Zwischen der XXX, vertreten durch den Bürgermeister als Leiter der Dienststelle, der Schwerbehindertenvertretung der Stadtverwaltung XXX, vertreten durch den Vorsitzenden, und dem Personalrat der Stadtverwaltung XXX, vertreten durch den stellvertretenden Personalratsvorsitzenden, wird in Zusammenarbeit mit der bzw. dem Beauftragten des Arbeitgebers bei der XXX folgende Integrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX geschlossen.
Präambel
Nach § 83 SGB IX ist für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am Berufsleben das Steuerungsinstrument der Integrationsvereinbarung gesetzlich verankert worden. Danach treffen die Arbeitgeber mit der Schwerbehinderten- und der Personalvertretung in Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Für diese Integrationsvereinbarung gelten folgende Grundaussagen:
Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen abgeschlossen.
Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich.
Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation sowie größtmögliche Transparenz des gesamten Integrationsprozesses.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA) der XXX einschließlich des Entsorgungs- und Stadtreinigungsbetriebes (ESB).
(2) Diese Vereinbarung ergänzt und konkretisiert das SGB IX und regelt Besonderheiten der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben.
(3) Zur Unterstützung und Förderung der engen Zusammenarbeit im Sinne des § 99 SGB IX wird ein Integrationsteam für die Schwerbehindertenangelegenheiten gebildet. Es besteht aus folgenden Beteiligten:
- Schwerbehindertenvertretung (SBV)
- Personalrat (PR)
- Gleichstellungsbeauftragte (1.3)
- Beauftragte/r des Arbeitgebers (BdAG)
Die Leitung des Integrationsteams obliegt der/dem BdAG.
2. IST - Situation
(1) Die Grundlage für die IST- Situation bildet die maßgebende Anzeige für die Arbeitsagentur.
(2) Davon ausgehend entwickelt der Fachbereich 10 (FB 10) eine Bestandsaufnahme zur Situation schwerbehinderter Menschen bei der Stadtverwaltung und leitet diese der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat zu.
3. Integration der beschäftigten schwerbehinderten Menschen
(1) Die Fachbereichsleitungen sind für die Integration der dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen verantwortlich. Mit der frühzeitigen Einschaltung der SBV und des PR über die/den BdAG sollen im Sinne präventiver Maßnahmen (§84 SGB IX) bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung eines Beschäftigungsverhältnisses führen können, alle Möglichkeiten erörtert werden, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Führen diese Überlegungen nicht zum gewünschten Erfolg, prüft der FB 10 mit Einvernehmen der/des Beschäftigten und unter Einbeziehung des Integrationsteams, inwieweit eine Umsetzung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung möglich ist.
4. Einstellung schwerbehinderter Menschen
(1) Um die Integration arbeitsloser schwerbehinderter Menschen zu verbessern, wird die XXX Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bei Stellenausschreibungen bevorzugt einbeziehen; dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 71 SGB IX). Hierzu werden alle durch externe Besetzung anstehenden Stellen der Arbeitsagentur gemeldet.
(2) Die Unterzeichener sprechen sich mit Nachdruck dafür aus, die Behindertenquote der XXX über der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestquote zu halten. Hierdurch soll auch eine Ausgleichsabgabe an die Arbeitsagentur vermieden werden.
(3) Ob die grundsätzliche Eignung für die Einstellung vorliegt, wird von dem FB 10 und dem Integrationsteam anhand der Bewerbungsunterlagen und des Anforderungsprofils gemeinsam entschieden. Die Entscheidung, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine konkrete Stelle geeignet ist, wird in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Fachbereich getroffen. Über die Einstellung entscheidet letztlich der Fachbereich. Dies kann z.B. auch von einer Mitfinanzierung der Arbeitsagentur abhängig gemacht werden. Das Verfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 SGB IX.
5. Einstellung schwerbehinderter Menschen zur Ausbildung
(1) Um die Integration schwerbehinderter jugendlicher Menschen zu verbessern, wird die XXX bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen schwerbehinderte Jugendliche bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigen. Dieses gilt insbesondere für weibliche Schwerbehinderte.
(2) Der Grundgedanke aus Absatz 1 soll sich auch in den externen Stellenausschreibungen wieder finden.
(3) Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler werden bei der Vergabe von Praktika-Stellen bevorzugt.
6. Erhalt von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Beschäftigte
Die XXX verpflichtet sich - sofern sich das zuständige Integrationsamt oder die örtliche Fürsorgestelle an den Kosten beteiligt -, den Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so prüft der FB 10 die Umsetzung auf einen anderen adäquaten Arbeitsplatz. Die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz und die damit verbundene Festlegung der Anforderungen (Fortbildung, Qualifikation, Arbeitsumfeld usw.) erfolgen in enger Kooperation mit dem Integrationsteam und der FB-Leitung.
7. Personalentwicklung
Schwerbehinderten Beschäftigten sind im Rahmen der gesamtstädtischen und fachbezogenen Personalentwicklung mit Qualifizierungsmaßnahmen die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie Nichtbehinderten.
Sollte aufgrund der Schwerbehinderung eine Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nicht möglich sein, informiert der Fachbereich umgehend die/den BdAG.
8. Dienstliche Beurteilung
Sollte eine behinderungsbedingte Leistungsminderung vorliegen, ist bei dienstlichen Beurteilungen diese Leistungsminderung nicht nachteilig zu bewerten.
9. Parkmöglichkeiten
(1) Schwerbehinderten Beschäftigten, die wegen der Art ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, wird in Absprache mit der SBV ein entsprechender Stellplatz zur Verfügung gestellt.
(2) Können den o.a. schwerbehinderten Beschäftigten keine Stellplätze zur Verfügung gestellt werden, ist eine entsprechende Parkberechtigung über den FB 20 bereitzustellen.
Arbeitszeit / Arbeitspausen
Im Einzelfall können unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit der schwerbehinderten Beschäftigten besondere Regelungen für die Arbeitszeit und die Arbeitspausen notwendig werden. Insoweit sind im Einvernehmen mit dem zuständigen FB, der SBV und dem FB 10 Ausnahmen von der „Dienstanweisung zur Durchführung der gleitenden Arbeitszeit (DA GLAZ)“ zulässig.
10. Controlling und Berichtswesen
(1) Der Prozess der Umsetzung wird durch das Integrationsteam begleitet. Hierzu und zur Berichterstattung über die Angelegenheiten, die bisher durchgeführt wurden, findet einmal im Jahr eine Sitzung statt. Berichtszeitraum ist der Zeitraum zwischen den jeweiligen Sitzungen.
(2) Von der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das allen Teilnehmern anschließend zugeleitet wird. Aus diesem Grunde wird auf einen zusätzlichen Zwischenbericht verzichtet.
11. Schlussbestimmungen
(1) Die Integrationsvereinbarung tritt am XXX in Kraft und gilt für drei Jahre. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.
(2) Im Fall der Kündigung tritt eine Nachwirkung von höchstens drei Monaten ein.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, diese Integrationsvereinbarung zu ändern oder zu ergänzen, kann das jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner erfolgen.
(4) Soweit einzelne Regelungen der Integrationsvereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam bzw. angreifbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt.
(5) Die Integrationsvereinbarung tritt außer Kraft, wenn und soweit abschließende gesetzliche oder ergänzende Vorschriften bzw. tarifvertragliche Regelungen in Kraft treten, die Fragen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, abweichend regeln.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften