Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Dualen Hochschule XXX (XXX) gemäß § 83 Sozialgesetzbuch IX
Präambel
Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die XXX als öffentlicher Arbeitgeber ist sich ihrer Vorbildfunktion bewusst und ist stets bestrebt; ihren Teil zur Erfüllung dieser Verpflichtung beizutragen. Diese Vereinbarung wird unterzeichnet von dem Vorstand, der Schwerbehindertenvertretung, dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) und dem Hauptpersonalrat der XXX.
1. Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für schwerbehinderte Menschen i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX und gleichgestellte Menschen i. S. von § 2 Abs. 3 SGB IX, nachstehend Schwerbehinderte genannt. Soweit hier Regeln enthalten sind, die das Verhalten von Beschäftigten gegenüber Schwerbehinderten regeln, gilt diese Vereinbarung für alle Beschäftigten der XXX.
2. Bestandsaufnahme
Die Beschäftigungsquote Schwerbehinderter an der XXX beträgt zurzeit 6,23 %. Nach einzelnen Bereichen aufgegliedert ergeben sich folgende Zahlen:
240 Professoren, 961 Arbeitnehmer, 2 Auszubildende; darunter sind 686 Teilzeitarbeitsplätze.
Die Anzahl der Beschäftigten beträgt 1203, die der anrechenbaren Beschäftigten beträgt 75. Es gibt 9 Zweifachanrechnungen nach § 76 SGB IX.
3. Ziele
Ziel der XXX ist es, dass in dazu geeigneten Bereichen möglichst viele Schwerbehinderte eine dauerhafte behindertengerechte Beschäftigung finden. Angestrebt wird eine stabile Beschäftigungsquote von mindestens 8 %. Insbesondere sollen hierbei schwerbehinderte Frauen berücksichtigt werden.
4. Maßnahmen
4.1 Arbeitskreis Integrationsvereinbarung
An der XXX wird ein Arbeitskreis "Integrationsvereinbarung" gegründet, welcher die Umsetzung der in dieser Vereinbarung festgelegten Handlungsleitlinien und Verhaltensregeln koordiniert und deren Einhaltung überwacht. Der Arbeitskreis tagt einmal im Jahr und wird von der Schwerbehindertenvertretung einberufen. Weitere Sitzungen erfolgen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen. Dem Arbeitskreis gehören an: die Kanzlerin, die Schwerbehindertenvertrauensperson, der Schwerbehindertenbeauftragte, ein Hauptpersonalratsmitglied, ein(e) Mitarbeiter(in) des Präsidiums. Den Vorsitz des Arbeitskreises übernimmt die Schwerbehindertenvertrauensperson.
4.2 Bericht der Dienststelle
Die Dienststelle berichtet anlässlich der Versammlungen nach § 95 Abs. 6 SGB IX über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter. Der Bericht enthält die Daten des Verzeichnisses und der Anzeige nach § 80 SGB IX.
4.3 Einstellungsgrundsätze
Nach § 81 SGB IX ist die XXX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit bei der Arbeitsagentur gemeldeten Schwerbehinderten besetzt werden können. Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Bewerber bevorzugt eingestellt. Soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen von der Verpflichtung des § 81 SGB IX abgewichen werden, insbesondere wenn vorrangige Gründe der Personalplanung und -entwicklung (z. B. interne Umsetzung, Entfristung, Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit, Übernahme von Ausgebildeten) oder ein kurzfristiger Vertretungsbedarf entgegenstehen, ist hierüber mit der Schwerbehindertenvertretung und Personalvertretung zuvor Einvernehmen zu erzielen. Wird eine Stelle ausgeschrieben, sind die Schwerbehinderten- und Personalvertretung sowie der Schwerbehindertenbeauftragte durch Übermittlung des Ausschreibungstextes hierüber zu informieren. In der Ausschreibung ist auf das Bestreben der XXX, die Beschäftigung Schwerbehinderter zu fördern, hinzuweisen.
Wenn sich Schwerbehinderte bewerben, sind unmittelbar nach Bewerbungsschluss und vor Beginn des Auswahlverfahrens die Schwerbehinderten- und Personalvertretung sowie der Schwerbehindertenbeauftragte hierüber zu unterrichten. Schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben und das Anforderungsprofil erfüllen, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Einsicht in die entscheidungsrelevanten Unterlagen und Teilnahme an allen Bewerbungsgesprächen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens, bei dem schwerbehinderte Personen zu Vorstellungsgesprächen geladen werden. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an diesen Vorstellungsgesprächen findet nur dann nicht statt, wenn der Schwerbehinderte dies ausdrücklich ablehnt. Ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Auswahlentscheidung nicht einverstanden, ist diese schriftlich zu begründen und auf Wunsch zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört, solange die Beschäftigungspflicht gem. § 71 Abs.1 SGB IX noch nicht erfüllt ist. Der Präsident der XXX ist für die Einhaltung der vorgenannten Grundsätze verantwortlich.
5. Barrierefreiheit
In Erfüllung der Einstellungsgrundsätze und zur Realisierung eines Beschäftigungsverhältnisses wird das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt darauf hingewiesen, dass bei der Planung von Neu- und Umbauten die Bestimmungen der Landesbauordnung über Barrierefreiheit nach § 39 Abs. 2 Ziffer 11 bei allen Bauvorhaben der XXX anzuwenden sind, so dass sowohl die Gebäude als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Für die Ausführung der Baumaßnahmen sind die entsprechenden DIN Normen verbindlich. Das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt hat sicherzustellen, dass Eingänge, Fahrstühle, Sitzungs- und Sozialräume und ein angemessener Anteil der Toiletten für Rollstuhlfahrer zugänglich und dass die Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen mit Orientierungshilfen für Menschen mit sensorischen Behinderungen ausgestattet sind. Dies gilt ganz besonders für die Kennzeichnung von Fluchtwegen. Bei Neubauten oder Umbauten von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind unter Einbeziehung des Arbeitskreises Integrationsvereinbarung die Belange der Schwerbehinderten zu berücksichtigen. Der Arbeitskreis, bzw. ein vom Arbeitskreis bestimmtes Mitglied ist sowohl bei den Projektvorbereitungen als auch in der Baudurchführung zu beteiligen.
6. Beschäftigung
Für schwerbehinderte Menschen sind die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingungen, die der Behinderung Rechnung tragen, anzustreben. Insoweit besteht die Fürsorgepflicht der Vorgesetzten:
1. zu einer persönlichkeitsgerechten Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben,
2. zur Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen Arbeitshilfen,
3. zur Beachtung und Berücksichtigung der Fähigkeit und Kenntnisse der Schwerbehinderten.
Schwerbehinderten ist auf einem neuen Arbeitsplatz, falls notwendig, eine längere Einarbeitungszeit zu gewähren. Arbeitszeit und Pausen können im Einzelfall für Schwerbehinderte entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Bedürfnisse abweichend von den allgemeinen Arbeitsvorschriften geregelt werden, wobei jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht unterschritten werden darf. Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte sind die Schwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenbeauftragte beratend zu beteiligen. Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach § 79 LPVG bleiben unberührt. Bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen gehören schwerbehinderte Beschäftigte, die durch ihre Behinderung in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, zum bevorzugten Personenkreis, soweit die Telearbeit geeignet ist, ihre persönliche Situation zu verbessern. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, der für Schwerbehinderte mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein kann als für andere Beschäftigte, sind die Schwerbehindertenvertretung sowie der Schwerbehindertenbeauftragte zu beteiligen. Bei Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen hat die Dienststelle darauf zu achten, dass dem schwerbehinderten Beschäftigten behindertengerechte Arbeitsbedingungen geboten werden.
6.1 Dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter / Gewährung einer Leistungsstufe
Schwerbehinderte Menschen benötigen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen vielfach mehr Energie und Willenskraft als Menschen ohne Behinderung. Bei der Beurteilung der Leistungen schwerbehinderter Beschäftigter ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung besonders zu berücksichtigen. Art und Umfang der Berücksichtigung sind in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Ist die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung betroffen, aber dank besonderer Energie des schwerbehinderten Beschäftigten uneingeschränkt zu bejahen, ist dies hervorzuheben. Auf Wunsch des Schwerbehinderten ist die Schwerbehindertenvertretung bei der Bekanntgabe der Beurteilung hinzuzuziehen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Gewährung von Leistungsstufen zu beteiligen.
6.2 Unterstützende und berufsbegleitende Hilfen
Zur Erleichterung der Arbeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Umfang der Behinderungen erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Schwerbehinderten, die auf eine Arbeitsassistenz angewiesen sind (z. B. Gebärdendolmetscher, Vorlesekräfte, Hilfspersonal bei Rollstuhlfahrern) ist der ungehinderte Zugang für die Arbeitsassistenz zu gewähren. Anträge auf berufsbegleitende Hilfen bei den entsprechenden Stellen sind von der Verwaltung unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu stellen. Für Schwerbehinderten, die wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind (z. B. Schwerbehinderte mit dem Ausweiskennzeichen "aG" oder "G") wird geprüft ob im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei ihrer Arbeitsstelle oder in angemessener Entfernung hiervon Parkplätze zur Verfügung gestellt werden können.
7. Rehabilitation und Fürsorge
Anspruch auf Rehabilitation und Fürsorge im Sinne dieser Integrationsvereinbarung haben die in § 2 SGB IX genannten Menschen. Soweit behinderte Beschäftigte Leistungen der gesetzlichen Reha-Träger nur während der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können, sind sie im Rahmen der tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Regelungen unter Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes/ der Besoldung von der Arbeit freizustellen. Eine frühzeitige Intervention zur Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit durch berufsbegleitende Hilfen hat Vorrang vor Rehabilitationsmaßnahmen, da mit längerer Arbeitsunfähigkeit die Eingliederung immer schwieriger wird. Ist eine krankheitsbedingte Leistungsminderung eingetreten, sind mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Die Dienststelle schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die Schwerbehindertenvertretung auch ein, wenn ein Beschäftigter, auf den die Bestimmungen des § 2 SGB IX zutreffen, länger als drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist. Bei der Wiedereingliederung von behinderten Menschen nach längerer Krankheit ist die Schwerbehindertenvertretung beratend hinzu zu ziehen.
8. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Rechtsvorschriften und tarifliche / beamtenrechtliche Regelungen werden durch diese Integrationsvereinbarung nicht berührt, es sei denn, sie beinhalten ergänzende Ausführungen i. S. der besonderen Fürsorgepflicht. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ende des Jahres XXX, gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt die geltende Integrationsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig.
XXX, XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften