Wenn Renten- oder Pensionsempfänger/innen auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX beschäftigt sind, werden sie im Anzeigeverfahren genauso behandelt wie andere Arbeitnehmer/innen.
Ein Arbeitsverhältnis kann auch bestehen, wenn eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezogen wird.
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, zählen Personen im Vorruhestand nicht mehr als Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX.
Es gibt jedoch Vorruhestandsvereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst zum vereinbarten Zeitpunkt (in der Regel der reguläre Renteneintritt) beenden. Zahlt der Arbeitgeber ein Vorruhestandsgeld und die Sozialversicherungsbeiträge bis zum vereinbarten Zeitpunkt (Renteneintritt) unter Verzicht auf die Arbeitsleistung, bleibt das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Vorruhestands bestehen und zählt als Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX.