Eine Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts ist gegeben, wenn bei Menschen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben (vgl. § 2 Absatz 2 SGB IX).
Menschen mit Behinderung, deren GdB weniger als 50, mindestens jedoch 30 beträgt, werden schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, wenn sie andernfalls infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.