Menschen mit Schwerbehinderung müssen genauso entlohnt werden wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Erhalten schwerbehinderte Menschen aufgrund einer Behinderung eine Rente oder eine vergleichbare Leistung, so darf diese nicht auf das Arbeitsentgelt angerechnet oder bei der Bemessung des Arbeitsentgeltes berücksichtigt werden (§ 206 SGB IX).
Können schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer nicht mehr erbringen, so haben sie laut SGB IX keinen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung. § 164 Absatz 4 SGB IX verpflichtet jedoch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen so zu fördern, dass sie ihre eingeschränkte Arbeitskraft bei einer entsprechenden Tätigkeit weiterhin einsetzen können. Werden schwerbehinderte Menschen vorübergehend arbeitsunfähig, so haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit (längstens für die Dauer von sechs Wochen).