Rahmenintegrationsvereinbarung gem. SGB IX
§ 1 Präambel
Die Unternehmensleitung, die Schwerbehindertenvertretung (Schwb-Vertretung) und der Gesamtbetriebsrat (GBR) stimmen darüber ein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern.
Zur Zielsetzung des Unternehmens gehört es, Zugänglichkeit und Chancengleichheit für alle Beschäftigten zu erreichen und die Diskriminierung und soziale Ausgrenzung behinderter Menschen zu bekämpfen.
Im Rahmen der Umsetzung des SGB IX bemüht sich das Unternehmen einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen zu leisten.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Rahmenintegrationsvereinbarung gilt für XXX.
Sie kommt für:
- die behinderten, schwerbehinderten /gleichgestellten Beschäftigten im Sinne des § 2 SGB IX,
- die Beschäftigten mit Einsatzeinschränkung,
- die Rehabilitanden sowie
- die langzeitkranken Beschäftigten
zur Anwendung.
§ 3 Ziele
Ziele dieser Rahmenintegrationsvereinbarung sind:
- die Neueinstellung und die Ausbildung von behinderten Menschen,
- die Arbeitsplatzerhaltung behinderter Beschäftigter,
- die Qualifizierung und Weiterbildung behinderter Beschäftigter,
- die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen,
- Barrierefreiheit im Betrieb,
- die berufliche Begleitung bei der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten.
Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten die zuständige Schwb-Vertretung, der Gesamtbetriebsrat und die entsprechenden betrieblichen Stellen zusammen, unterstützen und koordinieren ihre Arbeit. Darüber hinaus werden Maßnahmen aus dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, der Arbeitsagentur und anderen Rehabilitationsleistungsträgern
(z. B. Deutsche Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft) sowie Integrationsfachdiensten koordiniert. Entsprechende finanzielle Fördermöglichkeiten werden in Anspruch genommen.
§ 4 Zielfelder und Regelungen
a) Personalbeschaffung und Ausbildung
Während der Laufzeit dieser Rahmenintegrationsvereinbarung von 3 Jahren soll sich die Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen im Unternehmen verdoppeln.
Während der Laufzeit dieser Rahmenintegrationsvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen behinderter Beschäftigter grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit nicht Betriebsschließungen/Teilstillegungen erfolgen.
Es sollen Arbeitsplätze eingerichtet, die sich besonders für die Beschäftigung behinderter Personen eignen (z. B. Computer- / Heim- / Tele-Arbeitsplätze, „Schonarbeitsplätze“).
Behinderte Beschäftige erhalten die gleichen Chancen und Möglichkeiten der Versetzung im In- und Ausland im Rahmen ihrer beruflichen Entwicklung.
Es werden Schülerpraktika für behinderte Schüler angeboten, um behinderte Menschen im Rahmen der Nachwuchskräftearbeit zu fördern. Mit dem Ziel diese behinderten Schülerpraktikanten für eine Ausbildung vorzusehen. Soweit sie in der Lage sind, diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken, Förderschulen und zur Arbeitsagentur aufgenommen und Vermittlungsvorschläge mit dem Ziel der Übernahme ausgebildeter Fachkräfte eingeholt.
Die Ausschreibungstexte externer und interner Stellenausschreibungen enthalten folgenden Hinweis: Bewerbungen behinderter Menschen sind erwünscht.
Über Betriebszeitungen und Aushänge, Intranet wird auf die Möglichkeit der Ausbildung behinderter Menschen hingewiesen.
b) Qualifizierung
Behinderte bzw. gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte erhalten die Qualifizierung, die sie zur Bewältigung Ihrer Aufgaben benötigen. Eine Teilnahme an KN-Seminaren ist vorzusehen. Diese Maßnahmen sind mit der zuständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen abzustimmen.
Behinderten und gesundheitsbeeinträchtigten Beschäftigten, die die fachlichen Voraussetzungen sowie die sozialen Kompetenz besitzen, ist das berufliche Fortkommen durch Übertragung höherwertiger Aufgaben zu eröffnen.
Schwerbehinderte Frauen erhalten zum beruflichen Wiedereinstieg nach dem Erziehungsurlaub ein ausreichendes Qualifizierungsangebot, sofern dies zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig ist.
c) Arbeitsgestaltung
Während der Laufzeit der Rahmenintegrationsvereinbarung soll der Gestaltungsbedarf an den Arbeitsplätzen, die von behinderten und schwerbehinderten Beschäftigen besetzt sind ermittelt werden. Vorliegende Ergebnisse von Belastungs- und Gefährdungsanalysen sollen berücksichtigt werden.
Bei Neuplanung und Umbau von bestehenden Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen sollen die Anforderungen an einen behinderungs- und altersgerechten Arbeitseinsatz berücksichtigt werden.
d) Arbeitsumfeld
Für die Laufzeit der Rahmenintegrationsvereinbarung werden Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung der Arbeitsumgebung vereinbart.
Bei der barrierefreien Umrüstung bzw. Umrüstung des Arbeitsplatzes ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ein- / Ausgänge, Toiletten, Sanitätsräume, Lifts für Menschen, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, entsprechend erreichbar und zugänglich gestaltet werden.
Die Sanitärräume und die sonstigen betrieblichen Sozialräume werden für behinderte und gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte möglichst arbeitsplatznah eingerichtet.
e) Prävention, Rehabilitation, Arbeitszeit
Soweit durch den behandelnden Arzt des Behinderten und/oder durch den arbeitsmedizinischen Dienst/Arbeitsmediziner Präventions- und/oder Rehabilitationsmaßnahmen im Einzelfall für den Behinderten erforderlich sind und durch ärztliche Atteste nachgewiesen werden, werden diese Maßnahmen im Einvernehmen zwischen den Beteiligten festgelegt. Dies gilt auch für die sich daraus ggf. zu veränderten Arbeitszeiten des/der Behinderten.
f) Arbeitsorganisation
Bei Einführung neuer Formen von Arbeitsorganisation (Team- / Gruppenarbeit, Heim- / Telearbeit, Projektarbeit) sind nach Möglichkeit für alle behinderten bzw. gesundheits-beeinträchtigte Beschäftigten die erforderlichen technischen und / oder die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
Aus der Beschäftigung in Gruppenarbeit sollen gesundheitsbeeinträchtigten und behinderten Arbeitnehmern und der Gruppe insbesondere bei gesundheits- bzw. behinderungsbedingten Einschränkungen keine Nachteile entstehen.
g) Arbeitssicherheit und Notfallunterstützung
Die Sicherheitsvorkehrungen, Alarmanlagen, Warn-, Sicherheits- und Notausgangshinweise sowie die Sicherheitsprozeduren werden innerhalb des nächsten halben Jahres von den Arbeitsschutzausschüssen auf Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Verständlichkeit für behinderte Beschäftigte überprüft.
h) Vorgesetztenqualifizierung
Insbesondere in den Bereichen, in denen behinderte Menschen beschäftigt sind, werden direkte Vorgesetze und die Personalleiter über einen nichtdiskriminierenden und kompetenten Umgang mit behinderten Menschen vertraut gemacht, sofern dies erforderlich und/oder gewünscht wird.
Dabei sind sie über den behinderungsgerechten Arbeitseinsatz, Arbeitsgestaltung, behinderungsbedingte Leistungsprobleme, Anlässe für Konflikte aber auch über Potentiale und Stärken behinderter Menschen zu informieren und im erforderlichen Konfliktmanagement zu schulen.
i) Nutzung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Die Niederlassungen prüfen regelmäßig, welche z. Zt. Fremdvergebenen Aufträge WfbM übernehmen können. Es soll ein entsprechendes Angebot bei WfbM’s eingeholt werden (z. B. Gartenarbeiten).
j) Beteiligung der Schwb-Vertretung und der Betriebsräte im Rahmen der Integrationsvereinbarung
Bewerbungen von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen werden unmittelbar nach Eingang mit der zuständigen Schwb-Vertretung erörtert und mit deren Stellungnahme dem zuständigen Betriebsrat zugeleitet, soweit eine Einstellung für eine zu besetzende Fach- oder Führungsposition in Frage kommt.
Die Gründe, die zu den Entscheidungen der Personalabteilung über die Einstellung oder Ablehnung des/der Bewerber/In geführt haben, werden mit der zuständigen Schwb-Vertretung und dem zuständigen Betriebsrat erörtert.
§ 5 Integrationsprojekte
Die Integrationsmaßnahmen können auch in Form von Integrationsprojekten durchgeführt werden. Für Projekte eignen sich besonders Maßnahmen, die einen größeren Umfang und längere Zeit zur Realisierung in Anspruch nehmen (z. B. Planung und Gestaltung von neuen Arbeitsplätzen und neuen Fertigungsanlagen etc.).
§ 6 Beilegung von Streitigkeiten
Wird zwischen Geschäftsleitung / Niederlassungsleitung, zuständigem Betriebsrat und zuständiger Schwb-Vertretung sowie dem Beauftragten des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen bei der Umsetzung dieser Rahmenintegrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, werden zur abschließenden Klärung die Gesamtvertrauensperson der Schwerbehinderten und ZP beteiligt.
§ 7 Geltungsdauer
Die Rahmenintegrationsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung am XXX in Kraft und gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren. 6 Monate vor Beendigung der Laufzeit nehmen Geschäftsleitung, Betriebs- / und Schwb-Vertretung Gespräche über die Anwendbarkeit der Rahmenintegrationsvereinbarung auf und legen Anforderungen in der Definition einzelner Paragraphen fest, sofern dies erforderlich ist. Mit dem Ziel der einvernehmlichen Verlängerung.
Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über Änderungen zu den Vereinbarungen zu unterbreiten.
Die Rahmenintegrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie den zuständigen Integrationsämtern und den zuständigen Arbeitsagenturen übermittelt.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften