Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX für den XXX
und seine Konzerngesellschaften zwischen der Konzernschwerbehindertenvertretung, dem Konzernbetriebsrat und dem Konzern, vertreten durch den Vorstand.
Präambel
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung legt die Basis für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung fest. Menschen mit einer Schwerbehinderung sind Teil der Gesellschaft und damit auch des Arbeitslebens. Inklusion in Gesellschaft und Arbeitswelt, Chancengleichheit und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit einer Schwerbehinderung am Arbeitsleben sowie eine respektvolle Zusammenarbeit mit ihnen sind dem XXX, als Dienstleister für Menschen mit Assistenzbedarf, ein besonderes Anliegen.
Diese lnklusionsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der beruflichen Inklusion von Menschen mit einer Schwerbehinderung angesehen, in ihrem beruflichen Einstieg, in der beruflichen Tätigkeit und ihrem Aufstieg. lnklusion in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Alle Beteiligten stehen dafür ein, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Betriebsparteien vertrauen dürfen. Die örtlichen Betriebsparteien sind aufgerufen, die besonderen Belage der Mitarbeitenden und Bewerber mit einer Schwerbehinderung bei ihren betrieblichen Vereinbarungen und Verfahren zu berücksichtigen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Inklusionsvereinbarung ist im XXX auf die Personen anzuwenden, die von den zuständigen Stellen nach § 152 Abs. 1 SGB IX als Menschen mit einer Schwerbehinderung anerkannt oder ihnen gleichgestellt sind. Sie gilt für Mitarbeitende und für Bewerber mit einer Schwerbehinderung.
§ 2 Zielvereinbarungen
Zur Verwirklichung der in der Präambel dieser Inklusionsvereinbarung dargelegten Anliegen schließen die Parteien die folgenden Zielvereinbarungen:
1. Pflichtquote
Dem XXX kommt als Dienstleister für Menschen mit Assistenzbedarf eine besondere öffentliche Vorbildfunktion zu. Auch aus diesem Grunde wird nicht nur das Erreichen der gesetzlichen Pflichtquote sondern eine höhere Quote angestrebt. Dieses Ziel kann vor allen Dingen durch die Einhaltung der Verfahren und insbesondere den nachfolgenden Regelungen erreicht werden.
2. Ausbildungsplätze
Menschen mit einer Schwerbehinderung soll im XXX eine Grundlage für das weitere Arbeitsleben gegeben werden. Ausbildungsplätze werden ausdrücklich auch für Menschen mit einer Schwerbehinderung ausgeschrieben und sind zwingend dem Integrationsfachdienst und der Agentur für Arbeit zu melden. Sofern Bewerbungen von Menschen mit einer Schwerbehinderung vorliegen, werden diese bei entsprechender Eignung stets zu den Vorstellungsgesprächen eingeladen und bei der Vergabe des Ausbildungsplatzes vorrangig berücksichtigt, sofern sie über die gleiche Eignung in Bezug auf die Ausbildungsstelle verfügen.
Sofern bei Vorliegen einer Bewerbung eines Bewerbers mit einer Schwerbehinderung der Arbeitgeber von der Einladung zum Vorstellungsgespräch absehen möchte, ist vorher der Schwerbehindertenvertreter über die Gründe zu informieren.
Vor dem Ende der Ausbildung wird unter Beteiligung der jeweils zuständigen Schwerbehindertenvertretung überprüft, ob dem Auszubildenden eine Anstellung an einem Arbeitsplatz im XXX angeboten werden kann. Dabei sind Auszubildende mit einer Schwerbehinderung bei entsprechender Eignung ebenfalls bevorzugt zu berücksichtigen.
3. Stellenausschreibungen
Im Rahmen von Stellenausschreibungen wird für die Gewinnung von Bewerbern mit einer Schwerbehinderung einheitlich folgender Text verwendet:
,,Bewerber/-innen mit einer Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt."
4. Einstellungen und beruflicher Aufstieg
Die Parteien gehen davon aus, dass bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen grundsätzlich jeder Arbeitsplatz im XXX mit einem Menschen mit einer Schwerbehinderung besetzt werden kann. Ausnahmen sind mit der jeweils zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist unabhängig davon, ob die Quote erfüllt ist, stets zu prüfen, ob Menschen mit einer Schwerbehinderung beschäftigt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX).
Menschen mit einer Schwerbehinderung werden vorrangig berücksichtigt, sofern sie über die gleiche Eignung in Bezug auf die vorgesehene Stelle verfügen. Dies ist bereits im Verfahren, z.B. bei Vorstellungsgesprächen zu berücksichtigen; dabei wiederum sind Frauen mit einer Schwerbehinderung beim beruflichen Einstieg und dem Aufstieg besonders zu berücksichtigen (§ 154 Abs. 1 S. 2 SGB IX).
Die Einbindung der Schwerbehindertenvertretung, der Agentur für Arbeit und des Integrationsfachdienstes nach § 164 Abs. 1 SGB IX wird durch das XXX sichergestellt. Wenn und soweit die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst dem XXX geeignete Menschen mit einer Schwerbehinderung vorschlägt, werden die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung und der örtliche Betriebsrat hierüber unverzüglich nach Eingang unterrichtet. Gleiches gilt für den Eingang von Bewerbungen von Menschen mit einer Schwerbehinderung. Wenn und soweit sich Menschen mit einer Schwerbehinderung auf e in en Arbeitsplatz beim XXX beworben haben, hat die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an den Vorstellungsgesprächen – auch mit nicht schwerbehinderten Bewerbern und ein Einsichtsrecht in die Bewerbungsunterlagen.
5. Qualifizierung von Mitarbeitenden mit einer Schwerbehinderung
Mitarbeitende mit einer Schwerbehinderung sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, auch an außerhalb des Dienstortes stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen, ist in zumutbarem Umfange zu erleichtern (§ 81 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB IX).
Hält der Arbeitgeber die Erleichterungen nicht für zumutbar oder unverhältnismäßig, hat er die Schwerbehindertenvertretung darüber zu unterrichten und mit dieser geeignete Alternativen zu beraten.
6. Arbeitsplätze für Menschen mit einer Schwerbehinderung
Für Mitarbeitende mit einer Schwerbehinderung sind behinderungsgerechte und angemessene, insbesondere räumliche und technische Arbeitsbedingungen unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu schaffen und ein behindertengerechter Zugang im Sinne der Inklusion im Arbeitsleben zu gewährleisten. Der Arbeitsplatz ist in Verbindung mit anzufordernden Fördermitteln an die Behinderung im Einzelfall anzupassen bzw. bereits bei einer Neueinstellung zu berücksichtigen.
7. Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement
Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis eines Menschen mit einer Schwerbehinderung auf, die dieses Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einbeziehung der jeweils zuständigen Schwerbehindertenvertretung und des örtlichen Betriebsrats sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (vgl. § 164 Abs. 1 SGB IX). Ist ein Mitarbeitender innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, wird ihm vom XXX schriftlich die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) angeboten. Nähere Ausgestaltungen des Verfahrens obliegen den örtlich zuständigen Betriebsparteien unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung. Wenn und soweit es sich um einen Menschen mit einer Schwerbehinderung handelt, ist die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung vom Angebot des BEM zu unterrichten und auf Wunsch des Mitarbeitenden zu beteiligen.
8. Betreuung durch den arbeitsmedizinischen Dienst
Die Umsetzung einer ortsnahen und gesicherten Versorgung durch den betriebsärztlichen Dienst ist zu gewährleisten.
9. Arbeitszeit und Minderbelastung
Wenn es die betrieblichen Abläufe zulassen, soll im Einzelfall für Menschen mit einer Schwerbehinderung die Arbeitszeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Bedürfnissen abweichend von den allgemeinen Arbeitsvorschriften geregelt werden.
Der Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung nach § 164 Abs. 5 S. 2 SGB IX sowie auf Freistellung von Mehrarbeit nach § 207 SGB IX sind zu berücksichtigen. Bei der Dienstplanung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und einer Anpassung der Arbeitszeit ist im zumutbaren Rahmen auf die Schwerbehinderung des Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen.
Sofern die Umwandlung einer Vollzeitstelle eines Mitarbeitenden mit einer Schwerbehinderung in eine Teilzeitstelle aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist, gilt für Nachbesetzung des „Restarbeitsplatzes" Ziffer 3 entsprechend.
10. Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit einer Schwerbehinderung
Zukünftig soll versucht werden, im XXX behinderungsgerechte Arbeitsplätze für Menschen mit einer Schwerbehinderung zu schaffen und zwar unter Inanspruchnahme aller zur Verfügung stehenden Fördermittel. Die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung sowie der jeweils zuständige Betriebsrat können hierzu Vorschläge, insbesondere zu den Fördermöglichkeiten, unterbreiten und werden dabei vom Arbeitgebervertreter unterstützt.
§ 3 Begehung der Arbeitsplätze
Die jeweils örtlich zuständige Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den regelmäßigen Begehungen der Arbeitsstätte durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt teilzunehmen. Bei einer solchen Begehung sind auch die Arbeitsplätze von Menschen mit einer Schwerbehinderung auf behinderungsgerechte Tauglichkeit zu überprüfen und eventuell erkannte Probleme zu erörtern. Aufgrund der Erörterung erarbeitet die Schwerbehindertenvertretung bei Bedarf Lösungsvorschläge, die dann den jeweiligen zuständigen Arbeitgebervertretern (Regionalleitungen, Geschäftsführungen etc.) zwecks Umsetzung vorgestellt werden. Bei der Vorstellung sind die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
§ 4 Zuständigkeit, Kontrolle und Einhaltung dieser Vereinbarung
1. Die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung und der jeweils zuständige Betriebsrat sind bei allen Entscheidungen im Sinne des § 164 SGB IX zu beteiligen.
2. Bei Unstimmigkeiten über die Bestimmungen dieser Inklusionsvereinbarung werden die unterzeichneten Parteien eine für alle Parteien tragbare Lösung finden.
3. Einmal im Kalenderjahr wird für die Meldungen nach § 163 Abs. 2 SGB IX (Beschäftigungspflicht und Ermittlung der Ausgleichsabgabe) (der Ist-Zustand der Beschäftigungsstruktur, d.h. die Beschäftigungsquote von Mitarbeitenden mit einer Schwerbehinderung zu nicht schwerbehinderten Mitarbeitenden pro Konzerngesellschaft im XXX erhoben. Diese Erhebung ist dem Vorstand, den Geschäftsführungen, der Konzernschwerbehindertenvertretung sowie dem Konzernbetriebsrat zukommen zu lassen.
4. Einmal im Kalenderjahr findet eine erörternde Sitzung mit allen an dieser Vereinbarung Beteiligten statt. Diese soll möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit den Sitzungen des Arbeitgebers mit dem Konzernbetriebsrat stattfinden. In dieser Sitzung sollen die Bemühungen, Probleme, Erfolge oder auch Nichterfolge, die sich bei der Umsetzung dieser Inklusionsvereinbarung ergeben haben, dokumentiert und diskutiert werden. Die Einladung und Organisation dieser Sitzung obliegt dem Vorsitzenden der Konzernschwerbehindertenvertretung.
§ 5 Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei Betrieben unter 5 Wahlberechtigten
Sind in einem Betrieb nicht wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt und sind damit die Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht erfüllt, so kommt nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die Zusammenfassung eines solchen Betriebes mit anderen Betrieben in Betracht.
Die Zusammenfassung kann nur mit einem räumlich naheliegenden Betrieb desselben Konzernarbeitgebers erfolgen. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen und nach Erörterung, mit dem für seinen Sitz zuständigen Integrationsamt (§ 177 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Die Gesamtschwerbehindertenvertretung des jeweiligen Konzernarbeitgebers hat ein Vorschlagsrecht zur Zusammenfassung von Betrieben.
§ 6 Umsetzung der Inklusionsvereinbarung
Die Leistungsverantwortlichen sind dafür verantwortlich, dass der berufliche Einstieg und der berufliche Aufstieg von Menschen mit einer Schwerbehinderung erfolgreich im XXX umgesetzt wird.
Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, diese Inklusionsvereinbarung solidarisch zu fördern und umzusetzen.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
Diese Inklusionsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die bisherige Integrationsvereinbarung von 2009. Sie kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019, ordentlich gekündigt werden. Bei einer Kündigung dieser Vereinbarung werden die Parteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer neuen, entsprechend modifizierten Inklusionsvereinbarung aufnehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Inklusionsvereinbarung gelten die Bestimmungen dies er Vereinbarung fort.
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Ort, Datum
XXX
Unterschriften