Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Regierungspräsidium XXX
Inhaltsübersicht
Präambel
1. Allgemeines
2. Geltungsbereich
3. Personalplanung
4. Barrierefreiheit
5. Ausbildung
6. Arbeitsplatzgestaltung
7. Beschäftigung
8. Dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
9. Arbeitszeit
10. Erledigung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes
11. Qualifizierung
12. Schwerbehindertenversammlung
13. Integrationsteam
14. Umsetzung
15. Berichtspflicht
16. Inkrafttreten, Geltungsdauer
Anlage 1 Ansprechpartner
Anlage 2 Zielekatalog
Anlage 3 Arbeitsplätze / Beschäftigte (Ist-Situation)
Im Regierungspräsidium XXX wird zwischen Dienststelle, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung folgende Integrationsvereinbarung Nach § 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) getroffen:
Präambel
Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf Solidarität und Unterstützung durch andere Menschen angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Beruf ist eine wesentliche Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Das Regierungspräsidium XXX stellt sich bewusst dieser besonderen Verantwortung und hat in den letzten Jahren stets einen weit über den gesetzlichen Anforderungen liegenden Anteil schwerbehinderter Menschen beschäftigt. Auch in den kommenden Jahren ist das Regierungspräsidium XXX bemüht, die über der gesetzlichen Verpflichtung liegende Beschäftigungsquote zu halten.
Es wird davon ausgegangen, dass alle Arbeitsplätze grundsätzlich für behinderte Menschen geeignet sind. Die Behinderung eines Menschen muss immer als Einzelfall gesehen werden und bedarf einer individuellen Lösung, die mit Aufgeschlossenheit und Entschlusskraft erreichbar ist.
1. Allgemeines
(1) Das Regierungspräsidium XXX bekennt sich ausdrücklich zu der den öffentlichen Arbeitgebern obliegenden besonderen Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber behinderten Menschen. Die Verwirklichung des Ziels der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ist ein Prozess. Die Beteiligten sehen in dieser Vereinbarung ein Instrument zur Planung, Gestaltung und Steuerung dieses Prozesses.
(2) Die gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die Beschäftigung Schwerbehinderter in der Landesverwaltung (Schwerbehinderten-Fürsorge-VwV vom XXX (GABI. S. 800)) in der jeweils gültigen Fassung wird von den Beteiligten als Hilfestellung angesehen und bei ihren Aktivitäten zum Wohl der schwerbehinderten Menschen beachtet.
(3) Die Dienststelle, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Personalrat, die Beauftragte für Chancengleichheit sowie die Beauftragte des Arbeitgebers arbeiten zum Wohle der schwerbehinderten Menschen eng und vertrauensvoll zusammen.
(4) Bei der Erarbeitung von Dienstvereinbarungen ist im Rahmen der Anhörungs- und Beteiligungsverfahren die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
(5) Die im Einzelnen zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen und angestrebten Maßnahmen werden in einen zu erstellenden Zielekatalog aufgenommen (nach Maßgabe der Anlage 2), der dynamischer Bestandteil dieser Integrationsvereinbarung ist und vom Integrationsteam (Nr. 13) aufgestellt, überwacht und fortgeschrieben wird.
2. Geltungsbereich
(1) Diese Integrationsvereinbarung gilt für alle schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte des Regierungspräsidiums XXX, einschließlich der durch eine Abordnung, Versetzung oder befristete Einstellung Beschäftigten.
(2) Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch noch nicht entschieden Ist, werden wie schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte behandelt. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die sich erst aus der Anerkennung ergeben (z.B. Zusatzurlaub).
3. Personalplanung
(1) Das Regierungspräsidium XXX hat ein Interesse daran, die aktuelle Beschäftigungsquote der schwerbehinderten Menschen wie bisher überdurchschnittlich zu erhalten. Die Dienststelle wird gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat, dem Integrationsamt und der Arbeitsverwaltung geeignete Maßnahmen ergreifen und darauf hinwirken, dass das Absinken auf die nach § 71 SGB IX vorgegebene Pflichtquote mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindert wird.
Scheidet ein schwerbehinderter Mensch aus der Dienststelle aus, soll grundsätzlich geprüft werden, ob dessen Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Die frei werdende Stelle ist der Schwerbehindertenvertretung umgehend anzuzeigen.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung wird frühzeitig über alle Personalgewinnungsmaßnahmen informiert. Es gelten die Grundsätze der Personalentwicklung im Regierungspräsidium XXX zur Beteiligung der Interessenvertretung bei der Personalgewinnung.
(3) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist informiert das Personalreferat die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich über die Bewerbungen schwerbehinderter Menschen und erörtert diese. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Möglichkeit, in entscheidungsrelevante Teile der Bewerbungsunterlagen von schwerbehinderten und nicht schwer behinderten Stellenbewerbern Einsicht zu nehmen. Haben sich schwer behinderte Menschen um eine freie Stelle beworben und sind sie auf der Grundlage der vorgelegten Bewerbungsunterlagen dafür geeignet, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Vorstellungs- und Abschlussgesprächen dieser Vorstellungsrunden teilnehmen, wenn der schwerbehinderte Mensch ihre Beteiligung nicht ausdrücklich ablehnt.
(4) Bei der Besetzung von Stellen und Ausbildungsplätzen werden schwerbehinderte Bewerber bei entsprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt. Die Dienststelle ist bestrebt, gleichermaßen schwerbehinderte Männer und Frauen zu beschäftigen. Für jugendliche schwerbehinderte Menschen ist die berufliche Integration besonders wichtig. Aus diesem Grund bemüht sich die Dienststelle in jedem Ausbildungsjahr, auch schwerbehinderte Auszubildende einzustellen.
(5) Soweit für die Einstellung ein Eignungstest oder andere Leistungsnachweise vorgesehen sind, müssen schwerbehinderte Menschen rechtzeitig darauf hingewiesen werden, damit ihnen auf Antrag entsprechend der Art und dem Umfang der Behinderung Erleichterungen eingeräumt werden können. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht zu einer negativen Bewertung der Eignungstestergebnisse führen.
4. Barrierefreiheit
(1) Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern.
(2) Bei Neu- und Umbauten von Gebäuden oder bei der Anmietung sind unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung die Belange der schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen.
(3) Innerhalb der Laufzeit der Integrationsvereinbarung werden weitere konkrete Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung der Arbeitsumgebung vereinbart. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Eingänge, Fahrstühle, Sitzungs- und Sozialräume und ein Teil der Toiletten barrierefrei zugänglich und dass die Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen mit Orientierungshilfen für Menschen mit sensorischen Behinderungen ausgestattet sind. Dafür erforderliche Maßnahmen werden in den Zielekatalog aufgenommen-.
(4) Blinden und sehbehinderten Menschen müssen Mitteilungen der Dienststelle in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(5) Schwerbehinderten Menschen, die wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, wird in der Tiefgarage ein Parkplatz zur Verfügung gestellt. Die Parkraumgesellschaft Baden-Württemberg mbH sieht von der Erhebung eines Entgelts ab, wenn ein gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "aG" vorgelegt wird.
5. Ausbildung
(1) Im Rahmen der geltenden Vorschriften sind das Ausbildungsverhältnis und der Vorbereitungsdienst so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden.
(2) Für die Besetzung von Ausbildungsplätzen und die Durchführung der Ausbildung gelten die in dieser Integrationsvereinbarung getroffenen Regelungen entsprechend.
6. Arbeitsplatzgestaltung
(1) Die Arbeitsplätze behinderter Menschen werden unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung gestaltet. Hierbei wird besonders auf den Einsatz moderner technischer Arbeitshilfen geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung und die Fachkraft für Arbeitssicherheit werden rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme des schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz beteiligt.
(2) Alle technischen Möglichkeiten bzw. zur Verfügung stehende Hilfen zur Beratung und entsprechende finanzielle Fördermöglichkeiten sind auszuschöpfen.
(3) Referat 11 überprüft gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Technischen Dienst des Integrationsamtes und der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig alle Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen auf ihre behindertengerechte Ausstattung. Neben der Ausstattung werden auch das Arbeitsumfeld, die Arbeitsorganisation und mögliche Unfallgefahren berücksichtigt. Hierbei werden auch die organisatorischen Vorsorgemaßnahmen überprüft und ggf. ergänzt, die die Sicherheit der schwerbehinderten Menschen in Brand- und Katastrophenfällen gewährleisten. Es wird eine besondere Regelung für die Unterstützung behinderter Menschen in Notfällen geschaffen. Alle erforderlichen Maßnahmen werden in den Zielekatalog mit aufgenommen.
7. Beschäftigung
(1) Für schwerbehinderte Menschen sind die bestmöglichen Arbeitsbedingungen, die der Behinderung Rechnung tragen, herzustellen. Insoweit haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf
- behindertengerechte Eingliederung in das Arbeitsleben,
- Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung,
- Beachtung und Berücksichtigung des Leistungsvermögens, der Fähigkeiten und Kenntnisse,
- Förderung der beruflichen Weiterentwicklung.
In Einzelfällen ist den schwerbehinderten Menschen eine längere Bearbeitungszeit zur Aufgabenerledigung einzuräumen. Bei der Einstellung oder Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs sind sie besonders sorgfältig am Arbeitsplatz einzuweisen und zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei Fortbildungsmaßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen.
Während der Einarbeitungsphase begleitet das Integrationsteam den schwerbehinderten Menschen, gibt Hilfestellung und leitet ggf. erforderliche Maßnahmen ein.
(2) Schwerbehinderten Menschen ist auf einem neuen Arbeitsplatz, falls notwendig, eine längere Einarbeitungszeit zu gewähren. Sie dürfen gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden können; hierbei ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
(3) Ist behinderungsbedingt ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich, sind bei der Besetzung freier Stellen schwerbehinderte Menschen entsprechend ihrer Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Ist der weitere Einsatz eines schwerbehinderten Menschen auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich (z.B. wegen Aufgabenwegfall, Neuorganisation usw.), ist
dem schwerbehinderten Menschen im Rahmen der tariflichen und beamtenrechtlichen Regelungen ein angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz in der Dienststelle zu vermitteln.
(5) Die Dienststelle, insbesondere aber jede Führungskraft hat gegenüber den schwerbehinderten Menschen eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht. Es ist Aufgabe der Führungskraft, darauf zu achten, dass Beschäftigte schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen verständnisvoll und aufgeschlossen begegnen. Sie haben die schwerbehinderten Menschen so zu unterstützen, dass diese trotz ihrer Behinderung ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen und weiterentwickeln können.
(6) Die jeweiligen Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass schwerbehinderte Menschen nach einer längeren Abwesenheit von ihrem Arbeitsplatz nicht durch unverhältnismäßig hohe Rückstände belastet werden. Durch eine geeignete Geschäftsverteilung ist auf die individuelle Belastbarkeit des schwerbehinderten Menschen Rücksicht zu nehmen,
(7) Die Dienststelle schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schwerbehinderter Menschen frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung ein.
8. Dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
(1) Schwerbehinderte Menschen benötigen zur Erbringung gleichwertiger Leistung im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen vielfach einen größeren Einsatz an Energie und Willenskraft. Beurteilende müssen sich daher eingehend auch mit der Persönlichkeit schwerbehinderter Menschen befassen und prüfen, ob ihre berufliche Leistung durch die Behinderung beeinträchtigt ist.
(2) Leistung und Befähigung des schwerbehinderten Menschen sind objektiv zu werten und wahrheitsgetreu zu beschreiben. Bei der Beurteilung sind behinderungsbedingte
quantitative Leistungsmängel zu berücksichtigen. Der Umfang der Arbeitsleistung darf das Beurteilungsergebnis, soweit es auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, nicht nachteilig beeinflussen. Bei der Bewertung der Qualität der Leistungen von schwerbehinderten Menschen sind die allgemeinen Maßstäbe anzulegen.
9. Arbeitszeit
(1) Für behinderte Menschen, die wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen, wegen der Art ihrer Behinderung (z.B. Diabetiker, Herzkreislauf-Erkrankte und gehbehinderte Beschäftigte) auf einen flexiblere Arbeitszeit und zusätzliche Pausen angewiesen sind, werden entsprechende individuelle Regelungen getroffen. Auf Verlangen der Dienststelle sind ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.
(2) Ist eine kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig, haben Schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, ein Teilzeitmodell ihrer Wahl zu vereinbaren,
10. Erledigung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes
(1) Bei der Genehmigung von Arbeit außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes kommt dem Wunsch eines schwerbehinderten Menschen auf einen derartigen Arbeitsplatz besonderes Gewicht zu. Die damit verbundenen sozialen Belange sind in der vorzunehmenden Abwägung ausdrücklich zu würdigen.
(2) Vor Einrichtung eines entsprechenden Arbeitsplatzes müssen alle Möglichkeiten der weiteren Integration in der Dienststelle geprüft werden.
11. Qualifizierung
(1) Insbesondere in den Bereichen, in denen behinderte Menschen beschäftigt sind, werden für Führungskräfte geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zur Integration schwerbehinderter Menschen angeboten.
Dabei sind sie über den behinderungsgerechten Arbeitseinsatz, Arbeitsgestaltung, behinderungsbedingte Leistungsprobleme, Anlässe für Konflikte aber auch über Potentiale und Stärken behinderter Menschen zu informieren und im erforderlichen Konfliktmanagement zu schulen. Die Dienststelle wird entsprechende Schulungsveranstaltungen für die Führungskräfte anbieten. Die Maßnahme ist in den Zielekatalog aufzunehmen.
(2) Das Personalreferat wird gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung ein Fortbildungskonzept zur Gesundheitsförderung und Rehabilitation ausarbeiten. Dabei werden auch die Angebote des Integrationsamtes und der Krankenkassen mit berücksichtigt.
12. Schwerbehindertenversammlung
Die Schwerbehindertenvertretung lädt alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen der Dienststelle mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung nach § 95 Abs. 6 SGB IX ein. Die Dienststelle unterstützt die Schwerbehindertenvertretung bei der Durchführung der Versammlung.
13. Integrationsteam
(1) Die. Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ein Mitglied des Personalrats, die Beauftragte für Chancengleichheit und ein Vertreter / eine Vertreterin von Referat 11 bilden das Integrationsteam. Es trifft sich in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal jährlich und erörtert den Zielekatalog (Aufstellung von Zielen, Zielerreichung).
(2) Die Schwerbehindertenvertretung hat den Vorsitz im Integrationsteam.
(3) Die Schwerbehindertenvertretung berichtet in regelmäßigen Abständen in den Personalratssitzungen, den Schwerbehindertenversammlungen, den Personalversammlungen sowie im RP-Report und der Öffentlichen Ablage über die erreichten Ziele aus der Integrationsvereinbarung.
14. Umsetzung
(1) Die Überwachung und Steuerung der Integrationsvereinbarung obliegt dem Integrationsteam.
(2) Wird zwischen Dienststelle, Personalrat, Beauftragte für Chancengleichheit und Schwerbehindertenvertretung über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, kann das Integrationsamt bzw. die Arbeitsverwaltung eingeschaltet werden.
15. Berichtspflicht
(1) Die Dienststellenleitung oder eine von ihr beauftragte Person berichtet anlässlich der Schwerbehindertenversammlung und bei der Personalversammlung über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen und über den aktuellen Stand der Integrationsvereinbarung.
(2) Das Personalreferat stellt in jährlicher Fortschreibung der Anlage 3 dieser Vereinbarung, unter besonderer Berücksichtigung schwerbehinderter Frauen, die Beschäftigungsquoten für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar. Bis zum 31. März jeden Jahres übersendet das Personalreferat die erfassten Datenbestände des jeweiligen Vorjahres an das Integrationsteam.
(3) Das Integrationsteam wertet die Daten aus und informiert die Dienststelle über die aktuelle Situation und über den Zielerreichungsgrad.
16. Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung schreibt die Vereinbarung vom XXX fort und aktualisiert diese. Sie tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt die geltende Integrationsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig.
(2) Das Innenministerium Baden-Württemberg, das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit erhalten eine Abschrift dieser Vereinbarung.
(3) Die Integrationsvereinbarung wird bekannt gegeben durch:
- Aushang am Schwarzen Brett
Veröffentlichung im Informationsblatt RP-Report des Regierungspräsidiums XXX
Einstellung in die Öffentliche Ablage.
(4)Anlage 1 - Ansprechpartner
Anlage 2 - Zielekatalog
Anlage 3 - Arbeitsplätze / Beschäftigte
sind Bestandteile dieser Integrationsvereinbarung.
XXX, XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften
Anlage 1 - Ansprechpartner
Anlage 2 - Zielekatalog
Anlage 3 - Arbeitsplätze / Beschäftigte