Inklusionsvereinbarung
- nachfolgend: Vereinbarung -
zwischen der XXX, der Konzernschwerbehindertenvertretung des XXX und dem Konzernbetriebsrat des XXX.
Präambel
Menschen mit einer Behinderung sind im besonderen Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die XXX, die Konzernschwerbehindertenvertretung und der Konzernbetriebsrat stimmen darin überein, dass es eine wichtige Aufgabe ist, Menschen mit einer Behinderung und Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern. Diese Vereinbarung wird von den Parteien als Chance für die Verbesserung der beruflichen Inklusion behinderter Menschen gesehen. Sie unterstützt die Teilhabe behinderter Menschen im Arbeitsleben und setzt den Fokus auf Bereiche, bei denen sich die Parteien einig sind, dass diese aktuell besonders gefördert werden müssen. Dazu werden nachfolgende Maßnahmen eingeleitet und Ziele vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt:
(1) räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und
(2) sachlich für alle Gesellschaften des XXX.
§ 2 Inklusionsteams / Inklusionsbeauftragte
(1) Zu einem zielführenden Informationsaustausch ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung besteht, bis zum 30.06.2020 ein Inklusionsteam zu bilden. Das Inklusionsteam besteht, sofern jeweils vorhanden, aus dem Schwerbehindertenvertreter, einem Betriebsratsmitglied und dem Inklusionsbeauftragen. Besteht in dem Betrieb kein Betriebsrat, so bilden in der Regel der Schwerbehindertenvertreter und der Inklusionsbeauftragte das Inklusionsteam; diese Betriebe können nach Beratung mit der Konzernschwerbehindertenvertretung jedoch auch dem Inklusionsteam eines anderen Betriebs zugeordnet werden.
(2) Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Inklusionsteams sind insbesondere:
- Durchführung und Dokumentation der Ergebnisse der Konzern- und örtlichen Inklusionsvereinbarung.
- Jährliches Reporting an den Personalvorstand, die Konzernschwerbehindertenvertretung und den Konzernbetriebsrat zu den Zielen dieser Vereinbarung durch die Inklusionsbeauftragten.
- Inklusionsbezogene Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb.
(3) Bei Bedarf kann ein Inklusionsteam das zuständige Integrationsamt hinzuziehen. Sollten weitere Fachberater notwendig sein, stimmt das Inklusionsteam dies mit dem jeweiligen Konzernunternehmen ab.
(4) Der Inklusionsbeauftragte vertritt den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
§ 3 Ausbildungsplätze für Menschen mit einer Behinderung
(1) XXX erkennt die Wichtigkeit der Ausbildung schwerbehinderter Menschen an. Das Ziel ist, jährlich drei Menschen mit Schwerbehinderung als Auszubildende im Konzern einzustellen.
(2) In jedem Betrieb berät das Inklusionsteam mit den Fachabteilungen, ob zusätzliche Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden können.
§ 4 Beschäftigungsquote für Menschen mit einer Behinderung
(1) Für jedes Unternehmen wird eine Beschäftigungsquote von Menschen mit einer Behinderung von mindestens 5% angestrebt. Die Parteien stimmen überein, dass die fachliche und persönliche Eignung für die Tätigkeit gegeben sein oder mit vertretbaren Maßnahmen hergestellt werden können muss.
(2) Das Inklusionsteam berät über hierzu geeignete Maßnahmen. Diese sind Bestandteil des Reportings gemäß § 2 Abs. 2 und unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle des Arbeitsdirektors. Die Mittel für diese Maßnahmen werden auf der Kostenstelle der Personalabteilung geplant.
§ 5 Barrierefreiheit im Recruiting-Prozess
(1) Ziel ist es, eine weitgehende Barrierefreiheit im Recruiting-Prozess zu erreichen.
(2) Die für die Stellenbesetzung verantwortliche Personalabteilung wirkt darauf hin, dass Bewerber- und Bewerberinnen mit einer Behinderung an allen Stufen des Einstellungsprozesses teilnehmen können.
§ 6 Barrierefreiheit im Betrieb
(1) Der Arbeitgeber stellt bei Planungen von arbeitsorganisatorischen und technischen Veränderungen die gesetzlichen Informations- und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen sicher.
(2) Der Arbeitsdirektor der XXX wird mit der Konzernschwerbehindertenvertretung und Einbeziehung des Konzernbetriebsrats Vorschläge erarbeiten, um im Falle von Neubauprojekten die Belange von schwerbehinderten Arbeitnehmern in die Planungsphase einzubeziehen. Im Übrigen bleiben bestehende Rechte der Arbeitnehmervertretungen unberührt.
(3) Alle Arbeitsplätze, an denen Menschen mit Behinderung beschäftigt sind, werden im Rahmen einer ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung auf behinderungsgerechte Gestaltung überprüft. Alle erforderlichen Maßnahmen sind unverzüglich umzusetzen. Hierbei sind die betroffenen Arbeitnehmer, die Arbeitssicherheitsfachkräfte sowie die örtliche Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Sofern eine solche Gefährdungsbeurteilung bisher nicht durchgeführt wurde, wird sie unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung begonnen.
§ 7 Inklusionstag / Schulungskonzept
(1) Zeitnah nach Abschluss dieser Inklusionsvereinbarung wird auf Konzernebene unter Mitwirkung der Konzernschwerbehindertenvertretung ein „Inklusionstag Il" veranstaltet. Hier sollen die Inhalte dieser Vereinbarung dargestellt und besprochen werden. Zudem dient diese Veranstaltung als gesellschaftsübergreifendes Forum für die zukünftigen Mitglieder der Inklusionsteams.
(2) Es wird bis XXX ein Schulungskonzept erstellt, um die Qualifizierung der Zielgruppen sicherzustellen. Das Schulungskonzept beinhaltet eine Grundlagenschulung und betriebsspezifische Schulungsinhalte. Zielgruppen sind:
- Inklusionsbeauftragte (fortlaufend)
- Personalreferenten und Führungskräfte
- Betriebsräte in einem Inklusionsteam
Die Erstellung obliegt dem Arbeitgeber unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen.
§ 8 Grundsätze zur Umsetzung
(1) Die in den §§ 2 bis 7 benannten Ziele können in den Inklusionsvereinbarungen der Betriebe auf die spezifischen Bedarfe abgestimmt werden. Darüber hinaus können weitere Ziele und Regelungen vereinbart werden.
(2) Die Informations-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen aller Ebenen bleiben unberührt.
(3) Sollte ersichtlich werden, dass die Erreichung eines Zieles wider Erwarten unmöglich erscheint, kann bei beidseitigem Einverständnis und gemeinsamer Absprache der jeweils zuständigen Betriebsparteien das Ziel überarbeitet und angepasst werden.
(4) Der Handlungsleitfaden für Menschen mit Behinderung in der XXX Group vom Oktober 2017 findet weiterhin Anwendung und ist zu beachten.
§ 9 Inkrafttreten und Laufzeit / Individualrechte / Rahmenintegrationsvereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt am XXX in Kraft und endet am XXX, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf. Rechtzeitig vor Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung nehmen die Parteien Verhandlungen über eine Folge-Vereinbarung auf.
(2) Aus dieser Vereinbarung erwachsen mit Ausnahme von S 6 Abs. 3 Satz 3 keine subjektiven Rechte von Individualpersonen.
(3) Diese Vereinbarung lässt die Rahmenintegrationsvereinbarung der Parteien vom XXX unberührt.
XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften