Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende,
- bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine vorzeitige Lösung ihres Berufsausbildungsverhältnisses droht oder
- die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen.
Dies gilt auch für Auszubildende, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und deren Abschluss der zweiten Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.