Integrationsvereinbarung für die schwerbehinderten Menschen an staatlichen Schulen und Studienseminaren vom XXX
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom XXX
Nachstehend wird die am XXX vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten Menschen und den Hauptpersonalräten für die staatlichen Lehrkräfte unterzeichnete 2. Fortschreibung der Integrationsvereinbarung vom XXX, zuletzt fortgeschrieben durch die Integrationsvereinbarung vom XXX, bekannt gemacht:
1 Schwerbehindertenermäßigung
Die Stundenermäßigung für schwerbehinderte Menschen richtet sich nach § 10 der Lehrkräfte Arbeitszeitverordnung vom XXX in der jeweils geltenden Fassung. Anrechnungsstunden und Schwerbehindertenermäßigung dienen unterschiedlichen Zwecken. Schwerbehinderten Lehrkräften darf daher die Gewährung von Anrechnungsstunden nicht deshalb versagt werden, weil sie bereits eine Schwerbehindertenermäßigung erhalten.
1.1 Begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 44 Landesbeamtengesetz (LBG)
Bei der Frage der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 44 LBG) ist bei der Feststellung der regelmäßigen Arbeitszeit die Schwerbehindertenermäßigung in vollem Umfang zu berücksichtigen.
1.2 Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit gemäß § 11 LehrArbZVO
In Fällen der Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen vorübergehend verminderter Dienstfähigkeit (§ 11 LehrArbZVO) ist seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Sorge dafür zu tragen, dass die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens unter Einbeziehung bereits gewährter Ermäßigungs- und Anrechnungstatbestände (insbesondere Schwerbehindertenermäßigung) getroffen werden; bis Unklarheiten ausgeräumt sind, wird die Schwerbehindertenermäßigung weiter gewährt.
2 Benachteiligungsverbot
Nach § 81
Abs. 2
SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Auf
Nr. 9 der Anwendungsleitlinien wird hingewiesen.
3 Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplan und Aufsichtsführung
Auf die persönliche Situation der schwerbehinderten Menschen muss bei der Unterrichtsverteilung, Klassenleitung, Stundenplanerstellung, zeitweisen Klassenzusammenlegung, Aufsichtsführung und dem Unterrichten von Parallelklassen Rücksicht genommen werden. Daher führen die Schulleiterinnen und Schulleiter rechtzeitig vor der Erstellung der Einsatzpläne ein Gespräch mit dem schwerbehinderten Menschen über dessen Arbeitsbedingungen im Sinne der vorstehend festgehaltenen Verpflichtung zur Rücksichtnahme, damit die Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen entsprechend dem Präventionsgedanken so lange wie möglich auf gleichem Niveau gehalten werden kann. In dem Gespräch sind insbesondere zu erörtern, welche konkreten Maßnahmen hierzu erforderlich sind und im betreffenden Schuljahr umzusetzen sind. Über das Gespräch fertigt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen schriftlichen Vermerk, von dem die schwerbehinderte Lehrkraft eine Abschrift erhält. Auf Wunsch der betroffenen schwerbehinderten Lehrkraft wird die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzugezogen. Weitere Schulleitungsmitglieder können mit Einverständnis der schwerbehinderten Lehrkraft an dem Gespräch teilnehmen.
3.1 Aufsichtsführung außerhalb von Unterricht und schulischen Veranstaltungen
Schwerbehinderten Menschen mit den Merkmalen G, aG, B und/oder H ist die Aufsichtsführung zu erlassen, es sei denn, sie möchten auf eigenen Wunsch diesen Aufgabenbereich übernehmen. In diesem Fall ist durch die Schulleitung ein entsprechender Aktenvermerk zu fertigen. Anderen schwerbehinderten Menschen kann auf deren Antrag die Aufsichtsführung erlassen werden.
3.2 Klassenzusammenlegungen und Unterricht in Parallelklassen
Klassenzusammenlegungen und das Unterrichten oder das Beaufsichtigen von Parallelklassen und/oder benachbarter Klassen sind schwerbehinderten Menschen nur dann zumutbar, wenn durch schulorganisatorische Maßnahmen keine anderweitige Lösung gefunden werden kann.
3.3 Ermäßigungsstunden
Die Ermäßigungsstunden dürfen nicht als Vertretungsreserve eingeplant werden.
3.4 Verteilung der Unterrichtszeit
Bei der Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse teilzeitbeschäftigter schwerbehinderter Menschen, schwerbehinderter Menschen mit vorübergehend verminderter Dienstfähigkeit und schwerbehinderter Menschen mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 44 LBG) besonders berücksichtigt werden; ein unterrichtsfreier Tag soll auf berechtigten Wunsch der Betroffenen eingeräumt werden. An Ganztagsschulen oder bei ganztägigem Unterricht darf die Unterrichtsverpflichtung für schwerbehinderte Menschen sechs Unterrichtsstunden am Tag nicht überschreiten, es sei denn, es wird mit Einverständnis der Betroffenen eine andere Regelung getroffen.
3.5 Springstunden
Im Blick auf Springstunden muss auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der schwerbehinderten Menschen sowie die Art der Schwerbehinderung Rücksicht genommen werden.
3.6 Unterrichtseinsatz bei vorübergehend verminderter oder begrenzter Dienstfähigkeit
Schwerbehinderte Menschen mit vorübergehend verminderter (§ 11 LehrArbZVO) oder begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG, § 44 LBG) sind entsprechend der Intention des Wiedereingliederungsprozesses in das Arbeitsleben
bzw. des Erhaltes ihrer Gesundheit einzusetzen. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter tragen die Verantwortung dahingehend, dass der Unterrichtseinsatz entsprechend den amtsärztlichen Vorgaben erfolgt, soweit sie ihnen vorgelegt werden.
3.7 Einsatz an mehreren Schulen
Ein Einsatz schwerbehinderter Menschen an mehreren Schulen darf nur erfolgen, wenn die Betroffene oder der Betroffene zugestimmt hat. Diese Regelung gilt auch für Schulen mit dislozierten Standorten.
3.8 Ruhepausen
Bei teilnahmepflichtigen Dienstgeschäften (
z.B. alle Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sprechstunden) soll die Schulleitung dafür sorgen, dass auf Wunsch Ruhepausen für schwerbehinderte Menschen gewährt werden.
3.9 Räumliche und technische Arbeitsbedingungen
Für schwerbehinderte Menschen sind die Arbeitsstätte behindertengerecht einzurichten und zu unterhalten sowie der Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Geräten auszustatten, um die Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 und 5 und Satz 2 und 3
SGB IX finden Anwendung.
4 Mehrarbeit
Für die Mehrarbeit schwerbehinderter Menschen findet die Verwaltungsvorschrift über die „Mehrarbeit im Schuldienst“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das persönliche wöchentliche Regelstundenmaß darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des schwerbehinderten Menschen überschritten werden. Für die geleistete Mehrarbeit ist baldmöglichst - spätestens innerhalb von drei Monaten - ein Zeitausgleich zu schaffen.
5 Schulfahrten
Schwerbehinderte Menschen können nur mit ihrer Zustimmung als Leiterin oder Leiter oder als Begleitperson eingesetzt werden.
6 Sportfeste, Schulfeste und andere schulische Veranstaltungen
Bei Sportfesten, Schulfesten und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange des schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden. Bei Sportfesten können schwerbehinderte Menschen nur mit ihrer Zustimmung als Kampfrichterin oder Kampfrichter oder Riegenführerin oder Riegenführer eingesetzt werden.
7 Ausbildung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendaren (Anwärterinnen und Anwärter); Studienseminare
7.1 Da der Erhalt eines Ausbildungsplatzes und eine Ausbildung für junge Menschen von existentieller Bedeutung sind, eröffnet das Land XXX zu jedem Einstellungstermin nach § 4
Abs. 2
Nr. 1 Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung die Möglichkeit, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber gemeinsam mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, bei der Vergabe von bis zu 10 v.H. der Ausbildungsplätze bevorzugt berücksichtigt werden.
7.2 Die Schwerbehindertenvertretung ist am gesamten Einstellungsverfahren zu beteiligen, sobald sich schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber um einen Seminarplatz bewerben. Die Zuständigkeit in allen Prüfungsangelegenheiten der schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärter liegt bei der Hauptvertrauensperson.
7.3 Bei den Zuweisungen zu den Seminaren und Ausbildungsschulen sind berechtigten, aus der Schwerbehinderteneigenschaft resultierenden Wünschen der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu entsprechen. Insbesondere auf die Art der Behinderung ist Rücksicht zu nehmen, damit Betroffene ohne zusätzliche äußere Beeinträchtigung ihren Vorbereitungsdienst absolvieren können.
7.4 Sofern eine schwerbehinderte Anwärterin oder ein schwerbehinderter Anwärter die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung bei Unterrichtsbesuchen wünscht, ist die Hauptvertrauensperson einzuladen. Zum praktischen und mündlichen Prüfungstermin im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung ist die Hauptvertrauensperson einzuladen, wenn die schwerbehinderte Kandidatin oder der schwerbehinderte Kandidat nicht schriftlich widerspricht. Die Hauptvertrauensperson hat das Recht, dem gesamten Verfahren beizuwohnen.
7.5 Auf die Verpflichtung zur Gewährung von Prüfungserleichterungen nach § 14
Abs. 2 Laufbahnverordnung und § 18
Abs. 2 der Landesverordnungen für die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung wird hingewiesen. Damit werden die von den schwerbehinderten Menschen geltend gemachten berechtigten Prüfungserleichterungen gewährt.
8 Einstellungen in den Schuldienst
Für alle Einstellungen in den Schuldienst wird auf
Nr. 3 der Anwendungsleitlinien verwiesen. Wegen der besonderen Verhältnisse bei den Einstellungen im Rahmen von PES haben die Schulen Folgendes zu beachten:
Haben sich schwerbehinderte Menschen um eine Stelle beworben, ist die zuständige örtliche Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach Eingang hierüber zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Sind schwerbehinderte Menschen zu Vorstellungsgesprächen geladen, hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Gesprächen teilzunehmen. Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies ausdrücklich schriftlich ablehnt.
9 Berufliche Förderung, dienstliche Beurteilung und schulfachliches Gutachten
Für die dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Menschen gilt die Verwaltungsvorschrift über die „Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren“ vom XXX in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen wird auf
Nr. 7 der Anwendungsleitlinien verwiesen. Eine Beförderungseignung wird dem schwerbehinderten Menschen in der Regel nur dann nicht zuzuerkennen sein, wenn bei wohlwollender Prüfung die an das Beförderungsamt zu stellenden Mindestanforderungen aufgrund behinderungsbedingter Voraussetzungen nicht erfüllt werden. In diesen Fällen sind die Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern; sie sind der schwerbehinderten Bewerberin oder dem schwerbehinderten Bewerber rücksichtsvoll und offen darzulegen,
ggf. im Beisein der Schwerbehindertenvertretung, es sei denn, die oder der Betroffene wünscht deren Anwesenheit nicht.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht bei Beförderungen und Besetzungen von Funktionsstellen zur Teilnahme am gesamten Auswahlverfahren aller - auch der nicht behinderten - Bewerberinnen und Bewerber und zur Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile des Verfahrens. In allen Verfahren findet eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nur dann nicht statt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies schriftlich gegenüber der Schwerbehindertenvertretung ablehnt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist auf dem jeweiligen Formblatt
bzw. Beurteilungsschreiben zu vermerken; hat der jeweilige Betroffene eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung abgelehnt, so ist jeweils eine Kopie der schriftlichen Ablehnung den Unterlagen beizufügen.
Bei der Vergabe leistungsbezogener Honorierung oder leistungsbezogener Besoldungsbestandteile sind schwerbehinderte Menschen angemessen zu berücksichtigen. Ihrer Leistung ist die Bewertung so zuzuordnen als wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre.
10 Versetzungen und Abordnungen
Versetzungen oder Abordnungen können für schwerbehinderte Menschen mit erheblichen Schwierigkeiten und großen Belastungen verbunden sein. Sie dürfen daher nur mit Zustimmung der Betroffenen, aus zwingenden dienstlichen Gründen oder in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Abwägung der sozialen Interessen der Beschäftigten einer Schule unter Beachtung des Fürsorgeprinzips ein vorrangiges Schutzbedürfnis anderer Beschäftigter ergibt. Bei einer Versetzung oder Abordnung gegen den Willen der Betroffenen oder des Betroffenen ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Über die Angelegenheit ist nach Möglichkeit Einvernehmen herzustellen.
Kommt keine Einigung zustande, ist bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Beschäftigtenverhältnis das Integrationsamt einzuschalten.
Im Übrigen ist vor der Versetzung oder Abordnung das Benehmen zwischen Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung herzustellen. Auf die Verpflichtung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung
gem. § 35
Abs. 2 LPersVG wird hingewiesen.
Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstige Änderung des Arbeitsplatzes soll entsprochen werden.
Im Übrigen wird auf
Nr. 5.4.6 der Anwendungsleitlinien verwiesen.
11 Versetzung in den Ruhestand und Entlassung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter, Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
11.1 Grundsätze
Auf
Nr. 10 der Anwendungsleitlinien wird hingewiesen.
11.2 In Angelegenheiten der Entlassung oder Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Menschen hat vor der Entscheidung eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen.
11.3 Soll das Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Willen des schwerbehinderten Menschen beendet werden, sind §§ 85 bis 92 und 128
SGB IX zu beachten.
11.4 Bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder arbeitsplatzbedingten Schwierigkeiten im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses führen können, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter präventive Maßnahmen im Sinne von § 84
SGB IX zu ergreifen.
12 Aktenführung
12.1 Im Rahmen der Personalverwaltung ist sicherzustellen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft bei allen Entscheidungen, bei denen sie inhaltlich von Bedeutung sein kann, berücksichtigt wird. Hierfür sind geeignete Vorkehrungen - auch im Rahmen der Informationstechnik - zu schaffen.
Die Personalakten sind äußerlich so zu kennzeichnen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft sofort erkennbar ist.
Alle Mitteilungen an die Personalvertretung über beabsichtigte Personalmaßnahmen, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen, erhalten einen Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft.
Zur Aktenführung wird auf
Nr. 11.1 und
Nr. 11.2 der Anwendungsleitlinien verwiesen.
12.2 Der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter ist es untersagt, ohne Einverständnis des betroffenen schwerbehinderten Menschen die Tatsache und Gründe der Schwerbehinderung vor dem Kollegium, Schülerinnen und Schülern oder Eltern darzulegen; es sei denn Entscheidungen, die einer Begründung bedürfen, stützen sich auf die Schwerbehinderteneigenschaft.
13 Sonderurlaub
Bei der Gewährung von Sonderurlaub
bzw. Dienstbefreiung (insbesondere Arztbesuche und Therapien, die im Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft stehen und zum Erhalt der Arbeitskraft dienen) aus Anlässen, welche die Interessen von Menschen mit Behinderungen berühren, sind auf die besonderen persönlichen Verhältnisse schwerbehinderter Menschen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (
z.B. Mobilitätstraining für Blinde, hochgradig schwerbehinderte und in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkte Menschen, Fortbildungsveranstaltungen für besondere Gruppen von behinderten Menschen).
14 Parkplätze
Stehen an einer Schule keine ausreichenden Parkflächen zur Verfügung oder sind die Parkflächen für die schwerbehinderten Menschen mit dem aus dem Schwerbehindertenausweis ersichtlichen Merkmalen G, aG, B, H und Bl nicht besonders gekennzeichnet, so nimmt die Schulleitung mit den zuständigen Stellen des Schulträgers Kontakt auf, um die Bereitstellung einer genügenden Anzahl von Parkplätzen oder die besondere Kennzeichnung zu erreichen. Gegebenenfalls ist von der
Schulleitung für schwerbehinderte Menschen, die diese Merkmale erfüllen und auch kurze Strecken nur unter Beschwerden zurücklegen können, bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dahingehend zu beantragen, dass sie ihr Fahrzeug während des Dienstes in der Nähe der Schule an einer Stelle mit Parkverbot abstellen dürfen.
Im Schulbereich sind zurzeit
ca. 39.860 Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte, in den Studienseminaren
ca. 500 Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Seminarleiterinnen und Seminarleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter beschäftigt; davon sind etwas mehr als 1.330 Menschen schwerbehindert. Dies entspricht nicht der Mindestzahl von Arbeitsplätzen, an denen nach dem
SGB IX schwerbehinderte Menschen im staatlichen Schuldienst beschäftigt sein sollen. Die Erhöhung der Quote wird angestrebt.
Diese Zielvereinbarungen unterliegen einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Daher werden sie permanent durch die Schwerbehindertenvertretung, die Hauptpersonalräte und die Dienststelle überprüft und jeweils nach Bedarf im Einvernehmen fortgeschrieben.
1. Unterrichtungspflicht
Alle Schulleitungen und Seminarleitungen werden jährlich vom zuständigen Referat im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur über diese Integrationsvereinbarung und die Anwendungsleitlinien informiert.
2. Fort- und Weiterbildung
Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für an der Übernahme einer Funktionsstelle interessierte Lehrkräfte sowie für schulische Führungskräfte soll an geeigneter Stelle auf die Durchführung des
SGB IX, die vorliegende Integrationsvereinbarung und die Anwendungsleitlinien zur Integration und Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes vom XXX (Anwendungsleitlinien) angemessen informiert werden.
3. Übernahme in das Beamtenverhältnis
Da die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Berufsleben ein wesentlicher Faktor zur Schaffung gleicher Lebensbedingungen ist, stellt das Land XXX wegen seiner Vorbildfunktion schwerbehinderte Menschen und behinderte Menschen, die gemäß § 2
Abs. 3
SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, im Beamtenverhältnis ein, auch wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Voraussetzung für eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit ist eine nach amtsärztlichem Zeugnis voraussichtliche Dienstfähigkeit von wenigstens fünf Jahren. Die Schulbehörde hat die Amtsärzte auf die für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen geltenden Sonderregelungen hinzuweisen.
4. Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag
Beamtinnen und Beamte, können unter den Voraussetzungen des § 39
Abs. 2 LBG auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Im Rahmen des hierbei auszuübenden Ermessens, das vor allem auch den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand umfasst, wird eine längerfristige Erkrankung der schwerbehinderten Beamtin und des schwerbehinderten Beamten berücksichtigt, so dass einem Antrag auch vor Ablauf des Schuljahres stattgegeben werden kann. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist.
5. Feuerwehrlehrertätigkeit an Grundschulen
Einer Einstellung in den Schuldienst an Grundschulen steht nicht entgegen, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund ihrer oder seiner Schwerbehinderung die vorgegebene fünfjährige Feuerwehrlehrertätigkeit nicht erfüllen kann.
1. Bezug zu den Anwendungsleitlinien
Die hierzu getroffenen Ausführungen in der jeweils gültigen Fassung der Anwendungsleitlinien gelten analog für den schulischen Bereich.
2. Freistellung der Vertrauenspersonen
Die Freistellung der Hauptvertrauenspersonen kann durch Dienstvereinbarung mit dem zuständigen Ministerium, die der Bezirksvertrauenspersonen und örtlichen Vertrauenspersonen durch Dienstvereinbarung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geregelt werden.
3. Arbeitsgemeinschaften
Die Schwerbehindertenvertreter können sich im Bereich der Schulbehörde und des MBWWK zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen, die sowohl schulart- als auch ebenenübergreifend sein können.
4. Jahresversammlungen
Gemäß § 95
Abs. 6
SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung auf allen Ebenen das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen durchzuführen. Da im schulischen Bereich besondere Strukturen (insbesondere räumlicher Art) gegeben sind, können diese Versammlungen auch während der gebundenen Arbeitszeit stattfinden, soweit dies aufgrund schulorganisatorischer Gründe oder im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der teilnehmenden schwerbehinderten Lehrkräfte erforderlich ist.
Alle schwerbehinderten Menschen an Schulen und Studienseminaren haben das Recht an der Jahresversammlung teilzunehmen. Die Schulleitung ist vom Zeitpunkt der Versammlung rechtzeitig zu verständigen. Für die Teilnahme an der Jahresversammlung werden die schwerbehinderten Menschen freigestellt. Den schwerbehinderten Menschen werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Dienststelle zum Versammlungsort und zurück nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung bedarf es für die Fahrt zu dem Versammlungsort nicht.
5. Behandlung von Anträgen und Empfehlungen der Schwerbehindertenvertretung
durch die Dienststelle Anträge und Empfehlungen der Schwerbehindertenvertretung werden durch die Dienststellenleitung zeitnah beschieden. Entspricht die Dienststelle einem Antrag der Schwerbehindertenvertretung nicht, so ist dies entsprechend zu begründen.
6. Behandlung von Einwendungen der Schwerbehindertenvertretung durch die Dienststelle
Erhebt die Schwerbehindertenvertretung gegenüber der Dienststelle bei Personalmaßnahmen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, Einwendungen, so ist ihr mitzuteilen, wie diese Einwendungen behandelt werden. Der Schwerbehindertenvertretung ist unverzüglich die getroffene Entscheidung mitzuteilen. Sofern schriftliche Einwendungen der Schwerbehindertenvertretung nicht berücksichtigt wurden, ist dies schriftlich zu erläutern.
7. Vierteljahresgespräch mit dem örtlichen Personalrat
Sofern an einer Dienststelle beim Vierteljahresgespräch zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem örtlichen Personalrat Belange schwerbehinderter Menschen erörtert werden, ist die zuständige örtliche Vertrauensperson zu diesem Gespräch einzuladen. Für diese Teilnahme ist Dienstbefreiung, Unfallschutz und Reisekostenerstattung zu gewähren.
Diese Vereinbarung tritt am XXX in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Vereinbarung bleibt die geltende Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gültig.
XXX
Datum
XXX
Unterschriften