Integrationsvereinbarung im Sinne von § 83 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der Stadtverwaltung XXX
Präambel
Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Dabei obliegt den öffentlichen Arbeitgebern gegenüber den schwerbehinderten Menschen eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht.
In Erfüllung dieser besonderen Verantwortung erstreckt sich die Förderung nicht nur auf die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entsprechend ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse, sondern auch darauf, Initiativen zu ergreifen, die vielen schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Dienst eine berufliche Perspektive eröffnet, und damit auch die gesetzlichen Verpflichtungen des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I Seite 1046 ff.) zu erfüllen.
Über die selbstverständliche Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung hinaus, eine 5 %-ige Beschäftigung sicherzustellen, ist es Ziel der Stadtverwaltung, unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Bedeutung der gesetzlichen Beschäftigungspflicht und der Vorbildfunktion öffentlicher Arbeitgeber, eine Beschäftigungsquote von mindestens 6 % schwerbehinderter Menschen bezogen auf die vorhandenen Arbeitsplätze zu erreichen.
Um diesen Zielen und der besonderen sozialpolitischen Verantwortung eines öffentlichen Arbeitgebers Rechnung zu tragen, schließen der Oberbürgermeister, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat für die Stadtverwaltung diese Integrationsvereinbarung ab.
In Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung verpflichten sich alle Beteiligten in Fragen, die schwerbehinderte Menschen betreffen, unabhängig von den förmlichen Mitbestimmungs- und Anhörungspflichten der jeweiligen Interessenvertretungen, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.
Das Miteinander und der Umgang behinderter und nichtbehinderter Kolleginnen und Kollegen sollen erleichtert und gefördert werden. Darüber hinaus sollen alle Beschäftigten den schwerbehinderten Menschen im Rahmen der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Möglichkeiten mit Achtung und Respekt, Wohlwollen und Solidarität begegnen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des SGB IX, nachstehend Schwerbehinderte genannt. Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderten- oder der Gleichgestellteneigenschaft noch nicht entschieden ist, werden hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes und des erweiterten Beendigungsschutzes wie Schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen behandelt, wenn sie mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung beim zuständigen Landesverwaltungsamt oder auf Anerkennung der Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit gestellt haben.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung im Sinne des Schwerbehindertenrechts sind die gewählten Interessenvertreter der Schwerbehinderten in der Kernverwaltung oder den selbstständigen Dienststellen.
(3) Der Beauftragte des Arbeitgebers sowie ein Stellvertreter werden vom Arbeitgeber schriftlich berufen. Er vertritt gemäß § 98 SGB IX den Arbeitgeber verantwortlich in Angelegenheiten, die Schwerbehinderte betreffen.
(4) Diese Integrationsvereinbarung gilt für die Stadtverwaltung XXX im engeren Sinn, nicht für die Eigenbetriebe. Den Eigenbetrieben ist freigestellt, die Integrationsvereinbarung durch schriftliche Übereinkunft des Betriebsleiters und der Schwerbehindertenvertretung des Eigenbetriebes zu übernehmen.
§ 2 Ziele
Ziele dieser Integrationsvereinbarung sind:
- Unterstützung bei der Einstellung und Ausbildung von behinderten Menschen
- Arbeitsplatzerhaltung behinderter Beschäftigter
- Qualifizierung und Weiterbildung behinderter Beschäftigter
- Schaffung und Gewährleistung von behindertengerechten, barrierefreien Arbeitsplätzen
- Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit behinderter und von Behinderung bedrohter Beschäftigter.
- Förderung des Verantwortungsbewusstseins aller Personalverantwortlichen sowie aller Führungskräfte in den Fachbereichen und Ämtern der Dezernate der Stadtverwaltung für die Integration Schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen sowie
- Vermeidung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen.
Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung und Arbeitgeber eng zusammen. Allen Organisationseinheiten der Stadtverwaltung XXX sind die Regelungen des SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht bekannt und werden in allen personal- und organisatorischen Angelegenheiten beachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten der Schwerbehinderten informiert. Es gilt der Grundsatz, dass alle Parteien im Sinne des Gesetzes in vertrauensvoller Weise zusammenarbeiten. Darüber hinaus werden Maßnahmen aus dieser Vereinbarung mit dem Landesverwaltungsamt (Integrationsamt), der Bundesagentur für Arbeit und anderen Rehabilitations- und Leistungsträgern (Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften) sowie den Integrationsfachdiensten koordiniert. Finanzielle Förderungsmöglichkeiten werden in Anspruch genommen.
§ 3 Grundsätze und Pflichten des Arbeitgebers
(1) Wer körperlich, geistig oder psychisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Neben der Gewährung von Nachteilsausgleichen gehört dazu die Hilfe, diesen Schwerbehinderten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern und dem individuellen Hilfebedarf Rechnung zu tragen.
(2) Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, soweit die berufsspezifischen Anforderungen es erlauben, dass mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter eine möglichst dauerhafte behindertengerechte Beschäftigung findet.
(3) Der Arbeitgeber arbeitet auf die barrierefreie und behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und -umfeldes unter Berücksichtigung arbeitssicherheitlicher und gesundheitsförderlicher Aspekte behinderter Menschen hin.
(4) Bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften wie Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen ist im Rahmen der Anhörungs- und Beteiligungsverfahren die Schwerbehindertenvertretung - soweit die Gruppe der Beschäftigten in Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung betroffen ist - zu beteiligen.
(5) Auf die Bildung der Schwerbehindertenvertretung in den Eigenbetrieben ist zusammen mit den Betriebsleitern und den örtlichen Personalräten hinzuwirken.
(6) Der Beauftragte des Arbeitgebers berichtet zusammen mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten auf den nach dem Schwerbehindertenrecht vorgesehenen Versammlungen jährlich über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter.
(7) Der Arbeitgeber stellt in einer zentralen jährlichen Berichterstattung die Beschäftigungsstruktur der Schwerbehinderten dar. Dieser Bericht soll Aussagen treffen über:
a) die Beschäftigungsquote im Sinne des § 71 SGB IX
b) die Anzahl der schwerbehinderten Auszubildenden, einschließlich deren Zu und Abgänge
c) tatsächliche Abgänge und Neueinstellungen von Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen
d) Förderungsmaßnahmen für Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen (z. B. technische Arbeitshilfen)
e) Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Maßnahmen, die zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen ergriffen wurden und die, die für die Zukunft beabsichtigt sind.
Im Rahmen der zentralen Berichterstattung sind die erforderlichen Daten zu erfassen.
(8) Zur Sicherstellung der Umsetzung dieser Vereinbarung wird in der Stadtverwaltung XXX ein Integrationsteam gebildet, dem die Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragte des Arbeitgebers und ein Mitglied des Gesamtpersonalrates angehören sollen. Das Integrationsteam trifft sich bei Bedarf, mindestens halbjährlich. Das Integrationsteam hat u. a. die Aufgabe - ableitend aus der Berichterstattung - notwendige übergreifende Maßnahmen zu erarbeiten und vorzuschlagen.
Vertreter des Landesverwaltungsamtes (Integrationsamt) und der Agentur für Arbeit oder andere Träger können zu diesen Treffen hinzugezogen werden, ebenso wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt oder ein Vertreter des Betrieblichen Gesundheitsmanagements.
§ 4 Einstellungsgrundsätze und Einstellung Schwerbehinderter
(1) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze zur Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet sind. Bei Vorliegen von Bewerbungen Schwerbehinderter ist die Dienststellenleitung vor der Einstellung (Besetzung einer Stelle) verpflichtet zu prüfen, ob vorrangig freie Arbeits- und Ausbildungsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können; dies gilt auch für Teilzeitarbeitsplätze und befristet zu besetzende Arbeitsplätze.
(2) Bei externen Stellenausschreibungen meldet die Dienststelle der Agentur für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze und fragt schriftlich an, ob auch geeignete Schwerbehinderte für eine Vermittlung gemeldet sind. Eine Durchschrift der Anfrage erhalten der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis.
(3) Interne und externe Stellenausschreibungen erhalten folgenden Zusatz:
„ Die XXX engagiert sich für Chancengleichheit.“
Der Schwerbehindertenvertretung ist der Ausschreibungstext zur Beteiligung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten sind die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Haben sich Schwerbehinderte um einen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Agentur für Arbeit vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Diese Entscheidung ist mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen, wenn der Schwerbehinderte zustimmt.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu allen Vorstellungsgesprächen im Rahmen interner oder externer Stellenbesetzungsverfahren zu laden, zu denen ein schwerbehinderter Bewerber eingeladen ist. § 25 SGB IX bleibt unberührt. Wird eine schwerbehinderte Bewerberin nicht berücksichtigt und ist die Schwerbehindertenvertretung mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihr zu erörtern. Bei Bewerbungen Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung ausdrücklich ablehnt.
(6) Schwerbehinderte können sich grundsätzlich auf jede freie oder freiwerdende Stelle bewerben.
(7) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen finden die vorstehenden Regelungen sinngemäß Anwendung.
(8) Eine besondere Verpflichtung besteht bei der Stadtverwaltung als Arbeitgeber auch darin, die Ausbildung behinderter Jugendlicher zu fördern. Der Schwerbehindertenvertretung werden die geeigneten, geprüften Bewerbungen Schwerbehinderter für einen Ausbildungsplatz zugeleitet.
(9) Im Rahmen der geltenden Vorschriften sind das Ausbildungsverhältnis und der Vorbereitungsdienst
so zu gestalten, dass Schwerbehinderte die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden.
§ 5 Arbeitsplatzwechsel und Prävention
(1) Der Wechsel des Arbeitsplatzes oder die Übertragung anderer oder zusätzlicher Aufgaben kann für schwerbehinderte Beschäftigte mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein, als für nicht behinderte Bedienstete. Schwerbehinderte sind daher grundsätzlich nur abzuordnen oder umzusetzen, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen, Entwicklungsmöglichkeiten oder Aufstiegschancen geboten werden und wenn es im Fall eines Leistungsgeminderten für das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses unbedingt erforderlich ist. Der Schwerbehinderte und die Schwerbehindertenvertretung müssen vorher umfassend und unverzüglich unterrichtet und beteiligt werden. Ihre Wünsche und Einwendungen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) Begründeten Anträgen Schwerbehinderter auf einen Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. auf Umsetzung auf eine gleichwertige Stelle soll, soweit sachlich und fachlich möglich und gerechtfertigt, entsprochen werden. Auch in diesen Fällen ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
(3) Wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter über einen längeren Zeitraum oder häufig kurzzeitig erkrankt bzw. das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist, soll der Arbeitgeber mit Zustimmung des betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements einschalten.
(4) Es ist ständige Verpflichtung des Arbeitgebers, gesundheitliche Beeinträchtigungen Behinderter aus ihrer beruflichen Tätigkeit durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu vermeiden. Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Behinderter auf, ist der Arbeitgeber verpflichtet, rechtzeitig die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung anzustreben.
(5) Für Schwerbehinderte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit am bestehenden Arbeitsplatz auszuüben, muss zuerst versucht werden, den Arbeitsplatz technisch und/oder organisatorisch so zu verändern und den gesundheitlichen Einschränkungen anzupassen, dass eine Dauerbeschäftigung am gleichen Arbeitsplatz möglich wird.
(6) Unmittelbare Vorgesetzte sollen sich über die Gesamtsituation der Behinderung der Schwerbehinderten, die Auswirkungen auf das Leistungsbild und die Einsatzfähigkeit laufend unterrichten. Zu diesem Zweck sind die jährlichen Mitarbeitergespräche zu nutzen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzu zu ziehen, es sei denn, der Schwerbehinderte lehnt dies ab.
§ 6 Barrierefreiheit
(1) Durch entsprechende Regelungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Dies gilt nicht, wenn die Umsetzung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
(2) Gemäß dem Anspruch der Schwerbehinderten auf behindertengerechte Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes ist bei der Planung von Neu- und Umbauten darauf hinzuwirken, dass sowohl die Gestaltung der Gebäude als auch die Inneneinrichtung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften behindertengerecht erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Umsetzung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die entsprechenden Deutschen Industrie Normen (DIN) sind soweit möglich einzuhalten (u. a. DIN 18.040 in der jeweils geltenden Fassung). Dies gilt insbesondere für Eingänge, Fahrstühle, Sitzungs- und Sozialräume, Toiletten für Rollstuhlfahrer, Orientierungshilfen für Menschen mit sensorischen Behinderungen.
(3) Bei Neubauten und Umbauten von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind die Belange der Schwerbehinderten zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung des Nutzers der baulichen Maßnahme ist im Rahmen der Projektvorbereitung/Bauplanung zu beteiligen.
(4) Intranetseiten sowie grafische Programmoberflächen die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Schwerbehinderten grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
§ 7 Beschäftigung und Förderung
(1) Für Schwerbehinderte sind die bestmöglichen Arbeitsbedingungen, die der Behinderung Rechnung tragen, herzustellen, soweit die Realisierung für den Arbeitgeber zumutbar ist, diese nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und keine staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Insoweit haben Schwerbehinderte gegenüber ihrem Arbeitgeber den Anspruch auf:
1. eine behindertengerechte Eingliederung in das Arbeitsleben,
2. die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung im Einzelfall, soweit dies möglich ist,
3. die Beachtung und Berücksichtigung des Leistungsvermögens, der Fähigkeiten und Kenntnisse und
4. die Förderung der beruflichen Weiterentwicklung, um die Arbeitsbedingungen erträglich und zumutbar zu gestalten. Unter Berücksichtigung des § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art und Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Daneben findet § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Anwendung. Dabei ist auch die Beschäftigung auf Teilzeit und alternierenden Telearbeitsplätzen zu ermöglichen.
(2) Schwerbehinderten ist, falls notwendig, auf einem neuen Arbeitsplatz eine längere Einarbeitungszeit zu gewähren.
(3) Die Arbeitsplätze sind zur Erleichterung der Arbeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit nach Art und Umfang der Behinderung mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln auszustatten. Unter Berücksichtigung des § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sind zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Hierbei ist die Inanspruchnahme von Fördermitteln Dritter zu prüfen (u. a. §§ 33, 34 und 102 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung ermittelt in Kooperation mit dem Fachbereich Personal- und Organisationsservice die Fördermöglichkeiten und stellt bei Bedarf über den Beauftragten des Arbeitgebers den entsprechenden Antrag bei dem jeweiligen Leistungsträger.
(4) Sind am Arbeitsplatz technische Arbeitshilfen eingesetzt, ist im Rahmen der Fürsorgepflicht laufend zu prüfen, ob diese noch den behinderungsbedingten Anforderungen genügen. Des Weiteren ist laufend durch die Vorgesetzten zu prüfen, ob der Schwerbehinderte nach wie vor gesundheitlich in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben auszuüben.
(5) Die Dienststellenleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die für einen Schwerbehinderten tätige personelle Unterstützung (Assistenzkraft) gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX ihren Auftrag, den Schwerbehinderten bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen, im Rahmen des Dienstbetriebes wahrnehmen kann.
(6) Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte für Schwerbehinderte sind unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auszustatten. Das Intranet ist barrierefrei im Sinne des § 6 Abs. 4 dieser Vereinbarung zu gestalten, bei der innerbetrieblichen elektronischen Kommunikation (z. B. Versand von Unterlagen per E-Mail) werden barrierefreie Dokumente verwendet.
(7) An Tagen mit extremen Wetterlagen (z. B. große Hitze, große Kälte, Schnee- oder Eisglätte) ist Schwerbehinderten, denen die jeweilige Wetterlage aufgrund ihrer Behinderung besondere Erschwernisse verursacht, durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten im erforderlichen Umfang eine Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit zu gewähren. Dabei ist der Rahmen der Dienstvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit auszuschöpfen.
(8) Schwerbehinderten, die wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, z. B. Schwerbehinderte mit dem Ausweismerkzeichen „aG“ oder „G“ oder mit nachweisbarer erheblicher Gehbehinderung, und die zum Erreichen ihrer Arbeitsstelle auf die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges angewiesen sind, weil ihnen nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder den Weg zu Fuß oder auf andere Art und Weise zurückzulegen, sind im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei ihrer Arbeitsstelle oder in angemessener Entfernung hiervon Parkplätze zur Verfügung zu stellen.
Die Einzelheiten der Zuteilung von Parkflächen für behinderte Beschäftigte sind mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat und dem Kommunalen Gebäudemanagement zu regeln.
§ 8 Dienstliche Beurteilung und leistungsorientierte Bezahlung
(1) Schwerbehinderte benötigen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen im Verhältnis zu Nichtbehinderten vielfach einen größeren Einsatz an Energie und Willenskraft. Beurteilende müssen sich eingehend mit der Persönlichkeit des zu beurteilenden Schwerbehinderten befassen und prüfen, ob seine dienstlichen Leistungen durch die Behinderung beeinträchtigt sind. Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits-, Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung wohlwollend zu berücksichtigen. Insoweit feststellbare Beschränkungen dürfen sich auf das Gesamturteil nicht nachteilig auswirken. Dem Schwerbehinderten kann unter besonderer Berücksichtigung seines Strebens nach Leistung und Fortbildung die Beurteilung zuerkannt werden, die er ohne Minderung seiner Leistungsfähigkeit erhalten würde. Der Umfang der Arbeitsleistung darf das Beurteilungsergebnis, soweit es auf behinderungsbedingter Minderung beruht, nicht negativ beeinflussen.
(2) Leistung und Persönlichkeit der Schwerbehinderten sind objektiv zu bewerten und wahrheitsgetreu zu beschreiben. Minderleistungen, die auf einer Behinderung beruhen, sind grundsätzlich in den Beurteilungsbogen aufzunehmen. Auch für Schwerbehinderte gilt die Beurteilungsrichtlinie (Richtlinie über die Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der XXX).
(3) Zu Beurteilungsgesprächen kann die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden, es sei denn, der Schwerbehinderte lehnt eine Beteiligung ab.
(4) Eine Beförderungseignung wird dem Schwerbehinderten in der Regel nur dann nicht zuzuerkennen sein, wenn bei wohlwollender Prüfung die an das Beförderungsamt zu stellenden Mindestanforderungen aufgrund behinderungsbedingter Voraussetzungen nicht erfüllt werden. In diesen Fällen sind die Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern; sie sind dem Schwerbehinderten rücksichtsvoll und offen darzulegen, ggf. im Beisein der Schwerbehindertenvertretung, es sei denn, dass dieser deren Anwesenheit nicht wünscht. Schwerbehinderte dürfen bei der Beförderung bei im Wesentlichen gleicher und fachlicher Eignung nicht benachteiligt werden.
(5) Jedem Beschäftigten ist eine chancengleiche Teilnahme am Leistungsentgeltsystem gegeben. Benachteiligungen und Diskriminierungen sind unzulässig. Besondere Situationen werden berücksichtigt.
In der Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD heißt es in der Protokollerklärung Nr. 2:
„Ziel dieser Regelung ist, dass leistungsmindernde Umstände, wie z. B. Schwerbehinderungen, bei der Bewertung Berücksichtigung finden müssen. Die arbeitsplatzbezogene Leistungsfähigkeit betroffener Beschäftigter ist im Eröffnungsgespräch im Vergleich zu Normalleistern zu normieren und formlos zu dokumentieren.“ Das Protokoll des Eröffnungsgesprächs ist dem Beschäftigten auszuhändigen.
(6) Auf Wunsch des jeweils betroffenen Schwerbehinderten wird die Vertrauensperson für Schwerbehinderte bei der Ausfertigung der Zielvereinbarung oder der Erstellung der systemattischen Leistungsbewertung beteiligt.
§ 9 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Diese Integrationsvereinbarung ist allen Beigeordneten, den Leitern der Fachbereiche und der Ämter mit der Maßgabe zu übergeben, diese Vereinbarung in den jeweiligen Organisationsstrukturen bekannt zu machen. Die Beschäftigten werden über diese Vereinbarung über das Intranet informiert.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers informieren über Fördermöglichkeiten und Drittmittelfinanzierung zur Eingliederung Behinderter im Arbeitsleben und beraten die personalbewirtschaftenden Stellen in Einzelfällen.
(3) Rechtsvorschriften und tarifliche Regelungen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
(4) Einzelne Bestimmungen können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder ergänzt werden.
(5) Aufgrund der besseren Lesbarkeit wurde auf die explizite Nennung weiblicher und männlicher Personen oder Personengruppen verzichtet. Stets sind beide Geschlechter gemeint.
(6) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom XXX außer Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr von den Unterzeichnern, dem Oberbürgermeister, der Schwerbehindertenvertretung oder dem Personalrat gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleibt diese Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung in Kraft.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX