Inklusionsvereinbarung
Inhalt:
Präambel
1 Geltungsbereich
1.1 Räumlich
1.2 Persönlich
2 Handlungsfelder
3 Inklusionsmaßnahmen / Maßnahmenkatalog
4 Kooperation mit externen Stellen
5 Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers
6 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten / Kündigung
Zwischen der Unternehmensleitung und dem Gesamtbetriebsrat der XXX wird folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:
Präambel
Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat stimmen darin überein, dass die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und leistungsgewandelten Menschen in Arbeit und Ausbildung wesentlicher Ausdruck, Bestandteil und gleichzeitig Voraussetzung einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist. Die XXX wird im Rahmen ihrer Personalpolitik auch zukünftig diesem gesellschaftspolitischen Ziel Rechnung tragen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Menschen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Möglichkeiten Arbeitsplätze anzubieten, die ihren Fähigkeiten und ihrem Leistungsvermögen entsprechen. Vor diesem Hintergrund werden bestimmte Handlungsfelder und organisatorische Abläufe definiert, um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben weiter zu fördern.
1 Geltungsbereich
1.1 Räumlich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die inländischen Betriebe der XXX.
1.2 Persönlich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Belegschaftsmitglieder und Auszubildenden, die die Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. als Gleichgestellte im Sinne von § 2 i.V.m. § 151 Sozialgesetzbuch (SGB) IX erfüllen (im Folgenden Menschen mit Behinderungen). Sie wirkt sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf Menschen mit Behinderungen aus, die sich um einen Arbeitsplatz bei der XXX bewerben. Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes ergibt sich aus dieser Betriebsvereinbarung nicht.
2 Handlungsfelder
Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat sehen übereinstimmend zur weiteren Umsetzung der in der Präambel festgelegten Zielvorstellung insbesondere folgende Handlungsfelder:
- Menschen mit Behinderungen werden anforderungs- und leistungsgerecht innerhalb des Unternehmens eingesetzt. Es ist das Unternehmensziel, die gesetzlich definierte Beschäftigungsquote zu erfüllen. Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, werden der Schwerbehindertenvertretung die Gründe erläutert.
- Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen wird die XXX Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit beimessen. Bei der Ausbildung junger Menschen werden Menschen mit Behinderungen im Rahmen der fachlichen und persönlichen Qualifikation angemessen berücksichtigt. Dieser Prozess wird mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat des jeweiligen Standorts abgestimmt.
- Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten wird das Angebot an Arbeitsplätzen, die auch bei gegebener Eignungseinschränkung eine optimale Leistung ermöglichen, erweitert. Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Arbeitsplätze einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte behinderungsgerecht umgestaltet oder geschaffen. Erforderliche technische Arbeitshilfen sind bereitzustellen. Unfallgefahren sind zu vermeiden. Dieses ist auch bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Insbesondere ist im Rahmen von Neubauten und baulichen Veränderungen den Anforderungen an die Barrierefreiheit besondere Bedeutung beizumessen. Dies gilt in gleicher Weise für die Einführung von Arbeitsmitteln, insbesondere Hard- und Software sowie IT-Medien. Das Gesundheitswesen, der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung sind bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zu beteiligen. Standortspezifische Besonderheiten hinsichtlich der Beteiligung können zwischen der örtlichen Personalleitung und dem örtlichen Betriebsrat vereinbart werden.
- Die Möglichkeiten der Umschulung und Weiterqualifizierung von Belegschaftsmitgliedern mit Behinderungen sollen bedarfs- und zielgerichtet genutzt werden. Dies ist mit der Schwerbehindertenvertretung zu beraten. Menschen mit Behinderungen sind bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bevorzugt zu berücksichtigen. Insbesondere sind Maßnahmen der Weiterqualifizierung im Einzelfall abzuwägen, wenn dadurch die individuelle Einsatzmöglichkeit und die Leistungserbringung des Belegschaftsmitglieds mit Behinderung gesteigert werden können. Fachlich und persönlich geeigneten Menschen mit Behinderungen ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die berufliche Entwicklung durch Übertragung höherwertiger Aufgaben zu ermöglichen. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.
- Ein Anspruch im Rahmen dieser Handlungsfelder besteht nicht, soweit seine Erfüllung für das Unternehmen nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen. In diesem Fall werden der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat vom Unternehmen die Gründe für das Nichtbestehen des Anspruchs erläutert.
- Im Rahmen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist die Beschäftigung schwerbehinderter Frauen im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten besonders zu berücksichtigen.
- Bei der Inklusion von Menschen mit Behinderungen wird die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Regelungen des Sozialgesetzbuchs IX rechtzeitig beteiligt. Dies gilt auch bei Versetzungen.
3 Inklusionsmaßnahmen / Maßnahmenkatalog
Die Umsetzung der in dieser Vereinbarung genannten Handlungsfelder ist in einem Maßnahmenkatalog zwischen Unternehmen, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat weiter zu konkretisieren. Der Maßnahmenkatalog ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Diese Maßnahmen können insbesondere im Zusammenhang stehen mit Fragen der Personalplanung, der Arbeitsplatzgestaltung, der Gestaltung des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben.
4 Kooperation mit externen Stellen
Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen wird im Rahmen der dargestellten Handlungsfelder unter rechtzeitiger Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung, des Integrationsamtes sowie der Agentur für Arbeit gefördert. Dies gilt insbesondere für die Rekrutierung schwerbehinderter Arbeitnehmer. Die Angebote von Integrationsfachdiensten sollen geprüft werden und gegebenenfalls genutzt werden.
5 Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers
Die XXX stellt für jeden Betrieb aus dem Personalwesen jeweils einen Inklusionsbeauftragten, der das Unternehmen in Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen sowohl intern als auch extern verantwortlich vertritt. Für jeden Inklusionsbeauftragten soll ein Vertreter benannt werden. Der Inklusionsbeauftragte ist Ansprechpartner der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats in Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderung.
6 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten / Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung und der Maßnahmenkatalog vom XXX ersetzen die Betriebsvereinbarung XXX („Integration schwerbehinderter Menschen“) sowie den Maßnahmenkatalog vom XXX und gelten unbefristet.
Diese Betriebsvereinbarung kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres, erstmals zum XXX, schriftlich gekündigt werden. Sie entfaltet keine Nachwirkung.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX
Anlage
Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen
1 Maßnahmenkatalog
Zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen werden in diesem Katalog im Sinne des § 166 Sozialgesetzbuch IX Inklusionsmaßnahmen dokumentiert, sofern diese zwischen dem jeweiligen Inklusionsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung ausgearbeitet wurden.
In-Kraft-Treten, Änderungen und Beendigung der Maßnahmen richten sich ausschließlich nach den in der Betriebsvereinbarung XXX "Inklusionsvereinbarung" getroffenen Regelungen. Die Inklusionsmaßnahmen ergänzen oder konkretisieren die gesetzlichen Regelungen. Sofern eine Maßnahme nicht abschließend geregelt ist oder umgesetzt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2 Inklusionsteams
In beiden Werken wird jeweils ein Inklusionsteam gebildet, das für die Ausarbeitung der konkreten Inklusionsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Standards des Sozialgesetzbuchs IX zuständig ist.
Dem jeweiligen Inklusionsteam gehören der Inklusionsbeauftragte, die Vertrauensperson der Menschen mit Behinderungen, ein Vertreter des Gesundheitswesens sowie ein Vertreter des Betriebsrats an. Weitere Personen, insbesondere Vertreter der Fachabteilungen oder Sachverständige (z. B. Vertreter des Integrationsamts), können nach einvernehmlicher Festlegung zu den Sitzungen des Inklusionsteams als Gäste eingeladen werden.
Das Inklusionsteam stellt die erforderliche Beteiligung und Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung insbesondere bei allen personellen Einzelmaßnahmen sicher. Der Inklusionsbeauftragte sowie die Vertrauensperson der Menschen mit Behinderungen vertreten das Inklusionsteam in den jeweiligen Personalausschüssen, sofern Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen betroffen sind. Der jeweilige Inklusionsbeauftragte und die jeweilige Vertrauensperson der Menschen mit Behinderungen nehmen an den Sitzungen der Standortkoordinationsteams Leistungsgewandelte in XXX teil.
3 Bewerbungsverfahren von Menschen mit Behinderungen
Bei Neueinstellungen und internen Bewerbungen gilt der Grundsatz, dass bei – abgesehen von der Schwerbehinderung – vergleichbaren Eigenschaften, Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 164 Sozialgesetzbuch IX und die dort detailliert geregelten Abläufe und Pflichten.
4 Arbeitsplatzeignung
Um die Besetzung geeigneter Arbeitsplätze zu ermöglichen, werden die betreffenden Organisationseinheiten die Einsatzmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Abstimmung mit dem zuständigen Personalreferat prüfen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats im Sinne von § 164 SGB IX soll in geeigneter Form über die Inklusionsteams sichergestellt werden.
5 Information der Führungskräfte
Im Rahmen der durch das Personalwesen durchgeführten Schulungs- und Informationsveranstaltungen für Führungskräfte und betriebliche Vorgesetzte (z. B. Fachtage Arbeitsrecht) wird die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in verstärktem Maß zum Inhalt gemacht.
6 Information der Schwerbehindertenvertretung
Das Personalwesen schaltet mit Zustimmung der betroffenen Belegschaftsmitglieder die Schwerbehindertenvertretung ein, wenn ein Mensch mit Behinderungen länger als 6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis oder sonstige Beschäftigungsverhältnis aus personenbedingten Gründen gefährdet ist. Das Personalwesen leitet in diesem Fall das in der Betriebsvereinbarung XXX „Gesundheit“ vereinbarte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) im Sinne von § 167 SGB IX ein.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX