Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX
Zwischen dem Direktor des XXX und dem Personalrat des XXX, der Schwerbehindertenvertretung XXX wird gemäß § 76 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 6 Landespersonalvertretungsgesetz XXX, der Laufbahnverordnung (LbVO) und § 93 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX), dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), dem Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) sowie den Anwendungsleitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des XXX vom XXX folgende Dienstvereinbarung geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
1. Präambel
2. Allgemeines
3. Zielvereinbarungen
4. Prävention
5. Berichtspflicht/Controlling
6. Inkrafttreten/Geltungsdauer
1. Präambel
Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben.
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 64 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung verstärkt dieses Gebot. Danach unterstehen Menschen mit Behinderungen dem besonderen Schutz des Staates. Insoweit wirkt er auf die gleichberechtigte Beteiligung Behinderter am Leben in der Gemeinschaft und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Unverzichtbare Voraussetzungen sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten. Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Der Dienststellenleiter fördert einen unvoreingenommenen Zugang zu Menschen mit Behinderung; er sucht die Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern und nutzt das Dienstleistungsangebot des Integrationsamtes und der Arbeitsagenturen.
2. Allgemeines
In Anlehnung an diese Vorgaben werden im Rahmen der vorliegenden Integrationsvereinbarung konkrete, auf die Dienststelle bezogene Zielvereinbarungen abgeschlossen.
Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben ist ein Prozess und kein fertiges Ergebnis. Integrationsvereinbarungen sind ein Instrument zur Planung, zur Gestaltung und zur Steuerung dieses Prozesses. Sie sind keine einmalige Angelegenheit, sondern müssen kontinuierlich überprüft und angepasst werden.
Arbeitgeber der öffentlichen Hand haben gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten eine erhöhte Fürsorgepflicht. Zu ihren besonderen Pflichten gehört es, sich dieses Personenkreises anzunehmen und ihn in seinem beruflichen Fortkommen zu fördern. Die Fürsorgemaßnahmen obliegen in erster Linie dem Dienststellenleiter und allen Personen, die über die Einstellung und den Einsatz von Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Auszubildenden entscheiden.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass schwerbehinderte Menschen in dem vom Sozialgesetzbuch IX Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vorgeschriebenen Umfang beschäftigt und entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalvertretungen erforderlich. Allen beteiligten Stellen wird es zur Pflicht gemacht, den schwerbehinderten Menschen im Rahmen der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Möglichkeiten mit der gebotenen Rücksicht zu begegnen.
Es entspricht der Zielsetzung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) und des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LPersVG), dass der Beauftragte der Dienststelle, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung auf allen Ebenen eng zusammenarbeiten. In schwierigen persönlichen Situationen empfiehlt sich die Hinzuziehung von Sachverständigen (Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen, Psychologen, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten) und den Vertreterinnen oder Vertretern des Integrationssamtes.
Die Integrationsvereinbarung wird in dem oben beschriebenen Prozess von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen.
Die Anwendungsleitlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz, die dazu beitragen sollen, die zum Schutz Schwerbehinderter bestehenden Bestimmungen den Belangen dieses Personenkreises entsprechend und am Einzelfall orientiert anzuwenden, sind u. a. Gegenstand dieser Vereinbarung (Anlage).
3. Zielvereinbarungen
3.1 Personalplanung/-entwicklung
Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages kommt den öffentlichen Arbeitgebern eine besondere Vorbildfunktion zu. Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden. Schwerbehinderte Frauen sind bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
Wird eine Stelle ausgeschrieben, ist die Schwerbehindertenvertretung durch Übermittlung des Ausschreibungstextes vor der Veröffentlichung zu beteiligen.
Während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung soll die gesetzliche Mindestquote von derzeit 5% nicht unterschritten werden.
Während der Laufzeit dieser Integrationsvereinbarung sind Kündigungen von behinderten Beschäftigten zu vermeiden.
Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen von behinderten Beschäftigten sind nur zulässig, wenn mindestens gleichwertige bzw. bessere Arbeitsbedingungen, Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten gegeben sind. Die Schwerbehindertenvertretung ist in jedem Falle vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr dann unverzüglich mitzuteilen.
Die Durchführung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen (SGB IX § 95 Abs. 2).
Mindestens einmal im Jahr ist für behinderte bzw. für gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte der Qualifizierungs- / Fort- und Weiterbildungsbedarf zu ermitteln. Dazu erstellt der/die zuständige Vorgesetzte einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit dem Beschäftigten (z. B. im Mitarbeitergespräch).
Schwerbehinderten Menschen und gesundheitsbeeinträchtigten Beschäftigten, die die fachlichen Voraussetzungen besitzen, ist das berufliche Fortkommen durch Übertragung höherwertiger Aufgaben zu eröffnen.
3.2 Arbeitsorganisation/Arbeitsplatzgestaltung
Für schwerbehinderte Menschen müssen die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingungen, die der Behinderung Rechnung tragen, geschaffen werden. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfen zu leisten. So kann die Notwendigkeit bestehen, dass bei Bedarf schwerbehinderte Mitarbeiter kurzzeitig von nichtbehinderten Kolleginnen/Kollegen bei schwierigen Arbeitsabläufen unterstützt werden. Ansprechpartner ist der zuständige Abteilungsleiter und der Beauftragte des Arbeitgebers.
Weitere Anregungen zur Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung werden jährlich oder nach Bedarf bei den betroffenen Mitarbeitern eingeholt und möglichst schnell, unter Mitwirkung des Sicherheitsbeauftragen und der Verwaltung, umgesetzt. Der zuständige Berater des Integrationsamtes kann nach SGB IX § 81 Abs. 4 hinzugezogen werden.
3.3 Arbeitszeit
Arbeitszeiten und Pausen können, wenn es die dienstlichen Abläufe zulassen, im Einzelfall für schwerbehinderte Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Bedürfnissen abweichend von der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim XXX vom XXX in der Fassung vom XXX geregelt werden. Dienstbefreiung im angemessenen Umfang kann schwerbehinderten Beschäftigten erteilt werden, die auf Grund ihrer Behinderung besonders von extremen Wetterlagen und sonstigen äußeren Einflüssen betroffen sind. Individuelle Regelungen werden unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung getroffen.
Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten zur Teilnahme an Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen Dienstbefreiung ohne Zeitanrechnung. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die selbstverständlich Priorität besitzen, kann die Verwaltung Selbsthilfegruppen geeignete Räume zur Verfügung stellen. Der Behindertensport ist geeignet, zusätzliche Gesundheitsschäden zu verhüten, die Arbeitskraft zu stabilisieren und den Lebenswillen der Behinderten zu stärken. Daher ist die Teilnahme am Behindertensport unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange mit Zeitanrechnung zu fördern.
3.4 Dienstliche Beurteilung und Personalaktenführung
Auf Wunsch des/der schwerbehinderten Beschäftigten nimmt die Vertrauensperson an Beurteilungsgesprächen/Mitarbeitergesprächen teil. Vor jeder Beurteilung/jedem Mitarbeitergespräch ist die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Die schwerbehinderten Mitarbeiter brauchen bei Anträgen (Beihilfe- und Dienstreiseanträgen usw.) die Art ihrer Behinderung nicht anzugeben, soweit sie für die Entscheidung irrelevant ist. Ein Hinweis auf die Personalakte genügt.
Die schwerbehinderten Menschen haben das Recht, bei Einsicht in die über sie geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen (§ 95 Abs. 3 SGB IX).
4. Prävention
Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung behinderter Menschen auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der Dienststellenleiter verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat umgehend zu informieren, einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung anzustreben.
Im Bedarfsfall sind das Integrationsamt und/oder die Arbeitsagentur einzubeziehen und deren sachkundige und evtl. finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zu nutzen.
Verantwortlich:
- Dienststellenleiter/Abteilungsleiter
- Beauftragter des Arbeitgebers
- Personalrat
- Vertrauensperson
5. Berichtspflicht/Controlling
Die Dienststelle wird regelmäßig die Entwicklung der Situation behinderter Beschäftigter und die Umsetzung der vereinbarten Ziele überprüfen.
In der Schwerbehindertenversammlung wird der Dienststellenleiter über die Angelegenheiten der behinderten Beschäftigten und die Umsetzung der Integrationsvereinbarung berichten.
6. Inkrafttreten/Geltungsdauer
Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung am XXX in Kraft und gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragschließenden mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Jahres gekündigt wird.
Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen.
Die Integrationsvereinbarung wird bekannt gegeben durch Aushändigung an jede schwerbehinderte/gleichgestellte Mitarbeiterin, schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter, den Abteilungsleitern und Aushang. Darüber hinaus wird sie dem Integrationsamt und der Arbeitsagentur Mainz übermittelt.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften
Anlage:
Anwendungsleitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des XXX vom XXX