Inklusionsvereinbarung
Gesamt- / Inklusionsvereinbarung für einen Chemiekonzern

Daten

Branche:

Industrie und Produktion

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Gesamtvereinbarung

Inklusionsvereinbarung

Zwischen Unternehmen, Betriebsrat und Vertretung der Mitarbeiter*innen* mit Schwerbehinderung der XXX wird in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten gemäß § 166 SGB IX folgende Inklusionsvereinbarung abgeschlossen:

*Die in dieser Vereinbarung verwendeten Bezeichnungen „Mitarbeiter*innen“, „Vertrauensperson“, „Inklusionsbeauftragte*r“ gelten für jegliches Geschlecht gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

1. Präambel

Die XXX fühlt sich in besonderer Weise der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung verpflichtet. Das Ziel dieser Vereinbarung ist, die bewährte Schwerbehindertenarbeit des Unternehmens fortzusetzen. Die bereits bestehenden betrieblichen Voraussetzungen, die Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung** einzustellen, durch Maßnahmen zu fördern, ihre Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld entsprechend der Beeinträchtigung auszugestalten, sind die Grundlagen dieser Inklusionsvereinbarung.
Die XXX stellt sich der Aufgabe, Ausbildungsplätze und Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung anzubieten, Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung ihren fachlichen Qualifikationen und gesundheitlichen Fähigkeiten soweit möglich inklusiv zu beschäftigen und sie nicht wegen der Behinderung zu benachteiligen.

** Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung meint schwerbehinderte Menschen i.S.d. SGB IX. Zu den Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung zählen auch gleichgestellte Menschen mit Behinderung, für die die Regelungen des SGB IX abschließend anwendbar sind, sofern diese Inklusionsvereinbarung keine Sonderregelungen enthält.

2. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter*innen der XXX und der XXX Stiftung.

3. Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung/Gleichstellung

Die Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung wird nach den Vorschriften des SGB IX gewählt. Sie nimmt ihre Aufgaben nach dem SGB IX und dem Betriebsverfassungsgesetz zum Wohle der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung wahr. Die Vertrauensperson der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung wird im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben auf seinen/ihren Wunsch von seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit. Die Vertrauensperson hat grundsätzlich das Recht, für Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, die Themen der Schwerbehinderung betreffen und für die Arbeit der Vertretung für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung erforderlich sind, freigestellt zu werden. Dies gilt auch für die gewählte Stellvertretung, wenn wegen ihrer ständigen Heranziehung, häufigen Vertretung für längere Zeit oder eines Nachrückens in das Amt der Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung in absehbarer Zeit die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in öffentlich-rechtlichen Organen im Rahmen der Mandatsträgerregelung erfolgen. Die Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung ist in Angelegenheiten, die eine/n einzelne/n Mitarbeiter*in mit Schwerbehinderung oder die Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung als Gruppe berühren, gemäß den Vorschriften des SGB IX zu beteiligen.

4. Der/die Inklusionsbeauftragte & Fachstelle Schwerbehinderung

Der/die Inklusionsbeauftragte vertritt das Unternehmen verantwortlich in Angelegenheiten der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung. Er/sie arbeitet vertrauensvoll mit der Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung zusammen. Die Fachstelle Schwerbehinderung erfasst die anerkannten Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und gleichgestellten Mitarbeiter*innen mit Behinderung und ist zuständig für Mehrfachanrechnungen, Gleichstellungen sowie die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe der XXX. Er/sie ist Kontaktstelle zu Behörden und ist zuständig für die operative Behindertenarbeit im Unternehmen, Öffentlichkeitsarbeit und das Controlling im Bereich der Menschen mit Behinderung.

5. Kommission für die Belange der Mitarbeiter*innen mit Behinderung

Die Kommission für die Belange der Mitarbeiter*innen mit Behinderung ist zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung. Den Vorsitz der Kommission hat die Leitung der Einheit Personalwirtschaft Ludwigshafen. Weitere Mitglieder sind der/die Inklusionsbeauftragte des Unternehmens, der/die Leiter*in der Personalplattform In-Job, zwei Vertretungen des Betriebsrats und die Vertrauensperson der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung bzw. bei Verhinderung der Vertrauensperson der/die Stellvertreter*in der Vertrauensperson. Darüber hinaus sind in beratender Funktion eine Vertretung des werksärztlichen Dienstes sowie einer Vertretung der XXX Stiftung beteiligt. Die Kommission für die Belange der Mitarbeiter*innen mit Behinderung tagt regelmäßig, tauscht Erfahrungen aus und entwickelt darüber hinaus mittel- und langfristige Strategien zur Weiterentwicklung der Arbeit für Menschen mit Behinderung und Lösungsvorschläge für Einzelfälle.

Die Kommission für die Belange der Mitarbeiter*innen mit Behinderung hat
folgende Kernaufgaben:

a) Strategische Weiterentwicklung der Arbeit für Mitarbeiter*innen mit Behinderung: Erarbeitung von Zielvorstellungen in der Arbeit für Mitarbeiter*innen mit Behinderung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Heimathafenprinzipes: Bei der Inklusion von Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung in die Betriebe sollen Arbeitsplatz und soziale Bindungen möglichst lange erhalten bleiben. Sofern dies nicht möglich ist, wird die Kommission für die Belange der Mitarbeiter*innen mit Behinderung frühestmöglich eingebunden, um geeignete Maßnahmen einleiten zu können.

b) Arbeitsplatzbezogene Maßnahmen:

  • Austausch von Informationen über Arbeitsplätze für eine/n bestimmte/n Mitarbeiter*in mit Schwerbehinderung,
  • Austausch von Informationen über Arbeitsplatzwechsel von Mitarbeitern*innen mit Schwerbehinderung und Organisation von Arbeitsplatzgesprächen vor Ort zur Lösung von Fragen im Zusammenhang mit einer Behinderung unter Beteiligung der betroffenen Person,
  • Abgabe von Empfehlungen über vorübergehenden oder dauerhaften Einsatz von Mitarbeitern*innen mit Schwerbehinderung im Integrationsbetrieb,
  • Abgabe von Empfehlungen bezüglich baulicher Maßnahmen in der Planungsphase, wenn diese zur Sicherung des Arbeitsplatzes von Mitarbeitern*innen mit Schwerbehinderung erforderlich sind, beispielsweise:
  • barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfeldes (Parkplätze für Mitarbeiter*innen mit Behinderung, rollstuhlgeeignete Wege, Rampen für Rollstuhlfahrer*innen, sanitäre Einrichtungen usw.) und
  • barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes (technische Hilfsmittel, Software etc.)
Bei Bedarf werden externe (z. B. Technische Beratung, Integrationsamt) oder interne Fachstellen hinzugezogen.

Die Kommission für die Belange der Mitarbeiter*innen mit Behinderung lädt einmal jährlich einen Vertreter des Gebäudemanagements ein, um frühzeitig über die bekannten, in der Planungsphase befindlichen Neubauten sowie Generalsanierungen bzw. größeren Umbaumaßnahmen informiert zu werden und in einen entsprechenden Austausch zum Thema Barrierefreiheit zu treten.

c) In begründeten Einzelfällen Unterstützung von Mitarbeiter*innen im Antragsverfahren, in denen externe Leistungsträger dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet sind, das jeweilige Verfahren aber noch nicht abgeschlossen ist.

d) Sonstige Maßnahmen:

  • Begleitung von Wiedereingliederungsmaßnahmen ins Arbeitsleben,
  • Eskalationsinstanz bei Ablehnung einer Einfahrtserlaubnis und/oder eines Sonderparkplatzes für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung durch den werksärztlichen Dienst,
  • Begleitung von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen von Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung,
  • Abgabe von Empfehlungen zu den Präventivmaßnahmen der XXX zur Erhaltung der Arbeitskraft der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und
  • als ultima ratio Empfehlungen für Krankheitspensionierungen von Mitarbeitern*innen mit Schwerbehinderung
Bei Bedarf kann die Kommission mit den vorgenannten Maßnahmen auch Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, nach befristeter Erwerbsminderungsrente oder nach befristeter betrieblicher Erwerbsminderungsrente unterstützen

6. Integrationsamt

Regelmäßig wird eine Vertretung des Integrationsamtes zu einem Gespräch eingeladen, an dem eine Vertretung des Unternehmens, die Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und erforderlichenfalls eine Vertretung des werksärztlichen Dienstes, der zuständigen HRBP-Einheit, des Betriebsrats sowie der/die Mitarbeiter*in mit Schwerbehinderung teilnehmen. Hier werden besonders solche Themen besprochen, die einer Mitwirkung des Integrationsamtes bedürfen. Es kann dabei einerseits um die Beantragung von Fördermitteln im Behindertenbereich, andererseits aber auch um Maßnahmen der begleitenden Hilfe für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung oder um die Erörterung von Einzelfällen gehen. Auch diese Gespräche dienen dazu, eine von allen Beteiligten mitgetragene und für den/die Mitarbeiter*in mit Schwerbehinderung zufriedenstellende Lösung herbeizuführen.

7. Bewerbungen von Menschen mit Behinderung

Das Unternehmen hat das Ziel, Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung bei der externen Besetzung offener Stellen grundsätzlich bei gleicher Qualifikation und Eignung im Rahmen der geltenden Regelungen bevorzugt zu berücksichtigen.

a) Die Agentur für Arbeit schlägt, soweit Stellen von extern besetzt werden sollen und geeignete Bewerbungen mit Schwerbehinderung zur Vermittlung anstehen, nach den Vorschriften des SGB IX dem Unternehmen geeignete Bewerbungen vor. Über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit wird die/der Inklusionsbeauftragte, die Vertrauensperson für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung unverzüglich informiert, sobald eine Bewerbung vorliegt. Gleiches gilt bei Eingang einer externen Bewerbung unter Angabe eines Grades der Behinderung bzw. einer Gleichstellung ohne Einbeziehung der Agentur für Arbeit. Bei gleicher Qualifikation und Eignung für die zu besetzende Stelle haben Bewerbungen mit Schwerbehinderung grundsätzlich Vorrang vor Bewerbungen ohne Schwerbehinderung.

b) Bei der Prüfung vor der Besetzung der Stelle wird die Vertretung für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung nach den Vorschriften des SGB IX beteiligt. Gegenstand der Prüfung sind Arbeitsplatz- und Qualifikationsanforderungen auf der einen, die berufliche Qualifikation des/der Bewerbers*in mit Schwerbehinderung sowie Art und Umfang der Behinderung auf der anderen Seite. Dabei ist zu prüfen, ob bestimmte technische oder organisatorische Vorkehrungen und/oder Maßnahmen der internen und externen Fortbildung, für die entsprechende Fördermittel gewährt werden, getroffen werden können, um die Inklusion des/der Bewerbers*in mit Schwerbehinderung vorzunehmen. Kommt es nicht zur Teilnahme des/der Bewerbers*in an den durchzuführenden Vorstellungsgesprächen, werden der/die Inklusionsbeauftragte, die Vertrauensperson für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und des/der Bewerbers*in mit Schwerbehinderung über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich unterrichtet.

c) Bei internen Stellenausschreibungen werden die ausschreibenden Einheiten bei Bedarf durch die Fachstelle Schwerbehinderung über die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle durch eine/n Bewerber*in mit Schwerbehinderung beraten. Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und Mitarbeiter*innen mit Gleichstellung, die sich für die Stelle interessieren, werden bei Bedarf hinsichtlich der individuellen Behinderung durch die Vertrauensperson für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und die Fachstelle Schwerbehinderung beraten, sofern Art und Schwere der Behinderung dies erforderlich machen.

8. Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit

a) Wird wegen Art und Schwere der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit notwendig, fördert das Unternehmen die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und der Regelung zur Teilzeitförderung. Der Wechsel in Teilzeit ist freiwillig.

b) Arbeitsplätze für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung werden der spezifischen Behinderung entsprechend eingerichtet und unterhalten, sofern dies betrieblich möglich sowie für das Unternehmen nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Zur Einrichtung und Ausstattung der Arbeitsplätze mit technischen Arbeitshilfen werden die entsprechenden Fördermittel des SGB IX und seiner Durchführungsverordnungen sowie des SGB III beantragt. Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten der Einheit, in der der/die Mitarbeiter*in mit Schwerbehinderung beschäftigt ist.

c) Unter den Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung 31 „Mobiles Arbeiten“ kann mit Mitarbeitern*innen mit Schwerbehinderung auch die Möglichkeit des mobilen Arbeitens vereinbart werden.

9. Personalplanung/Controlling

Regelmäßig werden Statistiken laut Anlage erstellt. Das ermittelte Informationsmaterial wird der Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und dem Betriebsrat halbjährlich zum gleichen Stichtag, ggf. bei Bedarf, zur Verfügung gestellt.

10. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern*innen mit Schwerbehinderung

Bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung hat das Unternehmen folgende Ziele:

a) Die Auswahlverfahren für eine betriebliche Ausbildung sollen so gestaltet werden, dass sie nicht zu einer Benachteiligung von Bewerbungen mit Schwerbehinderung führen. Bewirbt sich ein/e Bewerber*in mit Schwerbehinderung, werden der/die Inklusionsbeauftragte des Unternehmens, die Vertrauensperson für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung entsprechend den unter Punkt 6 dieser Inklusionsvereinbarung getroffenen Regeln beteiligt.

b) Durch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Integrationsfachdiensten soll Bewerbenden mit Schwerbehinderung die Möglichkeit einer Ausbildung in der XXX gegeben werden.

c) Die Teilnahme von Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, ggf. auch die Teilnahme an externen Schulungen, soll auf allen betrieblichen Ebenen gefördert werden. Für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung sollen Qualifizierungsmaßnahmen während eines Einsatzes im Integrationsbetrieb zur Reintegration in betriebliche Abläufe ebenso wie Umschulungen, die dem gleichen Zweck dienen, möglich sein.

d) Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung sollen in Zusammenarbeit mit den Reha-Trägern, sofern dies sinnvoll und möglich ist, innerbetrieblich durchgeführt werden.

e) Das Unternehmen wird die Möglichkeit von Betriebspraktika für Menschen mit Schwerbehinderung prüfen, die Vertretung für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung dazu konsultieren, und, falls ein Einsatz ermöglicht wird, im Rahmen des betrieblich Möglichen diesen der jeweiligen Behinderung gerecht gestalten.

11. Jahresversammlung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung

Jedes Jahr lädt die Vertrauensperson für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung zur Versammlung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung ein. Diese werden auf dieser Veranstaltung unter Einbeziehung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer geeigneter Übersetzungsmaßnahmen über wichtige gesetzliche, politische, personalpolitische und andere sie im besonderen Maße betreffende Themen unterrichtet. Zu diesem Zweck dienen Vorträge einer Vertretung des Unternehmens, des Betriebsrats, der Vertrauensperson für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und Expertinnen und Experten auch externer Stellen, wie einer Vertretung des zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz sowie Vorträge und Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit, des Integrationsamtes oder ähnlicher Stellen, zu deren Aufgaben auch die Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung in den Unternehmen gehört. Das Recht der Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung zur Durchführung weiterer Versammlungen gemäß § 178 Abs. 6 SGB IX bleibt unberührt.

12. Sonstige Maßnahmen zur Inklusion von Mitarbeitern*innen mit Schwerbehinderung

Derzeit werden im Rahmen des betrieblich Möglichen folgende zusätzliche
Maßnahmen für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung angeboten:

  • 2-wöchige Gesundheitsfördermaßnahme
für eine jährlich von der Kommission für die Belange der Mitarbeiter*innen mit Behinderung festzulegende Zahl von Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung: Diese Gesundheitsfördermaßnahmen werden in Abstimmung mit dem/der Inklusionsbeauftragten, dem werksärztlichen Dienst, der Vertrauensperson für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und der Einheit, in der der/die Mitarbeiter*in mit Schwerbehinderung beschäftigt ist, in geeigneten Häusern derzeit für die Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung kostenlos durchgeführt. Es findet derzeit keine Urlaubsanrechnung statt.

  • externe Fortbildung
Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung können bei externen Fortbildungs-/Umschulungsmaßnahmen eine unbezahlte Freistellung beantragen, wenn die Maßnahmen im Unternehmensinteresse liegen.

  • Zusatzurlaub/Erhöhung des Urlaubsgeldes
Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub und im Tarifbereich zurzeit eine Erhöhung des Urlaubsgeldes um pauschal Euro 120 pro Jahr, Mitarbeiter*innen mit Gleichstellung erhalten einen Zusatzurlaub gemäß der Regelung der Betriebsvereinbarung 38 „Urlaub“ bzw. entsprechende Freischichten in Wechselschicht und im Tarifbereich zurzeit eine Erhöhung des Urlaubsgelds um pauschal Euro 60 pro Jahr.

  • Parkplätze
Mitarbeitern*innen mit Schwerbehinderung werden, soweit es betrieblich möglich ist, im Werk bzw. auf den Parkplätzen außerhalb des Werks besonders gekennzeichnete Parkplätze zur Verfügung gestellt, falls dies die Art und Schwere der Behinderung erforderlich machen.

  • Inklusive Sportangebote
  • Transporte
für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung, wenn dies Art und Schwere der Behinderung erforderlich machen.

  • Betreuung von Besucherinnen und Besuchern mit Behinderung
bei der Hauptversammlung, Geschäftsbesuchen oder Werksführungen, wenn dies Art und Schwere der Behinderung erforderlich machten.

  • Freistellung bis zu 6 Tage im Jahr für Mitarbeiter*innen mit Kindern mit Behinderung für begleitende Arztbesuche, Konsultation von Kliniken und Spezialeinrichtungen für Behinderte.
Bei Wegfall oder Änderung der vorgenannten Maßnahmen werden entsprechend der jeweiligen Regelung Betriebsrat, Vertretung für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung oder die Kommission für Mitarbeiter*innen mit Behinderung im Rahmen der gesetzlichen Beteiligungsrechte und der betrieblichen Vereinbarungen beteiligt.

Zudem besteht für Mitarbeiter*innen mit Behinderung und für Eltern von Kindern mit Behinderung die Möglichkeit, die Sozial- und Lebensberatung der XXX Stiftung in Anspruch zu nehmen.

13. Integrationsbetrieb/Betreuung für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung

Der Integrationsbetrieb ermöglicht den Einsatz der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen bei optimaler Nutzung ihrer im Berufsleben erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Integrationsbetrieb können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung vorübergehend aufgenommen werden, die wegen ihrer Behinderung an ihrem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr sinnvoll einsetzbar sind, um ihnen nach einer Rekonvaleszenz eine Rückkehr in die Bereiche an einen ihrer Behinderung angemessenen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Die Verweildauer im Integrationsbetrieb kann im Regelfall bis zu 36 Monaten betragen. Zur qualifizierten Ausübung ihrer Tätigkeit im Integrationsbetrieb und Reintegration in betriebliche Abläufe sollen die Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung an geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen oder Umschulungen teilnehmen. Der Integrationsbetrieb kann auch, sofern betrieblich möglich, einen sinnvollen Arbeitsplatz bieten, falls die Rückkehr in einen Betrieb außerhalb des Integrationsbetriebes nicht mehr möglich sein sollte. Ob ein dauerhafter Einsatz im Integrationsbetrieb erfolgen soll, wird durch die Leitung des Integrationsbetriebes der Kommission für Mitarbeiter*innen mit Behinderung zum Beschluss vorgeschlagen. Der Integrationsbetrieb überprüft ständig das Serviceangebot, um entsprechende Beschäftigung zu bieten. Dabei sind auch Tätigkeiten zu prüfen, die derzeit extern vergeben sind, um entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten für Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung bieten zu können.:

Tätigkeitsgebiete (Beispiele):

  • Anil-in-Kollektion
  • Textilbereich
  • Konfektionierung
  • Musterfertigung
  • Fahrdienstleistungen
  • Digitalisierung (Personalaktencenter)
  • Digitaldruck
Vor diesem Hintergrund sollen die XXX-Einheiten bei der Vergabe von Arbeitsaufträgen prüfen, ob diese statt an externe Anbieter an den Integrationsbetrieb vergeben werden können. Zur Sicherung der Beschäftigung der Mitarbeitenden im Integrationsbetrieb können Aufgaben der In-Job auf den Integrationsbetrieb übertragen werden.

14. Schlussbestimmungen

Mit dieser Inklusionsvereinbarung soll für alle Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung die Inklusion ins Arbeitsleben erleichtert und damit die Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung in den einzelnen XXX-Betrieben und in der Ausbildung erhöht werden. Sie löst die Integrationsvereinbarung vom XXX ab.
Die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt XXX erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung. Die Inklusionsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

XXX
Ort, Datum

XXX
Unternehmen
XXX
Stiftung
XXX
Betriebsrat
XXX
Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung

Anlage zur Inklusionsvereinbarung

Im Rahmen der Personalplanung erhalten Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und Betriebsrat folgende Statistiken:

a) in welchem prozentualen und absoluten Umfang Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung und Gleichstellung im Unternehmen und in den einzelnen Unternehmensbereichen beschäftigt werden,

b) in welchem Maße Dienstleistungen externer Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden,

c) wie sich das Verhältnis von vollzeit- zu teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung darstellt,

d) wie viele Auszubildende mit Schwerbehinderung beschäftigt werden,

e) wie sich das Verhältnis von Frauen mit Schwerbehinderung zu Männern mit Schwerbehinderung darstellt.

Ort, Datum: XXX

XXX
Unternehmen
XXX
Stiftung
XXX
Betriebsrat
XXX
Vertretung der Mitarbeiter*innen mit Schwerbehinderung

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0104


Informationsstand: 14.09.2023