsprechend angepasst.
- Jede Baustellenabsicherung berücksichtigt auch die Bedürfnisse (seh-) behinderter Menschen.
- Bei der Überprüfung von Flucht- und Rettungsplänen werden die Belange der Mitarbeiter mit Behinderung besonders berücksichtigt.
- Gute Beispiele werden kommuniziert.
- Räume einer Werkstatt für behinderte Menschen werden als mögliche Veranstaltungs- bzw. Sitzungsorte in Betracht gezogen.
- Das Unternehmen leistet Unterstützung in der Öffentlichkeit (z.B. Kunstausstellung von behinderten Menschen).
Artikel 9 Mobilität und Barrierefreiheit
Um Menschen mit Behinderung eine volle Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, trifft das Unternehmen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderung den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsumfeld, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen zu gewährleiten.
- Der Zugang zum Arbeitsplatz ist barrierefrei zu gestalten.
- Leitsysteme auf den Werksgeländen werden ausgebaut und auch auf die Belange von sehbehinderten Menschen abgestimmt.
- Bei Neu- und Umbauten werden die Schwerbehindertenvertreter von Anfang an beteiligt.
- Die Beschriftung von WC-Anlagen und Bedienfelder in Aufzügen werden mit der Braille-Schrift versehen.
- Bei örtlichen Stadtverwaltungen für barrierefreie Gestaltung der Umgebung werben.
- Bei örtlichen Verkehrsunternehmen für barrierefreie Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr werben.
- Bei externen Veranstaltungen wird darauf geachtet, dass die Unterkunft bzw. der Veranstaltungsort barrierefrei zugänglich sind.
- In Anmeldformularen für Weiterbildungsangebote wird die Rubrik „Unterstützung notwendig" integriert (Abfrage nach Gebärdendolmetschern, Induktionsschleifen, Barrierefreiheit).
Artikel 24 Bildung, Qualifizierung
Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Bildung und lebenslanges Lernen ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit. Voraussetzung hierfür sind der barrierefreie Zugang zu allen Bildungseinrichtungen, die entsprechende Ausgestaltung der Verfahren und wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen, damit Menschen mit Behinderung ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen können.
- Es wird eine aktive Bewerberrekrutierung betrieben.
- Einstellungs- und Auswahlverfahren der Auszubildenden werden so gestaltet, dass Chancengleichheit gegeben ist. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen sind bei der Beurteilung des Einstellungstests zu berücksichtigen.
- Das Unternehmen fördert inklusive Ausbildung im Unternehmen (Internetseite erweitern, Kammern und Schulen einbinden).
- Die Internetseite Job und Karriere wird um den Punkt „Menschen mit Behinderung" erweitert, um gezielt Schüler mit Behinderung anzusprechen.
- Innerbetriebliche Auswahl- / Anmeldeverfahren werden an die Bedürfnisse von Mitarbeitern mit Behinderung angepasst.
- Das Unternehmen entwickelt Konzepte, wie verstärkt Menschen mit Behinderungen angesprochen, eingestellt und beschäftigt werden können.
- Es sind Qualifizierungsmöglichkeiten für Jugendliche mit einer Behinderung anzubieten, die keinen Schulabschluss haben.
- Das Unternehmen kooperiert mit Bildungsträgern, um die Ausbildung von Menschen mit Behinderung zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Verbindung zur Arbeitswelt.
Das Unternehmen engagiert sich in der beruflichen Eingliederung behinderter Jugendlicher. Es bietet Praktika für behinderte Schüler (Schnupperpraktika, Praktika zur beruflichen Orientierung). Das Unternehmen stellt jährlich Praktikumsstellen zur Verfügung.
- Werden Informationsveranstaltungen von der Berufsausbildung durchgeführt, sind die umliegenden Berufsbildungswerke und Behinderteneinrichtungen bei der Einladung zu berücksichtigen.
- Das Unternehmen fördert die Inanspruchnahme von Werkstätten für behinderte Menschen und von Integrationsbetrieben durch Ausbau von Kooperation und Zusammenarbeit mit den Werkstätten für behinderte Menschen. Bei der Vergabe von Aufträgen werden Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie Integrationsbetriebe, bei denen Menschen mit Behinderungen arbeiten, berücksichtigt. Zur besseren Nachhaltigkeit wird hierfür eine separate Kostenstelle geschaffen, so dass die Unterlagen und Aufstellungen aus der Buchhaltung rechtzeitig zur Abrechnung der Ausgleichsabgabe dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
- Fördermöglichkeiten und begleitende Hilfen durch Ämter und Behörden und Integrationsfachdienste sind durch die Schwerbehindertenvertretung und lnklusionsbeauftragten jederzeit zu prüfen. Die Beantragung erfolgt unverzüglich.
- Bemühungen zur Verbesserung der Arbeitsplatzgestaltung sind durch entsprechende Anreize zu belohnen (Ideenmanagement).
Artikel 26 Gesundheitsmanagement und Prävention
Im Unternehmen werden niederschwellige Beratungen, Präventions- und Gesundheitskampagnen für Menschen mit Behinderung angeboten. Oberstes Ziel ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes.
- Es werden niederschwellige Beratungsangebote für Mitarbeiter mit Behinderungen durch Mitarbeiter mit Behinderungen eingerichtet.
- Es erfolgen regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen der Sicherheitsbeauftragten, der Arbeitsmediziner und der Schwerbehindertenvertretungen.
- Im Gesundheitsmanagement und bei der Entwicklung neuer Sportangebote werden die Bedarfe von Menschen mit Behinderung berücksichtigt.
- Präventionskampagnen werden so ausgestaltet, dass alle angesprochen sind zum Beispiel durch leicht verständliche Sprache und Bildern von Rollstuhlfahrern.
- Ernährungsberatung wird in leicht verständlicher Sprache und Gebärdensprache angeboten.
- Bisherige Erfahrungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement werden regelmäßig ausgewertet.
- Auf Grundlage der evaluierten Maßnahmen wird das betriebliche Eingliederungsmanagement laufend weiterentwickelt.
Artikel 27 Arbeitsplatz und Beschäftigung
Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und ein barrierefreier Zugang zum Arbeitsumfeld sind maßgebliche Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes Leben und die Sicherung des Lebensunterhaltes.
Das Unternehmen fördert die Integration von Menschen mit Behinderung und schafft die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
- Das Unternehmen schafft Rahmenbedingungen, die auch berücksichtigen, dass es Mitarbeiter gibt, die aufgrund ihrer Behinderung eine Leistungseinschränkung haben.
- Zu diesen Rahmenbedingungen gehören insbesondere Maßnahmen, die verhindern, dass der jeweiligen organisatorischen Einheit Nachteile entstehen.
- Vorgesetzte tragen zu einem Klima bei, in dem Mitarbeiter ihre Behinderung anzeigen können, ohne Diskriminierung fürchten zu müssen.
- Um die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten, schaffen Vorgesetzte ein Klima, in dem Mitarbeiter mit beginnender Leistungseinschränkung frühzeitig einen Dialog führen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
- Personalauswahlverfahren werden unter Einbindung der Schwerbehindertenvertretung an die unterschiedlichen Belange von Bewerbern mit einer Behinderung angepasst.
- Das Bewerbungsverfahren wird für Menschen mit Sehbeeinträchtigung barrierefrei ausgestaltet (inkl. Barrierefreier Ausschreibung).
- Die Internetseite (Job und Karriere usw.) wird um den Punkt Menschen mit Behinderung erweitert.
- Das Unternehmen entwickelt Konzepte, wie bei der Rekrutierung von Mitarbeitern verstärkt Menschen mit Behinderung angesprochen werden können.
- Das Unternehmen kooperiert mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) für arbeitslose Akademiker mit einer Behinderung.
- Die Kooperation und Zusammenarbeit mit den Werkstätten für behinderte Menschen in der Region werden mit dem Ziel ausgebaut, ausgelagerte Arbeitsplätze zu ermöglichen.
- Bei der Vergabe von Aufträgen werden Werkstätten für Menschen mit Behinderung sowie Integrationsbetriebe, bei denen Menschen mit Behinderung arbeiten, berücksichtigt.
Artikel 30 Soziale Leistungen
Das Unternehmen unterstützt soziale Bedarfe von Menschen mit Behinderung und Menschen mit behinderten Angehörigen. Es verfolgt das Ziel, diesen eine gleichberechtigte Teilnahme an Kultur-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen.
- Qualifizierte Erstberatung durch individuelle Mitarbeiterberatung und Werksärztlichen Dienst sowie Sozial- und Rentenberatung werden eingerichtet.
- Es werden inklusive Sportangebote in Zusammenarbeit mit ortsansässigen Vereinen entwickelt, an denen möglichst alle Mitarbeiter teilnehmen können.
- Kulturveranstaltungen werden nach Möglichkeit barrierefrei gestaltet.
- Im Vorfeld wird routinemäßig der Unterstützungsbedarf abgefragt.
- Es werden inklusive Kinderbetreuungsmöglichkeiten entwickelt. Bei Mitarbeitern, die ein Kind mit Behinderung haben wird erfragt, ob Bedarf für eine Unterstützung besteht. Diese kann beispielsweise in einer Flexibilisierung der Arbeitszeit und des -ortes oder in einer finanziellen Förderung bzw. eines Darlehens bestehen.