Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen beim XXX gem. § 83 des Sozialgesetzbuchs -Neuntes Buch- (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung
Zwischen dem Direktor des XXX, dem Gesamtbeauftragten des Arbeitgebers, dem Gesamtpersonalrat und der Gesamtschwerbehindertenvertretung wird nachfolgende Rahmenintegrationsvereinbarung abgeschlossen:
1 Präambel
Der XXX als Kommunalverband der XXX Städte und Kreise, erfüllt unter anderem Aufgaben der Sozial- und Behindertenhilfe und unterstützt Menschen mit Behinderungen bei der medizinischen / schulischen, beruflichen und sozialen Eingliederung in die Gesellschaft.
Dabei kommt der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben eine wichtige Rolle zu. Die Belange schwerbehinderter Frauen finden hierbei besondere Berücksichtigung. Der XXX sieht seine besondere Verpflichtung, sozial benachteiligten Menschen zu helfen, um damit seiner Vorbildfunktion gegen über den privaten Arbeitgebern und der Gesellschaft gerecht zu werden.
Gerade für Menschen mit Behinderungen ist die Integration ins Arbeitsleben besonders wichtig und damit Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Die berufliche Integration nimmt einen zentralen Stellenwert ein. Nicht nur, weil die Teilhabe an den Systemen der sozialen Sicherheit an die Erwerbstätigkeit gekoppelt ist, sondern auch, weil Menschen ihre soziale Existenz durch Arbeit erleben und sich dadurch als Teil in der Gesellschaft empfinden. Die Arbeit bestimmt ihren Status, ermöglicht Kontakte, strukturiert das Zeiterleben und erzwingt Aktivität.
Diese Rahmenintegrationsvereinbarung soll die Verantwortlichen in den Dienststellen und Betrieben des XXX dabei unterstützen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen, arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren, dauerhaft zu beschäftigen und somit das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot gegenüber schwerbehinderten Menschen im XXX umzusetzen.
Gleichzeitig appellieren die Verhandlungspartner an alle schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich mit ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten für den XXX zu engagieren.
Grundlage für die Rahmenintegrationsvereinbarung sind
- das Sozialgesetzbuch- Neuntes Buch (SGB IX) Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht),
- die Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein Westfalen (Fürsorgeerlass) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Geltungsbereich
Diese Integrationsvereinbarung gilt für alle Dienststellen des XXX. Sie sind aufgefordert, auf der Grundlage dieser Rahmenintegrationsvereinbarung eine konkretisierende Integrationsvereinbarung vor Ort abzuschließen.
3 Integrationsteams
Die Umsetzung der Zielvereinbarungen wird durch ein Gesamtintegrationsteam für den XX mit Sitz in XXX sowie durch örtliche Integrationsteams in allen Dienststellen begleitet.
Das Integrationsteam besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der
- Schwerbehindertenvertretung
- Personalvertretung und
- der/dem Beauftragten des Arbeitgebers.
Je nach Sachlage kann das Integrationsteam im Einzelfall weitere Personen (z.B. den Betriebsarzt) hinzuziehen.
Das Integrationsteam hat die Aufgabe, auf die Einhaltung der Integrationsvereinbarung zu achten. Es trifft sich mindestens einmal jährlich, um die Realisierung der Vereinbarung zu bilanzieren, Fehlentwicklungen zu erkennen und diesen entgegenzusteuern.
Eine Sitzung des Integrationsteams ist auch dann einzuberufen, wenn dies von einem Teammitglied gewünscht wird. Diese hat möglichst zeitnah, spätestens jedoch nach vier Wochen stattzufinden.
4 Zielfelder
Zu folgenden Zielfeldern werden Vereinbarungen getroffen:
- Sicherung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
- Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung
- Arbeitsplatzsicherung
- Qualifizierung und Fortbildung
- Ausbildung schwerbehinderter Menschen
- Barrierefreiheit
4.1 Sicherung der Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Rahmenintegrationsvereinbarung wird die gesetzliche Mindestbeschäftigungsquote beim XXX insgesamt erfüllt. Zielvereinbarung:
a) Stellenbesetzungen / Erfüllung der Quote:
Dienststellen, die die Mindestbeschäftigungsquote nicht erfüllen, sind verpflichtet, entsprechend dem Verfahren nach § 81 Abs. 1 SGB IX vakante Stellen vorrangig mit schwerbehinderten Menschen bzw. gleichgestellten behinderten Menschen zu besetzen.
Alle Mitglieder des Integrationsteams können jederzeit kurzfristig die aktuellen Daten zur Erfüllung der Mindestbeschäftigungsquote beim XXX anfordern. Die Daten sind grundsätzlich nach Männern und Frauen getrennt auszuweisen.
Die Dienststellen sind aufgefordert, entsprechend den Regelungen im SGB IX, die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen bzw. gleichgestellten behinderten Menschen mit dem Ziel der Erfüllung bzw. Überschreitung der gesetzlichen Mindestbeschäftigungsquote weiter zu erhöhen.
Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer Bewerbung ist die besondere Situation der/des Schwerbehinderten zu berücksichtigen. Eine Beschäftigung kann schon bei der Erfüllung der Mindestanforderungen erfolgen.
Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen sind die Vorschriften des SGB IX und des AGG zum Diskriminierungsschutz zu beachten.
Sind sich Dienststellenleitung und Schwerbehindertenvertretung über die Besetzung einer Stelle nicht einig, wird im Bereich der Dienststellen 0-9 der Dienststelle die Entscheidungsbefugnis entzogen und vom Direktor des XXX wahrgenommen. In den wie Eigenbetrieben geführten Einrichtungen geht die Entscheidungsbefugnis auf das jeweilige XXX-Fachdezernat über. Wird der Konflikt auf dieser Ebene nicht ausgeräumt, entscheidet der Direktor des XXX endgültig.
Die Geschäftsleitungen / Personalsachbearbeitenden Stellen sind gehalten, die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen und Personalrätemonatlich über die aktuelle Schwerbehindertenquote zu informieren.
b) Fördermöglichkeiten
Die Dienststellenleitungen und personalsachbearbeitenden Stellen werden hiermit zur intensiven Nutzung der Fördermöglichkeiten für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (z.B. bei den Agenturen für Arbeit) aufgefordert.
Nähere Erläuterungen finden sich insbesondere auf den Internetseiten des Integrationsamtes, beispielsweise die Broschüre "Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche".
4.2 Arbeitsplatzgestaltung
Schwerbehinderte Menschen werden neu eingestellt, Behinderungen verändern und verschlimmern sich bei bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen, aber auch Arbeitsplätze werden den modernen Anforderungen an Technik und Organisationsstrukturen angepasst. Das hat zur Folge, dass die Ausstattung der behinderungsgerechten Arbeitsplätze einem ständigen Wandel unterlegen ist.
Zielvereinbarung:
Durch eine optimale behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes sollen behinderte Menschen in die Lage versetzt werden, behinderungsbedingte Defizite auszugleichen und dadurch eine qualitativ und quantitativ gute Arbeit zu leisten.
Die Dienststellen des XXX legen die Maßnahmen, die an den konkreten Arbeitsplätzen ergriffen werden sollen, fest und setzen diese im Rahmen von örtlichen Integrationsvereinbarungen um.
Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von finanziellen und beratenden Hilfen durch das Integrationsamt und die örtlichen Fürsorgestellen wird an dieser Stelle besonders hingewiesen.
4.3 Arbeitsplatzsicherung/Prävention
Schwierigkeiten am Arbeitsplatzkönnen zu einer Gefährdung führen, wenn nichtrechtzeitig gegengesteuert wird.
Arbeitsplatzgefährdungen treten insbesondere dann auf, wenn die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber, die/der über keinen qualifizierten Berufsabschluss verfügt, ihren/seinen derzeitigen Arbeitsplatz krankheits- / behinderungsbedingt nicht mehr ausfüllen kann. Dies trifft auch bei der Wiedereingliederung nach längeren Ausfallzeiten sowie bei innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen und technischen Veränderungen am Arbeitsplatz zu.
Schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen, sind dieser Gefährdung weniger ausgesetzt.
Zielvereinbarung:
Bei erkennbaren Problemen am Arbeitsplatz wird das Integrationsteam frühzeitig eingeschaltet. Das Integrationsteam wird durch die jeweiligen Vorgesetzten, jedes Teammitglied oder durch die betroffene Mitarbeiterin/den betroffenen Mitarbeiter eingeschaltet. Es ist aufgefordert, gemeinsam Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und deren Umsetzung zu begleiten.
Insbesondere sind die örtliche Fürsorgestelle und das Integrationsamt einzuschalten, um alle Hilfsmöglichkeiten zu erörtern. Weitere Stellen sind bei Bedarf zu beteiligen.
4.4 Fortbildung/Qualifizierung
Zur chancengleichen Entwicklung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Arbeitsleben ist eine regelmäßige und zielgerichtete Fortbildung unerlässlich. Zielvereinbarung:
Die Fortbildung schwerbehinderter Menschen ist integrativer Bestandteil der Personalentwicklung:
Erscheint die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus behinderungsbedingten oder finanziellen Gründen nicht möglich, sucht das Integrationsteam unter Einbeziehung des Integrationsamtes Lösungsmöglichkeiten. Die Möglichkeiten werden ausgeschöpft.
Hinweis:
Gute Kenntnisse und eine umfassende Fortbildung sind für die Umsetzung der Förderung schwerbehinderter Menschen wichtig, daher wird an dieser Stelle auch auf das Fortbildungsprogramm des Integrationsamtes hingewiesen, dass insbesondere den Schwerbehindertenvertretungen, aber z.B. auch Beauftragten des Arbeitgebers oder personalsachbearbeitenden Stellen offen steht. Nähere Informationen sind über die Internetseiten des Integrationsamtes erhältlich.
4.5 Ausbildung
Der XXX bietet Ausbildungsgänge sowohl in Verwaltungsberufen als auch in gewerblichen Berufen an.
Zielvereinbarung:
Um eine Erhöhung der Ausbildungszahlen schwerbehinderter Beschäftigter zu erreichen, werden alle Informationen über Ausbildungsmöglichkeiten beim XXX mit dem Hinweis versehen, dass Bewerbungen von schwerbehinderten Frauen und Männern bei sonst gleicher Eignung der Vorzug gegeben wird.
Auf die generelle Geltung des § 81 SGB IX bei der Besetzung angebotener Ausbildungsplätze wird, unabhängig von der Beschäftigungsquote, an dieser Stelle verwiesen.
Können sich Dienststellenleitung und Schwerbehindertenvertretung über die Besetzung einer Stelle nicht einigen, entscheidet die Leiterin/der Leiter des Fachbereiches Personal und Organisation.
Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer Bewerbung ist die besondere Situation des schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen.
Eine Beschäftigung kann schon bei der Erfüllung der Mindestanforderungen erfolgen.
Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen sind die Vorschriften des SGB IX und des AGG zum Diskriminierungsschutz zu beachten. Die Übernahme von geeigneten Teilnehmern/Teilnehmerinnen aus dem Programm für besonders betroffene schwerbehinderte Jugendliche in ein Ausbildungsverhältnis hat Vorrang.
4.6 Barrierefreiheit
Die uneingeschränkte Zugangsmöglichkeit und Nutzung aller Einrichtungen beim XXX ist eine Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
Zielvereinbarung:
Um eine barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung aller Einrichtungen des XXX auch durch schwerbehinderte Menschen zu erreichen, wird bei der Planung von Neu- und Umbauten sichergestellt, dass sowohl die Gebäude als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet sind. Die entsprechenden DIN-Normen sind zu beachten. Die Gebäudeteile, in denen sich die einzelnen Organisationseinheiten befinden, müssen für alle schwerbehinderten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erreichbar sein.
Das Integrationsteam ist frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Durchführung der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten.
Die Dienststellen haben zum XXX eine Bestandserhebung ihrer Gebäude vorgenommen, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlich sind. Diese kann als Grundlage für den Abschluss konkreter Zielvereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in örtlichen Integrationsvereinbarungen dienen.
Das Intranet/Internet und die DV-unterstützte Bürokommunikation bieten sinnesbehinderten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Möglichkeit des gleichberechtigten und selbstständigen Informationszuganges und -austauschs.
Der XXX gewährleistet, dass dieser Mitarbeiterkreis durch Berücksichtigung von Gestaltungsprinzipien und Anwendung geeigneter Software barrierefreie Zugangs- und Anwendungsmöglichkeiten erhält.
5 Berichtswesen/Inkrafttreten /Dauer
Die Umsetzung dieser Rahmenintegrationsvereinbarung wird durch die Verhandlungspartner begleitet. Sie legen örtliche Zuständigkeiten und Zeiträume für ein regelmäßiges Berichtswesen fest.
Die örtlich zuständige Stelle erstellt mindestens einmal jährlich - jeweils zum 01.07. - einen Bericht darüber, inwieweit die getroffenen Zielvereinbarungen umgesetzt werden konnten und leitet diesen der/dem Gesamtbeauftragten des Arbeitgebers zu.
Der Arbeitgeber berichtet in den jährlich stattfindenden Versammlungen mit den schwerbehinderten Menschen und den Schwerbehindertenvertretungen.
Die Integrationsvereinbarung in der Fassung vom XXX wird durch diese Fassung ersetzt. Sie tritt am Tage der Unterschrift in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleibt die geltende Integrationsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig. Ansonsten verlängert sich die Gültigkeit um 1 Jahr.
XXX, XXX
Ort, Datum
XXX
Unterschriften