Inklusionsvereinbarung
Dienst- / Integrationsvereinbarung für ein integratives Gesellschaftsunternehmen zur Integration von Menschen mit Schwerbehinderung

Daten

Branche:

Gesundheit, Pflege und Soziales

Unternehmensgröße:

Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter

Art:

Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarung

Zur Integration schwerbehinderter Menschen in die Arbeitsteams der XXX, Sitz: XXX

Auf der Grundlage der Regelungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, vereinbaren der Arbeitgeber XXX GmbH, die Schwerbehindertenvertretung der XXX und Mitarbeitervertretung der XXX die nachfolgenden Regelungen:

Präambel

Integration richtet sich an Menschen mit und ohne Behinderungen. Um Integration zu fördern, benötigen wir den gemeinsamen Willen des Arbeitgebers und aller Beschäftigten. Dafür wollen wir die objektiven Voraussetzungen und das subjektive Verständnis schaffen. Wir möchten, dass schwerbehinderte Menschen das Anerkennungsverfahren und die Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX selbstverständlich in Anspruch nehmen. Sie sollen darauf vertrauen können, dass ihnen daraus am Arbeitsplatz kein Nachteil und keine Ausgrenzung erwachsen. Um optimale Arbeitsmöglichkeiten für behinderte Menschen zu schaffen, werden alle Möglichkeiten, insbesondere des technischen Fortschrittes und der Inanspruchnahme der Dienstleistungsangebote des Integrationsamtes, der Arbeitsagentur und der Integrationsfachdienste genutzt. Sonderregelungen für behinderte Menschen sind nicht als Privilegien sondern als Nachteilsausgleich und Sicherung von Chancengleichheit zu verstehen.

1. Personenkreis

Zu den schwerbehinderten Menschen i. S. dieser Vereinbarung gehören die Personen, die i. S. des § 69 SGB IX schwerbehindert oder schwerbehinderten Personen gleichgestellt sind.

2. Zusammenarbeit der Verantwortlichen

2.1 Verantwortliche

Geschäftsführung, Einrichtungsleitungen, Schwerbehindertenvertretung und Mitarbeitervertretung arbeiten zum Wohle der schwerbehinderten Menschen eng und vertrauensvoll zusammen (vgl. auch § 99 Abs. 1 SGB IX).

2.2 Arbeitgeber

Die der XXX als Arbeitgeber obliegenden Pflichten werden durch die Geschäftsführung wahrgenommen. Diese kann einzelne Aufgaben an die EinrichtungsIeitungen und die Personal-Sachbearbeiter/in delegieren.

2.2.1 Pflichten des Arbeitgebers

Die XXX richtet alle ihre Anstrengungen darauf (soweit es die berufsspezifischen Anforderungen erlauben), dass wenigstens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann.

Die Schwerbehindertenvertretung ist von der Geschäftsführung und den Einrichtungsleitungen in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen.

Der zuständigen Schwerbehindertenvertretung sind durch die Geschäftsführung und Einrichtungsleitungen unbeschadet anderer Beteiligungen, die einen schwerbehinderten Menschen betreffenden Anfragen an die Mitarbeitervertretung (MAV) unmittelbar zu übersenden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig unterrichtet ist, wenn Angelegenheiten eines schwerbehinderten Menschen in der MAV-Sitzung erörtert werden.

Die Geschäftsführung stellt in einer zentralen jährlichen Berichterstattung zur Schwerbehindertenversammlung dar:

  • Die Beschäftigungsquote im Sinne von §71 SGB IX und in welchen Einrichtungen schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.
  • Tatsächliche Abgänge und Neueinstellungen von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (einschl. Wegfall/Anerkennung der Schwerbehinderten Eigenschaft.
  • Fördermaßnahmen für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen (z. B. technische Arbeitshilfen).

2.3 Die Schwerbehindertenvertretung

Zur Vertretung ihrer Interessen wählen die schwerbehinderten Beschäftigten der XXX eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied für eine Amtszeit von 4 Jahren (§ 94 SBG IX). Die Schwerbehindertenvertretung hat insbesondere die Eingliederung schwerbehinderten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Arbeitsteams der XXX zu fördern, die Interessen der schwerbehinderten Kollegen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen (§ 95 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der MAV teilnehmen und ggf. die Aussetzung von Beschlüssen beantragen.
(§ 95 (2 u. 4))

2.4 Die Mitarbeitervertretung (MAV)

Die Mitarbeitervertretung hat die Eingliederung und die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Diese und andere Dienstvereinbarungen sind gegenüber den gesetzlichen Regelungen im Schwerbehinderten Recht nachrangig anzuwenden. Im Konfliktfall ist hier auf eine einvernehmliche Lösung im Sinne der schwerbehinderten Menschen hinzuwirken. Dies gilt insbesondere im Vorfeld von Stellen Neu- und Wiederbesetzungen (s. auch 3. Einstellungen).

Zum besseren Informationsfluss erhält die Schwerbehindertenvertretung die vorgesehenen Tagesordnungspunkte (TOP-Liste) vor Beginn der jeweiligen MAV-Sitzung und deren Protokolle.

2.5. Unterstützung

Die zuvor genannten Vertretungen, die mit der Durchführung des Teils 2 des SGB IX beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 99 SGB IX).

3 Einstellung

3.1 Einstellungsgrundsätze

Die XXX hat die gesetzliche Beschäftigungsquote von schwer behinderten Menschen gem. § 71 SGB IX sicherzustellen.

Schwerbehinderten Menschen ist bis zur Erfüllung der Beschäftigungspflichtquote im Wesentlichen bei gleicher Qualifikation und Eignung der Vorzug vor anderen
Bewerber/Innen zu geben.

Verpflichtungen oder Dienstvereinbarungen zur bevorzugten Einstellung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen oder Richtlinien entbinden die XXX und
Einrichtungs- /Dienststellenleitungen nicht von der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht.

Der Arbeitgeber meldet der Arbeitsagentur und/oder einem in dessen Auftrag handelnden Integrationsfachdienst frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze und fragt schriftlich an, ob geeignete schwerbehinderte Menschen für eine Vermittlung gemeldet sind. Eine Durchschrift der Anfrage erhalten die MAV und die Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis.

Die öffentlichen Stellenausschreibungen der XXX werden um folgenden Passus erweitert: “Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden bei gleicher Eignung
bevorzugt berücksichtigt.“

Über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur und/oder der beauftragten Integrationsfachdienste sind die Schwerbehindertenvertretung und die MAV nach Eingang zu unterrichten. Haben sich schwerbehinderte Menschen um einen solchen Arbeitsplatz beworben, oder sind sie von der Arbeitsagentur oder vom beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Von einem Vorstellungsgespräch ist nur dann abzusehen, wenn zwischen Geschäftsführung bzw. Einrichtungs- /Dienststellenleitungen und MAV und
Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht, dass der/die Bewerber/In für den freien Arbeitsplatz offensichtlich nicht in Frage kommt.

Sowie Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vorliegen, kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Vorstellungsrunden teilnehmen, ausgenommen, wenn ein/e Bewerber/In dies ausdrücklich ablehnt.

Bei Ablehnung eines/r schwerbehinderten Bewerbers/in übermittelt die Geschäftsführung bzw. Einrichtungs- /Dienststellenleitung die Gründe, warum hier keine Berücksichtigung stattfand.

Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen finden die vorstehenden Regelungen sinngemäß Anwendung.

3.2 Beteiligung Dritter am Eingliederungsverfahren

Bei der Integration von schwerbehinderten Menschen sind im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen:

  • die Arbeitsagenturen,
  • das Integrationsamt,
  • die Integrationsfachdienste,
  • die Rehabilitationsträger und
  • die Rehabilitationseinrichtungen
je nach Bedarf einzubeziehen.

Zuschüsse von Rehabilitationsträgern, des Integrationsamtes für berufliche Eingliederung, insbesondere von der Bundesagentur für Arbeit sind in Anspruch zu nehmen und werden den Dienststellen / Einrichtungen zur Verfügung gestellt, soweit die überwiegende Finanzierung der/des Einzustellenden aus dem Personaletat der Einrichtung erfolgt.

4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Wird die Zustimmung erteilt, kann die Zustimmung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erteilt werden. (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Die Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung beträgt, mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX).

Vor jeder Kündigung – sei sie personen- oder betriebsbedingt – und vor anderer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist zu prüfen, ob eine Verwendung des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.

Wird einem behinderten Menschen ein Aufhebungsvertrag unterbreitet, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend vor Abschluss dieses Vertrages zu unterrichten.

Bei erkennbaren personen-, verhaltens-, und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, hat der Arbeitgeber präventive Maßnahmen im Sinne von § 84 SGB IX zu ergreifen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Zustimmung des Integrationsamtes als erteilt, wenn dieses innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung nicht getroffen hat (§ 91 Abs. 3 SGB IX). Rechtsmittel gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs. 4 SGB IX). Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird(§ 91 Abs. 5 SGB IX).

Endet das Arbeitsverhältnis im Falle der teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung, so bedarf auch diese Beendigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 92 SGB IX). Das Arbeitsverhältnis des berufsunfähigen Menschen kann somit frühestens nach Zustellung der vollziehbaren Zustimmung enden.

Der zusätzliche Kündigungsschutz gilt nicht für Menschen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht. Der Arbeitgeber hat die Beendigung derartiger Arbeitsverhältnisse sowie Einstellungen auf Probe unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem lntegrationsamt innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt keine Kündigung dar und bedarf daher nicht der Zustimmung des Integrationsamtes.

5. Beschäftigung u. Förderung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsalltag

Schwerbehinderte Menschen sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX). Bei der Einstellung oder der Übertragung eines neuen Arbeitsgebietes sind sie besonders sorgfältig am Arbeitsplatz einzuweisen. Ihnen ist, falls erforderlich eine angemessene längere Einarbeitungszeit einzuräumen.

Schwerbehinderte Beschäftigte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerberuflichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, auch an außerhalb des Dienstortes stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen, ist in zumutbarem Umfange zu erleichtern (§ 81 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB IX).

Schwerbehinderte Beschäftigte haben gern. § 81 Abs. 5 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn kürzere Arbeitszeiten wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig sind, es sei denn die in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX genannten Gründe stehen dem Teilzeitwunsch entgegen.

Arbeitszeitregelungen sind so flexibel zu gestalten, dass die besonderen Belange schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden (§ 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX).

Wenn es die dienstlichen Belange zulassen, soll begründeten Wünschen der schwerbehinderten Kollegen nach einer Verschiebung der Kern- oder Regelarbeitszeit bzw. eines festgelegten Arbeitszeitrahmens entsprochen werden.

Für schwerbehinderte Beschäftigte sind die jeweils bestmöglichen räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen und Zuwegungen zu gewährleisten.

Die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften für schwerbehinderte Beschäftigte sind unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so auszuwählen und auszustatten, dass die Leistungskraft der schwerbehinderten Kollegen erhalten und wenn möglich auch gefördert wird (vgl. § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX).

Bei der Planung von neuen Arbeitsräumen (Neu- und Umbauten) ist sicherzustellen, dass sie behindertengerecht gestaltet werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten.

Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind den schwerbehinderten Beschäftigten die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Der Arbeitsplatz ist mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (z. B. geeignete IT-Ausrüstung) auszustatten. (§ 81 Abs. 4 SGB IX); die Ausbildung im Gebrauch ist zu gewährleisten.

Schwerbehinderte Beschäftigte sind in ihrem Streben nach höherwertiger Tätigkeit im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern. Hierzu werden sie von der Geschäftsführung und den Einrichtungsleitungen über Personalentwicklungs- und Fortbildungsmaßnahmen informiert, und die Chancengleichheit beim Zugang zu solchen Maßnahmen wird ihnen gewährleistet. Entsprechende Veränderungsmöglichkeiten sind ggf. durch Versetzungen, Umsetzungen oder eine andere Geschäftsverteilung zu schaffen. Es liegt jedoch weder im dienstlichen noch im wohlverstandenen Interesse des schwerbehinderten Menschen, wenn ihm eine Aufgabe oder Funktion übertragen wird, der er nicht gewachsen ist. In diesen Fällen sind die Gründe für die ablehnende Entscheidung der MAV und der Schwerbehindertenvertretung darzulegen.

5.1 Seminare für Führungskräfte

Die Führungskräfte werden im Rahmen von Seminaren über die Vorteile der Einstellung von schwerbehinderten Menschen sowie über die finanziellen Fördermöglichkeiten informiert.

5.2 Konfliktprävention

Bei erkennbaren personen- oder verhaltensbedingten Beschäftigungsschwierigkeiten, die das Arbeitsverhältnis gefährden könnten, ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuschalten.

Die Schwerbehindertenvertretung ruft ggf. unverzüglich einen "Runden Tisch" ein, der je nach Bedarf mit Beteiligung der MAV, Arbeitsmedizin, Personalabteilung, Führungskraft und Integrationsamt Regularien, Alternativen und Lösungsansätze erarbeitet, welche allesamt die Sicherung des gefährdeten Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben.

6. Barrierefreiheit

Durch entsprechende Regelungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Dies gilt nicht, wenn die Umsetzung für die Dienststelle nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

Bei Neu- oder Umbauten von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind die Belange der schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen.

7. Vorrangigkeiten, Schlusserklärung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

7.1 Vorrangigkeiten von Rechtsvorschriften und tariflichen Regelungen

Rechtsvorschriften und tarifliche Regelungen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

7.2 Schlusserklärung

Geschäftsführung, Einrichtungsleitungen, Mitarbeitervertretung, und Schwerbehindertenvertretung sind sich einig, dass bei sich widersprechender Interessenlage von Arbeitgeber und behinderten Menschen im Zweifel die Interessen der behinderten Menschen vorrangig sind.
Wäre eine Maßnahme für die XXX jedoch unzumutbar, kann von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abgewichen werden. Die XXX hat dann gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung und der MAV nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Kommt es hier nicht zu einem Einverständnis, entscheidet die Einigungsstelle unter Beachtung der Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes und dieser Dienstvereinbarung.

7.3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Vereinbarung bleibt die bestehende bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gültig.

XXX
Ort, Datum

XXX
Unterschriften

Weiterführende Informationen zur Inklusionsvereinbarung

Mit Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde u. a. die Bezeichnung von Integrationsvereinbarung zu Inklusionsvereinbarung geändert. Die bereits abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Entsprechend finden Sie auch noch Integrationsvereinbarungen hier im Portal.

Sollten Sie eine interessante Vereinbarung finden, die aber noch vom Status her als Integrationsvereinbarung abgeschlossen wurde, so können Sie über den folgenden Link die gesetzlichen Änderungen durch das BTHG abrufen.

Gegenüberstellung SGB IX neu / alt anzeigen (PDF)

Referenznummer:

IV/0080


Informationsstand: 09.04.2024