Gesamtbetriebsvereinbarung zur Integration von Menschen mit Behinderung
Zwischen der Geschäftsführung der XXX und dem Gesamtbetriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung der XXX, wird folgende Betriebsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2 und § 87 BetrVG zur Integration behinderter Menschen abgeschlossen:
§ 1 Präambel
Geschäftsführung, Schwerbehindertenvertretung und Gesamtbetriebsrat stimmen darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern.
Zur Zielsetzung des Unternehmens gehört es, Chancengleichheit für alle Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer zu erreichen und Diskriminierung und soziale Ausgrenzung behinderter Menschen zu verhindern.
Im Rahmen der Umsetzung des Sozialgesetzbuches IX verpflichtet sich das Unternehmen, einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen zu leisten.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen der XXX, die im Sinne des § 68 SGB IX schwerbehindert oder gleichgestellt sind.
§ 3 Ziele
Ziele dieser Betriebsvereinbarung sind:
- die Neueinstellung und Ausbildung von behinderten Menschen
- die Arbeitsplatzerhaltung behinderter Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
- die Qualifizierung und Weiterbildung behinderter Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
- die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen
- die Barrierefreiheit im Betrieb.
Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und die zuständigen betrieblichen Stellen zusammen. Sie unterstützen sich und koordinieren ihre Arbeit.
Darüber hinaus werden Maßnahmen aus dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit und anderen Rehabilitations- und Leistungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung) sowie den Integrationsfachdiensten koordiniert. Entsprechende Fördermöglichkeiten werden in Anspruch genommen.
§ 4 Einstellung und Ausbildung
Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist stets zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen - insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte Menschen - beschäftigt werden können (§ 81 Abs. 1 SGB IX). Bei dieser Prüfung sind der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
Im Rahmen der Nachwuchsförderung werden behinderten Menschen Praktikumsplätze angeboten. Geeignete Praktikanten werden bei der nächstmöglichen Einstellung / Ausbildung gleichrangig berücksichtigt. Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch für einen Ausbildungsplatz sollte den Praktikanten grundsätzlich ermöglicht werden.
Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken und der Agentur für Arbeit aufgenommen und Vermittlungsvorschläge eingeholt.
Unabhängig von der Beschäftigungsquote werden Bewerbungen von Schwerbehinderten und Gleichgestellten unmittelbar nach Eingang der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung gestellt. Die Schwerbehindertenvertretung leitet diese mit ihrer Stellungnahme an den Betriebsrat weiter.
Die Gründe, die bei der Besetzung eines ausgeschriebenen Arbeitsplatzes zur Entscheidung des Personalmanagements über die Einstellung oder Ablehnung des Bewerbers geführt haben, werden im Personalausschuss erörtert.
Ein geeigneter Bewerber mit Behinderung für eine Ausbildung darf nicht aufgrund seiner Behinderung abgelehnt werden. Es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann, ohne dass der Auszubildende infolge seiner Behinderung unzumutbar belastet wird.
Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis darf nicht aufgrund der Behinderung abgelehnt werden.
§ 5 Arbeitsumfeld
Bei der Planung von barrierefreien Neu- und Umbauten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ein- und Ausgänge, Toiletten, Sanitärräume und Aufzüge für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, entsprechend erreichbar und zugängig werden.
§ 6 Arbeitszeit
Wünsche nach Teilzeitbeschäftigung werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
Behinderte Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX).
§ 7 Qualifizierung im Umgang
Insbesondere in den Bereichen, in denen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer mit Behinderung beschäftigt sind, können die Mitarbeiter mit Führungsverantwortung an Bildungsmaßnahmen über den kompetenten Umgang mit behinderten Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern teilnehmen, um innerhalb des unterstellten Bereiches einen nicht diskrimierenden Umgang mit diesen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern zu gewährleisten.
Dabei kann über die Themen behindertengerechter Arbeitseinsatz, Arbeitsgestaltung, behinderungsbedingte Leistungsprobleme, Anlässe für Konflikte, aber auch Potenziale und Stärken behinderter Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer informiert und im erforderlichen Konfliktmanagement geschult werden.
Ein Schulungsbaustein für das Bildungsprogramm wird schnellstmöglich erarbeitet und eingeführt.
§ 8 Personalstatistik
Schwerbehindertenvertretung und Gesamtbetriebsrat erhalten zum Ende jeden Halbjahres eine Personalstatistik über:
- die Namen schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer
- das Geburtsdatum
- den jeweiligen Arbeitsbereich
- die Entgeltgruppe
- den Status (Schwerbehindert, Gleichgestellt)
- die Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit)
- die Art des Arbeitsvertrages (befristet, unbefristet)
- die Namen behinderter Leiharbeitnehmer.
§ 9 Integrationsteam
Es wird im Betrieb Hamburg ein Integrationsteam gebildet, das sich wie folgt zusammensetzt:
- 1 Mitglied der Schwerbehindertenvertretung
- 1 Mitglied des Gesamtbetriebsrates
- 1 Mitarbeiter des Personalmanagements
- 1 Arbeitsmediziner
- 1 Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung übernimmt die Leitung des Integrationsteams.
Das Integrationsteam kann im Bedarfsfall innerbetriebliche und externe Fachleute zur Unterstützung und Beratung heranziehen.
Sollten durch die Inanspruchnahme von externen Fachleuten/Dienstleistungen Kosten entstehen, sind diese vorher durch die Geschäftsleitung zu genehmigen.
Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen:
- die Überwachung dieser Betriebsvereinbarung sowie der im Integrationsteam festgelegten Ziele
- die Beratung des Arbeitgebers bzgl. der Förderung der Ausbildung und Beschäftigung behinderter Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
- Planung und Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen.
Das Integrationsteam trifft sich mindestens alle drei Monate zur Erledigung der Aufgaben aus dieser Betriebsvereinbarung. Diese Treffen sind an andere, bereits bestehende regelmäßige Sitzungen anzuschließen (z.B. Arbeitsschutzausschuss-Sitzung), bzw. mit ähnlichen zu kombinieren (z.B. Integrations-/Präventionsteam).
§ 10 Beilegung von Streitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten wird zunächst eine paritätisch besetzte Schlichtungsstelle aus Arbeitnehmervertretung, Schwerbehindertenvertretung und Geschäftsleitung gebildet.
Wird innerhalb der Schlichtungsstelle über die Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigkeit erzielt, wird zunächst die Beilegung der Meinungsunterschiede unter Beteiligung des Integrationsamtes gesucht. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG.
§ 11 Geltungsdauer
Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten, gekündigt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach erfolgter Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über eine neue Vereinbarung zu treten; bis zu deren Abschluss wirkt diese Betriebsvereinbarung nach.
XXX, XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften