Inklusionsvereinbarung I. S. d. § 166 SGB IX für das XXX
Präambel
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen legt die Basis für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fest. Schwerbehinderte Menschen sind Teil der Gesellschaft und damit auch des Arbeitslebens. Inklusion in Gesellschaft und Arbeitswelt, Chancengleichheit und selbstbestimmte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sowie eine respektvolle Zusammenarbeit mit ihnen, sind dem für die Rechte schwerbehinderter Menschen zuständigen Ministerium besondere Verpflichtung. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der am 26. März 2009 auch in Deutschland in Kraft getretenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Bei der Gestaltung der Arbeitsprozesse und der Rahmenbedingungen innerhalb des Ministeriums ist - entsprechend der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - die Teilhabe von schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen. Die Teilhabe ist eine komplexe und anspruchsvolle Aufgabe, die es in allen Bereichen umzusetzen gilt.
Schwerbehinderte Beschäftigte leisten seit Jahrzehnten einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Arbeits- und Sozialpolitik des XXX. Sie verdienen vor diesem Hintergrund besondere Wertschatzung und Unterstützung.
Das XXX sieht es als seine Verpflichtung an, schwerbehinderten Menschen verbesserte Chancen im Arbeits- und Berufsleben zu bieten, ihre Ausbildung und Beschäftigung zu fordern und ihnen als vollwertigen Beschäftigten Respekt und Anerkennung entgegenzubringen.
Durch diese lnklusionsvereinbarung sollen alle Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, in besonderem Maße aber diejenigen, die Personalverantwortung tragen, für die Belange schwerbehinderter Menschen in allen Arbeitsprozessen sensibilisiert werden. Die lnklusionsvereinbarung konkretisiert die gesetzlichen Regelungen für die Inklusion schwerbehinderter Menschen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Ministeriums und stellt weitergehende Regeln und Ziele für die Zusammenarbeit insbesondere zwischen den beteiligten Akteuren auf.
Die Inklusionsvereinbarung soll dazu beitragen, die Schwerbehindertenquote zu sichern und insbesondere den Anteil schwerbehinderter Frauen im XXX zu erhöhen. Das Ministerium verpflichtet sich, unter Einbeziehung von Mehrfachanrechnungen eine Quote im Sinne des § 158 SGB IX von mindestens 8 % der Stellen zu erhalten. Darüber hinaus ist sich das XXX seiner besonderen Rolle bei der Ausbildung bewusst: Es fordert daher insbesondere die Einstellung von schwerbehinderten Auszubildenden.
Der Teilhabegedanke bezieht Menschen mit und ohne Behinderungen ein. Um Teilhabe zu fördern, benötigen wir den gemeinsamen Willen des Arbeitgebers und aller Beschäftigten. Dafür wollen wir die objektiven Voraussetzungen und das subjektive Verständnis schaffen. Wir mochten, dass schwerbehinderte Menschen das Anerkennungsverfahren und die Rechte nach dem SGB IX selbstverständlich in Anspruch nehmen. Sie sollen darauf vertrauen können, dass ihnen daraus am Arbeitsplatz keine Nachteile und keine Ausgrenzung erwachsen.
Verwaltung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die schwerbehinderten Beschäftigten und Führungskräfte des XXX sind aufgefordert, konstruktiv an der Realisierung gleichberechtigter Teilhabe mitzuwirken.
§1 Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung ist im XXX auf die Personen anzuwenden, die von den zuständigen Stellen nach § 152 Abs. 1 SGB IX als schwerbehinderte Menschen anerkannt oder von der Arbeitsverwaltung gleichgestellt (§ 151 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 2 Abs. 3 SGB IX) wurden.
§2 Maßnahmen zur Schaffung eines Inklusionsklimas
Um ein Klima zu schaffen, das dem in der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschriebenen Ziel der Inklusion gerecht wird, soll eine gezielte Information und Kommunikation zum Thema Inklusion im XXX stattfinden. Ziel ist, dass die Beschäftigten mit Behinderungen ihre Rechte kennen und wahrnehmen. Es soll ein Klima des gegenseitigen Verständnisses für Diversität und Toleranz unter den der Beschäftigten des XXX geschaffen werden. Dabei gilt es, die unterschiedlichen Starken und Kompetenzen zu erkennen und ein vertrauensvolles Klima des gegenseitigen Miteinanders zu schaffen. Hierzu dient auch der Aktionsplan des XXX zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.
§3 Zusammenarbeit der Verantwortlichen (§ 182 SGB IX)
(1) Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten der Dienstherr/Arbeitgeber, die/der Inklusionsbeauftragte des Dienstherrn / Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte und die Jugend- und Auszubildendenvertretung eng zusammen.
(2) Um die Verfahren zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu beschleunigen, beauftragt der Personalrat ein Mitglied als verantwortliche Ansprechpartnerin bzw. verantwortlichen Ansprechpartner für die Zentralabteilung und die Schwerbehindertenvertretung.
§4 Einstellung schwerbehinderter Menschen
(1) Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist unabhängig davon, ob die Pflichtquote erfüllt ist, stets zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen - insbesondere bei der Arbeitsagentur gemeldete schwerbehinderte Menschen - beschäftigt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen und der Personalrat zu hören. Geeignete schwerbehinderte Menschen sind vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie - mit Ausnahme der körperlichen Eignung - über die gleiche Qualifikation verfugen; dabei wiederum sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 154 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Diese Verpflichtung besteht auch, wenn es um die Besetzung einer freien Stelle bzw. eines freien Dienstpostens mit einer/m Angehörigen des XXX geht (Umsetzung).
(2) Um eine einheitliche Umsetzung der §§ 164 Abs. 1, 165 SGB IX zu gewährleisten, ist wie folgt zu verfahren:
(a) Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres über den Stand der Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen/innen in den einzelnen Abteilungen informiert.
(b) Die Verwaltung erörtert mit der Schwerbehindertenvertretung, weiche zu besetzenden Dienstposten in besonderem Maße zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind. Dabei wird auch die Beschäftigungssituation von Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten in den einzelnen Abteilungen berücksichtigt.
(c) Bei externen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden und nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt wird sowie hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen eine individuelle Betrachtung der Bewerberprofile erfolgt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das XXX die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention unterstützt und sich besonders für die Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen einsetzt.
(d) Unbeschadet einer etwaigen Stellenausschreibung ist vor jeder Neueinstellung bei der Arbeitsagentur in Berlin und/oder Bonn, bei Ausschreibungen für den gehobenen und höheren Dienst zusätzlich bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn, frühzeitig schriftlich anzufragen, ob dort geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Die Anfrage soll die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes möglichst konkret beschreiben. Eine Kopie der Anfrage wird der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat sowie dem/der Beauftragten des Arbeitgebers zugeleitet.
(e) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist einer externen Ausschreibung wird die Schwerbehindertenvertretung von der Zentralabteilung über die Gesamtzahl der eingegangenen Bewerbungen, die Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sowie die Bewerbungen aufgrund von Vermittlungsvorschlägen der zuständigen Arbeitsagentur bzw. der ZAV informiert.
Die Schwerbehindertenvertretung erhält Einsicht in die Bewerbungsunterlagen gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX.
(f) Schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben und die, gemessen am Anforderungsprofil der Ausschreibung fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind, sind zum weiteren Auswahlverfahren einzuladen. Von einem Vorstellungsgespräch ist nur dann abzusehen, wenn zwischen Zentralabteilung und Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht, dass dem/der Bewerber/in für den freien Arbeitsplatz die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 165 S. 4 SGB IX). Bei der Einladung zum Auswahlverfahren wird im Anschreiben an die/den schwerbehinderte/n Bewerberin/er auf die Schwerbehindertenvertretung mit Kontaktdaten hingewiesen. Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Vorstellungsgesprächen sowie an den Abschlussgesprächen von Vorstellungsrunden teilnehmen. Dies gilt auch, wenn kein/e schwerbehinderte/r Bewerber/in an dem Verfahren teilnimmt, aber die Bewerberauswahl die Gruppe der schwerbehinderten Menschen berührt (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Sobald die Terminplanung abgeschlossen ist, wird die Schwerbehindertenvertretung über die vorgesehenen Vorstellungstermine informiert.
(g) Die Schwerbehindertenvertretung wird im Stellenbesetzungsverfahren nicht wie zuvor festgelegt beteiligt, wenn der/die schwerbehinderte Bewerber/in dies ausdrücklich ablehnt.
(h) Im Rahmen der Beteiligung zur Einstellung der ausgewählten Bewerberin/des ausgewählten Bewerbers gemäß dem BPersVG informiert die Zentralabteilung den Personalrat über die Gesamtzahl der eingegangenen Bewerbungen, die Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sowie die Bewerbungen aufgrund von Vermittlungsvorschlagen der zuständigen Arbeitsagentur bzw. der ZAV. In der Vorlage ist neben der Begründung der Auswahlentscheidung auch kurz auszuführen, warum zum Auswahlverfahren eingeladene schwerbehinderte Bewerber/innen nicht berücksichtigt wurden.
(i) Bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen als Beamtinnen und Beamte ist § 5 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) zu beachten. Danach darf von ihnen bei der Einstellung nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, wobei sich die ärztliche Prognose für die gesundheitliche Eignung höchstens auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren beziehen darf. Die körperliche Eignung wird im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist. Die Einstellung schwerbehinderter Menschen als Beamtinnen und Beamte ist auch dann möglich, wenn aufgrund der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sofern die ärztliche Prognose nach Satz 2 positiv ist. Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf aufmerksam zu machen, dass eine beamtenrechtliche Versorgung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraussetzt.
(3) Für den Fall, dass die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im XXX unter die 6-Prozent-Grenze fallen sollte, gilt folgende Regelung:
Das Ministerium darf freie Arbeitsplätze mit nicht schwerbehinderten Menschen gegen den Widerspruch der Schwerbehindertenvertretung nur nach vorherigem Bericht an und mit Zustimmung durch den/die Minister/in besetzen; in dem Bericht ist im Einzelnen zu begründen, warum der Arbeitsplatz nicht mit einem/r schwerbehinderten Bewerber/in besetzt wird.
(4) Wird ein/e Blinde/r oder ein unter § 155 Abs. 1 SGB IX fallender schwerbehinderter Mensch eingestellt, darf eine Vorlesekraft bzw. Hilfskraft bis zur Bewilligung einer entsprechenden Stelle durch den Haushaltsgesetzgeber außerhalb des Stellenplans beschäftigt werden [s. Ziffer II. 4 des BMF-Rundschreibens vom 02. Januar 1973 - IIA 4 - BA - 3600 - 45/72 - i.d.F. v. 08. Januar 1980 - IIA 4 - BA 3600 56/79 zu den vorläufigen Verwaltungsvorschriften der Bundeshaushaltsordnung (§ 49)].
§5 Beschäftigung und Förderung schwerbehinderter Menschen
(1) Dem XXX als Arbeitgeber, insbesondere aber jeder einzelnen Führungskraft, obliegt gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht. Führungskräfte und Beschäftigte haben schwerbehinderten Kollegen/innen verständnisvoll und aufgeschlossen zu begegnen. Sie sind gehalten, diese bedarfsgerecht in jeder Weise zu unterstützen.
(2) Schwerbehinderte Menschen sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Bei der Einstellung oder der Übertragung eines neuen Arbeitsgebietes sind sie besonders sorgfältig am Arbeitsplatz einzuweisen.
(3) Schwerbehinderte Beschäftigte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, auch an außerhalb des Dienstortes stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen, ist in zumutbarem Umfange zu erleichtern (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB IX). Bei der Auswahl sind Barrierefreiheit bei Kommunikation und in baulicher Hinsicht im Sinne der §§ 6 und 8 BGG zu berücksichtigen.
(4) Schwerbehinderte Beschäftigte haben gemäß § 164 Abs. 5 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn kürzere Arbeitszeiten wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig sind, es sei denn die in § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX genannten Gründe stehen dem Teilzeitwunsch entgegen. Unabhängig davon ist die Einrichtung von geeigneten Teilzeitarbeitsplatzen für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich zu fördern. Im XXX wird grundsätzlich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Basis der Dienstvereinbarung zum zeit- und ortsflexiblen Arbeiten im XXX eine Teilnahme am ortsflexiblen Arbeiten bei entsprechender Eignung der wahrgenommenen Aufgaben ermöglicht. Die Verteilung der ortsflexiblen Arbeit und der Anwesenheit in der Dienststelle erfolgt durch Vereinbarungen in den Teams. Durch die Flexibilisierung wird auch der Ansatz der inklusiven Arbeitswelt gestärkt.
(5) Im XXX werden vielfaltige Arbeitszeitmodelle und eine flexible Arbeitszeitgestaltung angeboten. Die Arbeitszeitregelungen und -vereinbarungen sind so flexibel zu gestalten, dass die besonderen Belange schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden. Diesem wird im XXX Rechnung getragen, da die vielfaltigen Arbeitszeitmodelle grundsätzlich allen Beschäftigten ermöglicht werden.
(6) Schwerbehinderten können behinderungsbedingte Therapien, die ärztlich verordnet und während der Rahmenarbeitszeit durchgeführt wurden, zeitlich gutgeschrieben werden. Berücksichtigt wird die tatsächliche Dauer, aber höchstens eine Stunde pro Woche. Hierfür ist eine Korrektur über den Zeiterfassungs-Work-flow zu beantragen. Auf Anforderung des Referats Za2 ist ein Nachweis vorzulegen. Über die erfolgte Anforderung wird die Schwerbehindertenvertretung informiert.
(7) Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Mehrarbeit im Sinne dieser Vereinbarung ist für Beamte/innen die unter den Voraussetzungen des § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit. Nach der Arbeitszeitverordnung betragt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden und auf Antrag 40 Stunden in der Woche. Für Arbeitnehmer/innen gilt als Mehrarbeit die über die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne der tarifvertraglichen Regelung hinaus geleistete Arbeitszeit.
(8) Für schwerbehinderte Beschäftigte sind die jeweils bestmöglichen und angemessenen räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu schaffen und ein behindertengerechter Zugang zu gewährleisten. Das XXX wird darauf hinwirken, dass das räumliche Umfeld des XXX nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Bundes barrierefrei gestaltet wird (§ 8 Abs. 5 BGG).
(a) Die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften für schwerbehinderte Beschäftigte sind unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so auszuwählen und auszustatten, dass die Leistungsfähigkeit der schwerbehinderten Kollegen/innen erhalten und wenn möglich auch gefordert wird (vgl. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX).
Bei der Planung von Neu- und Umbauten ist sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude als auch die Inneneinrichtung barrierefrei gestaltet ist. Die entsprechenden DIN-Normen sowie der Leitfaden „Barrierefreies Bauen" des BMUB sind zu beachten. Die Gebäudeteile in denen sich die einzelnen Organisationseinheiten befinden, müssen für alle schwerbehinderten Menschen barrierefrei erreichbar sein. Die Schwerbehindertenvertretung und der/die Inklusionsbeauftragte sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Durchführung der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten. Das XXX hat sich zum Ziel gesetzt, bei Neu- und Umbauten die WC-Bereiche barrierefrei zu gestalten.
Bei der Anmietung einer Liegenschaft durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist § 8 Abs. 4 BGG zu beachten.
(b) Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind den schwerbehinderten Beschäftigten die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Der Arbeitsplatz ist mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (z. B. geeignete IT-Ausrüstung für schwerbehinderte Beschäftigte) auszustatten (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX); die Ausbildung im Gebrauch ist zu gewährleisten. Dies betrifft nicht nur die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, sondern auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume sowie die Verkehrs- und Fluchtwege, Notausgänge und Treppen sowie die Orientierungssysteme (§ 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung).
Sofern ein/e behinderte/r Beschäftigte/r zur Erfüllung ihrer/seiner Arbeitsaufgaben darauf angewiesen ist, ist ihm/ihr im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Arbeitsassistenz (z. B. Vorlesekräfte, Gebärdensprachdolmetscher/in, Hilfskräfte für Rollstuhlfahrer/innen) zur Verfügung zu stellen und für deren Vertretung Sorge zu tragen.
(9) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, der für schwerbehinderte Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein kann als für andere Beschäftigte, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie sollen insbesondere nur dann vorgenommen werden, wenn dem schwerbehinderten Beschäftigten mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei unvermeidlichen Veränderungen ist der schwerbehinderte Mensch vorher zu hören. Die Wünsche der schwerbehinderten Beschäftigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes ist nach den gegebenen Möglichkeiten zu entsprechen.
(10) Schwerbehinderte Beschäftigte sind in ihrem Streben nach höherwertiger Tätigkeit im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstutzen und zu fördern. Entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten sind gegebenenfalls durch Versetzungen, Umsetzungen oder eine andere Geschäftsverteilung zu schaffen. Sofern in einem konkreten Fall dies nicht möglich ist, sind die Grande für die ablehnende Entscheidung dem schwerbehinderten Beschäftigten nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung und ggf. in ihrem Beisein darzulegen.
(11) Bei der Höhergruppierung und Beförderung sind schwerbehinderte Beschäftigte, insbesondere schwerbehinderte Frauen, vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie - mit Ausnahme der körperlichen Eignung - über die gleiche Qualifikation verfügen.
(12) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis dürfen Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt werden. Vor allem ist es unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezuge anzurechnen (§ 206 SGB IX).
§6 Ausbildung
(1) Ausbildungsverhältnisse sind im Rahmen der geltenden Vorschriften so zu gestalten, dass schwerbehinderte Auszubildende die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden. Das XXX strebt an, mindestens 10 v. H. der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
(2) Für das Verfahren zur Besetzung von Ausbildungsplatzen und die Durchführung der Ausbildung gelten die in dieser lnklusionsvereinbarung getroffenen Regelungen sinngemäß.
(3) Das XXX unterstutzt die Eingliederung schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Das XXX prüft gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung, welche Maßnahmen XXX-intern ergriffen werden können, um diese Zielgruppe aktiv zu unterstützen (z. B. Prüfung einer Beteiligung am KAoA-START-Programm des BIH in NRW).
(4) Das XXX unterstützt insbesondere auch schwerbehinderte Auszubildende in ihrer Ausbildung z. B. durch Nachhilfe sofern notwendig. Hierzu kann die Möglichkeit der finanziellen Förderung in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden.
(5) Die Übernahme der Auszubildenden richtet sich nach der Dienstvereinbarung Ausbildung.
§7 Bericht über die Beschäftigung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen
Die Zentralabteilung erstattet jährlich der Leitung des Ministeriums Bericht über den Anteil der schwerbehinderten Beschäftigten in den Abteilungen sowie den Anteil der schwerbehinderten Auszubildenden pro Ausbildungsjahr. Dies erfolgt im Rahmen des jährlichen Kennzahlenberichts. Bei entsprechendem Anlass (insbesondere bei signifikanter Veränderung der Beschäftigungs- oder Ausbildungsquote) wird die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation der schwerbehinderten Menschen im XXX erläutert und Ausblick darüber gegeben, weiche Mal nahmen zur Forderung für die Zukunft beabsichtigt sind.
§8 Barrierefreie Informationstechnik/Publikationen
(1) Das XXX gestaltet seine Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei (§12 a Abs. 1 BGG) und erweitert das Angebot an barrierefreien elektronischen Publikationen (z. B. PDF) auch zu nicht-behindertenspezifischen Themen.
(2) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen der Informationstechnik wird das XXX die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung berücksichtigen (§12 a Abs. 3 BGG).
(3) Bei der Beschaffung von IT-Produkten für spezielle Arbeitsplätze ist die Barrierefreiheit im Rahmen der technischen Möglichkeiten immer dort zu realisieren, wo sie von den betroffenen Beschäftigten konkret benötigt werden.
§9 Prävention
(1) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (vgl. § 167 SGB IX).
(2) Ist ein/e schwerbehinderte/r Beschäftigte/r innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, wird ihr/ihm von der Verwaltung schriftlich im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ein Eingliederungsgespräch angeboten. Die Schwerbehindertenvertretung ist hiervon vorab zu unterrichten. Ist der schwerbehinderte Mensch mit einem solchen Gespräch einverstanden, so ist der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich über das Einverständnis zu informieren.
(3) Ist ein/e schwerbehinderte/r Beschäftigte/r länger als drei Monate erkrankt und nimmt die Verwaltung Kontakt mit dem-/derjenigen auf, um eine Prognose über die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erlangen, ist dies der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen.
§10 Dienstliche Beurteilung und leistungsorientierte Bezahlung / Besoldung schwerbehinderter Beschäftigter
(1) Auf Wunsch der/des schwerbehinderten Beschäftigten nimmt die
Schwerbehindertenvertretung an den Gesprächen zur dienstlichen Beurteilung gemäß der Dienstvereinbarung Beurteilung des XXX teil. Die Schwerbehindertenvertretung kann hierzu die/den schwerbehinderte/n Mitarbeiter/in im Vorfeld der Beurteilungsgespräche befragen, vgl. im Einzelnen §4 Abs. 5 der Dienstvereinbarung Beurteilung. Im Falle einer Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung unterrichtet die Führungskraft die Schwerbehindertenvertretung über den beabsichtigten Inhalt der Beurteilung. Hierbei ist der Schwerbehindertenvertretung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Schwerbehinderte Menschen benötigen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen vielfach mehr Energie und Willenskraft als Menschen ohne Behinderung. Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter und ihnen Gleichgestellten sind der Führungskraft bekannte Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu berücksichtigen. Behinderungsbedingte Einschränkungen dürfen keine. negativen Auswirkungen auf die Beurteilung haben. Ist die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung betroffen, aber dank besonderer Energie der/des schwerbehinderten Beschäftigten uneingeschränkt zu bejahen, ist dies hervorzuheben. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die dienstliche Beurteilung bzw. die Leistungsfeststellung im Rahmen der Leistungsbesoldung/-bezahlung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen/Beamten gleichermaßen.
(3) Ausfallzeiten durch Erkrankungen oder behinderungsbedingte medizinische Rehabilitationsmaßnahmen dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.
§11 Weitere Maßnahmen zum Ausgleich der Behinderung
(1) Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Bei Prüfungen, Tests und Auswahlverfahren können sich für schwerbehinderte Menschen besondere Harten im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen ergeben. Zum Ausgleich solcher Härten werden den schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen gewährt (vgl. auch § 5 Abs. 2 BLV). Dies gilt für alle im XXX oder für das XXX extern durchgeführte Prüfungen und sonstige Auswahlverfahren.
(a) Schwerbehinderte Menschen, die für die Teilnahme an einem Prüf- oder Auswahlverfahren vorgesehen sind, müssen rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und dem Umfang ihrer Behinderung Erleichterungen eingeräumt und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Welche Erleichterungen bzw. Hilfsmittel (z. B. Fristverlängerungen, Erholungspausen, Gebärdensprachdolmetscher, für die Bedienung durch Blinde geeignete Computer, usw.) im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld des Verfahrens mit dem schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(b) Durch die Prüfungserleichterungen können die übrigen Teilnehmer/innen am Prüf- bzw. Auswahlverfahren nicht beeinträchtigt werden.
(c) Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Leistungen des schwerbehinderten Menschen auswirken.
(2) Erholungsurlaub
Schwerbehinderte Beschäftigte, mit Ausnahme der ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, haben gemäß § 208 SGB IX Anspruch auf einen jährlichen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.
(3) Dienstreisen
Ein/e schwerbehinderte/r Beschäftigte/r, der/die eine Dienstreise nur mit
fremder Hilfe ausführen kann, darf sich von einer Person begleiten lassen.
(a) Steht die Begleitperson nicht im Dienste des Bundes oder ist sie nicht dorthin abgeordnet (z. B. Ehegatte), so können die dadurch entstehenden Fahrkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in dem Umfang erstattet werden, wie sie dem schwerbehinderten Beschäftigten ersetzt werden; bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges wird nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) eine Entschädigung für die Begleitperson gewährt. Nachteilsausgleiche für die Begleitperson von schwerbehinderten Menschen sollen in Anspruch genommen werden. Die notwendigen Auslagen für die Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson können gegen Einzelnachweis unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnis im Rahmen des Reisekostenrechts erstattet werden.
(b) Blinde und Rollstuhlfahrer/innen können sich auch von Personen begleiten lassen, die selbst Angehörige der Dienststelle sind (z. B. Arbeitsassistent/in). Für diese Begleitpersonen ist ebenfalls Dienstreise anzuordnen; sie erhalten die ihnen zustehende Reisekostenvergütung nach dem BRKG.
(c) Bei der Organisation von Dienstreisen durch die zuständige Reisevorbereitung des Bundesverwaltungsamtes ist die nötige Sensibilität für die im Einzelfall bestehenden. besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Beschäftigter aufzubringen. Dies gilt beispielsweise für Auswahl einer für die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte geeigneten behindertengerechten Unterkunft.
(d) Taxikosten und gegebenenfalls notwendige Aufwendungen für einen Behindertentransport sind für Gehbehinderte, Blinde und Rollstuhlfahrer/innen im Rahmen der rechtlichen Regelungen zu ersetzen.
(e) Bei der Organisation von Veranstaltung z. B. im Rahmen des Nachwuchskräftenetzwerkes sind besondere Anstrengungen zu unternehmen, dass an diesen Veranstaltungen auch schwerbehinderte Beschäftigte teilnehmen können. Die eventuellen zusätzlichen Kosten werden seitens des XXX getragen.
(4) Abholdienst
Für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung kann, soweit Dienstkraftwagen verfügbar sind, zur Beförderung von schwerbehinderten Beschäftigten die Benutzung von Dienstkraftwagen entsprechend den Richtlinien gemäß § 52 Satz 2 BHO für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung zugelassen werden, wenn die Wohnung innerhalb des Wohngebietes des Dienstortes liegt oder als dazugehörend gilt und dem schwerbehinderten Menschen die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen der Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist. Die Genehmigung erteilen die Referatsleitungen von Referat Z a 5 bzw. Z a 6.
Der/die Schwerbehinderte ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil handelt.
(5) Parkmöglichkeiten
Soweit bei einer Dienststelle Parkmöglichkeiten vorhanden sind, ist auf schwerbehinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört in erster Linie die Bereitstellung und Reservierung von geeigneten Parkplätzen. Für die Dienstgebäude des XXX in Bonn und Berlin ist daher sicherzustellen, dass den schwerbehinderten Mitarbeitern/innen geeigneter Parkraum in größtmöglicher Nähe zum Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Soweit die haushaltsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, kann auch die Anmietung von Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommen.
(6) Behindertensport
Der Behindertensport ist geeignet, Gesundheit und Dienstfähigkeit zu fördern und zusätzliche Gesundheitsschaden zu verhüten. Die Teilnahme am Behindertensport ist zu fördern. Sofern die Schwerbehindertenvertretung Bedarf für ein spezielles Angebot sieht, wird die Zentralabteilung einen Kurs für schwerbehinderte Beschäftigte im Rahmen der Gesundheitsförderung anbieten.
§ 12 Personalunterlagen von schwerbehinderten Beschäftigten
In die Personalakten schwerbehinderter Menschen ist eine Kopie des Ausweises über die Schwerbehinderteneigenschaft (§ 152 Abs. 5 SGB IX), bei gleichgestellten behinderten Menschen ein Abdruck des Gleichstellungsbescheides (§ 2 Abs. 3 SGB IX) aufzunehmen. In der Folgezeit eintretende Änderungen in dem Grad der Behinderung sind, nachdem die entsprechenden Bescheide unanfechtbar geworden sind, in den Personalakten zu vermerken.
(1) Die Personalakten schwerbehinderter Beschäftigter sind so zu kennzeichnen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft sofort erkennbar ist. Elektronisch erfasste Personaldateien sind ebenfalls mit Hinweis auf den Schwerbehindertenstatus besonders zu kennzeichnen.
(2) Der/die schwerbehinderte Beschäftigte hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn/sie geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen (§ 178 Abs. 3 SGB IX).
(3) Alle Berichte über Personalangelegenheiten schwerbehinderter Menschen müssen einen Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft enthalten. Gleiches gilt für Mitteilungen and Vorlagen an den Personalrat über beabsichtigte Personalmaßnahmen, die schwerbehinderte Menschen betreffen.
§13 Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses
(1) Versetzung in den Ruhestand schwerbehinderter Beamtinnen/Beamter.
Ein/e schwerbehinderte/r Beamter/in soll wegen Dienstunfähigkeit aufgrund seiner/ihrer Behinderung nur dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt wird, dass er/sie auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht in der Lage ist, seine/ihre Dienstpflichten zu erfüllen (vgl. § 44 BBG). Von einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist in der Regel abzusehen, wenn dem/r schwerbehinderten Beamten/in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden kann und zu erwarten ist, dass er/sie den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügt.
(2) Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen
(a) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Wird die Zustimmung erteilt, kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklärt werden (§ 171 Abs. 3 SGB IX). Die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung betragt mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX).
(b) Vor jeder Kündigung und anderer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist zu prüfen, ob eine Verwendung des/r schwerbehinderten Arbeitnehmers/in auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.
(c) Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Zustimmung des Integrationsamtes als erteilt, wenn dieses innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung nicht getroffen hat (§ 174 Abs. 3 SGB IX). Rechtsmittel gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 171 Abs. 4 SGB IX). Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird (§ 174 Abs. 5 SGB IX).
(d) Endet das Arbeitsverhältnis im Falle des Eintritts der teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung, so bedarf auch diese Beendigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 175 SGB IX). Das Arbeitsverhältnis des berufsunfähigen schwerbehinderten Menschen kann somit frühestens nach Zustellung der vollziehbaren Zustimmung enden.
(e) Der zusätzliche Kündigungsschutz gilt nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht. Der Arbeitgeber hat die Beendigung derartiger Arbeitsverhältnisse sowie Einstellungen auf Probe unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen (§ 173 Abs. 4 SGB IX). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages stellt keine Kündigung dar und bedarf daher nicht der Zustimmung des Integrationsamtes.
§14 Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretungen und der Hauptschwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretungen des XXX, der obersten Gerichtshofe im Geschäftsbereich und der nachgeordneten Dienststellen können sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
(2) Die Hauptschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen des Geschäftsbereichs betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist (§ 180 Abs. 6 SGB IX).
Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs durchzuführen (§ 180 Abs. 8 i.V.m. § 178 Abs. 6 SGB IX).
§15 Inkrafttreten
(1) Diese überarbeitete Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Die Inklusionsvereinbarung wird nach vier Jahren überprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben und mit weiteren bzw. neuen Zielen versehen. Soweit in der Inklusionsvereinbarung auf Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, gelten diese in der jeweils geltenden Fassung.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften