Vereinbarung zur Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen im XXX gemäß § 166 SGB IX
Präambel
Die UN-Behindertenrechtskonvention hat 2008 „Inklusion“ als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt. Inklusion (lat. Enthaltensein) bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Das heißt: Nicht der Mensch mit Behinderung passt sich an, sondern die Gemeinschaft sorgt dafür, dass ihre Angebote für alle zugänglich sind. Die Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Als öffentlich-rechtliches Unternehmen sieht der XXX sich in besonderer Weise verpflichtet, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist für ihn Teil des betrieblichen Alltags durch eine aufgaben- und menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
1. Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum XXX stehenden Personen, sowie für freie Mitarbeiter/innen, die unter die Tarifverträge über die Gewährung von Bestandsschutz oder über sozialen Schutz freier Mitarbeiter/innen ohne Bestandsschutz fallen, für die ein Grad der Behinderung von mindestens 30 anerkannt ist oder die in einem Anerkennungsverfahren als Menschen mit Behinderung stehen. Sie gilt ebenso für Bewerberinnen und Bewerber beim XXX, für die ein Grad der Behinderung von mindestens 30 anerkannt ist. Die Anwendung der Vereinbarung auf andere freie Mitarbeiter/innen ist damit nicht ausgeschlossen.
2. Maßnahmen zur Förderung des Inklusionsgedankens
2.1 Die Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Ziel der Personalentwicklung im XXX.
Diese Zielsetzung muss allen Mitarbeiter/innen vermittelt werden. Hierzu ist das Bewusstsein für die Rechte, die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
In der jeweils geltenden Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) sind weitere Maßnahmen und das Verfahren geregelt. Der XXX wird insbesondere die im § 167 SGB IX geregelte Prävention einhalten.
Zu den gesetzlichen Regelungen und den Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung im Sinne der Inklusion sind von dem/der Schwerbehindertenbeauftragten und der Vertrauensperson geeignete Angebote z. B. in Form von Informationsveranstaltungen und Fortbildungen zu entwickeln. Diese sollten von den Personalreferent/innen, Führungskräften, den Personalräten und der Frauenbeauftragten wahrgenommen werden, aber auch alle interessierten Mitarbeiter/innen können daran teilnehmen.
In Arbeitsbereichen, in denen Menschen mit Behinderungen tätig sind oder erstmals eingesetzt werden wird der Bedarf an Informationsveranstaltungen und/oder Fortbildungen abgefragt und entsprechende Angebote organisiert.
Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen wird auch in den Veranstaltungen zur Einführung neuer Mitarbeiter/innen in den XXX thematisiert.
2.2 Der/die Schwerbehindertenbeauftragte ist verpflichtet, sich in allen Fragen der Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen fortzubilden.
2.3 Die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen wird in den Arbeitsbereichsversammlungen gemäß Ziffer 2.2 Absatz 1 der Dienstvereinbarung über eine Beteiligungsregelung thematisiert.
2.4 Bei der Beauftragung von Projekten und Arbeitsgruppen ist in Ab-stimmung mit der SBV zu prüfen, ob Fragen der Inklusion zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist die Schwerbehindertenvertretung am Projekt zu beteiligen.
2.5 An den Sitzungen der Arbeitsschutzkommission, der BGM-Steuerungsgruppe, der Bausitzung und der Arbeitsgruppe Raumvergabe nimmt die Schwerbehindertenvertretung als Mitglied teil. An den Sitzungen der Aus- und Fortbildungskommission nimmt die Schwerbehindertenvertretung mit beratender Stimme teil.
2.6 Zu den Maßnahmen zur Förderung des Inklusionsgedankens gehören auch die gemäß § 46 Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) geförderte Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen und Betriebspraktika von Rehabilitanden der Berufsförderungswerke oder anderer Einrichtungen.
3. Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichtquote für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
3.1 Der XXX verpflichtet sich, alle Arbeitsplätze gemäß § 164 SGB IX, bei deren Besetzung es sich nicht um Beschäftigte mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit und die in der Programmgestaltung verantwortlich Tätigen handelt, bei gleicher Qualifikation vorrangig mit Menschen mit Behinderungen zu besetzen, wobei Frauen mit Behinderungen besonders berücksichtigt werden.
Der XXX verpflichtet sich, dies in Ausbildungsangeboten und Stellenausschreibungen zum Ausdruck zu bringen.
Menschen mit Behinderungen erhalten Zugang zu Beratungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten und sollen in ihrer beruflichen Entwicklung oder ihrem beruflichen Wiedereinstieg gefördert werden.
3.2 Der/die Schwerbehindertenbeauftragte informiert die Schwerbehindertenvertretung, die Frauenbeauftragte und den zuständigen örtlichen Personalrat unverzüglich und umfassend über absehbare Vakanzen von mindestens einem halben Jahr und die in diesem Zusammenhang beabsichtigten Maßnahmen. Er/sie leitet alle Stellenausschreibungen der Schwerbehindertenvertretung, der Frauenbeauftragten und dem zuständigen örtlichen Personalrat zu sowie die externen Stellenausschreibungen an die zuständigen Arbeitsämter und Integrationsfachdienste.
3.3 Der Bereich Personalmanagement stellt jeweils zum Stichtag 30. Juni den Ausbildungsbedarf des XXX für das kommende Haushaltsjahr fest und teilt ihn der Schwerbehindertenvertretung, der Frauenbeauftragten und den Personalräten sowie den zuständigen Arbeitsämtern und den Integrationsfachdiensten unverzüglich mit.
3.4 Bewerben sich Menschen mit Behinderungen, so werden die Bewerbungsunterlagen unverzüglich nach Erhalt der Schwerbehindertenvertretung zugeleitet. Nach Bearbeitung werden diese durch die Personalreferent/innen mit einer Stellungnahme versehen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat in diesen Fällen das Recht, an allen Bewerbungsgesprächen teilzunehmen.
4. Maßnahmen zur aufgaben- und menschengerechten Gestaltung der Arbeit von Menschen mit Behinderungen
4.1 Menschen mit Behinderungen sind im Sinne der Inklusion an der Einrichtung und Gestaltung ihres Arbeitsplatzes einschließlich des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung berät die betroffenen Mitarbeiter/innen, damit am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme getroffen werden können. Der XXX gewährleistet die Umsetzung.
4.2 Der XXX stellt im Bedarfsfall und bei Bewilligung durch das Integrationsamt eine Arbeitsassistenz für Menschen mit Behinderung einschließlich der erforderlichen Räume und Arbeitsmittel zur Verfügung.
5. Barrierefreier Zugang zur physischen Umwelt, zu Information und Kommunikation
5.1 Der XXX berücksichtigt die Vorschriften über barrierefreies Bauen von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie von Arbeitsstätten und von deren Außenanlagen bei allen Baumaßnahmen.
5.2 Der XXX berücksichtigt die Richtlinien und Normen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, welche sich mit dem gleichberechtigten, barrierefreien Zugang zu Information und Kommunikation und zu Informations- und Kommunikationssystemen einschließlich des Internets für Menschen mit Behinderungen befassen und trifft hier-zu geeignete Maßnahmen.
5.3 Die Schwerbehindertenvertretung ist an allen Planungen für Neu- und Umbauten sowie zur Einrichtung und Erneuerung von Kommunikations- und Informationstechnologien und -systemen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Ihr sind auf Wunsch sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen vorzulegen.
Geschieht dies im Einzelfall nicht, so kann die Schwerbehindertenvertretung einen Aufschub der Maßnahme bis zu einer Entscheidung durch den Intendanten verlangen.
6. Förderung der beruflichen Entwicklung
Der XXX wird Menschen mit Behinderungen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens und ihrer Chancen, auch auf dem internen Arbeitsmarkt, bei innerbetrieblichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen bevorzugt berücksichtigen.
Er verpflichtet sich, alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an inner- und außerbetrieblichen Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen zu schaffen.
Darüber hinaus wird der Bereich Personalmanagement in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung und in Abstimmung mit der Aus- und Fortbildungskommission die Teilnahme an Bildungsangeboten im Sinne der Inklusion für Menschen mit Behinderungen sowie auch für nicht behinderte Menschen (zum Beispiel: Gebärdensprache) fördern und hierzu eigene Angebote entwickeln.
7. Erfolgskontrolle der Maßnahmen zur Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen
7.1 Die Leiterin/der Leiter des Bereichs Personalmanagement, der/die Bestandsschutzbeauftragte, der/die Schwerbehindertenbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung, die Personalräte, vertreten durch ihre Vorsitzende/n und die Frauenbeauftragte, sind gemeinsam für die Umsetzung der Vereinbarung verantwortlich.
7.2 Der/die Inklusionsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung erörtern in monatlichen Gesprächen die Umsetzung aller Maßnahmen zur Inklusion.
Jeweils zum 1. März wird von dem Bereich Personalmanagement und der Schwerbehindertenvertretung eine Bestandsaufnahme erarbeitet und mit der Unterschrift des für die Mitarbeiter/innen des XXX zuständigen Direktors den an der Umsetzung der Vereinbarung Beteiligten rechtzeitig zur Erörterung zugeleitet.
7.3 In den Versammlungen von Menschen mit Behinderung gemäß § 95 Absatz 6 SGB IX und in den Personalversammlungen gemäß § 45 Absatz 1 HPVG berichtet der Intendant oder sein Stellvertreter oder der für die Mitarbeiter/innen des XXX zuständige Direktor über den Stand der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Inklusion.
8. Schlussbestimmungen
Diese Inklusionsvereinbarung gemäß § 166 SGB IX tritt am XXX in Kraft.
Sie kann von jeder Seite gegenüber den beiden anderen Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung sind zügig Verhandlungen über eine Neuregelung der Dienstvereinbarung aufzunehmen, wobei die in dieser Vereinbarung enthaltenen Grundgedanken weiter fortgelten.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX