Zwischen der XXX AG, Werk XXX, und der von ihr vertretenen XXX GmbH & Co. KG, Werk XXX, und dem Betriebsrat des gemeinschaftlichen Betriebes der XXX AG, Werk XXX, und der XXX GmbH & Co. KG, Werk XXX, sowie der Schwerbehindertenvertretung der XXX AG, Werk XXX und der XXX GmbH & Co. KG, Werk XXX, wird folgende Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX abgeschlossen:
Präambel:
Die XXX AG, Werk XXX, und die von ihr vertretene XXX GmbH & Co. KG, Werk XXX, verpflichten sich, Mitarbeiter, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls ihrer Arbeit nicht mehr im bisherigen Umfang nachgehen können, unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange sowie der persönlichen Belange der Mitarbeiter grundsätzlich weiterzubeschäftigen.
Die XXX AG, Werk XXX, und die von ihr vertretene XXX GmbH & Co. KG, Werk XXX, verpflichten sich, arbeitssuchenden schwerbehinderten Menschen eine Chance zur Teilhabe am Arbeitsleben zu geben.
Der Arbeitgeber hat gegenüber den schwerbehinderten Belegschaftsangehörigen eine erhöhte Fürsorgepflicht. Die Fürsorgemaßnahmen obliegen in erster Linie den betrieblichen Vorgesetzten und den Stellen, die über die Einstellung und die Verwendung von Arbeitnehmern entscheiden, sowie allen mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befassten Mitarbeitern. Sie haben die Unterbringung schwerbehinderter Menschen zu fördern und insbesondere auf die Erfüllung der nach § 71 SGB IX vorgeschriebenen Beschäftigungspflicht hinzuwirken. Sie haben die schwerbehinderten Mitarbeiter so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können und müssen ihnen in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder vertretbaren Weise behilflich sein.
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die vorliegende Integrationsvereinbarung regelt die Durchführung von konkreten Maßnahmen für die Integration von Mitarbeitern der XXX AG, Werk XXX, und der XXX GmbH & Co. KG, Werk XXX, die unter den Schutz des SGB IX fallen.
Die Vereinbarung gilt für alle im Werk XXX beschäftigten Mitarbeiter.
§ 2 Einstellung von schwerbehinderten Menschen und Personalplanung
(1) Die Arbeitsagentur erhält Daueraufträge für verschiedene geeignete Berufsbilder, z. B.: Anlagenfahrer, Laboranten, Betriebs- / Projektingenieure, Handwerker, Bürokräfte.
(2) Die Schwerbehinderten-Vertrauensperson und Betriebsrat erhalten die Kopien aller Personalanforderungen und schlagen der Personalbetreuung vor, welche Einzelstellen zusätzlich an die Arbeitsagentur gemeldet werden sollen. Die Meldung erfolgt über Kopie der Planstellenanforderung mit dem Hinweis „Schwerbehindertenprüfung".
(3) Bewerbungen sind mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern. Bei Einigung aller Parteien erhält der schwerbehinderte Mensch eine Zu- oder Absage. Bei Nichteinigung gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Schwerbehinderte Mitarbeiter, die sich auf eine interne Ausschreibung beworben haben und deren Anforderungen erfüllen, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Von dem Vorstellungsgespräch ist nur dann abzusehen, wenn zwischen der Personalabteilung, der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.
(5) Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt.
(6) Das Unternehmen bietet schwerbehinderten Jugendlichen analog zu der Schwerbehindertenquote mindestens zwei Ausbildungsplätze an. Schwerbehinderte Auszubildende werden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bei gleicher Eignung und Leistung bevorzugt vermittelt.
§ 3 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen / Förderung des beruflichen Fortkommens
(1) Vorgesetzte und Personalbetreuer werden gesondert zum neuen SGB IX geschult. Zur Sensibilisierung der Vorgesetzten und auch Kollegen wird das Thema „Schwerbehinderung" in z. B. Sicherheitsbelehrungen, Informationsveranstaltungen oder Abteilungsversammlungen aufgenommen.
(2) Schwerbehinderte Mitarbeiter sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.
(3) Geeigneten schwerbehinderten Mitarbeitern ist im Rahmen der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Möglichkeit beruflichen Fortkommens durch Übertragung höherwertiger Aufgaben zu eröffnen. Dabei darf, soweit dies möglich ist, nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden.
(4) Bei der Besetzung freier Stellen sind solche schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in dem Betrieb auf geringer bewerteten Arbeitsplätzen tätig sind, sofern sie in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie andere Bewerber.
(5) Bestrebungen schwerbehinderter Mitarbeiter nach höherwertiger Beschäftigung sind zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Tätigkeit erwarten lassen. Hierbei ist ausreichend Zeit zur Einarbeitung und Erprobung zu gewähren.
(6) Kann einem schwerbehinderten Mitarbeiter im eigenen oder im betrieblichen Interesse ein beruflicher Aufstieg nicht zuerkannt werden, weil er dann den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben infolge seiner Behinderung nicht gewachsen wäre, sind ihm die Gründe – nach eingehender Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung – rücksichtsvoll, aber offen darzulegen.
(7) Besonderer Wert ist auf die berufliche Fortbildung der schwerbehinderten Mitarbeiter zu legen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern. Sie sind bei betrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zu berücksichtigen; die Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.
§ 4 Arbeitsplatzwechsel
(1) Der Wechsel des Arbeitsplatzes oder die Übertragung anderer oder zusätzlicher Aufgaben kann für schwerbehinderte Mitarbeiter mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte.
Der betroffene Mitarbeiter, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat müssen vorher gehört werden. Ihre Wünsche und Einwände sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll entsprochen werden, sofern entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Auch in diesen Fällen sind die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat zu beteiligen.
§ 5 Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes
(1) Für schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter müssen angemessene Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Sie haben Anspruch auf eine ihren Einschränkungen angepasste Beschäftigung.
(2) Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind je nach Art und Umfang der Behinderung Hilfsmittel bereitzustellen oder der Arbeitsplatz mit technischen Arbeitshilfen auszustatten.
(3) Die Ansprüche gemäß (1) und (2) finden ihre Grenzen in § 81 (4) SGB IX.
(4) Bei Neubauten sowie größeren Um- und Erweiterungsbauten ist auf Barrierefreiheit nach DIN 18040 zu achten.
(5) Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Schwerbehinderte Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist.
§ 6 Arbeitszeitsonderregelung
Für schwerbehinderte Mitarbeiter – insbesondere für jene im Sinne des § 72 SGB IX – kann eine von der Norm abweichende Arbeitszeitregelung getroffen werden, z. B. dürfen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit verschoben, die Mittagspause verlegt oder ohne Änderung der täglichen Arbeitszeit verkürzt oder verlängert werden.
§ 7 Beurteilung der Arbeitsleistung
Bei der Beurteilung der Arbeitsleistung schwerbehinderter Mitarbeiter im Rahmen der Anwendung leistungsbezogener Entgeltbestandteile (LET, LEAT) ist die Schwerbehinderung angemessen zu berücksichtigen.
§ 8 Mehrarbeit
Schwerbehinderte Mitarbeiter sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
§ 9 Erholungs- und Zusatzurlaub
(1) Die Urlaubsplanung hat auf berechtigte Interessen von schwerbehinderten Menschen Rücksicht zu nehmen.
(2) Ein Mitarbeiter, der die Wartefrist für den gesetzlichen oder tariflich festgelegten Mindesturlaub erfüllt hat und erst im Laufe des Urlaubsjahres als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird, erwirbt nach § 125 Abs. 2 SGB IX einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat, in dem die Schwerbehinderung festgestellt ist. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
(3) Kann Urlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen abzugelten.
§ 10 Dienstgänge, Dienstreisen
Die Art und Schwere der Behinderung kann ein triftiger Grund für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs bei Dienstreisen und Dienstgängen sein. Ferner kann die Art und Schwere der Behinderung ein triftiger Grund sein, den schwerbehinderten Mitarbeiter auf sein Verlangen von Dienstreisen freizustellen.
§ 11 Einfahrgenehmigung
In ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkte schwerbehinderte Mitarbeiter (z. B. Verunfallte oder Betroffene mit schubweise verlaufenden Krankheiten) erhalten für die Dauer der Einschränkung eine Einfahrgenehmigung.
Eine befristete Einfahrgenehmigung für einen privaten PKW aus gesundheitlichen Gründen muss immer über den leitenden Werkarzt eingeleitet werden. Die Einfahrgenehmigung für schwerbehinderte Mitarbeiter wird entsprechend dem amtlichen Ausweis befristet.
§ 12 Beauftragter des Arbeitgebers
(1) Nach § 98 SGB IX ist vom Arbeitgeber ein Beauftragter zu bestellen, der vor allem darauf zu achten hat, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen nach dem SGB IX und nach dieser Integrationsvereinbarung erfüllt werden.
(2) Der Beauftragte ist dazu berufen, ausgleichend und vermittelnd zu wirken. Er soll insoweit auch Entscheidungen der Verwaltung vorbereiten. Diese Tätigkeit erfordert neben Lebens- und Verwaltungserfahrung Aufgeschlossenheit und Verständnis für die Belange der schwerbehinderten Mitarbeiter und der Verwaltung. Beauftragte sind deshalb sorgfältig auszuwählen, ein häufiger Wechsel ist zu vermeiden. Eine rein schematische Verknüpfung dieses Amts mit bestimmten Funktionen ist nicht sachgerecht.
§ 13 Öffentlichkeitsarbeit
(1) In den Schwerbehinderten-Versammlungen berichtet der Arbeitgeber regelmäßig über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung nutzt Medien wie Werkszeitungen oder auch Betriebsversammlungen, um über Belange der betroffenen Mitarbeiter, besondere Vorkommnisse oder Probleme zu berichten und somit die gesamte Belegschaft zu sensibilisieren.
§ 14 Integrationsteam
Die Schwerbehindertenvertretung, der örtliche Beauftragte des Arbeitgebers und ein für die Belange der schwerbehinderten Menschen benanntes Betriebsratsmitglied bilden das Integrationsteam zur Überwachung und Umsetzung der Ziele dieser Vereinbarung. Das Integrationsteam trifft sich bei Bedarf.
Bei Bedarf werden zu den Treffen eingeladen:
- Werkarzt,
- Arbeitssicherheit,
- Vertreter der Integrationsfachdienste und
- Vertreter der Arbeitsagentur.
Zu den Aufgaben dieses Teams
bzw. einzelner Teammitglieder gehört es:
- dort, wo technische Arbeitshilfen eingesetzt sind, regelmäßig zu überprüfen, ob diese noch den Anforderungen genügen;
- weiter ist regelmäßig zu prüfen, ob der schwerbehinderte Mitarbeiter nach wie vor in der Lage ist, die ihm übertragenen Tätigkeiten auszuüben;
- bei Sicherheitsbegehungen auf drohende gesundheitliche Probleme zu achten.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese Integrationsvereinbarung ersetzt die Integrationsvereinbarung vom XXX und tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Eine Kündigung der Integrationsvereinbarung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende durch jede der Parteien möglich.
(2) Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Werkleitung stimmen darüber überein, dass Teile dieser Integrationsvereinbarung aus dringender Erfordernis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einvernehmlich geändert werden können.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft.
(4) Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine neue Regelung zu treffen. Dies gilt insbesondere bei einer Änderung der gesetzlichen Regelung. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke, wie auch im Fall der Nichtdurchführbarkeit einer in dieser Vereinbarung stehenden Regelung.
(5) Diese Integrationsvereinbarung wird durch Veröffentlichung im Intranet bekannt gegeben.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX