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Angaben zum Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Hörgeräteversorgung - medizinische Hilfeleistung als Teil einer beruflichen Teilhabemaßnahme - Zuständigkeitsabgrenzung der Leistungsträger - Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit
Gericht:
SG Berlin 77. Kammer
Aktenzeichen:
S 77 AL 3061/05
Urteil vom:
09.01.2006
Leitsatz:
2. Bei bereits laufender Erbringung von beruflichen Teilhabeleistungen (zB Lohnzuschüsse) ist sachnächster Leistungsträger die Bundesagentur für Arbeit, wenn diese Leistungen bei Bewertung des gesamten Teilhabebedarfs nicht als deutlich untergeordnet zu bewerten sind.
3. Haben sich durch eine bisherige Unterversorgung mit Hilfsmitteln für die berufliche Wiedereingliederung erhebliche Defizite ausgebildet oder die reduzierten Wettbewerbsmöglichkeiten nicht verbessert sondern eher verschlechtert, liegt der Schwerpunkt der Rehabilitation nicht bei der Krankenkasse sondern bei der Bundesagentur als Leistungsträger nach SGB 2 und 3.
4. Maßstab für eine Zuständigkeit der Beklagten ist angesichts der Funktion der Leistungen zur beruflichen Teilhabe nicht, ob die Förderung nur für die konkrete Arbeitsstelle notwendig ist. Ausreichend ist, dass die Leistungen für die konkret ausgeübte Tätigkeit oder (bei Arbeitslosigkeit) für das vorrangig in Frage kommende Berufsfeld erforderlich sind.
5. Es ist Sinn des Teilhabesystems des Sozialrechts, zunächst die Minderleistung des behinderten Versicherten zu verhindern oder zu reduzieren und nur, wenn dies nicht in angemessenem Rahmen möglich ist, die Minderleistungen gegenüber dem Arbeitgeber zu kompensieren, um dessen Bereitschaft zur Beschäftigung von Menschen, die behinderungsbedingt nur geminderte Leistungsfähigkeit besitzen, zu unterstützen.
6. Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Sozialverwaltung auch zu berücksichtigen, dass mit einer zunehmenden Verzögerung der erforderlichen Leistung dem Betroffenen wegen dessen realer Teilhabeverluste Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte entsprechend weniger entgegengehalten werden können, auch wenn der ökonomische Aspekt nicht vollständig unwirksam werden darf.
Fortsetzung/Langtext
Quelle:
Hinweis:
Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/b/B_2006-8...
Referenznummer:
KSRE016490209
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Informationsstand: 04.10.2006