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Inklusionsvereinbarung
Inklusionsvereinbarung für ein Schulamt zur Eingliederung von Lehr- und Assistenzkräften mit Schwerbehinderung

Daten

Branche:

Bildung, Wissenschaft und Erziehung

Unternehmensgröße:

nicht bekannt

Art:

Einzelvereinbarung

Inklusionsvereinbarung

zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie schwerbehinderter pädagogischer Assistentinnen und pädagogischer Assistenten nach § 166 SGB IX zwischen dem Staatlichen Schulamt XXX und der örtlichen Schwerbehindertenvertretung sowie dem örtlichen Personalrat

Gliederung

1 Präambel
2 Geltungsbereich
3 Zusammenarbeit der Verantwortlichen
4 Maßnahmen der beruflichen Integration im schulischen Bereich
5 Überprüfung des Umsetzungsstandes der Inklusionsvereinbarung
6 Inkrafttreten, Kündigung, Schlussbestimmungen

1 Präambel

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (vgl. Art. 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 2a Landesverfassung Baden-Württemberg).

Die Grundlagen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Öffentlichen Dienst bilden unter anderem.
- das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen / UN-Behindertenrechtskonvention
- das Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- das Sozialgesetzbuch IX Teil 1 und Teil 3
- die Landesverfassung (LV)
- das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung / Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)
- das Landesbeamtengesetz (LBG) mit der VwV des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV)
- die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV)
- die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO)
- die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen)

Ziel der Inklusionsvereinbarung ist es, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den vorgenannten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und für Fragen des schulischen Alltags zu konkretisieren. Mit der Inklusionsvereinbarung wird ein aktiver Beitrag zur Inklusion im Arbeitsleben geleistet.
Die dauerhafte berufliche Integration schwerbehinderter Menschen ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit zugleich eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Das berufliche Fortkommen und der Aufstieg schwerbehinderter Menschen werden unterstützt und gefördert.
Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zugeführt.
Schwerbehinderte Menschen, die im Geltungsbereich dieser Vereinbarung beschäftigt sind bzw. sich um eine Einstellung bewerben, dürfen darauf vertrauen, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung keine Nachteile und Ausgrenzungen erwachsen.
Die Umsetzung der Inklusionsvereinbarung dient ferner der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten Menschen stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch soll die Prävention eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen.

2 Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten gemäß § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX und § 151 Absatz 4 SGB IX für schwerbehinderte Lehrkräfte. Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne dieser Inklusionsvereinbarung sind auch schwerbehinderte pädagogische Assistentinnen und pädagogische Assistenten sowie Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40, sofern Letztere nicht ausgenommen sind (vgl. Ziffer 1.1, 1.2 SchwbVwV).

Die Regelungen zur Unterrichtsverpflichtung, zum Stundenplan und zum Deputat sind auf die schwerbehinderten pädagogischen Assistentinnen und pädagogischen Assistenten sinngemäß anzuwenden.
Ausnahmen sind in den jeweiligen Gliederungspunkten genannt.

3 Zusammenarbeit der Beteiligten

Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/die Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbehinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden (vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX).

4 Maßnahmen zur beruflichen Integration im schulischen Bereich

4.1 Einstellungen und Beförderungen
Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig berücksichtigt werden.
Liegen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, soll ihnen bei insgesamt gleicher Eignung der Vorzug vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind (vgl. §§ 164,165 SGB IX, Ziffer 3, 5.6 SchwbVwV).
Bei der Besetzung freier oder neu eingerichteter Dienstposten oder Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ermöglichen, sind, unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2 des GG, solche schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in der betreffenden Dienststelle oder in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs auf geringer bewerteten Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit niederwertigeren Tätigkeiten eingesetzt sind.
Liegt die Bewerbung mindestens eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung hierüber unmittelbar nach Eingang zu unterrichten und zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern) einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber zu erhalten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungs- und Auswahlgespräch entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies ausdrücklich ablehnt. Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Die Rechte und Pflichten nach § 178 SGB IX bleiben hiervon unberührt.

Das gilt nur für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen i. S. § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX.

4.2 Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Lehrkräfte
4.2.1 Teilhabegespräch (Personalgespräch)
Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist bei Schulleitungen die Untere Schulaufsichtsbehörde und bei Lehrkräften die Schulleitung verpflichtet, sich über die Gesamtsituation der schwerbehinderten Lehrkräfte zu informieren und ihnen rechtzeitig vor der Erstellung der Deputats- oder Stundenpläne ein Gespräch über deren Arbeitsplatzsituation mit dem Ziel anzubieten, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der schwerbehinderten Lehrkraft auszuhändigen (siehe Homepage unter „Schwerbehindertenvertretung“ -> „Personalgespräch - Anschreiben“ sowie „Muster-Protokoll“)
Bei auftretenden Konflikten ist ebenfalls ein klärendes Gespräch zu führen.

4.2.2 Ruhepausen
Die für die einzelne schwerbehinderte Lehrkraft notwendigen Ruhepausen (z. B. bei der Terminierung von Konferenzen und Kooperationszeiten) sind zu ermöglichen (Ziffer 4.4 SchwbVwV, Nummer 40.3 BeamtVwV).

4.2.3 Deputats- und Stundenplanerstellung, Klassenleitung, Aufsichtsführung und Kooperationszeit
Bei der Deputats- und Stundenplanerstellung, der Klassenleitung, der Aufsichtsführung, der Teilnahme an der Kooperationszeit und bei Teamarbeit sind die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte zu berücksichtigen. Klassenzusammenlegungen und das gleichzeitige Unterrichten oder Beaufsichtigen mehrerer Klassen sind den schwerbehinderten Lehrkräften nicht zuzumuten, jedoch mit Zustimmung des Schwerbehinderten möglich.

4.2.4 Krankheitsvertretung
Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis zur Krankheitsvertretung eingesetzt werden.

4.2.5 Flexibler Deputatseinsatz
Eine auch nur zeitweilige Überschreitung des Deputats (z. B. bei Fächerverbünden) ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der schwerbehinderten Lehrkraft möglich. Die Ausführungen zum flexiblen Deputatseinsatz gelten nicht für pädagogische Assistentinnen und pädagogische Assistenten.

4.3 Arbeitsumfeld
4.3.1 Barrierefreiheit
Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräften an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen durch den Schulträger umgesetzt werden und informiert rechtzeitig vor Beginn von Sanierungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen die Schwerbehindertenvertretung. Das Integrationsamt ist wegen der Finanzierung einzubeziehen (vgl. § 39 Landesbauordnung (LBO)).

4.3.2 Parkmöglichkeiten
Soweit bei einer Dienststelle Parkmöglichkeiten vorhanden sind, ist auf schwerbehinderte Lehrkräfte, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, besondere Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört in erster Linie die Bereitstellung und Kennzeichnung von geeigneten Parkplätzen nach Möglichkeit in der Nähe des Arbeitsplatzes (vgl. § 3 L-BGG, Ziffer 7.3 SchwbVwV).

4.4 Außerunterrichtliche Veranstaltungen
4.4.1 Studienreisen, mehrtägige Schulausflüge und Schullandheimaufenthalte
Bei Studienreisen, mehrtägigen Schulausflügen und Schullandheimaufenthalten können schwerbehinderte Lehrkräfte nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden.
Schwerbehinderte pädagogische Assistentinnen und pädagogische Assistenten sind vom Einsatz bei mehrtägigen Veranstaltungen ausgeschlossen.

4.4.2 Wandertage, Schulfeste, Sport- und andere schulische Veranstaltungen
Bei Wandertagen, Schulfesten, Sport- und anderen schulischen Veranstaltungen sind die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte zu berücksichtigen.

4.5 Versetzungen und Abordnungen
Für schwerbehinderte Lehrkräfte ist es je nach Art und Schwere der Behinderung schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher nicht gegen ihren Willen versetzt oder abgeordnet werden. Ist dies aus dringenden dienstlichen Gründen - z. B. bei einer Schulschließung - unumgänglich, so sind ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Bei Versetzungen und Abordnungen von schwerbehinderten Lehrkräften ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen.
Anträgen schwerbehinderter Lehrkräfte auf Versetzung oder Abordnung soll möglichst entsprochen werden (vgl. § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX, Ziffer 5.4 SchwbVwV)

4.6 Mehrarbeit und schwankendes Deputat
Schwerbehinderte Lehrkräfte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
Bei Behinderten ab dem Grad von 30 und mehr ist dies nach der Inklusionsvereinbarung ebenfalls anzuwenden (vgl. §§ 207, 151 Absatz. 3 SGB IX, § 67 Absatz 3 LBG, Nummer 40.4 VwV, § 65 Landesbesoldungsgesetz (LBesGBW), Ziffer. 4.4 SchwbVwV)
Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn über die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung hinaus Unterricht erteilt wird. Als Mehrarbeitsstunde gilt im Schuldienst die gehaltene Unterrichtsstunde, die u. a. in der Krankheitsvertretung erteilt wird.
Eine auch nur zeitweilige Über- oder Unterschreitung des Deputats ist nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich.

4.7 Dienstliche Beurteilung
Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Aus-wirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. Ziffer 5.7 SchwbVwV).

4.8 Fort- und Weiterbildung
Schwerbehinderte Lehrkräfte haben Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung vgl. § 164 SGB IX, Ziffer 5.6 SchwbVwV).

4.9 Prävention, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für alle Lehrkräfte
Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Örtlichen Personalrat sowie das Integrationsamt ein. Mit ihnen werden alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen erörtert, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Das Ziel, Menschen gesund und arbeitsfähig zu erhalten, betrifft nicht nur die schwerbehinderten, sondern alle länger oder wiederholt arbeitsunfähigen Lehrkräfte. Sind Lehrkräfte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung mit dem Örtlichen Personalrat, bei schwerbehinderten Lehrkräften außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement, ). Das Infopaket über Unterstützungsmöglichkeiten für den Wiedereinstieg wird vom Staatlichen Schulamt an die Privatadresse der Lehrkraft versandt.
Der Örtliche Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung wachen darüber, dass die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung die nach dieser gesetzlichen Vorgabe obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Den Ablauf des BEM-Verfahrens hat das Kultusministerium zusammen mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten Lehrkräfte sowie in Abstimmung mit den Hauptpersonalräten entwickelt (vgl. § 167 Absatz 1 und 2 SGB IX, Ziffer 6.2, 6.3 SchwbVwV).

4.10 Gestufte Wiederaufnahme des Dienstes/ stufenweise Wiedereingliederung
Für alle Lehrkräfte, die nach schweren oder langen Erkrankungen, nach Schüben bei chronischen Erkrankungen, nach Operationen oder Unfällen aus fachärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen, also nicht voll dienstlich belastbar sind, gibt es die Möglichkeit der befristeten Deputatsermäßigung im Rahmen der gestuften Wiederaufnahme des Dienstes für Beamtinnen und Beamte bzw. der stufenweisen Wiedereingliederung für Tarifbeschäftigte. Insoweit es in einer akuten Krankheitsphase zu Beeinträchtigungen kommt, für die keine Krankschreibung vorliegt, kann dennoch auch ein solcher Antrag gestellt werden. Dabei ist eine Ausübung des Dienstes im bisherigen Beschäftigungsumfang noch nicht möglich, aber zu erwarten -(vgl. § 68 Absatz 3 LBG, Nummer 41.3 BeamtVwV sowie § 74 SGB V).

Beamtinnen und Beamte:
Die Dauer der gestuften Wiederaufnahme kann bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten vereinbart werden, in Ausnahmefällen auch länger. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass nach dieser Übergangszeit die Aussicht auf eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besteht. Ist eine Wiederaufnahme des Dienstes im bisherigen Beschäftigungsumfang danach nicht möglich, ist die Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit oder eine anderweitige Verwendung oder die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähgikeit zu prüfen.
Die Ermäßigung führt bei Beamtinnen und Beamten nicht zu einer Kürzung des Gehalts.
Für die Höhe der Deputatsermäßigung ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend. Die zu unterrichtende Stundenzahl kann deshalb auch unterhälftig sein. In einem fachärztlichen Bericht muss bescheinigt sein, dass die Phase der Behandlung zu Ende geht und die
Lehrkraft wieder dienstfähig, aber noch nicht voll belastbar ist. Dem fachärztlichen Bericht ist ein Vorschlag beizufügen, wie ein gestufter Wiedereinstieg in den Dienst erfolgen soll. Die einzelnen Phasen einer stufenweisen Deputatserhöhung sollten, soweit medizinisch möglich, mit den Ferienabschnitten abgestimmt werden.
Um den Erfolg der Wiedereingliederung nicht zu gefährden, kann in der Zeit der gestuften Wiederaufnahme des Dienstes von den vom Facharzt bzw. vom Amtsarzt vorgegebenen Deputatsstunden und deren Verteilung auf die Wochentage grundsätzlich nicht abgewichen werden. Auch ist bei der Lehrauftragsverteilung und der Stundenplangestaltung darauf zu achten, dass diese einer erfolgreichen Wiedereingliederung nicht zuwiderlaufen.

Tarifbeschäftigte:
Für Tarifbeschäftigte kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V eingeleitet werden. Wegen der gegenüber dem Beamtenbereich sehr verschiedenen Rahmenbedingungen empfiehlt sich hier eine genaue Abwägung und vorherige individuelle Beratung.
Für die Tarifbeschäftigten ist in allen Schularten nicht das Staatliche Schulamt, sondern das Regierungspräsidium und damit die Bezirksvertrauensperson für Schwerbehinderte und der Bezirkspersonalrat zuständig.

4.11. Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden nach § 5 Absatz 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO
In besonderen Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt bzw. das Regierungspräsidium auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft eine befristete zusätzliche Deputatsermäßigung in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden gewähren (§ 5 Absatz 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO). Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die als Schwerbehinderung anerkannte Erkrankung sich im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt.
Solch ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 5 Absatz 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO kann dann angenommen werden, wenn sich im Lehrerberuf die Art der Beeinträchtigung deutlich gravierender auswirkt als im allgemeinen Erwerbsleben. Diese besonderen Ausnahmefälle können insbesondere bei Beeinträchtigungen im Bereich des Sprechens, Hörens, Schreibens, Sehens, Gehens, Stehens oder der Psyche liegen. Die zusätzlichen Deputatsermäßigungsstunden werden grundsätzlich - längstens fünf Jahre - jeweils befristet gewährt. Dies gilt auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis.
Sollten nach Ablauf des Befristungszeitraums die Auswirkungen der lehrerspezifischen Behinderung weiterhin bestehen bzw. durch erneute Erkrankungen, Krankheitsverschlechterungen und Schübe die zusätzliche Ermäßigung wieder bzw. weiter notwendig sein, so ist dies bei einem erneuten Antrag in einem fachärztlichen Bericht, der die Notwendigkeit der zusätzlichen Deputatsermäßigung bescheinigt, darzulegen.
Der Antrag einer schwerbehinderten Lehrkraft auf diese zusätzliche Deputatsermäßigung bzw. seine Ablehnung führt nicht automatisch zu einem Verfahren zur Herabsetzung der Arbeitszeit im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit. Dieses wird nur eingeleitet, wenn dem von der Lehrkraft eingelegten Widerspruch nicht stattgegeben wird und die Lehrkraft nicht bereit ist, im Umfang ihres Deputats (= individuelles Deputat minus Schwerbehindertenermäßigung) Dienst zu leisten bzw. ihn tatsächlich für eine Zeitdauer von mindestens 8 Wochen nicht leistet und keine Aussicht besteht, dass die Lehrkraft in absehbarer Zeit wieder voll dienstfähig wird.

4.12 Amtsärztliche Untersuchung bei Beamtinnen und Beamten bzw. Untersuchung durch den Betriebsärztlichen Dienst bei Tarifbeschäftigten / Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX
Die zuständige Schwerbehindertenvertretung wird rechtzeitig informiert, bevor die amtsärztliche Begutachtung eines behinderten Beamten/einer Beamtin bzw. Untersuchung einer behinderten Tarifbeschäftigten/eines Tarifbeschäftigten durch den Betriebsärztlichen Dienst (BAD) vom Staatlichen Schulamt bzw. vom Regierungspräsidium angeordnet wird.
Bevor die Schulleitung mit der Bitte um Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung an das Schulamt herantritt, sollte ein Gespräch mit der Lehrkraft stattfinden. Den Lehrkräften ist die Stellungnahme der Schulleitung grundsätzlich vor der Weiterleitung an das Gesundheitsamt zur Einsicht vorzulegen.
Rechtzeitig vor der Einleitung von Maßnahmen, die sich auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung bzw. der Untersuchung durch den BAD stützen, erhält die Schwerbehindertenvertretung die erforderlichen Informationen sowie die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

4.13 Schwerbehindertenversammlungen
Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Schwerbehindertenversammlungen werden dafür vom Unterricht und anderen Dienstgeschäften befreit. Teilnehmen können neben schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten auch die behinderten Beschäftigten mit dem Grad 30 und 40.

5 Überprüfung des Umsetzungsstandes der Inklusionsvereinbarung

Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der Örtliche Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung erörtern jeweils nach einem Zeitraum von zwölf Monaten den Umsetzungsstand dieser Inklusionsvereinbarung und erarbeiten ggf. geeignete Maßnahmen zur Fortschreibung.

6 Inkrafttreten, Kündigung, Schlussbestimmungen

Die Inklusionsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit von zwei Jahren.
Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. Bei einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, eine neue Inklusionsvereinbarung innerhalb eines Jahres abzuschließen.
Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn in einer der in Ziffer 1 genannten gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften eine Regelung geändert wird, die in diese Vereinbarung wörtlich oder sinngemäß übernommen wurde.
Die Inklusionsvereinbarung wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben.
Die Hauptschwerbehindertenvertretung, die Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt erhalten eine Kopie dieser Vereinbarung.

XXX
Datum

XXX
Unterschriften

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0105


Informationsstand: 20.05.2021

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