Das Instrument der Zielvereinbarung nach § 5 BGG dient der Herstellung von Barrierefreiheit. So können, wenn rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit fehlen, Vereinbarungen zwischen anerkannten Behindertenverbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden, staatlichen Stellen, Kommunen, Interessenverbänden, Gewerkschaften, Parteien, Kirchen etc. geschlossen werden, die es den Beteiligten ermöglichen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen. Behindertenverbände haben ein Recht darauf, die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen in Gang zu setzen.
Die Inhalte der Zielvereinbarungen werden von den Vertragsparteien frei verhandelt und ausgestaltet. Die am Abschluss beteiligten Vertragsparteien sind an die Zielvereinbarung gebunden. Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind dem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingerichteten Zielvereinbarungsregister mitzuteilen.
Neben dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes sind in allen Bundesländern Landesgleichstellungsgesetze erlassen worden. Sie regeln Bereiche und Vorschriften des Landesrechts zum Beispiel für das Verwaltungsverfahren der Landes- und Kommunalbehörden, das Bauordnungsrecht, das Schul- bzw. das Hochschulrecht und den öffentlichen Personennahverkehr. Nach Inkrafttreten des BGG haben sich die Länder eng an den Inhalten des Bundesgesetzes orientiert.