Inklusionsvereinbarung
Integrationsvereinbarung einer Kreisverwaltung zur Verbesserung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen

Daten

Branche:

Verwaltung

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Einzelvereinbarung

Integrationsvereinbarung für die XXX gem. § 83 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

Inhaltsverzeichnis

1. Präambel
2. Beteiligte
3. Geltungsbereich
4. Bedeutung und Ziele der Integrationsvereinbarung
5. Zielfelder, Maßnahmen und Regelungen zur Verbesserung der Integration von schwerbehinderten Menschen
6. Umsetzung der Vereinbarung
7. Schlussbemerkungen
8. Anlage zur Integrationsvereinbarung

1. Präambel

Die vorliegende Integrationsvereinbarung bietet eine Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration behinderter Menschen und formuliert konkrete Zielfelder, Maßnahmen und Regelungen, um dies zu erreichen. Dabei sind größtmögliche Transparenz und Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten unverzichtbar.

Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich auf der Grundlage gemeinsamer Anstrengungen, die von Konsens und Kooperation geprägt sein sollten.

Alle Beteiligten nehmen sich vor, Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation im offenen Dialog einer sachlichen und fachgerechten Lösung zuzuführen.
Die Vereinbarungspartner stimmen aber auch darin überein, dass auch von den in der Verwaltung beschäftigten schwerbehinderten Frauen und Männern erwartet werden kann, sich mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf zu engagieren.

Die Integration behinderter Menschen ist kein fertiges Ergebnis, sondern ein fortwährender Prozess. Die vorliegende Integrationsvereinbarung dient als ein Instrument zur Planung, Gestaltung und Steuerung dieses Prozesses.

2. Beteiligte

Beteiligte im Sinne dieser Integrationsvereinbarung sind neben den betroffenen behinderten Menschen:

  • die Vereinbarungspartner,
  • das Integrationsteam und die bei Bedarf zu den Sitzungen des Integrationsteams hinzuzuziehenden Personen bzw. Stellen (erweitertes Integrationsteam gem. Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung) sowie
  • alle mit Entscheidungskompetenzen in personalwirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung.
Vereinbarungspartner sind der Dienststellenleiter, der Arbeitgebervertreter in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenvertretung) und der Personalratsvorsitzende.

3. Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für die XXX mit allen ihren Dienststellen und kommt für:

  • die schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des SGB IX zur Anwendung.

4. Bedeutung und Ziele der Integrationsvereinbarung

Diese Integrationsvereinbarung ist eine verwaltungsinterne mitarbeiterorientierte Zielvereinbarung im Rahmen der Personalentwicklung.

Wirkungsziel dieser Integrationsvereinbarung ist es, durch diverse Maßnahmen und Regelungen eine dauerhafte Integration und die langfristige Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu ermöglichen.

Ergebnisziel dieser Integrationsvereinbarung ist, die Erfüllung der Beschäftigungspflichtquote gem. § 71 SGB IX (in Höhe von derzeit wenigstens 5 % der Arbeitsplätze der XXX) längerfristig, zumindest für die Dauer der Laufzeit dieser Vereinbarung, sicherzustellen.

Zur Erreichung dieser Ziele arbeiten die Dienststelle (Arbeitgeberbeauftragter in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen), die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat (sie bilden das „Integrationsteam“ gem. Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung) sowie bei Bedarf die weiteren in Ziffer 6.1 genannten Personen/Stellen partnerschaftlich zusammen.

Die Ist-Situation in Bezug auf die Beschäftigungspflichtquote, die Analyse der Schwerbehinderten-Beschäftigungsstruktur und eine Prognose zur Beschäftigungssituation in der XXX ergibt sich aus der Anlage (siehe Ziffer 8) zu dieser Integrationsvereinbarung.

5. Zielfelder, Maßnahmen und Regelungen zur Verbesserung der Integration von schwerbehinderten Menschen

In folgenden Zielfeldern sind die Rahmenbedingungen so zu gestalten, zu verbessern, bzw. längerfristig sicherzustellen, dass die unter Ziffer 4 der Vereinbarung definierten Ziele erreicht werden können:

  • Personalplanung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen
  • Beschäftigung schwerbehinderter Frauen/Frauenförderung
  • Ausbildung behinderter Jugendlicher bzw. junger Erwachsener
  • Prävention zur Sicherstellung der Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen
  • Qualifizierung und Fortbildung behinderter Beschäftigter
  • Teilzeitarbeitsplätze/Teilzeitbörse/Telearbeit
  • Arbeitsplatzgestaltung/Arbeitsschutz/Gestaltung des Arbeitsumfeldes
  • Arbeitszeit
5.1 Personalplanung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen

Die mittel- und langfristige Personalplanung ist hinsichtlich der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen so zu gestalten, dass absehbare Schwankungen im Personalbestand (z. B. Verrentung, Aufgabenwegfall oder -zugang) unter den schwerbehinderten Beschäftigten nicht zum Unterschreiten der Beschäftigungspflichtquote (Ergebnisziel dieser Integrationsvereinbarung) führen.

Jede zur Besetzung öffentlich ausgeschriebene Stelle wird daraufhin überprüft, ob und inwieweit ihre Besetzung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgen kann. Bei dieser Überprüfung ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Entscheidung ist nachprüfbar zu machen.

Bei Einstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird auch auf die Vermittlungsmöglichkeiten speziell schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber durch die Arbeitsverwaltung zurückgegriffen. Vor allem ist das „Benachteiligungsverbot“ gem. § 81 Abs. 2 SGB IX zu beachten.

Über Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen werden die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat unterrichtet.

Die Schwerbehindertenvertretung hat sowohl bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen als auch beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur das Recht auf Beteiligung, auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (siehe auch § 95 (2) SGB IX).

In die Entscheidungen über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen werden die Fördermöglichkeiten der Arbeitsverwaltung bzw. des Integrationsamtes einbezogen.

5.2 Beschäftigung schwerbehinderter Frauen/Frauenförderplan

In Anwendung der Zielsetzungen des Frauenförderplanes des XXX wird bei allen personalwirtschaftlichen Maßnahmen, von denen schwerbehinderte Menschen betroffen sind, besonderes Augenmerk auf die Förderung schwerbehinderter Frauen gelegt.

5.3 Ausbildung behinderter Jugendlicher bzw. junger Erwachsener

Der XXX berücksichtigt bei der Auswahl und Einstellung von Ausbildungskräften bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung in besonderem Maße schwerbehinderte Jugendliche bzw. junge Erwachsene.

Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden schwerbehinderte Auszubildende im Rahmen der mit dem Personalrat vereinbarten Übernahmekriterien weiterbeschäftigt.

5.4 Prävention zur Sicherstellung der Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen

Im Rahmen der Prävention zur Sicherstellung der Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen ist es von ganz entscheidender Bedeutung, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. sie möglichst frühzeitig zu beheben.

Treten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten bei der Beschäftigung behinderter Menschen auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsverhältnisses führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat umgehend einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung anzustreben.

Im Bedarfsfall ist möglichst frühzeitig das Integrationsamt (ggf. auch die Arbeitsagentur) einzuschalten, damit dieses alle ihm zur Verfügung stehenden Hilfen (Beratung, technische Hilfen, finanzielle Leistungen) gewähren kann, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (siehe auch § 84 (1) SGB IX).

Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat auch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger als drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeits- bzw. sonstige Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist (§ 84 (2) SGB IX).

Gesundheitsfördernde Angebote sind in die laufenden Verhandlungen aufzunehmen.

5.5 Qualifizierung und Fortbildung behinderter Beschäftigter

Qualifikation ist heute entscheidend für die Chancen auf einen adäquaten Arbeitsplatz bzw. auf Weiterbeschäftigung. Die behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die uneingeschränkte Möglichkeit, an dem umfassenden Angebot der XXX zur fachlichen und persönlichen Fortbildung teilzunehmen.

Bei Auswahl der und Entscheidung über die Tagungsstätten für Fortbildungsveranstaltungen ist den Belangen schwerbehinderter Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Rechnung zu tragen.

5.6 Teilzeitarbeitsplätze/Teilzeitbörse/Telearbeit

Die vielfältigen Modelle der Teilzeitarbeit in der XXX stehen grundsätzlich auch schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Ebenso können schwerbehinderte Menschen an der Teilzeitbörse teilnehmen.

Die Arbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen sind bei Interesse des/der Betroffenen auf ihre Eignung zur Ausgestaltung eines Telearbeitsplatzes (vollzeitliche oder alternierende Telearbeit) zu überprüfen. Über das Ergebnis solcher Überprüfungen und die Begründung ist neben dem schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten.

5.7 Arbeitsplatzgestaltung/Arbeitsschutz/Gestaltung des Arbeitsumfeldes

Arbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen werden den besonderen Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen angepasst. Über erforderliche (technische) Arbeitshilfen ist unter Einbeziehung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. des technischen Beraters des Integrationsamtes zu entscheiden. Direkte Ansprechpartner sind der Arbeitgeberbeauftragte für Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und die Schwerbehindertenvertretung.

Die Schwerbehindertenvertretung hat Teilnahmerecht an den Sitzungen des Arbeitsausschusses und, soweit schwerbehinderte Menschen betroffen sind, an den Arbeitsstättenbegehungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.

Der konkrete Gestaltungsbedarf des Arbeitsumfeldes wird unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten nach den individuellen Wünschen des schwerbehinderten Menschen konkretisiert und umgesetzt.

Schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „aG“ im Schwerbehindertenausweis werden an den Verwaltungsgebäuden besondere Parkplätze zugeordnet. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ erhalten Parkplätze in Eingangsnähe.

An mindestens einem Eingang wird das Zeiterfassungsterminal so niedrig angebracht, dass es von Rollstuhlfahrern bequem genutzt werden kann.

Bei allen baulichen Veränderungen wird die Schwerbehindertenvertretung so frühzeitig einbezogen, dass sie entsprechende Vorschläge für behindertengerechte Maßnahmen in die Planungen mit einbringen kann.

5.8 Arbeitszeit

Die Organisation der Arbeitszeit der schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen orientiert sich an deren gesundheitlichen Bedürfnissen. Wenn es die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der vorgenannten Beschäftigten erforderlich machen, kann der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit (OE) im Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung weitere Ausweitungen der „Flexiblen Arbeitszeit“ über den bisher im Rahmen der „Dienstvereinbarung über die Flexible Arbeitszeit“ eingeräumten Rahmen hinaus ermöglichen.

Behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt und der OE-Leitung zusätzliche Pausen.

6. Umsetzung der Vereinbarung

6.1 Bildung und Aufgabenstellung eines Integrationsteams

Die XXX bildet ein Integrationsteam, bestehend aus:

  • dem Beauftragten des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen
  • der Schwerbehindertenvertretung
  • einem Vertreter des Personalrates.
Bei Bedarf werden dazugeladen:
  • ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
  • die Betriebsärztin/der Betriebsarzt
  • der Koordinator für Arbeitsschutz, Gesundheitsvorsorge und Konfliktmanagement
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Vertreter der örtlichen Fürsorgestelle
  • Vertreter des Integrationsamtes
  • Vertreter der Arbeitsagentur
  • der Ausbildungsleiter
  • sonstige Sachverständige.
Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen:
  • die Überwachung der Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung
  • die Beratung des Arbeitgebers bezüglich der Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Beschäftigte und Auszubildende
  • Koordinierung der Zusammenarbeit betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte
  • Fortschreibung der Integrationsvereinbarung und laufende Überprüfung ihrer Zielerreichung.
Das Integrationsteam tagt bei Bedarf, mindestens zweimal im Jahr. Der Arbeitgeberbeauftragte in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen leitet das Integrationsteam und lädt zu den jeweiligen Sitzungen ein.

6.2 Berichtspflicht/Controlling

In den Versammlungen der schwerbehinderten Menschen berichtet der Arbeitgeber über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter (§ 83 Abs. 3 SGB IX). Der Arbeitgeberbeauftragte in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen berichtet – neben den gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die Arbeitsverwaltung – fortlaufend dem Integrationsteam und der Schwerbehindertenversammlung über den Stand der Beschäftigungsquote gem. § 71 SGB IX.

Das Integrationsamt und die Arbeitsagentur erhalten je eine Ausfertigung der Integrationsvereinbarung.

7. Schlussbemerkungen

7.1 In Kraft treten

Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

7.2 Geltungsdauer

Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung.

Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit nehmen die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat Verhandlungen über die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung auf. Ungeachtet dessen hat jeder der Beteiligten jederzeit das Recht und die Möglichkeit, Vorschläge über Ergänzungen und/oder Änderungen bestimmter Passagen einzubringen bzw. zu veranlassen, dass darüber verhandelt wird.

Kommt eine nahtlose Folgevereinbarung nicht zustande, wirkt diese Integrationsvereinbarung noch maximal 1 Jahr nach.

XXX
Ort, Datum

XXX
Unterschriften

8. Anlage zur Integrationsvereinbarung

  • Analyse der Beschäftigtenstruktur, Beschäftigungszahlen und Beschäftigungsquote
  • Prognose zur künftigen Beschäftigungssituation
  • Erfüllung der Beschäftigungsquote/Ausgleichsabgabe, Auftragsvergabe an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0014


Informationsstand: 08.04.2024

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