Betriebsvereinbarung XXX
Zwischen der Geschäftsführung, dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung der XXX wird folgende Betriebsvereinbarung gemäß § 83
SGB IX in Verbindung mit § 7
Abs. 1 und 2 und § 87
BetrVG zur Integration behinderter Menschen abgeschlossen:
Geschäftsführung, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat stimmen darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, behinderte Menschen zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern.
Zur Zielsetzung des Unternehmens gehört es, Chancengleichheit für alle Arbeitnehmer zu erreichen und Diskriminierung und soziale Ausgrenzung behinderter Menschen zu verhindern.
Im Rahmen der Umsetzung des Sozialgesetzbuches IX, verpflichtet sich das Unternehmen einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen zu leisten.
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle tariflichen Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen der XXX im folgenden Arbeitnehmer genannt, die im Sinne des § 68 schwerbehindert oder gleichgestellt sind.
Ziele dieser Betriebsvereinbarung sind:
- die Neueinstellung und die Ausbildung von behinderten Arbeitnehmern
- die Arbeitsplatzerhaltung behinderter Arbeitnehmer
- die Qualifizierung und Weiterbildung behinderter Arbeitnehmer
- die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen
- die Barrierefreiheit im Betrieb
Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und die zuständigen betrieblichen Stellen zusammen. Sie unterstützen sich und koordinieren ihre Arbeit.
Darüber hinaus werden Maßnahmen aus dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, der Arbeitsagentur und anderen Rehabilitations- und Leistungsträgern (
z.B. Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit und Rentenversicherung) sowie Integrationsfachdiensten koordiniert. Entsprechende Fördermöglichkeiten werden in Anspruch genommen.
Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist stets zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen - insbesondere bei der Arbeitsagentur gemeldete schwerbehinderte Menschen - beschäftigt werden können (§ 81
Abs. 1
SGB IX). Bei dieser Prüfung ist der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
Im Rahmen der Nachwuchsförderung werden behinderten Menschen Praktikumsplätze angeboten. Geeignete Praktikanten werden bei der nächstmöglichen Einstellung / Ausbildung bevorzugt berücksichtigt. Gleiches gilt für Beschäftigte aus Werkstätten für Behinderte, die an den ersten Arbeitsmarkt wechseln möchten.
Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken und zur Arbeitsagentur aufgenommen und Vermittlungsvorschläge eingeholt.
Die Ausschreibungstexte externer und interner Stellenausschreibungen sollten folgende Hinweise enthalten:
- Behinderte Bewerber werden entsprechend unserer betrieblichen Integrationsvereinbarung bei gleicher Qualifikation eingestellt
bzw. ausgebildet.
Unabhängig von der Beschäftigungsquote werden Bewerbungen von Schwerbehinderten und Gleichgestellten unmittelbar nach Eingang der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung gestellt. Die Schwerbehindertenvertretung leitet diese mit ihrer Stellungnahme an den Betriebsrat weiter.
Die Gründe, die bei der Besetzung eines ausgeschriebenen Arbeitsplatzes zu der Entscheidung des Personalwesens über die Einstellung oder Ablehnung des Bewerbers geführt haben, werden im Personalausschuss erörtert.
Die Einstellungs- und Auswahlverfahren werden überprüft und so gestaltet, dass sie für behinderte Menschen zugänglich und absolvierbar sind. Die Bedingungen (
z.B. Zeitvorgaben, Hilfsmittel) sind der jeweiligen Behinderung anzupassen. Hierzu müssen schwerbehinderte Menschen, die für die Teilnahme an einem Einstellungs- oder Auswahlverfahren vorgesehen sind, rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und dem Umfang ihrer Behinderung Erleichterungen eingeräumt und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Leistungen des behinderten Bewerbers auswirken.
Ein Ausbildungsangebot soll behinderten Bewerbern auch dann gemacht werden, wenn ihre Voraussetzungen nur annähernd mit denen nicht behinderter Bewerber vergleichbar sind. Es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann, ohne dass der Auszubildende infolge seiner Behinderung unzumutbar belastet wird.
Über Aushänge, Betriebszeitung und
ggf. Internet wird auf die Möglichkeit der Ausbildung behinderter Menschen hingewiesen.
Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis darf nicht aufgrund der Behinderung abgelehnt werden.
Versetzungen und Abstellungen behinderter Arbeitnehmer sind nur zulässig, wenn zumutbare Arbeitsbedingungen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten gegeben sind.
Jährlich ist durch das Integrationsteam der Gestaltungsbedarf an den Arbeitsplätzen, die von behinderten Arbeitnehmern besetzt sind, anhand einer vom jeweiligen Betriebsleiter auszufüllenden Checkliste, zu ermitteln und zu dokumentieren. Vorliegende Ergebnisse von Belastungs- und Gefährdungsanalysen sind zu berücksichtigen.
Für behinderte Arbeitnehmer sind die jeweils bestmöglichen räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen und Erreichbarkeit zu gewährleisten.
Bei der Planung von barrierefreien Neu- und Umbauten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ein- und Ausgänge, Toiletten, Sanitärräume und Aufzüge für Arbeitnehmer, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, entsprechend erreichbar und zugänglich gestaltet werden. Die Einbindung des technischen Beraters des Integrationsamtes erfolgt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung über die Investitionsmaßnahme. Die vorhandenen Förderleistungen
werden rechtzeitig vor der Gestaltung
bzw. Einrichtung von Arbeitsplätze, Maschinen und Anlagen beantragt. Die Gestaltungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen. Mit dem zuständigen Rehabilitationsträger
bzw. mit dem Integrationsamt wird die Kostenübernahme geklärt.
Die Sanitärräume und die sonstigen betrieblichen Sozialräume werden für behinderte Arbeitnehmer arbeitsplatznah eingerichtet.
Für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen - G - werden auf den ausgewiesenen Parkplätzen Sonderparkplätze gekennzeichnet und diesem Personenkreis zur Verfügung gestellt. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen - aG - wird in unmittelbarer Nähe ihres Arbeitsplatzes eine Abstellmöglichkeit für ihren PKW eingerichtet. Der Sicherheitsdienst ist beauftragt, Falschparker (auf ausgewiesenen Sonderparkplätzen), schriftlich aufzufordern diese Plätze nicht mehr zu belegen. Im Wiederholungsfall ist die Einfahrgenehmigung befristet zu entziehen. Über die Dauer der Befristung entscheidet das Integrationsteam. Die Berechtigung zur Benutzung der Sonderparkplätze kann entsprechend der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises befristet werden und ist nicht übertragbar.
Für sehbehinderte Arbeitnehmer wird das Arbeitsumfeld kontrastreich gestaltet. Für blinde Arbeitnehmer sind Orientierungshilfen (
z.B. Tastendisplay/ -feld, Leitsysteme, Sprachausgabe in Aufzügen) vorzusehen. Im Arbeitsumfeld von Arbeitsplätzen seh- und hörbehinderter Arbeitnehmer werden unter besonderer Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen.
Für die Investitionsplanung werden die für die Realisierung der Arbeitsumfeldmaßnahmen erforderlichen Mittel bereitgestellt.
Bei der Einführung neuer Formen von Arbeitsorganisation (Team-/ Gruppenarbeit, Heim-/ Telearbeit, Projektarbeit) sind für behinderte Arbeitnehmer die erforderlichen technischen und/oder organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
Aus der Beschäftigung in Gruppenarbeit dürfen behinderten Arbeitnehmern und der Gruppe keine Nachteile entstehen. Gleiches gilt für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Heim-/ Telearbeit und Projektarbeit.
Die Organisation der Arbeitszeit orientiert sich an den gesundheitlichen Bedürfnissen der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer.
Behinderte Arbeitnehmer, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten auf Antrag nach Behandlung im Personalausschuss zusätzliche bezahlte Pausen
bzw. verlängerte Pausenzeiten.
Wünsche nach Teilzeitbeschäftigung werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
Behinderte Arbeitnehmer sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§124
SGB IX).
Jeweils im II. Quartal des Jahres ermittelt das Integrationsteam mit Hilfe eines Fragebogens den Qualifizierungsbedarf von behinderten Arbeitnehmern. Bei entsprechendem Bedarf wird eine Aufnahme im Bildungsprogramm der XXX geprüft.
Das Ergebnis der Befragung wird durch den Sprecher des Integrationsteams im Rahmen der Betriebsversammlungen und der Schwerbehindertenversammlung dargestellt.
Die Notfallmaßnahmen und -einrichtungen werden den behinderten Arbeitnehmern regelmäßig bekannt gemacht. Die Sicherheitsvorkehrungen, Alarmanlagen, Warn-, Sicherheits- und Notausgangshinweise sowie die Sicherheitsprozeduren, werden schnellstmöglich vom Arbeitsschutzausschuss auf Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Verständlichkeit für behinderte Arbeitnehmer überprüft. Die Sicherheitsbeauftragten werden qualifiziert, um im Notfall behinderte Arbeitnehmer persönlich zu unterstützen.
Insbesondere in den Bereichen, in denen behinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden Vorgesetzte über einen nichtdiskriminierenden und kompetenten Umgang mit behinderten Arbeitnehmern vertraut gemacht.
Dabei sind sie über den behinderungsgerechten Arbeitseinsatz, Arbeitsgestaltung, behinderungsbedingte Leistungsprobleme, Anlässe für Konflikte aber auch über Potentiale und Stärken behinderter Arbeitnehmer zu informieren und im erforderlichen Konfliktmanagement zu schulen.
Ein Schulungsbaustein für das Bildungsprogramm wird schnellstmöglich erarbeitet und eingeführt.
Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat erhalten zum Ende jedes Halbjahres eine Personalstatistik über:
- die Anzahl schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer,
- das Geburtsdatum,
- die jeweiligen Arbeitsbereiche,
- die Entgeltgruppen,
- die Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit),
- die Art des Arbeitsvertrages (befristet, unbefristet),
- die Anzahl behinderter Leiharbeitnehmer.
Es wird ein Integrationsteam gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:
- 1 Mitglied der Schwerbehindertenvertretung
- 1 Mitglied des Betriebsrates
- dem Beauftragten des Unternehmens
- 1 Mitglied des Personalwesens
- 1 Mitglied der Arbeitsmedizin
- 1 Mitglied der Arbeitssicherheit
- 1 Mitglied der Ergonomie
- 1 Mitglied von Bildung, Training und Beratung
Die Schwerbehindertenvertretung wird als Sprecher des Integrationsteams festgelegt.
Das Integrationsteam kann im Bedarfsfall und eigenständig innerbetriebliche Fachleute und externe Fachleute zur Unterstützung und Beratung heranziehen.
Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen:
- die Überwachung der Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung sowie der im Integrationsteam festgelegten Ziele,
- die Beratung des Arbeitgebers bzgl. der Förderung der Ausbildung und Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer,
- Planung und Koordination von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen,
- siehe auch § 5 und §7 dieser Betriebsvereinbarung.
Das Integrationsteam trifft sich mindestens alle drei Monate zur Erörterung und Überprüfung der in der Integrationsvereinbarung benannten Ziele und Aufgaben.
Der Sprecher des Integrationsteams berichtet in regelmäßigen Abständen im Betriebsausschuss, den Betriebsratssitzungen, dem Steuerkreis GF/AV, den Schwerbehindertenversammlungen, den Betriebsversammlungen sowie der betrieblichen Öffentlichkeit (Betriebszeitung und Intranet) über die erreichten Ziele aus dieser Betriebsvereinbarung.
Die Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung erfolgt unter Einbeziehung der Grundsätze der Betriebsvereinbarung Gesundheitsförderung und Anwesenheitsverbesserung. Die Arbeitsergebnisse des Integrationsteams fließen in die Berichterstattung an den XXX ein und werden in dem Handbuch XXX berücksichtigt.
Wird zwischen Geschäftsführung, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung über die Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigkeit erzielt, wird zunächst die Beilegung der Meinungsunterschiede unter Beteiligung des Integrationsamtes gesucht. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 76
Abs. 5
BetrVG.
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2004 mit Nachwirkung gekündigt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach erfolgter Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über eine neue Vereinbarung zu treten.
XXX
Datum
XXX
Unterschriften