Inklusionsvereinbarung
Nach dem § 166 SGB IX
Zwischen der XXX
und der Gesamtschwerbehindertenvertretung der XXX
sowie dem Gesamtbetriebsrat der XXX
§ 1 Präambel
Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Ziel ist es, die Arbeitssituation bereits beschäftigter behinderter Menschen zu erhalten bzw. bei Bedarf zu verbessern und ihnen berufliche Perspektiven zu bieten sowie die Schaffung und Beibehaltung von Bedingungen, um die Einstellung Schwerbehinderter zu fördern.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass es sich bei den unter § 2 genannten Personen um besonders schützenswürdige Personen handelt, welche aus gesundheitlichen, sozialen und gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten einer besonderen Fürsorgepflicht durch die zuständigen Verantwortungsebenen der XXX unterliegen.
Die dauerhafte Inklusion behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Inklusionsvereinbarungen sind keine einmalige Angelegenheit, sondern müssen kontinuierlich überprüft und angepasst werden.
Die Verantwortlichen nutzen die Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern und das Dienstleistungsangebot des Inklusionsamtes / lntegrationsamtes, der Agentur für Arbeit sowie der Rehabilitationsträger.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Inklusionsvereinbarung gilt für die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der XXX und den mit ihr verbundenen Unternehmen und Konzerngesellschaften der XXX im Inland, die vom Haustarifvertrag zu den betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen erfasst werden (im Folgenden Arbeitgeber genannt).
- Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 (2) SGB IX
- Gleichgestellte im Sinne des § 151(2) SGB IX
- Antragstellerinnen und Antragsteller auf Feststellung des Grades der Behinderung oder Gleichstellung
Diese Inklusionsvereinbarung wird durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung, den Gesamtbetriebsrat und den Vorstand der XXX geschlossen. Die entsprechende Umsetzung erfolgt durch die Verantwortlichen in den Direktionen der XXX.
§ 3 Ziele und Pflichten
Ziele dieser Inklusionsvereinbarung sind:
- Barrierefreiheit in allen stationären Betrieben
- Die Arbeitsplatzerhaltung behinderter Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung
- Die Erhaltung der Gesundheit der Mitarbeiter durch Optimierung der Arbeitsmittel
- Die Arbeits- und Ausbildungsplätze der behinderten Mitarbeiter werden unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkung auf die Beschäftigung gestaltet
- Bevorzugte Zuteilung betrieblicher Parkplätze unter Berücksichtigung der Behinderung (Merkzeichen G)
Ziel ist es, dass alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung sowie mögliche finanzielle Leistungen von externen Leistungsträgern erörtert und abgewogen werden, um das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortzusetzen.
Bei Neubauten von Konzernhäusern werden die technischen Regeln der ASR V3a.2 für die Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten berücksichtigt. Bei Bedarf wird auch in vorhandenen Gebäuden ein barrierefreier Arbeitsplatz gestaltet. Sind die erforderlichen technischen Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, wird durch andere Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der schwerbehinderten Menschen in vergleichbarer Weise sichergestellt. Durch regelmäßige Begehung soll die Einhaltung der Regelung sichergestellt werden.
§ 4 Inklusionsteam
Verantwortlich für die Umsetzung der Ziele gem. § 3 ist das Inklusionsteam der Direktion, bestehend aus dem Beauftragten des Arbeitgebers (Direktionsleitung), der/dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers, der/dem Betriebsratsvorsitzenden und der Schwerbehindertenvertretung. Beauftragte und Inklusionsbeaufiragte werden in der Direktion durch die Direktionsleitung bestimmt. Sie können personenidentisch sein.
Nach § 181 SGB IX ist vom Arbeitgeber ein Beauftragter zu bestellen, der darauf zu achten hat, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch IX und nach dieser Inklusionsvereinbarung erfüllt werden.
In Betrieben ohne Schwerbehindertenvertretung übernimmt die Gesamtschwerbehindertenvertretung stellvertretend die Aufgaben (§ 5) der Schwerbehindertenvertretung im Inklusionsteam.
Das Inklusionsteam führt jährlich bzw. im Bedarfsfall eine Gesprächsrunde zu den Themen der Umsetzung der Inklusionsvereinbarung, insbesondere zu Personalplanung und Qualifizierungsmaßnahmen. Das Gespräch sollte vor einer der Betriebsratssitzung stattfinden.
Es kann innerbetriebliche Fachleute und externe Fachleute (Inklusionsamt / Integrationsamt, Agentur für Arbeit, Rehabilitationsträger, Integrationsfachdienste, Beratungsstellen etc.) zur Unterstützung und Beratung hinzuziehen.
§ 5 Aufgaben und Maßnahmen
1. Das Inklusionsteam hat nachfolgende Aufgaben:
- Überwachung der Umsetzung der Inklusionsvereinbarung
- die Beratung des Arbeitgebers bzgl. der Förderung der Ausbildung und Beschäftigung behinderter Menschen
- die Zusammenarbeit und die Beteiligung betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte (beispielsweise Integrationsfachdienst)
- die Erstellung von Konzepten betrieblicher Inklusion
- die Verbesserung der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen (z. B. Beantragung bei Leistungsträgem)
- Führen einer jährlichen Gesprächsrunde zu den Themen der Umsetzung der Inklusionsvereinbarung, insbesondere zur Personalplanung und zu Qualifizierungsmaßnahmen. Weiterer Gesprächsinhalt ist u. a. die allgemeine Situation der Schwerbehinderten in den Betrieben der Direktion, Probleme in Einzelfällen und der Stand der Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen, besonders im Zusammenhang mit den gegebenenfalls zu besetzenden Stellen.
Als Grundlage dieser Gespräche erhalten die Gesprächsteilnehmer eine Personalstatistik über die Anzahl schwerbehinderter, gleichgestellter Menschen bezüglich:
- der Zuordnung (FCO, Bereich, Gruppe)
- des Alters
- des jeweiligen Tätigkeitsbereiches
- der Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit)
- der Betriebszugehörigkeit
- der Art des Arbeitsvertrages (befristet, unbefristet)
Diese Liste ist vertraulich und ausschließlich für die Zwecke des Inklusionsteams zu verwenden.
Das Inklusionsteam arbeitet im Rahmen seiner Aufgabenstellung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
2. Das Inklusionsteam bespricht ggf. auch mit den Rehabilitationsträgern und dem Inklusionsamt / Integratjonsamt für den behinderten Menschen mögliche Maßnahmen für die Inklusion bzw. Integration. Diese Maßnahmen können beispielsweise sein:
- Ausstattung des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes mit erforderlichen Arbeitshilfen, wie zum Beispiel der Einbau von orthopädischen Sitzen in Baugeräten oder die Anschaffung von medizinischen Arbeitsschuhen,
- Unterstützung bei der Umsetzung der Freistellung von Mehrarbeit des schwerbehinderten Menschen gem. § 207 SGB IX sowie der Gewährung des zusätzlichen Urlaubs nach § 208 SGB IX, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter es wünscht.
In Problemfällen hat das Inklusionsteam das Anliegen des schwerbehinderten Menschen mit dem entsprechenden Vorgesetzten zu klären.
§ 6 Prävention
Der Arbeitgeber erklärt sich bereit, bei Eintreten von Schwierigkeiten der unter § 2 Genannten, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten und die in § 167 SGB IX genannten Möglichkeiten, z. B. die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu erörtern. Ein zu benennender Vertreter der Schwerbehindertenvertretung kann das Arbeitsumfeld des schwerbehinderten Menschen begutachten, um ggf. Verbesserungen am Arbeitsplatz zu erreichen, soweit dieser die Begutachtung beantragt.
Der Arbeitgeber gestaltet soweit möglich die Arbeitsplätze der behinderten Menschen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkung auf die Beschäftigung. Hierbei wird besonders auf den Einsatz moderner technischer Arbeitshilfen externer Leistungsträger geachtet. Neben der Ausstattung werden auch das Arbeitsumfeld, die Arbeitsorganisation und Unfallgefahren berücksichtigt.
Bei Umstrukturierungen von Standorten ist die Schwerbehindertenvertretung einzubinden, um die Möglichkeiten einer gleichwertigen Weiterbeschäftigung der davon betroffenen behinderten Menschen ernsthaft zu prüfen.
§ 7 Jahresgespräch zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
Des Weiteren wird ein jährliches Gespräch zwischen dem Arbeitsdirektor, dem Gesamtschwerbehindertenvertreter und den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden vereinbart. Bei diesem Gespräch sollen aktuelle Themen besprochen werden. Das Gespräch kann aus Anlass der Sitzung der Gesamtschwerbehindertenvertretung stattfinden.
§ 8 Teilzeit
Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des § 164 Abs.5 SGB IX. Ist eine kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig, so ist auf Wunsch des Mitarbeiters unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung ein befristetes Teilzeitmodell zu vereinbaren. In Problemfällen hat das Inklusionsteam das Anliegen des schwerbehinderten Menschen mit dem entsprechenden Vorgesetzten zu klären.
Ebenso erhalten schwerbehinderte Menschen, die teilzeitbeschäftigt sind, auf Antrag die Möglichkeit, bei gleicher Qualifikation bevorzugt eine freie Vollzeitbeschäftigung zu erlangen, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 9 Beilegung von Streitigkeiten
Sollte zwischen der Direktionsleitung und der örtlichen Schwerbehindertenvertretung keine Einigung hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Inklusionsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen erzielt werden, wird zur Beilegung der Meinungsunterschiede zunächst die Gesamtschwerbehindertenvertretung hinzugezogen. Sollte weiterhin kein Konsens gefunden werden, wird als externer Partner und Vermittler das Inklusionsamt / lntegrationsamt beratend hinzugezogen
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zur tariflichen oder gesetzlichen Regelung stehen, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Inklusionsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine Nachwirkung erfolgt bis zum Abschluss einer neuen Inklusionsvereinbarung.
Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen.
Die Inklusionsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX