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Angaben zur Integrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung für ein Großunternehmen von Baumaschinen zur Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung
Branche:
Maschinenbau
Unternehmensgröße:
Großunternehmen 250 und mehr Mitarbeiter
Art:
Einzelvereinbarung
Präambel
Die Integration in das Arbeitsleben hat gerade für behinderte Menschen elementare Bedeutung: Arbeit bedeutet nicht nur Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern darüber hinaus gesellschaftliche Anerkennung, Vermeidung von Isolation, Selbstbestätigung und Selbstentfaltung. Deshalb müssen die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben und die Sicherung bestehender Arbeitsplätze vorrangiges Ziel aller Bemühungen im Rahmen der Schwerbehindertenhilfe nach dem Schwerbehindertenrecht und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sein.
In diesem Sinne stellt sich das Unternehmen seiner sozialen Verantwortung auch gegenüber Schwerbehinderten. Im Mittelpunkt aller Anstrengungen steht dabei das Bemühen, die vom Schwerbehindertenrecht angebotenen Hilfen umzusetzen, schwerbehinderte Menschen in den Arbeitsprozess einzugliedern, ihre Arbeitsplätze zu erhalten und bedarfsgerecht zu gestalten. Einen wesentlichen Beitrag hierzu leistet der Abschluss dieser Integrationsvereinbarung. Dabei sind sich Geschäftsführung, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung darüber einig, dass mit gemeinsamen Anstrengungen, Konsens und Kooperation die Integrationsvereinbarung erfolgreich umgesetzt werden kann.
§ 1 Geltungsbereich
räumlich: für XXX einschl. ihrer Niederlassungen
persönlich: für alle Schwerbehinderten der XXX sowie die ihnen Gleichgestellten gem. § 2 SGB IX.
Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter oder als gleichgestellter Mensch noch nicht entschieden ist, werden wie schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen behandelt. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die sich erst aus dem Vorliegen der Anerkennung als schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch ergeben.
Diese Integrationsvereinbarung enthält Handlungsanleitungen für den Arbeitgeber, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung zur Förderung der Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten bei XXX.
§ 2 Pflichten des Arbeitgebers bei der Besetzung freier Stellen
Den Belangen von schwerbehinderten Frauen wird in besonderer Weise Rechnung getragen.
Über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und sonstige externe und interne Bewerbungen von Schwerbehinderten werden der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich informiert. Die vorgenannten Beteiligten beraten mit dem festen Willen zur Einigung mit dem Arbeitgeber über die Besetzung der vakanten Stelle durch eine Schwerbehinderte / einen Schwerbehinderten aus dem Bewerberpool.
Kommt eine Einigung nicht zustande, wird ein Erörterungstermin einberaumt, zu dem neben den Betriebsparteien auch die betroffene Bewerberin / der betroffene Bewerber gehört wird. Der Arbeitgeber erläutert nach § 81 SGB IX die Gründe, warum die behinderte Bewerberin / der behinderte Bewerber für die Besetzung der vakanten Stelle nicht geeignet ist. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der Schwerbehinderte ihre Beteiligung ablehnt.
Über den Verlauf des Erörterungstermins wird ein Protokoll angefertigt, das vom Arbeitgeber, dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung unterzeichnet wird.
§ 3 Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrates bei der Beschäftigungsförderung
- Beauftragte/r des Arbeitgebers
- Schwerbehindertenvertrauensperson
- Deren Stellvertreter/in
- Vertreter/in des Arbeitgebers
- Vertreter/in des Betriebsrates
Die Schwerbehindertenvertretung lädt einmal pro Quartal zu einer Sitzung zur Erörterung und Überprüfung der vereinbarten Ziele und Aufgaben ein.
Im Einzelnen nimmt das Integrationsteam folgende Aufgaben wahr:
- die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung
- die Beratung des Arbeitgebers bezüglich der Förderung der Ausbildung und Beschäftigung behinderter Menschen
- die Einbeziehung und die Beteiligung interner Stellen und außerbetrieblicher Fachdienste
- die Erstellung von Konzepten z.B. für betriebliche Integration und Rehabilitation
- die Begleitung von Integrationsprojekten
- die laufende Überwachung der Zielerreichung (Controlling)
- die Anfertigung von Protokollen über sämtliche Sitzungen des Integrationsteams
- regelmäßiger Bericht der Sprecherin/des Sprechers des Integrationsteams im Betriebsrat und der Schwerbehindertenversammlung über die erreichten Ziele aus der Integrationsvereinbarung
§ 4 Regelungen zur Eingliederung Schwerbehinderter
a) Personalplanung
Im konkreten Einzelfall wird eingehend geprüft, ob sich der Arbeitsplatz für einen Schwerbehinderten eignet oder durch Änderungen in zumutbarem Umfang schwerbehindertengerecht gestalten lässt.
Es wird den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung getragen.
b) Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation
Arbeitsplatzbegehungen werden dann zusätzlich durchgeführt, wenn sich technische oder organisatorische Veränderungen an den Schwerbehinderten-Arbeitsplätzen ergeben haben.
Über die Begehungen werden Protokolle gefertigt. Die getroffenen Feststellungen führen ggf. zu einem Investitionsantrag. Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei den zuständigen Stellen (i.d.R. das Integrationsamt) einen Kostenübernahme-Antrag. Der Sprecher des Integrationsteams wird darüber informiert. Nicht bezuschussungsfähige Investitionen trägt der Arbeitgeber; jedoch wird dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt.
Das Integrationsteam wird bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes beteiligt. Umgestaltungen dürfen nicht zum Ziel haben, die Anzahl der für Schwerbehinderte geeigneten Arbeitsplätze zu reduzieren. Insbesondere ist hierbei § 81 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen.
Bei arbeitsorganisatorischen Veränderungen wird das Ziel verfolgt, die Anzahl von Arbeitsplätzen zu erhöhen, die für Schwerbehinderte geeignet sind.
c) Analyse der Ist-Situation / Zielvereinbarungen
AB 1: Ansprechpartner intern und extern
AB 2: Beschäftigte gesamt und Beschäftigte schwerbehindert
AB 3: Differenzierung Arbeitsplätze nach Bereichen und Beschäftigten
AB 4: Zielvereinbarungsinhalte
Ziele werden einmal jährlich für das folgende Kalenderjahr vereinbart und jeweils in die Anlage der Integrationsvereinbarung eingefügt.
d) Einfahr- und Parkgenehmigung
e) Arbeitszeit
Wird ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt und ist dieser gemäß einer entsprechenden Stellungnahme des Werksarztes gesundheitlich begründet, wird der Schwerbehinderten / dem Schwerbehinderten nach den Bedingungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Möglichkeit einer Arbeitszeitreduzierung gewährt. Dabei soll die Schwerbehinderte / der Schwerbehinderte nach Möglichkeit auf ihrem / seinem bisherigen Arbeitsplatz verbleiben. Eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz kommt nur in Betracht, wenn die Zeitreduzierung aufgrund der spezifischen Besonderheiten des bisherigen Arbeitsplatzes im Einzelfall nicht möglich ist. Die Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber. Die Belange chronisch erkrankter Schwerbehinderter werden im besonderen Maße berücksichtigt.
Für die von der Arbeitnehmerin / vom Arbeitnehmer gewünschte Zeitreduzierung bedarf es einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich. Der Arbeitgeber gewährt den Anspruch durch eine Zusatzerklärung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Einer Änderungskündigung bedarf es nicht. Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat werden über den Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers informiert. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG werden dabei gewahrt.
f) Schulung von Vorgesetzten
§ 5 Zusammenarbeit zwischen Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter / Beauftragtem des Arbeitgebers und Vertretern des Betriebsrates
a) Schwerbehindertenvertretung
Der Arbeitgeber unterrichtet die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend und hört diese vor einer Entscheidung; die getroffene Entscheidung wird ihr unverzüglich mitgeteilt. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne entsprechende Beteiligung getroffenen Entscheidung wird ausgesetzt, die Beteiligung wird innerhalb von sieben Tagen nachgeholt, dann wird endgültig entschieden (§ 81 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung hat gem. § 96 SGB IX das Recht zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Die Auswahl wird von der Schwerbehindertenvertretung getroffen; sie verpflichtet sich, beim Arbeitgeber vor Beginn der Maßnahme eine Kostenübernahme-Erklärung einzuholen. Bei der Wahl der Veranstaltungen ist ein Kostenvergleich durchzuführen; es besteht die Pflicht zur Wahl einer kostengünstigen Alternative.
b) Beauftragte / Beauftragter des Arbeitgebers
Die / der Beauftragte achtet darauf, dass die zu Gunsten Schwerbehinderter geltenden Gesetze, Tarifverträge und Arbeitsanweisungen angewendet werden. Sie / er stimmt in ständiger Fühlungsnahme mit den personalbearbeitenden Stellen und mit der Schwerbehindertenvertretung die Interessen der Schwerbehinderten mit den Belangen des Arbeitgebers ab.
c) Betriebsrat
§ 6 Inkrafttreten
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende von jeder der unterzeichnenden Parteien mit der Maßgabe gekündigt werden, unmittelbar nach der Kündigung den Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung anzustreben.
Im Falle einer Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt die bisherige Integrationsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig.
Sollten die gesetzlichen Grundlagen für diese Integrationsvereinbarung entfallen, endet sie zu dem Zeitpunkt des Wegfalls automatisch.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Integrationsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, sofort Verhandlungen über die Bestimmungen aufzunehmen, die an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen treten sollen.
Die Integrationsvereinbarung wird betriebsüblich bekannt gemacht; außerdem werden Kopien an das Integrationsamt und an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt.
XXX
Datum
XXX
Unterschriften
Referenznummer:
IV/0101
Schlagworte
- Integrationsvereinbarung /
- Einzelvereinbarung /
- Vereinbarung /
- Personalplanung /
- Stellenausschreibung /
- Stellenbesetzung /
- Neueinstellung /
- Maßnahmen /
- Schwerbehindertenvertretung /
- Arbeitgeberbeauftragter /
- Arbeitsplatzgestaltung /
- Arbeitsumgebung /
- Arbeitsumgebungsgestaltung /
- Arbeitsorganisation /
- Parkplatz /
- Arbeitszeit /
- Teilzeitarbeit /
- Führungskräfte /
- Integrationsteam /
- Großunternehmen
Informationsstand: 18.05.2015