Inklusionsvereinbarung
Inklusionsvereinbarung für ein Klinikum zur Eingliederung, Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichstellung

Branche:

Gesundheit, Pflege und Soziales

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Einzelvereinbarung

Universitätsklinikum XXX

Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX

Zwischen Vorstand, Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung des Universitätsklinikum XXX wird gemäß § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch folgende Inklusionsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung und diesen Gleichgestellten vereinbart:

1. Präambel

Die Eingliederung in Arbeit und Ausbildung von Menschen mit Behinderung und solchem die von Behinderung bedroht sind, ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Mit Hilfe der Inklusionsvereinbarung wird für Menschen mit Schwerbehinderung und diesen Gleichgestellte ein behinderungsbezogener Nachteilsausgleich erzielt. Dabei geht es um Maßnahmen, die soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit herstellen. Grundlage hierfür bildet die UN-Behindertenrechtskonvention, die 2009 durch die Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde.
Vorstand, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung sind sich einig, dass es für das Universitätsklinikum XXX eine wichtige Aufgabe ist, Menschen mit Schwerbehinderung und diesen Gleichgestellte zu beschäftigen und diese durch innerbetriebliche Maßnahmen zu fördern.

2. Allgemeines

Diese Vereinbarung gilt für Menschen mit Schwerbehinderung und diesen Gleichgestellte i. S. des § 1 und § 2 SGB IX. Soweit im Folgenden von Menschen bzw. Beschäftigten mit Schwerbehinderung die Rede ist, sind hiermit Menschen mit Schwerbehinderung und diesen Gleichgestellte gemeint.
Die Inklusionsvereinbarung soll dazu beitragen, die zum Schutz der Menschen mit Schwerbehinderung bestehenden Bestimmungen den Belangen dieses Personenkreises entsprechend umzusetzen.

3. Zielvereinbarung

Ziel Inklusionsvereinbarung ist die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtquote für Beschäftigte mit Schwerbehinderung. Dabei sind Frauen, Jugendliche und Auszubildende mit Schwerbehinderung besonders zu beachten. Bei der Belegung der Ausbildungsplätze ist mindestens die gesetzliche Quote anzustreben. Als weitere Ziele sind die barrierefreie und behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und -umfeldes sowie die soziale Inklusion anzusehen. Dabei ist die Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen.
Für die Inklusion bei Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten Vorstand, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung eng zusammen. Die Angebote des Integrationsamtes und der Rehabilitationsträger werden in Anspruch genommen.

4. Maßnahmen

Alle Pflichten des Arbeitgebers und alle Rechte der Beschäftigten mit Schwerbehinderung ergeben sich aus § 164 des IX und den Bayerischen Inklusionsrichtlinien. Zur Sicherstellung bei der Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung werden nachfolgende Punkte vereinbart:

  • Die Besetzung von Arbeitsplätzen wird durch die gesetzlichen Regelungen des SGB IX bestimmt.
  • Bei externen und internen Stellenausschreibungen ist zu vermerken, ob die Stelle für die Besetzung mit Menschen Schwerbehinderung geeignet ist und dass Bewerber*innen mit Schwerbehinderung bei ansonsten ihn Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden.
  • Beschäftigte mit Schwerbehinderung werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
  • Auf die Freistellung von Nachtarbeit besteht Anspruch, wenn dies zur behindertengerechten Gestaltung der Arbeitszeit geboten ist.
  • Das Universitätsklinikum XXX hat ein Interesse daran, dass jede Führungskraft Fortbildungen über Aufgaben, und Änderungen im Schwerbehindertenrecht wahrnimmt. Die Personal- und Schwerbehindertenvertretung werden entsprechend geschult.
  • Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn eine kürzere Arbeitszeit behinderungsbedingt notwendig ist. Auf Wunsch soll eine Rückkehr bis hin zur Vollbeschäftigung ermöglicht werden.
  • Bei behinderungsbedingten Versetzungsanträgen wird eine einvernehmliche Lösung mit allen Beteiligten angestrebt.
  • Beschäftigten mit Schwerbehinderung müssen Möglichkeiten zur beruflichen Qualifikation offenstehen. Darüber hinaus erklärt sich das Universitätsklinikum bereit, Beschäftigte mit Schwerbehinderung für die Dauer einer Rehabilitation oder/und Umschulung auf Antrag zu beurlauben und bei Bedarf und persönlicher Eignung nach Abschluss der beruflichen Förderung in eine Tätigkeit zu integrieren, für die sich die/der Beschäftigte mit Schwerbehinderung neu qualifiziert hat.
  • Bei Dienstbesprechungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Personalversammlungen wird bei Bedarf das Hinzuziehen von Gebärdensprachdolmetscher*innen ermöglicht.
  • Bei Beschäftigten mit Schwerbehinderung ist bei freiwilligen Leistungszuteilungen im besonderen Maße Rücksicht zu nehmen, soweit dies aus der Art der Behinderung angezeigt ist. So erhalten Beschäftigte mit Schwerbehinderung mit dem Ausweis G/aG kostenfreien Zugang zu den Parkplätzen. Bei Bedarf steht im Wirtschaftshof ein gebührenpflichtiges Parkplatzkontingent auch für Beschäftigte mit Schwerbehinderung zur Verfügung, die das Merkzeichen G/aG nicht bzw. noch nicht haben.
Da die Bewirtschaftung der Parkplätze durch eine Fremdfirma erfolgt, gilt dieser Punkt unter Vorbehalt. Bei möglichen vertraglichen Änderungen kann der kostenfreie Zugang zu den Parkplätzen nicht garantiert werden.
  • Die Quote der Beschäftigten mit Schwerbehinderung wird jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. Eine Kopie der Anzeige für das Integrationsamt wird der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat übermittelt.

5. Geltungsdauer und Inkrafttreten

Die lnklusionsvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden. im Falle der Kündigung tritt eine Nachwirkung von höchstens 24 Monaten ein. Kündigen können einerseits der Vorstand und andererseits der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung gemeinsam.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach erfolgter Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über eine neue Vereinbarung zu treten. Führen diese Verhandlungen innerhalb der Nachwirkung nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, wird unverzüglich ein Mediationsverfahren eingeleitet.

Ort, Datum: XXX

Unterschriften: XXX

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0133


Informationsstand: 18.04.2024