Stadt XXX
Inklusionsvereinbarung für die Stadtverwaltung gem. § 166 SGB IX, 3. Teil – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen – vom 23.10.2001 in der modifizierten Fassung von 2018
Der Oberbürgermeister, die Schwerbehindertenvertretung, der Gesamtpersonalrat und der Inklusionsbeaufttragte der Arbeitgeberin treffen folgende Vereinbarung:
Präambel
Diese Inklusionsvereinbarung ersetzt die Integrationsvereinbarung der Stadtverwaltung in der Fassung von XXX. Die zum 01.01.2017 in Kraft getretene Begriffsänderung im SGB IX* – "Inklusionsvereinbarung" anstelle von "Integrationsvereinbarung" (s. BTHG Art. 2, 1.a) – bestärkt das Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention nach gleichberechtigter Teilhabe aller Menschen mit und ohne Beeinträchtigung. Die Begriffsänderung unterstreicht auch das Ziel der Inklusionsvereinbarung gem. § 166 (2) SGB IX, die gleichberechtige Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang zu berücksichtigen. Die Inklusionsvereinbarung dient der Stärkung der Rechte schwerbehinderter Menschen hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Stadtverwaltung. Sie leistet einen Beitrag zur Förderung der Selbstbestimmung und der vollen und wirksamen gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Die Stadtverwaltung bekräftigt mit dieser Vereinbarung die entsprechenden Vorgaben des Sozialgesetzbuches IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – inklusive der entsprechenden Richtlinien des Landes NRW zur Durchführung derselben, sowie die in Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung) der UN-Behindertenrechtskonvention genannten Rechte von Menschen mit Behinderung.
* In der UN-Behindertenrechtskonvention geht es nicht mehr um die Integration von "Ausgegrenzten", sondern darum, von vornherein allen Menschen die uneingeschränkte Teilhabe möglich zu machen. Ein gemeinsames Leben aller Menschen mit und ohne Behinderungen soll Normalität sein. Folglich hat sich nicht der Mensch mit Behinderungen zur Wahrung seiner Rechte anzupassen, sondern das gesellschaftliche Leben Aller muss von vornherein für alle Menschen (inklusive der Menschen mit Behinderungen) ermöglicht werden. Diese gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft, die Inklusion, ist der Leitgedanke der Behindertenrechtskonvention.
Ziele
Mit dieser Vereinbarung verfolgen wir die nachstehenden Ziele:
- Sichern und Fördern der Beschäftigungsverhältnisse schwerbehinderter Frauen und Männer
- Sicherstellen von Arbeitsbedingungen, welche die individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und die Persönlichkeit des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin mit Schwerbehinderung berücksichtigen und der Behinderung so weit wie möglich angepasst sind
- Fördern der Chancengleichheit für schwerbehinderte Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz bei der Stadt bewerben
- mehr Chancen für schwerbehinderte Jugendliche und junge Erwachsene, die sich um einen Ausbildungsplatz bei der Stadt bewerben (schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne des §151 (4) Satz 1 SGB IX)
- Sicherung bzw. Erhöhung der Schwerbehindertenquote der Stadtverwaltung unter Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit
- Sensibilisieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt, insbesondere der Führungskräfte, für die Belange von Menschen mit Schwerbehinderung
- Erhöhung der Handlungssicherheit der städtischen Ämter und Einrichtungen – insbesondere der Führungskräfte – hinsichtlich der Angelegenheiten und Themen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung.
Die Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung wird durch Wissensvermittlung, Bewusstseinsbildung, Sensibilisierung und durch das gemeinsame Engagement von Arbeitgeberin
bzw. Dienstherr sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung gefördert. Dafür wollen wir die Voraussetzungen schaffen.
Wir möchten, dass schwerbehinderte Menschen das Anerkennungsverfahren und die Rechte nach dem Sozialgesetzbuch IX selbstverständlich in Anspruch nehmen. Sie sollen darauf vertrauen können, dass ihnen daraus am Arbeitsplatz kein Nachteil und keine Ausgrenzung entstehen.
Gem. § 181 SGB IX bestellt die Arbeitgeberin/der Dienstherr eine/einen Inklusionsbeauftragte/n, die oder der sie in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Inklusionsbeauftragter für die Stadtverwaltung ist der Leiter des Personal- und Organisationsamtes. Der Inklusionsbeauftragte achtet insbesondere auf die Einhaltung der gesetztlichen Vorgaben, die schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, und der in dieser Inklusionsvereinbarung getroffenen Regelungen. Er arbeitet hinsichtlich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in der Dienststelle eng mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat zusammen. Gemeinsam mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen fungiert der Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberin/des Dienstherrn als Verbindungsperson zur Bundesagentur für Arbeit und zum Integrationsamt (s. § 182 SGB IX).
§ 1 Maßnahmen für ein positives Inklusionsklima
Das bisher in der Stadtverwaltung erreichte Inklusionsklima soll durch gezielte Information und Kommunikation auch zukünftig gestärkt und weiterentwickelt werden. Nach wie vor geht es zum einen darum, dass Verständnis und Toleranz im Miteinander hinsichtlich unterschiedlicher Stärken und Schwächen weiter wachsen. Zum anderen sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerbehinderung dazu motiviert werden, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch, dass die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung, die einen Einzelnen oder eine Gruppe von Menschen mit Schwerbehinderung betreffen, von der Verwaltung unverzüglich und umfassend unterrichtet wird.
Vielfältige Informationen rund um das Thema "Barrierefreiheit" sind im Intranet der Stadt unter folgendem Link zu finden: LINKS/Barrierefreiheit. Dort sind neben der UN-Behindertenrechtskonvention diverse konkrete Arbeitshilfen für die barrierefreie Ausrichtung der Dienstleistungen und Angebote der Stadtverwaltung abrufbar. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht über einen Arbeitsplatz mit Intranet-Zugang verfügen, werden diese Informationen in Papierform zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Anlage zur Beschlussvorlage X/XXXX/XXXX an den Rat der Stadt) hat die Stadt sich unter anderem zu Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Themen Inklusion und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung/Diversity verpflichtet. Auch die Information von Auszubildenden der Stadt über die Themen Inklusion und Diversity wurde als fortlaufende Maßnahme definiert.
Das Fortbildungsprogramm der Stadtverwaltung enthält regelmäßig Angebote zum Themenkreis „Schwerbehinderung“, die kontinuierlich im Hinblick auf Aktualität und Nachfrage angepasst und weiterentwickelt werden.
Die Beteiligten dieser Vereinbarung stehen allen Organisationseinheiten der Stadtverwaltung für diesbezügliche Informationen zur Verfügung.
§ 2 Prävention
Die Erhaltung der Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Stadt als Arbeitgeberin/Dienstherr ein grundsätzliches und wichtiges Anliegen. Der Aufbau eines Gesundheitsmanagements und damit auch eines Gesundheitscontrollings war bereits Bestandteil der "Eckpunkte des Personalentwicklungskonzeptes 2016". Auch im Personalentwicklungskonzept 2017 - 2020 hat das behördliche Gesundheitsmanagement und dessen Weiterentwicklung einen hohen Stellenwert. In Anbetracht der Zunahme altersbedingter, umweltbedingter und psychischer Erkrankungen wird das Anliegen verfolgt, Ursachen hierfür klarer zu erkennen, um betriebliche Hilfen optimieren zu können.
2.1 Betriebliches Eingliederungsmanagement
Ein Baustein des Gesundheitsmanagements ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Um dieses Hilfsangebot für erkrankte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter zu optimieren, wurde eine Neuorganisation des Betrieblichen Eingliederungsmanagements in 2017 angestoßen. In diesem Zusammenhang wird eine neue Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement angestrebt.
2.2 Inklusionsteam
Um sicherzustellen, dass bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis behinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, möglichst frühzeitig und zielgerichtet gehandelt wird, wurde ein Inklusionsteam gebildet.
Zum Inklusionsteam der Stadtverwaltung gehören die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat, das Frauenbüro und als Inklusionsbeauftragter der Arbeitgeberin/des Dienstherrn der Leiter des Personal- und Organisationsamtes. Einvernehmlich werden je nach Sachlage ggf. Vertreter/innen der Sozialberatung, der Personalentwicklung oder der Fachstelle Einsatz/Recht in die Beratungen entsendet. Die personelle Besetzung des Inklusionsteams bei Beratungen im jeweiligen Einzelfall verfolgt grundsätzlich das Ziel, mit Sensibilität hinsichtlich der individuellen Bedarfe des Menschen mit Schwerbehinderung auf der einen Seite und der dienstlichen Anforderungen auf der anderen Seite, die bestmögliche Lösung zu finden.
Die Geschäftsführung des Inklusionsteams liegt beim Personal- und Organisationsamt.
Die Aufgaben des Inklusionsteams ergeben sich aus Kapitel 10 "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" des SGB IX. Das Inklusionsteam wirkt maßgeblich bei der Erarbeitung und beim Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit und nimmt eine wichtige Funktion im Rahmen der Prävention und innerhalb des Betrieblichen Eingliederungsmanagements wahr. Das Inklusionsteam tritt zwei Mal pro Jahr und bei Bedarf zusammen und ist offen für die Mitarbeit weiterer betrieblicher Funktionsträger, z. B. der Betriebsärzte/-innen oder der Sicherheitsingenieure/-innen bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Zudem können Vertreter/-innen des Inklusionsteams gem. § 184 SGB IX als Verbindungspersonen zur Agentur für Arbeit und zum Integrationsamt fungieren.
2.3 Ausgestaltung des Arbeitsplatzes
2.3.1 Barrierefreiheit
Das Ziel der Stadtverwaltung ist es, Dienstgebäude, Arbeitsplätze und das interne Informationsangebot (z. B. Intranet) grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Bei der Planung von Neu- und Umbauten, sowie bei der Anmietung von Diensträumen, ist auf die Einhaltung der Barrierefreiheit zu achten. Die Schwerbehindertenvertretung wird dabei so frühzeitig beteiligt, dass ggf. Maßnahmen zur Sicherung der Barrierefreiheit noch in die Planung eingebracht werden können. Im Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich die Stadt dazu verpflichtet, fortlaufend Schulungen zu allen Aspekten des barrierefreien Bauens für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bauausführenden Ämter und des Bauordnungsamtes durchzuführen. Bei der Auswahl der fachlichen Schulungen in vorgenannten Ämtern wird deshalb darauf geachtet, dass Aspekte des barrierefreien Bauens berücksichtigt werden. Die geschulten Inhalte werden in den Fachämtern an alle mit Aspekten des barrierefreien Bauens befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben.
2.3.2 Hilfsmittel am Arbeitsplatz
Zur Erleichterung der Arbeit und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel am Arbeitsplatz im Sinne eines Nachteilsausgleichs bereit zu stellen. Dies können technische Hilfsmittel, Hilfen zur Verbesserung der Kommunikation oder auch gem. § 184 Abs. 4 SBG IX eine Berufsbegleitung nach § 55 (3) SGB IX sein. Die behinderungsbedingt notwendige Umgestaltung von Arbeitsplätzen soll zeitnah erfolgen, um Nachteile für schwerbehinderte Beschäftigte zu vermeiden. Bei nachgewiesener Verschlechterung der Behinderung wird die technische Ausstattung der aktuellen Situation angepasst.
2.3.3 Belegung von Diensträumen und Parkplätze
Bei der Belegung von Diensträumen wird darauf geachtet, dass die besonderen Belange von Kolleginnen und Kollegen mit Schwerbehinderung berücksichtigt werden.
Wenn sich aus der Behinderung die Notwendigkeit ergibt, Arbeitsplätze in die Nähe der Sanitär- und Sozialräume zu verlagern, wird dies im Rahmen der betrieblichen und finanziellen Möglichkeiten ermöglicht.
Sind schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, werden im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Parkplätze an ihrer Arbeitsstelle oder in zumutbarer Entfernung zur Verfügung gestellt. Gem. § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO i. V. m. § 209 SBG IX ist ggf. auf eine Ausweisung eines öffentlichen Parkplatzes hinzuwirken.
2.3.4 Ausstattung von Arbeitsplätzen bei fehlender Anerkennung einer Schwerbehinderung
Die Stadtverwaltung bietet einen über das Gesetz hinausgehenden Standard behindertengerechter Ausstattung der Arbeitsplätze auch für Beschäftigte ohne Anerkennung einer Schwerbehinderung. Dies wird weiterhin begrüßt. Die begrenzten finanziellen Ressourcen für die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen sollen allerdings den betroffenen Beschäftigten möglichst zielgerichtet zukommen. Deshalb erfolgt eine Erfassung und Weiterverfolgung der Standorte der behindertengerechten Ausstattung in einem Verzeichnis beim Personal- und Organisationsamt. Zudem wird bei fehlender Anerkennung einer Schwerbehinderung die Notwendigkeit der behindertengerechten Ausstattung eines Arbeitsplatzes durch den betriebsmedizinischen Dienst geprüft. Diesbezügliche Anträge sind auf dem Dienstweg an das Personal- und Organisationsamt zu stellen.
2.3.5 Arbeitsplatzbesichtigungen und Beratung
Eine Arbeitsplatzbesichtigung bzw. -begehung mit der Schwerbehindertenvertretung und interner oder – soweit erforderlich – externer Experten wird bei Bedarf durchgeführt. Ebenso werden in Fragen der behinderungsgerechten Gestaltung von Dienstgebäuden und Arbeitsplätzen die Schwerbehindertenvertretung und ggf. die entsprechenden Fachdienste beratend hinzugezogen, wenn Bedarf besteht.
2.4 Arbeitsschutz
2.4.1 Arbeitsschutzausschuss
Die Schwerbehindertenvertretung ist ständiges beratendes Mitglied im Arbeitsschutzausschuss gem. § 178 (4) SGB IX. Die mit dem Arbeitsschutz abgestimmten Notfall- und Rettungspläne sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu beraten.
2.4.2 Gefährdungsbeurteilungen
Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen, die aus Gefährdungsbeurteilungen resultieren und die sich auf die Arbeitssituation von schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auswirken, wird die Schwerbehindertenvertretung so frühzeitig eingebunden, dass eine Beratung noch möglich ist. Betrifft eine Gefährdungsbeurteilung einen Arbeitsbereich, in dem auch schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, werden bei Bedarf für diese personenbezogene Maßnahmen abgeleitet, um auch behinderungsbedingte zusätzliche Gefährdungsfaktoren berücksichtigen zu können.
2.5 Betriebssport
Die Betriebssportgemeinschaft der Stadtverwaltung bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, in vielen verschiedenen Sportarten aktiv zu werden. Die Verwaltung wirkt darauf hin, dass Belange schwerbehinderter Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw. Interessierter besondere Berücksichtigung finden.
§ 3 Fortbildungen und Weiterbildung
3.1 Fortbildungen
Menschen mit Behinderung, deren Art der Behinderung spezifische Fortbildungen erfordert, haben einen Anspruch, von der Fachstelle Personalentwicklung in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung über geeignete Fortbildungsmöglichkeiten beraten zu werden. Im Fortbildungsprogramm wird auf diese Beratungsmöglichkeit explizit hingewiesen und die entsprechende Unterstützung angeboten.
Bei schwerbehinderten Frauen werden in dieser Beratung auch gezielt die notwendigen Rahmenbedingungen (z. B. weibliche Dozenten etc.) für die Qualifizierung geklärt.
Bei der Auswahl von Räumen für Fortbildungen wird auf die Barrierefreiheit geachtet und im Fortbildungsprogramm auf barrierefreie bzw. barrierearme Fortbildungen/Veranstaltungsorte hingewiesen. Ggf. erforderliche zusätzliche Ausstattungen (z. B. FM-Anlage) werden bei Bedarf auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Die Zulassung zu Fortbildungsmaßnahmen, die von Menschen mit Schwerbehinderung beantragt werden, soll wenn möglich erfolgen. Dies gilt insbesondere bei Bildungsmaßnahmen, die behinderungsbedingt nur überörtlich durchgeführt werden können.
Das Fortbildungsprogramm enthält auch künftig Fortbildungsangebote zu grundsätzlichen und aktuellen Themen zum Themenkreis Schwerbehinderung.
3.2 Weiterbildung
Die berufliche (Wieder-)Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung wird unter anderem durch Weiterbildungsmöglichkeiten unterstützt und gefördert. Auf Wunsch des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin wird diese/r bei der Suche nach und der Umsetzung von passgenauen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch das Inklusionsteam unterstützt. Die individuellen Bedürfnisse der schwerbehinderten Menschen finden dabei besondere Berücksichtigung.
3.3 Qualifizierung
Sollten bei ausgewählten schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund ihrer Schwerbehinderung Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sein, ist darüber mit der Schwerbehindertenvertretung zu beraten. Der mögliche Bedarf einer Qualifizierung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen. Betriebsinterne Qualifizierungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass schwerbehinderte Menschen ohne Einschränkungen daran teilnehmen können.
3.4 Berufliche Rehabilitation
Wird einer oder einem schwerbehinderten Mitarbeiter/-in der Stadtverwaltung aus zwingenden gesundheitlichen Gründen durch die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung eine außerbetriebliche Umschulungsmaßnahme angeboten, wird vorab in einem Gespräch zwischen der betroffenen Person, dem Integrationsteam der Stadt und dem/der zuständigen Arbeitgebervertreter/in geklärt, ob und unter welchen Umständen eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Umschulung möglich ist. Im Bedarfsfall wird ein Fachdienst für berufliche Inklusion zu diesem Gespräch hinzugezogen. Bei entsprechender fachlicher Qualifikation, persönlicher Eignung und Personalbedarf in dem per Umschulung erlernten Beruf, ist nach der Umschulung auch ein Einsatz auf einer Stelle zu ermöglichen, wenn diese mit einer höheren Entgeltgruppe bewertet ist, als die Stelle, welche vor der Umschulung mit der betroffenen Person besetzt war.
§ 4 Arbeitszeit, Telearbeit, Altersteilzeit, Beurteilungen, Mitarbeitergespräche
4.1 Arbeitszeit
Die Dienstvereinbarung über die Einführung flexibler Arbeitszeiten bei der Stadtverwaltung vom 25.06.2001 zeigt die weitreichenden Möglichkeiten zur Arbeitszeitgestaltung bei der Stadt auf. Im Rahmen dieser Möglichkeiten sollen die individuellen Bedarfe von Menschen mit Schwerbehinderung bei der Gestaltung der Arbeitszeiten besondere Berücksichtigung finden. Gem. § 164 (4) Satz 1, Nr. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern unter anderem Anspruch auf eine behindertengerechte Einrichtung der Arbeitszeit. Erfordert die Schwerbehinderung eines/r Mitarbeiter/-in eine individuelle Anpassung der Arbeitszeit bzw. des Schichtplans oder von Pausenregelungen, wird eine Anpassung in Abstimmung mit der Schwerbehindertenvertretung unter Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten vom Personal- und Organisationsamt verfügt. **
Die Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) ist für tariflich Beschäftigte in § 11 TVöD und für Beamtinnen und Beamte in § 63 bzw. § 64 o. § 74 (2) LBG NRW geregelt. Menschen mit Schwerbehinderung haben zudem gem. § 164 (5) 3. Satz SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Die Stadtverwaltung entspricht darüber hinaus auch befristeten Anträgen auf Reduzierung der Arbeitszeit von Menschen mit Schwerbehinderung soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordern, besteht die Möglichkeit, die Einarbeitungszeit schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in neue Aufgabengebiete zu verlängern.
**Ein Anspruch aus § 164 (4) Satz 1 SGB IX besteht gem. § 164 (4) letzter Satz nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
4.2 Telearbeit
Die Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit ist am 01.10.2010 in Kraft getreten. Die Möglichkeit, durch die Telearbeit bessere Berufschancen für Menschen mit Behinderung zu eröffnen, wurde in § 1 dieser Dienstvereinbarung explizit benannt. Die Verwaltung unterstützt die Einrichtung von Telearbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten besonders, wenn sie für Art und Schwere der Behinderung erforderlich bzw. hilfreich ist.
4.3 Altersteilzeit
Die Beantragung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird bei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch außerhalb des grundsätzlich festgelegten Bewerbungszeitraums zeitnah geprüft. Altersteilzeit soll bei Menschen mit Schwerbehinderung auch dann gewährt werden, wenn die gesetzlich festgelegte Quote in Höhe von 2,5% bereits erfüllt wurde, sofern entsprechende Mittel verfügbar sind.
4.4 Dienstliche Beurteilungen
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (§ 13 (3) LVO). Eine behinderungsbedingte geringere Quantität der Arbeitsleistung darf sich nicht negativ auf die Beurteilung auswirken (s. Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande XXX v. 14.11.2003). Der/die Beurteilende soll sich – vorausgesetzt der/die schwerbehinderte Mitarbeiter/in ist damit einverstanden – über Art und Auswirkungen der Behinderung und der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeitsleistungen unterrichten lassen. Die Schwerbehindertenvertretung kann beratend hinzugezogen werden. Sollte sich im Rahmen der Beurteilung herausstellen, dass behinderungsbedingte Probleme negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nach sich ziehen, so ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
4.5 Mitarbeitergespräche
Auf Wunsch von schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind Führungskräfte verpflichtet, sich im Einzelgespräch über die behinderungsbedingten Belange zu informieren und – falls erforderlich und möglich – Unterstützung für die Erfüllung der Dienstaufgaben anzubieten bzw. in die Wege zu leiten. Sowohl den schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch den Führungskräften steht die Schwerbehindertenvertretung im Bedarfsfall beratend zur Seite.
§ 5 Förderung der Einstellung und beruflichen Entwicklung von schwerbehinderten Frauen und Männern
5.1 Stellenbesetzungsverfahren
5.1.1 Ausschreibungen
Die Ausschreibungen der Stadt enthalten seit Ende 2011 den Zusatz:
"Die Stadt XXX fördert in vielfältiger Hinsicht aktiv die Gleichstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir begrüßen daher Bewerbungen von Frauen und Männern ausdrücklich unabhängig von Behinderung, kultureller und sozialer Herkunft, Alter, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität."
Externe Stellenausschreibungen werden seit 2003 elektronisch der Arbeitsagentur übermittelt und stehen dort über das Internetportal der Bundesagentur für Arbeit Bewerberinnen und Bewerbern bundesweit zur Verfügung. Parallel dazu werden innerhalb der Arbeitsagentur die Ausschreibungen auch direkt an den Vermittlungsdienst für Menschen mit Behinderung weitergeleitet.
Die eingehenden Bewerbungsunterlagen von schwerbehinderten Menschen werden der Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch zur Einsichtnahme vorgelegt. Soweit in einem Auswahlverfahren erkennbar ist, dass Bewerber/innen mit Schwerbehinderung betroffen sind, beteiligt das Personal- und Organisationsamt unverzüglich die Schwerbehindertenvertretung am weiteren Verfahren.
5.1.2 Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung
Grundsätzlich werden alle Bewerberinnen und Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle, die eine Schwerbehinderung haben, zu den entsprechenden Vorstellungsgesprächen eingeladen. Dies gilt auch, wenn Teile des Anforderungsprofils aufgrund der Behinderung nicht erfüllt werden. Auf eine Einladung zu den Vorstellungsgesprächen wird nur in Fällen verzichtet, bei denen den Bewerber/innen die fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle offensichtlich fehlt. Die fachliche Eignung fehlt dann offensichtlich, wenn für die Übernahme der Aufgabe eine berufliche Qualifikation/ein Studienabschluss gefordert wird und notwendig ist und diese/r nicht vorliegt.
Sollte es künftig zu anonymisierten Bewerbungsverfahren kommen, werden diesbezügliche Regelungen und Verfahren, die für Menschen mit Schwerbehinderung relevant sind, mit der Schwerbehindertenvertretung abgestimmt.
Die Bewerbungsunterlagen von Menschen mit Schwerbehinderung werden der Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt.
Bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Schwerbehinderung wird, wie bei jeder Einstellung, auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter der Beschäftigten geachtet.
5.1.3. Einstellungsuntersuchung
Einstellungsuntersuchungen sollen einen guten Einstieg in das Arbeitsverhältnis unterstützen. Durch eine Einschätzung der Anforderungen und Gegebenheiten am Arbeitsplatz und der individuellen Fähigkeiten und Bedarfe der/des neuen Mitarbeiter/-in durch den betriebsärztlichen Dienst, sollen insbesondere eingestellte Menschen mit Schwerbehinderung frühzeitig beraten, Handlungsbedarfe oder Beschäftigungshindernisse erkannt und wenn möglich behoben werden. Ziel ist es dabei, ein gelingendes Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen. Dabei ist auch auf einen Untersuchungstermin zeitnah zur Einstellung zu achten. Bei Einstellungsuntersuchungen im Bereich Tarifbeschäftigung beträgt der Prognosezeitraum maximal ein halbes Jahr. Somit werden auch für Untersuchte mit Schwerbehinderung über diesen Zeitraum hinaus keine negativen Zukunftsprognosen gestellt.
5.1.4 Verlängerung der Erprobungszeit
In begründeten Einzelfällen kann vor der Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung im Einvernehmen zwischen dem schwerbehinderten Menschen, der Schwerbehindertenvertretung und der Verwaltung eine verlängerte Erprobungszeit (i. d. R. in Form eines Probearbeitsvertrages) vereinbart werden. Ziel ist dabei, die Chance einer erfolgreichen Eingliederung zu erhöhen.
5.1.5 Teilzeitbeschäftigung bei Erwerbsminderung
Scheiden schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund einer Erwerbsminderung aus dem Dienst bei der Stadt aus, wird auf Antrag des betreffenden Menschen mit Schwerbehinderung im Einzelfall geprüft, ob die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im gewünschten Umfang bei der Stadtverwaltung – möglichst im gewohnten Arbeitsumfeld – besteht. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel.
5.1.6 Teilerwerbsminderungsrente und Weiterbeschäftigung
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der/die Mitarbeiter/-in gem. § 33 (3) TVöD innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheids eine Weiterbeschäftigung schriftlich bei der Arbeitgeberin beantragen. Bei fristgerechter Beantragung und wenn der/die Mitarbeiter/in nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf dem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, erfolgt eine Weiterbeschäftigung, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegen stehen. Das Personal- und Organisationsamt weist betroffene Kolleginnen und Kollegen soweit machbar frühzeitig auf die Möglichkeiten und Fristen zu vorgenanntem Antrag hin.
5.1.7 Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz
Bei der Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz für Menschen mit Schwerbehinderung werden sowohl die fachliche und persönliche Qualifikation und Eignung als auch die aufgrund der Behinderung bestehende persönliche Situation berücksichtigt.
Ist ein Einsatz mit der gleichen Eingruppierung und/oder im gleichen Fachbereich nicht möglich, ist (auch auf Wunsch des Menschen mit Schwerbehinderung) zu prüfen, ob eine Umsetzung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz und/oder in einen anderen Fachbereich, ggf. durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen realisiert werden kann. Bei Bedarf soll das Inklusionsteam der Stadtverwaltung beratend hinzugezogen werden.
5.1.8 Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden
Das Personal- und Organisationsamt erstellt in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung eine Liste von Arbeitsplätzen, die mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen sind. Eine Besetzung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Schwerbehinderung ist bei diesen Arbeitsplätzen ausdrücklich nur dann befristet möglich, wenn einvernehmlich mit der Schwerbehindertenvertretung keine geeignete schwerbehinderte Person gefunden werden kann. Die Liste dieser Arbeitsplätze wird regelmäßig aktualisiert. Werden dem Personal- und Organisationsamt oder der Schwerbehindertenvertretung Änderungsbedarfe und/oder - möglichkeiten bezüglich der Liste der Arbeitsplätze bekannt, kann eine Änderung der Liste durch die beiden Vorgenannten gemeinsamen beschlossen werden.
5.2 Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter und dem Integrationsamt
Zur Gewährleistung der guten Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter und dem Integrationsamt führt das Personal- und Organisationsamt bedarfsorientiert Gespräche mit diesen Einrichtungen. Die Schwerbehindertenvertretung ist frühzeitig zu beteiligen.
§ 6 Ausbildung und Prüfung
6.1 Auswahlverfahren im Ausbildungsbereich
Ziel der Stadt ist es, fünf Prozent der Ausbildungsplätze mit schwerbehinderten Auszubildenden oder diesen Gleichgestellten zu besetzen. Um die Erreichung dieses Ziels zu befördern, werden alle schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber zum Testverfahren zugelassen und – soweit das Testergebnis nicht ausdrücklich eine Nichteignung bestätigt – zur Vorstellung eingeladen. In der Einladung zur Teilnahme am Testverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung ausdrücklich gebeten, für ein individuelles Beratungsgespräch zur Testteilnahme Kontakt mit dem oder ggf. mit der Ausbildungsleitung aufzunehmen. Ziel ist es, den Eignungstest so gut wie möglich auf die speziellen behinderungsbedingten Erfordernisse des Einzelnen anzupassen. Ist den Vorstellungsgesprächen kein Testverfahren vorgelagert, werden alle schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber zur Vorstellung eingeladen. Auch bei den Vorstellungsgesprächen wird auf einen barrierefreien Zugang zu den Räumlichkeiten geachtet und im Vorfeld geklärt, ob Bedarf an weiterer z. B. technischer Ausstattung besteht.
6.2 Ausbildung
Die praktische Ausbildung von Menschen mit Schwerbehinderung wird von den Ausbildungsleitungen so geplant und gestaltet, dass ein barrierefreier Zugang zu allen Ausbildungsorten möglich ist. Die Ausbildungsplätze in der praktischen Ausbildung werden entsprechend der jeweiligen Beeinträchtigungen behindertengerecht ausgestattet. In Absprache mit den schulischen Einrichtungen wird darauf hingewirkt, dass auch dort notwendige Hilfsmittel und Rahmenbedingungen zur Verfügung stehen.
Die Ausbildungsleitungen stehen den schwerbehinderten Auszubildenden und den Ausbilderinnen und Ausbildern vor Ort bzgl. der besonderen Belange, die sich aufgrund der Schwerbehinderung für die Ausbildung und ggf. im Miteinander ergeben, beratend zur Seite. Auch die Schwerbehindertenvertretung, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Personalrat sind Ansprechpartner/-innen bei Beratungs- oder Unterstützungsbedarf. Alle Vorgenannten wirken gemeinsam auf einen verständisvollen Umgang zwischen Auszubildenden mit Schwerbehinderung und dem jeweiligen beruflichen Umfeld hin.
6.3 Prüfung
Die Ausbildungsleitungen beraten sich frühzeitig vor der Prüfung mit dem/der schwerbehinderten Auszubildenden, welche der Behinderung angemessenen Voraussetzungen bzw. Erleichterungen für die Prüfung bei der jeweiligen prüfenden Stelle beantragt werden sollen. Sie unterstützen die Auszubildenden mit Schwerbehinderung ggf. bei einer entsprechenden Antragstellung. Bei Bedarf und/oder wenn von der/dem schwerbehinderten Auszubildenden gewünscht, wird zu dieser Beratung auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen und anschließend über die Umsetzung des Anliegens informiert.
§ 7 Besondere Beschäftigungsangebote
Die Stadtverwaltung erhält regelmäßig Bewerbungen für Praktika schwerbehinderter Menschen von unterschiedlichen Trägern. Diese Praktika werden als Schülerbetriebspraktikum im Rahmen von Berufsvorbereitung und Berufsorientierung oder als Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Die Stadtverwaltung wird ihre Bemühungen, möglichst vielen dieser Bewerberinnen und Bewerber ein Praktikum bei der Stadt zu ermöglichen, auch in Zukunft fortsetzen.
Seit Anfang 2015 gibt es bei der Stadtverwaltung Außenarbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind. Seit 2016 stehen aufgrund eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 16.12.2015 jährlich 39.000,-€ für die Besetzung von bis zu fünf Außenarbeitsplätzen in der Stadtverwaltung zur Verfügung. Dieser Ansatz ist zunächst bis einschließlich 2020 im städtischen Haushalt einkalkuliert. Weitere Voraussetzung der Einrichtung bzw. Beibehaltung der Außenarbeitsplätze ist die Bereitschaft der städtischen Ämter, diese Plätze anzubieten.
In Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit und den Integrationsfachdiensten ist zu prüfen, ob und inwieweit für schwerbehinderte Menschen darüber hinaus Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Stadtverwaltung geschaffen werden können, z. B. durch
- Jobcarving*** (in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt)
- Unterstützte Beschäftigung
- Integrationsprojekte
- Förderprogramme des Integrationsamtes wie aktion5, Übergang plus3
- Zusammenarbeit mit der Fachvermittlung der Arbeitsagentur für schwerbehinderte Akademiker (ZAV) zur Schaffung von qualifizierten Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen
- Ausbildung von Menschen mit Behinderungen: Zusammenarbeit mit Schulen und Integrationsfachdienst aufnehmen
*** Job Carving (engl. to carve = schnitzen) bedeutet das Zuschneiden eines Arbeitsplatzes nach einer systematischen Tätigkeitsanalyse unter Berücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse einerseits und den konkreten Fähigkeiten von Stellenbewerberinnen und -bewerbern mit Behinderung andererseits. Es bezeichnet eine gezielte innerbetriebliche Suche nach verstreuten, zumeist einfachen Einzeltätigkeiten und deren Zusammenstellung zu einem neuen, für einen behinderten Menschen geeigneten Stellenprofil. Ein (personal-) wirtschaftlicher Vorteil für einen Arbeitgeber ergibt sich im Idealfall dadurch, dass andere Beschäftigte, gerade auch betriebliche Leistungsträger von peripheren Randtätigkeiten entlastet werden und mehr Zeit für ihre Kernaufgaben verwenden können.
§ 8 Sicherung der Beschäftigungsquote von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Schwerbehinderung
Die Stadtverwaltung wirkt darauf hin, dass über die gesetzliche Mindestbeschäftigungsquote von Menschen mit Schwerbehinderung in Höhe von 5% gem. § 154 SGB IX bei der Stadtverwaltung eine Beschäftigungsquote von mindestens 6% erreicht wird. Dazu werden folgende Maßnahmen in die Wege geleitet:
- Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung über die Möglichkeiten und Folgen der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises.
- Die Stadtverwaltung prüft, ob und ggf. in welchen Bereichen die Einrichtung eines Inklusionsbetriebs möglich ist. (Inklusionsbetriebe sind rechtlich unselbstständige Betriebe von Unternehmen und öffentlichen Arbeitgebern)
- Die Stadtverwaltung prüft gem. Ziffer 5.1.8 dieser Vereinbarung, inwieweit die Liste der Arbeitsplätze, die ausschließlich für Menschen mit Schwerbehinderung zur Verfügung stehen sollen, ausgeweitet werden kann.
§ 9 Personalplanung
Die Schwerbehindertenvertretung der Stadt erhält rechtzeitig und umfassend Informationen über die Umsetzung von Personal-, Organisations- und Personalentwicklungsmaßnahmen, soweit Belange der Menschen mit Schwerbehinderung betroffen sein können.
Sind bei Rationalisierungsvorhaben Arbeitsplätze von Schwerbehinderten betroffen, hat die Arbeitgeberin Stadt im Vorfeld zu prüfen, ob diese erhalten werden können, oder ob neue behinderungsgerechte Arbeitsplätze geschaffen werden können. Es sind rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die der Erhaltung, Förderung und Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen.
§ 10 Berichtspflicht und Controlling
Die an der Verabschiedung dieser Vereinbarung Beteiligten begleiten die Umsetzung. Hierzu finden bei Bedarf Gespräche statt, in denen zur Umsetzung der Inklusionsvereinbarung berichtet wird und ggf. notwendige zusätzliche Maßnahmen zur Zielerreichung verabredet werden. Der Beauftragte der Arbeitgeberin legt den zuständigen politischen Gremien (Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen; Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und EGovernment; Haupt- und Finanzausschuss) einmal jährlich einen Bericht zur Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen und der diesen gleichgestellten Menschen vor.
§ 11 Gültigkeitsdauer der Inklusionsvereinbarung
Diese Inklusionsvereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020 Im Anschluss ist gegebenenfalls eine Aktualisierung vorgesehen.
Ort, Datum: XXX
Unterschriften: XXX